Internalisiertes Falschgeständnis wahrscheinlich
Kiel211: Freispruch im “Mordfall ohne Leiche”? Gutachter hält Geständnis für falsch
Wednesday, 06.January 2010 um 23:30 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im sog. “Prozess ohne Leiche” um den mutmaßlich heimtückischen Mord an einer jungen, behinderten Frau, die vor 20 Jahren nahe Fockbek spurlos verschwand und von ihrem ehemaligen Freund, einem 46-jährigen Mann laut Anklage während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in einem Moorgebiet erwürgt worden sein soll, hat der Kieler Rechtspsychologe und Glaubwürdigkeitsgutachter Prof. Günther Köhnken am 6.Verhandlungstag erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des früheren Geständnisses des Angeklagten S angemeldet und schwere Vorwürfe gegen einen verdeckten Ermittler erhoben, der sich über 8 Monate die Freundschaft des Mannes erschlich und ihn letzlich dazu gebracht hatte, eine angebliche, keine Spuren hinterlassende Tat einzuräumen, von der zahlreiche Kriminalbeamte überzeugt waren, dass nur er sie begangen haben könnte.
Die ermittlungstaktische Maßnahme sei dabei auf den fruchtbaren Boden einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gefallen und sprach dabei das wesentliche Merkmal dieser Störung an: Verlust- und Trennungsangst als Folge eines grundlegenden, gesteigerten Bedürfnisses nach sozialen Kontakten, Aufmerksamkeit und Anerkennung. Nach monatelanger Zermürbung sei der Angeklagte schließlich soweit gewesen, ein Geständnis abzulegen, das wahrscheinlicher falsch als richtig – und er sogar “nicht weit davon entfernt” war, einzuräumen, John F. Kennedy erschossen zu haben.
Zuvor hatte der psychiatrische Sachverständige Dr. Michael Jehs in seinem Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und auf Grundlage der vom Angeklagten auch ihm gegenüber noch abgegebenen geständigen Einlassung aus dem Jahre 2007 ausgeführt, dass die bei diesem über Jahrzehnte diagnostizierte, residuale schizophrene Psychose nicht durch seine Befunderhebung gestützt werden könne und eher von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, die dessen Schuldfähigkeit im Falle, dass eine Tatbegehung festgestellt werden sollte, im Sinne von Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert haben könne.
Gericht befragt Kriminalbeamte zu polizeilichen Vernehmungen der ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten
Bevor es zu den angekündigten Ausführungen der beiden Gutachter kam, rief die Kammer noch einmal den ermittelnden Kriminalbeamten der Kieler Mordkommission P und einen weiteren Rendsburger Kriminalbeamten als Zeugen auf, da das Gericht weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der, den Angeklagten belastenden Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders gesehen hatte. Die hatte in ihren polizeilichen Vernehmungen im Jahr 1989 und 2005, sowie während ihrer Aussage in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht, die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hatten aufkommen lassen.
Zunächst schilderte ein Vernehmungsbeamte der Kripo Rendsburg seine Erinnerung an die Befragung der Zeugin im Oktober 1989. Sie habe sich eigeninitiativ auf der Dienstelle eingefunden, um eine Aussage zur Vermisstensache Martina M. zu machen. Da er selbst den Fall nicht bearbeitete, habe er sich zunächst die Akte gezogen, bevor er mit der Befragung der Frau begann, die sich sichtlich unwohl gefühlt und anscheinend “ein Problem” gehabt habe, dass sie “entrückt” und “verängstigt” erscheinen ließ. Selbst die Protokollierung ihrer Aussage sei ihr nicht recht gewesen. Als Grund dafür nannte sie “große Angst vor S”, die sich aus einer gespannten Situation im Hause der beiden Brüder ergeben hatte. Nach dem Protokoll, das dem Beamten vorgehalten wurde, war es während eines Streites zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in dessen Anschluß der Angeklagte für seinen Bruder Partei ergriffen haben soll. Dabei, so habe die Zeugin ausgesagt, soll S zu ihr gesagt haben: “Wenn du hier nicht spurst, kommst du auf die Koppel – wie Christina!” Mit Christina habe er aber Martina M. gemeint, sei sich die Zeugin sicher gewesen, so der Kriminalbeamte. Sie habe erklärt: “Er sagte mir, das mir das Gleiche geschehen könnte wie Christina!” Ihre Erklärung, damit habe S sicher Martina M. gemeint, sei nachvollziehbar gewesen – er habe den eigentlichen Namen verdecken wollen: “Er war ja nicht unintelligent!” Weiter sei die Vernehmung nach Aussage des Beamten aber nicht gegangen, da sich die Zeugin “mit einem Mal in sich zurückzog, alle Angaben abschwächte” und sich schließlich nicht mehr vorstellen konnte, dass S etwas mit dem Verschwinden der jungen Frau zu tun gehabt habe. Als sie ging habe sie sich vollkommen gegenteilig zu dem verhalten, was sie anfangs gesagt hatte, beschrieb der Kripobeamte.
