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Prozess ohne Leiche vor dem Landgericht Kiel

Kiel211: Mord nahe Fockbek – Höchste Geheimhaltung für Aussage von verdecktem Ermittler

Am vierten Verhandlungstag im sog. “Prozess ohne Leiche” um den mutmaßlichen Mord an einer jungen behinderten Frau nahe Fockbek im Jahre 1989 hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel einen verdeckten Ermittler als Zeugen vernommen. Die Kammer schloß dazu die Öffentlichkeit aus und vernahm den Beamten per Videokonferenzschaltung hinter verschlossenen Türen, um dessen Identität zu schützen. Die Kriminalpolizei hatte den Beamten des Landeskriminalamtes im Jahr 2006 auf den damals verdächtigen, heute angeklagten S angesetzt, um ihn zu belastenden Angaben zu verleiten. Seine Aussage gilt insbesondere für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der geständigen Einlassungen des Angeklagten als zentral.

Dem 46-jährigen, körperlich und geistig behinderten Mann wird vorgeworfen, im Alter von 26 Jahren seine damalige, mit ihm in einer Rendsburger Behinderten-Werkstatt zusammenarbeitende Freundin Martina M. heimtückisch getötet zu haben, während er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Er habe sich mit zunehmender Zeit von der jungen Frau “bedrängt und genervt” gefühlt, weil er ihre Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft nicht teilte und die völlig arglose und ihm körperlich weit unterlegene Frau mit einem Halstuch erwürgt, nachdem sie von ihm verlangt hatte, dessen Vater in ein Heim zu geben, um mit ihrem Sohn zu dem Angeklagten ziehen zu können. Der Angeklagte hatte 2006 gegenüber der Polizei und später auch gegenüber seinem Umfeld behauptet, sein zweites, böses Ich namens “Wolf” habe die Tat begangen, die Überreste der Frau vergraben, später wieder ausgegraben und in einem Kieswerk unwiederbringlich entsorgt.

       

Innenministerium erteilt Aussagegenehmigung nur unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen

Innenministerium bzw. Landeskriminalamt hatten für die Befragung des verdeckten Ermittlers nur eine eingeschränkte Aussagegenehmigung erteilt und nach Abwägung aller maßgeblichen Interessen an der Strafverfolgung einerseits und den Interessen des Landes zum Schutz seines Beamten andererseits von einer entsprechenden vollständigen Sperrerklärung nur unter bestimmten Bedingungen, insbesondere zur Gewährleistung der Geheimhaltung seiner Identität (siehe §§110b Abs.3, 96 StPO) abgesehen.

In einem Schreiben an das Gericht, dass der vorsitzende Richter Jörg Brommann verlas, erklärte das Innenministerium, der Beamte werde als Angabe zur Person nur einen sog. Arbeitsnamen nennen. Der “VE M.” sei seit mehreren Jahren “operativ” in Schleswig-Holstein und anderen Bundesländern tätig. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern sei eine “wichtige taktische Option für die Polizei”, die entsprechende “Legendierung” “hochkomplex” und teuer, so dass die Zahl dieser besonderen Kräfte auch nur begrenzt sei. Daher sei “vorsichtiger und sparsamer Verbrauch” dieser Kräfte geboten, der Beamte nicht unnötig zu “verbrennen”.

Demgegenüber stelle Mord als der Tatbestand mit der höchsten Strafdrohung im deutschen Recht eine “nicht vernachlässigbare Störung der Strafrechtsordnung” dar. Da der Kontakt des verdeckten Ermittlers mit dem Angeklagten wesentlicher Anknüpfungspunkt einer vorzunehmenden sachverständigen Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten sei und dieser sein gegenüber der Polizei abgegebenes Geständnis widerrief, sehe das Innenministerium daher von einer Vollsperrung der Aussage seines Beamten ab, soweit alle Vorkehrungen getroffen würden, um die Identität des verdeckten Ermittlers zu schützen. Das Innenministerium stellte klar, dass man die notwendige beamtenrechtliche Fürsorge wahren müsse, da der Beamte auch in “Milieus” eingesetzt werde, die “Racheangriffe als wahrscheinlich” besorgen lassen. Um die Legendierung zu schützen werde der Zeuge daher an einem “unbekannten Ort” über eine Videokonferenzschaltung für eine Aussage zur Verfügung stehen, die Übertragung aber bildlich und akustisch verzerrt, um den Beamten unkenntlich zu machen. Darüber hinaus bestand das Ministerium darauf, die Öffentlichkeit auszuschließen und begrenzte die Aussagegenehmigung auf solche Fragen, die nicht die Art und Weise von taktischen Maßnahmen berührten.

Im Sitzungssaal war bereits für den reibungslosen technischen Ablauf Sorge getragen worden. Mittels eines Beamers sollte die Videoaufnahme von dem Aufenthaltsort des Zeugen an die Wand projiziert werden, eine schwenkbare Kamera demgegenüber die Verfahrensbeteiligten aufnehmen. Der Verteidiger Peer-Olaf Buck rügte im Anschluß die Art und Weise der dreistündigen Vernehmung. Die Stimme des Zeugen sei an vielen Stellen bis zur Unverständlichkeit verzerrt, Mimik und Gestik nicht wahrnehmbar gewesen.

Die 8. Große Strafkammer wies darüber hinaus den Beweisantrag der Verteidigung zurück, einen ehemaligen Freund der Martina M. als Zeuge zu laden. Dass der als “K” benannte Mann eine sexuelle Beziehung zu dieser unterhalten habe und vorbestraft gewesen sei, könne als wahr behandelt werden. Dass er als Alternativtäter in Frage komme, schloss die Kammer jedoch offenbar aus.

         
Der Prozess wird fortgesetzt. Für die nächsten Tage ist die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen Prof. Dr. Günter Köhnken vorgesehen, der beurteilen soll, ob die zahlreichen geständigen Aussagen des 46-jährigen S glaubwürdig sind.

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Verfasser: BreakingNews
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