Er gab in der weiteren Befragung durch das Gericht unumwunden zu, dass die Ermittler sich früh auf den bereits polizeibekannten S festgelegt hatten: “Alle Kollegen waren sich einig, dass S was mit dem Verschwinden zu tun hat!” Die Aussage der Freundin des Bruders “untermauerte unsere Vermutung”, sei der “Hebel für weitere Ermittlungen” gewesen und als “entscheidende Hinweisgeberin” qualifiziert worden. Daher widersprach er auch der zeugenschaftlichen Aussage der Frau vor Gericht, die Polizei habe ihr nicht geglaubt und sie sogar vor einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung gewarnt: “Dies kommt nicht von mir!”
Auf Nachfrage von Staatsanwalt Matthias Daxenberger, ob ihm im Zusammenhang mit der Nennung des Namens “Christina” eine konkrete mit Nachnamen bezeichnete Person gleichen Vornamens bekannt sei, erklärte der Beamte, dabei handele es sich um die “Tochter eines Kollegen, die dem S verfallen, hörig gewesen sein soll”. Die Verbindung zu dem von der Zeugin zitierten Satz des S habe er zu dem Zeitpunkt aber gar nicht gezogen, da er die Tochter des Kollegen zu dem Zeitpunkt gar nicht gekannt habe.
Fragebedarf hatte auch Verteidiger Peer-Olaf Buck, der sich gleich am ersten Satz des Vernehmungsprotokolls störte, in dem es hieß, dass die Zeugin auf Vorladung zur Vernehmung erschienen sei. Der Beamte stellte klar, dass man sie tatsächlich nicht vorgeladen habe, er ihr damit vielmehr eine Brücke habe bauen wollen, damit sie kooperativ bleibe.
Hinsichtlich der Einigkeit unter den Kollegen befragt, dass S etwas mit dem Verschwinden der Martina M. zu tun haben müsse, erwiderte der Rendsburger Kripo-Mann: “Wenn man S kannte, hatte man so ein gewisses Gefühl…!” Er habe schon Anfang, Mitte der 80er Jahre beruflich Kontakt mit S gehabt, als dieser einmal versucht habe, mit einer Axt, einer Gasmaske und einem Koffer voller Macheten ins Haus einer Lehrerin einzubrechen, mit deren 16-jähriger Tochter er zusammengewesen sei. Daraufhin habe sich S ins Landeskrankenhaus Schleswig einweisen lassen. Bei einer Durchsuchung im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls habe er in der Wohnung des S auf einem Tisch ein Tagebuch des Angeklagten gefunden, in dem dieser von einem “Über-Ich” geschrieben habe, das ihm Befehle gebe, bestimmte Dinge zu tun. Der Vater habe sich nach dem Tod der Mutter nicht um seine Kinder gekümmert. S sei “verschroben”, “emotional verschlossen” ”sehr sehr merkwürdig” gewesen und habe Höhlen in einem Wald nahe dem Elternhaus gebaut.
Erneut befragt wurde im Anschluß der bereits als Zeuge vernommene ermittelnde Kriminalbeamte der Kieler Mordkommission P, der dieselbe Zeugin im Jahr 2005 im Rahmen der Mord-Ermittlungen zweimal befragte. Er schilderte zunächst die Vernehmung im Juni 2005, bei der die ehemalige Lebensgefährtin des Bruders nunmehr aussagte, S und Martina M. kurz vor dem Verschwinden der jungen Frau auf zwei Fahrrädern auf den Hof des Hauses fahren gesehen zu haben. Sie erinnere sich wegen des breiten Lachens der Freundin des S an diese Szene. Martina M. habe ein buntes, rotes Damenfahhrad gefahren, dass dann in einem Schuppen abgestellt wurde, bevor das Pärchen ins Haus gegangen sei. Einige Zeit später habe die Zeugin dann nur noch S allein gesehen und sie habe diesen gefragt, wo denn seine Freundin sei. Der habe geantwortet: “Die ist weg, die habe ich weggemacht. Wenn du nicht die Schnauze hälst, kommst du auch auf die Koppel!” und dabei zur Eingangstür hinaus auf die neben dem Haus gelegene Koppel gezeigt. Dies habe sie 1989 deshalb nicht ausgesagt, weil sie Angst vor S gehabt, später auch Angst um ihren kleinen Sohn verspürt habe.
Bei der zweiten Vernehmung im Oktober 2005 habe die Zeugin ihrer ersten Wahrnehmung der beiden mit ihren Fahrrädern hinzufgefügt, dass der S anschließend Kaffee gekocht und beide gelacht hätten. Die Zeugin habe sich deswegen daran erinnern wollen, weil “sie sich gewundert habe, dass er überhaupt lachen konnte”. Beide seien dann später mit ihren Rädern wieder weggefahren. Der Beamte P beschrieb, dass die Zeugin erklärte, dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie Martina M. gesehen habe. Eine Woche später sei S dann allein mit dem Fahrrad der jungen Frau auf den Hof des Hauses gefahren. Das gleiche Fahrrad, das sie zuvor bei Martina M gesehen haben wolle, habe nach ihrem Verschwinden noch im Schuppen gestanden. Der Sitz sei kaputt gewesen und habe sich mit Feuchtigkeit vollgesogen. Als sie es einmal benutzen habe wollen, sei ihre Hose deswegen nass geworden, berichtete die Zeugin laut Aussage des Vernehmungsbeamten. Es habe noch eine ganze Zeit im Schuppen gestanden, bevor es S irgendwann über den Zaun zum Schrotthandel des benachbarten “Opa B” gehoben habe.
Verlesungen zahlreicher Arztbriefe und einer Aufstellung von Arbeitsunfähigkeitszeiten des S
Die darauf folgende Verlesung zahlreicher Arztbriefe aus den Jahren 1982 bis 2002 und einer Liste von ca. 70 wegen alkohol- und psychosebedingter Arbeitsunfähigkeitszeiten des Angeklagten in den Jahren 1983 bis 2005 brachte die sich immer wiederholende Diagnose einer schizophrenen Psychose zutage, die aber nie durch eine konkrete Befundbeschreibung untermauert, vielmehr einfach als Teil der Anamnese hingenommen und fortgeschrieben worden war.
Im Alter von 19 Jahren war S im August 1982 nach einem Streit mit seiner Freundin mit einer Haldol/Haloperidol-Überdosierung in Kombination mit Alkohol ins Krankenhaus Rendsburg eingeliefert worden. Neun Monate später wurde er dort erneut eingeliefert, nachdem er in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen hatte, weil er einen Verfolgungswahn nicht mehr aushielt. Das Krankenhaus schrieb dem behandelnden Hausarzt von einem “Verdacht der paranoiden Psychose”. Nur vier Wochen später brachte ein Rettungshubschrauber den aus ungeklärter Ursache bewußtlosen S erneut in die Rendsburger Klinik, wo man per EEG lediglich eine verlangsamte Hirnaktivität feststellte und ein cerebrales Anfallsleiden nicht auszuschließen vermochte. Nahezu den gesamten August 1983 verbrachte S nach erneuter Tablettenintoxikation und wegen einer paranoiden Psychose stationär im Klinikum. Kardiologen stellten eine Synkope und unspezifische Herzrhytmusstörungen fest, S wies Angstzustände auf, die er auf einen Mann mit Hammer bezog, der am Bettende gestanden habe. Im April 1986 war eine weitere Medikamentenüberdosierung Anlaß für einen stationären Krankenhausaufenthalt. Ein knappes Jahr später folgte eine weiterere stationärer Therapiemaßnahme wegen einer schizophrenen Psychose und Alkoholmißbrauchs. Es folgten weitere Alkoholentzugsmaßnahmen in Rendsburg und der Fachklinik Bredstedt. Im Jahr 1998 wurde er schließlich im Krankenhaus Stade wegen seines Alkoholmißbrauchs behandelt, bis er dort nach neun Tagen verschwand. Er war zuvor mit dem Fahrrad von Rendsburg nach Stade gefahren, hatte 3 Tage nicht geschlafen und nach einem Unfall selbst die Polizei informiert. Im Jahr 2000 diganostizierte das Krankenhaus Rendsburg schließlich ein “schizophrenes Residuum”. S entgiftete erneut, nachdem er nach eigenen Angaben zwischenzeitlich 5-6 Liter Bier und einen halben Liter Weinbrand pro Tag konsumiert hatte.
Erster Gutachter diagnostiziert Borderline-Persönlichkeitsstörung, schließt schizophrene Psychose oder dissoziative Identitätsstörung aus, hält Angeklagten für voll schuldfähig
Im Anschluß daran erstattete zunächst der psychiatrische Sachverständige Dr. Michael Jehs sein Gutachten zur Frage, ob bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die medizinischen Einstiegsvoraussetzungen für eine erhebliche Verminderung oder den Ausschluß der Schuldfähigkeit nach den §§20, 21 StGB bestanden.
Die Begutachtung sei sowohl aufgrund der langen Zeit seit dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt, als auch aufgrund ihres Verlaufs “eher ungewöhnlich” gewesen, begann Jehs seinen Vortrag einführend. Zwischen März und Dezember 2007 habe er den Angeklagten viermal exploriert und durch einen Mitarbeiter einem Test seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit unterzogen. Noch vor Beginn der ersten Exploration habe er zusammen mit dem Angeklagten und dem ermittelnden Kriminalbeamten P eine Fahrt nach Fockbek unternommen, um einen ersten Einblick in die Verfassung des zu begutachtenden Mannes gerade in der Interaktion mit dem Beamten und seinem Heimatort zu gewinnen. Auch am Ende der ungewöhnlich langen Explorationsphase sei man nocheinmal in die Region gefahren und habe sich den “Todeswald” nahe Fockbek und eine nahelegene Wiese angesehen auf der sich der Angeklagte mit der verschwundenen Martina M. früher oft getroffen hatte.
Zur Biographie des Angeklagten habe er von diesem in Erfahrung bringen können, dass er im noch von dessen Grossvater erbauten Haus des Vaters aufgewachsen sei, das er bis zum Verkauf nach dem Tod des Vaters 1989 mit diesem und seinem Bruder bewohnte. Der Vater sei Schweisser und später Nachschubmeister bei der Bundeswehr gewesen, habe an Prostatakrebs und Leukämie gelitten und sei zudem Alkoholiker gewesen. Die Mutter sei 1979 verstorben, nieren- und leukämiekrank gewesen. Schon während ihrer Krankheit sei die Grossmutter mütterlicherseits erste Bezugsperson geworden. Ab 1969 habe er zunächst die Grund- dann die Hauptschule besucht und dort auch einen Schulabschluss erreicht, anschliessend ein Berufsbildungsjahr in Neumünster begonnen, sei danach als Forthelfer und Straßenarbeiter tätig gewesen. Eine alte, wohlhabende Dame aus Fockbek wurde zu seiner “Pflege-Oma”.
Achtzehnjährig sei er eine Ehe mit einer Tochter aus wohlhabenden Hause eingegangen, die später annuliert worden sei. Aus der Verbindung entstamme ein Sohn, der 2007 26 Jahre alt gewesen sein soll. Gegen Geld habe er auf alle Ansprüche verzichtet. Ebenfalls noch mit 18 Jahren habe er dann eine weitere Ehe geschlossen, doch die Frau sei – mit Zwillingen schwanger – bei einem Autounfall verstorben. Aus einer späteren Beziehung habe er auch eine Tochter. Spätere Beziehungen seien stets an Gewalttätigkeiten gescheitert.
Nach dem Tod des Vaters habe derjüngere Bruder das Haus zunächst nicht verkaufen wollen. Daraufhin, so der Angeklagte, habe er einen angrenzenden Schuppen in Brand gesetzt, was dazu führte, das der Bruder seine zögerliche Haltung aufgab.
Zum Zeitpunkt der Exploration im Jahr 2007 habe der Angeklagte eine Freundin in Schleswig gehabt, die er regelmässig sah.
Zur Krankheitsvorgeschichte, die sich aus den zahlreichen Arztbriefen aus den Jahren 1981 bis 2007 ergab, sei laut Dr. Jehs folgendes kritisch anzumerken: Es ziehe sich durch alle Arztbriefe die scheinbar fort- bzw. abgeschriebene Diagnose einer schizophrenen Psychose in einem sog. Residualzustand, der die fortschreitende Verschlechterung bis hin zum geistigen Abbau beschreiben soll. Eine entsprechende Symptomatik lasse sich aus den Arztbriefen aber gar nicht herleiten, da sie von der häufig eingetretenen Alkoholentzugssymptomatik, die zumeist Anlass für Krankenhausaufenthalte war, nicht klar abgrenzbar sei. Vielmehr lasse sich aus den wenigen begrenzten Befunderhebungen Züge einer Borderline-Persönlichkeitsstörung erkennen, bei der die Angst im Vordergrund stehe. Diese schwere Persönlichkeitsstörung sei die psychiatrische Grunderkrankung gewesen, “das hat mit einer endogenen Psychose nichts zu tun!” Das heisst auch die Voraussetzung einer Geisteskrankeit liegen nicht vor, mit dem die ursprüngliche Entmündigung des S begründet worden war. Vielmehr sei ihm leistungsdiagnostisch ein gutdurchschnittlicher Intellekt im Bereich von 100-105 bescheinigt worden, er also normal intellektuell leistungsfähig. Die Diskrepanz zwischen den früheren Diagnosen und seiner eigenen erklärte Jehs, sei historisch bedingt und falle in eine Zeit der 80er, in der das in den USA schon tradierte Krankheitsbild der Borderline-Persönlichkeit gerade in der norddeutschen Ärzteschaft mit Skepsis betrachtet worden sei.
Der erste Psychiatrieaufenthalt in den frühen 80ern sei einer gewalttätigen Entgleisung im Elternhaus einer damaligen Freundin geschuldet. “Lupo”, der “Wolf” sei nach Angaben des Angeklagten erstmals im Alter von 17 Jahren aufgetreten, kurz nach dem Tod der Mutter.
Hinsichtlich des Konsums von Alkohol gebe es eine lange Vorgeschichte. Schon zu frühen Kindertagen habe er während Hausschlachtungen bei seinem Grossvater mal einen Korn abgestaubt und schliesslich ab 14 bis 16 Jahren regelmässig Alkohol zu sich genommen. Später habe er dann den Schnaps weggelassen und nur noch Bier und Wein getrunken, dies aber in zum Teil hohen täglichen Mengen. Der Alkohol habe eine Funktion übernommen, beruhigend, stabilisierend und ermutigend gewirkt und gezielt zur Selbstregulation eingesetzt worden. Demgegenüber habe er auch abstinente Phasen gehabt und habe sich schliesslich zumeist selbst in Entgiftungstherapien begeben. War Frieden in der Arbeit und zu Hause, verringerte sich auch die Trinkmenge.
Beziehungen seien stets konflikthaft gewesen, habe ihm der Angeklagte geschildert. Die Beziehung zum mutmasslichen Opfer Martina M. sei eine davon gewesen. Er habe sie im Sommer 1984 im Rahmen der gemeinsamen Arbeit in einer Behindertenwerkstatt kennengelernt, man habe sich gut verstanden, aber auch oft Streit gehabt. Martina M. sei sehr fordernd und drängend gewesen und habe großes Interesse an seinem Elternhaus gehabt, “aber ohne die Menschen”: Der in dem Haus lebende Bruder sollte ausbezahlt, der Vater ins Heim gegeben und ihre eigenes Kind aus der Pflegefamilie zurückgeholt werden. Dies sei sehr “iritierend für ihn gewesen” und führte zum Streit. Der Angeklagte habe daraufhin Abstand von ihr genommen und sie wendete sich anderen Männern zu. Dies habe ihn aber ebenso gekränkt, wie die Tatsache, dass sie ihn dennoch nicht besuchte, als er nach einem angeblichen Pferdeunfall im Krankenhaus lag. Auch nachdem er die Arbeitsstelle gewechselt habe, hielt Martina M. auch weiterhin Kontakt.
Im Sommer 1989 soll es dann zu einem unklaren Zeitpunkt noch einmal ein Treffen gegeben haben, nachdem Martina M. den Angeklagten um ein Gespräch gebeten habe. Er selbst habe “Lust auf einen Sexualkontakt” gehabt, so dass man mit den Fahrrädern zu einer Wiese gefahren sei, um es sich mit einem Wein gemütlich zu machen. Dort habe Martina M. ihm gegenüber zunächst Abstand von ihrem Verlangen genommen, den Vater des S in ein Heim zu geben, mit dem Ziel erneut zusammenzufinden, doch er habe immer mehr den Eindruck gewonnen, das dies sei nicht aufrichtig und echt gewesen sei. Er glaubte ihr das nicht, wollte aber den Geschlechtsverkehr ausüben. Dabei habe er ihr dann ein Tuch von hinten um den Hals gelegt und so stark zugezogen zu haben, dass er ihr “das Genick zerstörte”. “Dann”, so Jehs, “kommt Wolf ins Spiel”. Er habe ihr so das Leben genommen, sie dann ausgezogen, die Kleidung verbrannt, sich über die Schulter “aufgeladen” und sie im “Todeswald” vergraben, wo er auch über Nacht gebleiben sei und Suizidgedanken nachhing, “weil es der Wolf in ihm gewesen sei”. In den folgenden Monaten und Jahren sei er öfter in den “Todeswald” zurückgegangen, habe S erklärt. Irgandwann nach dem Auszug aus dem Elternhaus, aber im übrigen zeitlich unscharf, wollte er dann die Knochen ausgegraben und in einem nahegelegenen Betonwerk entsorgt haben.
Aus der Befunderhebung habe sich neben dem leistungsdiagnostisch-belegten, normal-durchschnittlichen Intellekt auch ein “Riesen-Bedürfnis, Kontakt zu halten” beim Angeklagten ergeben. Der IQ-Test sei durch “Szenen der Geselligkeit” unterbrochen worden, in denen der Untersuchte “sprunghaft und assoziativ” reagiert habe, ohne aber während weitausschweifender Redseligkeit je den roten Faden zu verlieren. Einem großen Facettenreichtum an Emotionen im raschen Wechsel, aber situativ adäquat stand dabei eine nur begrenzte Einfühlsamkeit gegenüber, die durch mangelndes Training in sozialen Situationen hervorgerufen sei. Schließlich habe er in seinem ganzen Leben keinen Freundeskreis gehabt, sei vielmehr stets nur von professionellen Begleitern umgeben gewesen. Daraus resultiere eine geradezu “kindliche Art, an die Hand genommen werden zu wollen”, aber gleichzeitig auch bedeutsam zu sein, gut aufpassen zu können und belesen zu sein.
Zur Persönlichkeit des Angeklagten hätten die Zeugen Attribute benutzt, wie eigenbrödlerisch-ruhig, aufbrausend, gereizt, genervt und drohend. Ohne Druck sei er durchaus geordnet gewesen, unter Druck jedoch affektiv und aggressiv. Er habe stets gewollt, irgendwo dazuzugehören und sei daher leicht ausnutzbar gewesen. Der Kriminalbeamte habe es gut erlebt, als er den Angeklagten während des ersten, mehrstündigen Gespräches als einen Menschen wahrnahm, der sich allein gefühlt habe, kontaktfreudig aber verschlossen gewesen sei. Den verdeckten Ermittler “Michael” habe S demgegenüber als den ersten Menschen erlebt, der auf eine Beziehungsgestaltung aus gewesen sei. Diesem gegenüber habe er sich dann freundschaftlich und kameradschaftlich verbunden gefühlt.
Dies lege schließlich die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit einer “höchst verletztlichen Primärpersönlichkeit” nahe, die nicht zur Konfliktlösung in der Lage und leicht kränkbar sei und für die sich die Beziehungsgestaltung schwierig erweise. Die Krankheit der Eltern und der frühe Tod der Mutter hätten in der Kindheit des Angeklagten eine sozial-atmosphärische Belastung dargestellt, so dass die Familie nicht habe selbstwertfördernd wirken können, die Persönlichkeitsstörung somit wesentlich familiär erzeugt sei. So habe S “keine Stabilität mit sich selbst” gefunden und sich schließlich dem Alkohol zugewandt. Eine andere Art der Flucht sei die in die Natur gewesen – eine Form, Menschen von sich fernzuhalten, obwohl er gleichzeitig ein Bedürfnis nach menschlichem Kontakt in sich trug und er Einsamkeit, wie Langeweile unerträglich fand. Dies sei ein ebensolcher “Schrei nach Kompensation” gewesen, wie der Alkohol, die Depression und die Aggression.
Dagegen erfordere eine endogene Psychose eine grundlegende, wiederholte Störung des Affekts, des Antriebs und des formalen Denkens, die nicht feststellbar sei. Wenn aber in zahlreichen Arztbriefen ein schizophrener Residualabbau beschrieben werde, erwartet man einen anderen Menschen als den S bei einer Exploration. Ein chronisch-schizophrenes Residualsyndrom ist aber nicht vereinbar mit dessen Beziehungsbedürfnis.
Ein Alkoholabusus liege zwar vor, der Angeklagte habe aber stets die psychische Bereitschaft gezeigt, sich damit auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich der Martina M. sei S hin und hergerissen gewesen, habe keine Beziehungsidee gehabt, sich auf sie eingelassen, ihr aber nicht geglaubt und schließlich beschlossen sie zu töten, wenn man annehme, dass die Beweisaufnahme diesem die Tat nachweisen könne. In diesem Fall sei S weder in Einsichts- noch in Steuerungsfähigkeit gestört, vielmehr zu geordnetem Handeln in der Lage gewesen. Der Alkohol werde ebensowenig eine Rolle gespielt haben. Bei der Exploration sei der Angeklagte nach einem Liter Wein innerhalb von anderthalb Stunden ebenfalls “ordentlich betrunken” gewesen, ohne dass man ihm dies aber angemerkt habe. Alles in allem, so der Gutachter Dr. Jehs, sehe er keine Voraussetzungen für die §20, 21 StGB vorliegen.
Staatsanwalt Matthias Daxenberger erfragte im Anschluß, ob es eine Erklärung dafür gebe, dass ein Mensch mit einem ansonsten guten Erinnerungsvermögen, hinsichtlich der Tat nur begrenzt erinnern kann. Dr.Jehs beantwortete dies mit “Psycho-Mechanismen des Ausblendens, was man nicht Gewahr werden will”. Bei der Exploration habe sich der Angeklagte um Mitarbeit bei der Aufklärung bemüht, es sei psychiatrisch jedenfalls nicht erklärbar. Auch der Kammervorsitzende Jörg Brommann zeigte sich verwundert, dass es doch untypisch sei, dass sich der Angeklagte an die Tötungshandlung konkret erinnert habe, an das Nachtatgeschehen aber nicht mehr. Der Sachverständige bestätigte diese Wahrnehmung. S habe die Tötungshandlung auch relativ unbeteiligt beschrieben, während er z.B. seine Familiengeschichte durchaus engagiert zu schildern bereit war.
Für manchen Prozessbeobachter unerwartet deutlich und knapp schloss Dr. Jehs auch die Möglichkeit einer im Volksmund “gespaltenen Persönlichkeit” genannten sog. dissoziativen Identitätsstörung auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob die doch “inkonsequente” Berufung auf den “Wolf” und “Ninja” zu einer Abspaltung passe, aus. Vielmehr handele es sich dabei nur um eine “psychodynamische Methode”, sich aus dem “Bedürfnis nach Größe” eine “Phantasiegestalt” zu erschaffen. Beide Figuren seien für ihn ähnlich wie der Großvater “groß, stark und mächtig” und stellten angesichts seiner eigenen Konfliktlösungsschwäche ein “Hilfs-Ich” dar, deren Schaffung für S “eine tolle Sache” gewesen sei.
Der Verteidiger Peer-Olaf Buck richtete sich mit kritischen Nachfragen hinsichtlich Vorgehensweise und Dauer der Gutachtenerstellung an den Sachverständigen. Er gab offen zu, “Bedenken an der Neutralität des Gutachters” zu haben. Wieso sei der Gutachter mit dem Angeklagten in den “Todeswald” gefahren, wollte er zunächst wissen. “Wir wollten ihn dort erleben!”, erwiderte Dr. Jehs. Man habe sehen wollen, wie er dort unter der Möglichkeit der Erinnerung sei. “Als wir fragten, ob man dorthin fahren solle, sei S sofort darauf angesprungen.”
Zur Aussage in seinem schriftlichen Gutachten, die Diagnose sei “am sinnvollsten als Borderline-Störung zu beschreiben”, befragt, erklärte Jehs, dies sei als eine relativierende Formulierung kollegialer Höflichkeit gegenüber den Ärzten zu verstehen, die die Diagnose “schizophrene Psychose” über Jahrzehnte in den eingeführten Arztbriefen “ab- und fortgeschrieben haben”. Offensichtlich sei sich mit einer entsprechenden Befunderhebung, soweit überhaupt erfolgt, nicht auseinandergesetzt worden. Gerade die norddeutsche Ärzteschaft habe sich damals noch schwergetan, in den USA bereits anerkannte Persönlichkeitsstörungen zu diagnostizieren. Dies sei historisch zu erklären. Lange Zeit hätten Professoren eine solche Diagnose als Ausweg für diejenigen Studenten ins Lächerliche gezogen, die sich nicht zwischen Neurose und Psychose entscheiden konnten. In Bezug auf den Angeklagten sei festzustellen, dass das, was er 2007 bei der Exploration konnte, er auch schon 1989 gekonnt habe. “Das läßt aber ein schizophrenes Residuum nicht zu!” Dies ein ein “schrecklicher Befund” mit erheblicher geistiger Abbausymptomatik, die nach zwei Jahrzehnten erheblich sein müßte, aber nicht festzustellen sei. Wenn S zwischen Ende Juni und Anfang Juli 1989 und damit unmittelbar vor dem vermuteten Verschwinden der Martina M. wegen einer Psychose krankgeschrieben gewesen sei, könne er dies zwar auch für den mutmaßlichen Tatzeitpunkt nicht ausschließen, aber es seien keine konkreten Befunde dafür erhoben worden, die eine solche Diagnose stützen würden. Die Darstellung der Situation durch den Angeklagten sei “das Einzige” gewesen, was ihm zur Beurteilung vorgelegen habe, erklärte Dr. Jehs. Er selbst habe angesichts der Schilderungen während der Exploration Zweifel an dessen Tatbegehung bekommen, es sei aber seine Aufgabe gewesen, die Schuldfähigkeit für den Fall zu beurteilen, dass das Gericht eine gegenteilige Feststellung treffe.
In dem Zwiegespräch mit dem Gutachter brachte der Verteidiger deutlich seine Vorbehalte zum Ausdruck. Er halte es für “hochproblematisch”, den Angeklagten zusammen mit einem Kriminalbeamten an den Ort des mutmaßlichen Geschehens zu bringen. Jehs verteidigte dies als “hervorragende Gelegenheit” und statthaftes “Handwerkszeug”, um den Angeklagten auch in Interaktion mit dem Kriminalbeamten zu erleben und sich ein erstes Bild von ihm zu machen. Die laut Buck “überlange Explorationsdauer” von mehreren Monaten und der Zeitraum von 21 Monaten zwischen Beauftragung und Vorlage des schriftlichen Gutachtens, erklärte der Sachverständige mit einer begrenzten Arbeitsfähigkeit in dem Zeitraum.
Zur Angst als wesentliches Merkmal der Borderline-Störung befragt, führte Dr.Jehs aus, es handele sich bei S um eine “ungebundene Angst”. Der Mensch habe ein “besonderes Bedürfnis nach Sicherheit und einem Selbstwertgefühl, dass wir willkommen sind”. Wenn das schon in entscheidender Phase der Persönlichkeitsentwicklung ausbleibt, sei “die Lücke kaum noch zu schließen”. Es handele sich dabei um eine “existentielle Angst, die danach strebt, gebändigt zu werden”, eine Angst vor Verlusten die dem Bedürfnis zum Kontakt mit Menschen entspricht. Rückzugsmöglichkeiten lassen ihn solch befürchteten Verlusten und dem Gefühl der Enttäuschung zuvorkommen und kompensieren. Auf der anderen Seite äußere sie sich in dem Bedürfnis, sich “Zuwendung zu verschaffen”. Dazu gehöre die von dem Bruder geschilderten Szenen, in denen S Geschichten erzählte, um dazuzugehören, die selbst er nicht geglaubt habe, aber auch die in einigen Arztbriefen geschilderten Kreislaufstörungen, Synkopen und Dekompensationen, die ihm die Aufmerksamkeit von Ärzte sicherten.
Aussagepsychologischer Gutachter hält Falschgeständnis für “überwiegend wahrscheinlich”, kritisiert Einsatz von verdecktem Ermittler scharf
Am Nachmittag erörterte schließlich der aussagepsychologische Sachverständige, der Kieler Rechtspsychologe Prof. Dr. Günter Köhnken, sein Gutachten zu der Frage, ob die geständigen Angaben des Angeklagten “als erlebnisbegründet beurteilt werden können”. Über knappe zwei Stunden setzte er für die Beteiligten die Puzzlesteine von Aussagen und Indizien zusammen und referierte auf Grundlage den Aktenbestandes und einer Exploration des Angeklagten über die Fragen, wie es dazu kommt, etwas einzuräumen, was man nicht gemacht hat, ob es Risikofaktoren dafür gibt, ob diese bei dem Angeklagten vorliegen und ob es sie in der konkreten Geständnissituation gegeben hat. Deutlicher als in dem Ergebnis seines Gutachtens ausgedrückt, beantwortete Köhnken diese Fragen im Verlauf seines Vortrags ausführlich und in Teilen vehement mit einer klaren positiven Aussage.
Das Phänomen falscher Geständnisse sei bereits seit dem frühen 20.Jahrhundert wissenschaftlich untersucht und belegt, dann aber erst in den 80er und 90er Jahren wieder ins Visier der Wissenschaft gerückt. Beispielhaft zu nennen sei dabei das in den USA ins Leben gerufene “Innocence Project” der Strafverteidiger und Jura-Professoren Barry Scheck und Peter Neufeld, die zahlreiche Kapitalstrafverfahren untersuchten und mithilfe der DNA-Analyse mehr als 240 unschuldig zur Todesstrafe oder lebenslanger Haft Verurteilte rehabilitieren konnten. 20-25% dieser Personen seien dabei aufgrund falscher Geständnisse verurteilt worden.
Es liessen sich dabei systematisch drei Arten von Falschgeständnissen unterscheiden:
- Das freiwillige, eigeninitiative falsche Geständnis, das ohne erkennbaren Druck zustande komme.
- Das erzwungene Falschgeständnis, das aufgrund des Versprechens von Vorteilen, des Entzugs von Privilegien, der Androhung besonderer Zuwendung und Aufmerksamkeit oder der Länge der Befragung erfolgt, weil der Geständige einer momentanen unangenehmen Situation zu entkommen sucht, obwohl er weiß, dass das Geständnis nicht zutrifft.
- Das “internalisierte Falschgeständnis”, ist dem Geständigen zunächst noch als unzutreffend bewußt, wird dann aber als wahr verinnerlicht, weil zumeist durch subjektive, suggestive Befragung eine “Pseudo-Erinnerung” erschaffen oder initiiert wird. Er unterliegt dabei schließlich einem “Memory Distrust Syndrome” und vertraut sich irgendwann selbst nicht mehr.
Als Risikofaktoren seien dabei personale und situative zu unterscheiden. Personale Risikofaktoren seien psychische Störungen, eine erhöhte Ängstlichkeit, Nachgiebigkeit, jugendliches Alter oder Unerfahrenheit sowie eine Intelligenzminderung, situative Risikofaktoren diejenigen, die sich aus der Vernehmungssituation und der Anbahnungsphase vor dem Geständnis ergeben. Dabei sei in dem vorliegenden Falle auch der monatelange Einsatz des verdeckten Ermittlers “Michael” als “interagierender Faktor” zu berücksichtigen.
Auf den Angeklagten S bezogen, sei zunächst festzustellen, dass zwar der Faktor “Alter” nicht vorliege und er auch die Konsequenzen seiner Handlungen sehr wohl überblicken könne, er aber eine ganz bestimmte Art von Erfahrung gemacht habe: “Es macht nichts, wenn ich was gemacht habe, weil ich wegen Schuldunfähigkeit keine strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten habe!” Hinsichtlich kognitiver und intellektueller Fähigkeiten sei bereits eine normale bis gut durchschnittliche Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Zwar sei seine Konzentrationsfähigkeit nur schwach ausgeprägt, habe aber ein detailreiches Gedächtnis und sei im Aussageverhalten kooperativ und mitteilsam, wenn auch etwas logorrhoisch, ohne aber jemals den roten Faden zu verlieren.
Zwar gäbe es keine Hinweise auf eine endogene Psychose, aber die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeit mit einem “großen Bedürfnis nach dem Aufbau oder der Aufrechterhaltung von Beziehungen”, das zu starken Verlust- und Trennungsängsten als zentrale Symptome der Störung führe. Da er keine Konfliktlösungsstrategien entwickeln könne, wähle er regelmäßig den Rückzug, selbst aus seiner eigenen Wohnung und zur Flucht vor unliebsamen Gästen, wie man von Zeugen gehört habe.
Deutlich erklärte Köhnken, dass die Arbeit in der Behindertenwerkstatt ihr übriges dazu getan habe: Dort finde er eher keine adäquaten Gesprächspartner unter den geistig behinderten Kollegen, die sich regelmäßig unter seinem intellektuellen Niveau bewegen – eine intensivere Beziehung könne sich daher dort nicht ergeben. Wenn er dann einmal auf jemanden mit dem gleichen intellektuellen Niveau und einem ähnlichen Interesse treffe, wie dem verdeckten Ermittler “Michael” ”geht für ihn die Sonne auf!” In diesem Zusammenhang bemühe sich S durch Imponierverhalten die Aufmerksamkeit von anderen zu erregen – durch Geschichten von Unfällen und durch Krankheiten wie die mehrfach auftretenden Synkopen, die zu Notarzteinsätzen und Krankenhausaufenthalten führten, ohne dass eine medizinische Erklärung habe gefunden werden können. Das Bedürfnis nach Zuwendung und Aufmerksamkeit nähere sich dabei einem gewissen Narzissmus, soweit es mit allzu aufmerksamkeitsheischenden, unglaubwürdige Aussagen zu erreicht werden versucht, wie selbst der Bruder bestätigt habe. Auch gegenüber dem auf ihn angesetzten verdeckten Ermittler habe er zunächst versucht, mit Imponierverhalten die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, in dem er von überstandenen Tumorerkrankungen, dem schutzlosen Umgang mit giftigen Stoffen oder der Zeugenschaft bei Gewaltkriminalität erzählt habe. Dabei lege er eine “bemerkenswerte verbale Eloquenz” an den Tag und vermag sich aus dem Stand wie ein Wasserfall zu einem Thema auszulassen. Die Angst vor Beziehungsverlust und Instabilität seien wesentliche Persönlichkeitszüge, die als personale Risikofaktoren wirken.
Zur Methodik der Aussageanalyse übergehend, stelle sich schließlich die Frage, ob die Maßstäbe, die zunächst für die Aussagen von (meist kindlichen) Opfern von Sexualstraftaten entwickelt wurden, auch für den vorliegenden Fall im Prinzip anwendbar seien. Die Aussagepsychologie habe sich aber im Laufe der letzten 120 Jahre durchaus dahin entwickelt, empririsch belegbar erlebnisbegründete von nicht-erlebnisbegründeten Aussagen zu unterscheiden. Grundlegende Voraussetzungen dafür seien jedoch eine hinreichend umfangreiche Aussage, die hier durch die polizeilichen Vernehmungen vorlagen sowie eine eigene aussagepsychologische Exploration. Diese sei vorliegend aber nicht in dem Maße möglich gewesen, weil der Angeklagte jede Tatbegehung zu dem Zeitpunkt bereits abstritt. Man habe zwar auf die Schilderungen eines ebenfalls unbewiesenen Pferdeunfalls abstellen können, die Erkenntnisse seien jedoch eingeschränkt. Eine polizeiliche Vernehmung vermag eine Exploration zu einem gewissen Teil ersetzten, kann dies aber nicht vollständig leisten und wirke auch erst dann kompensierend, wenn polizeiliche Wortprotokolle vorlägen. Dies sei zu seinem Bedauern aber nicht der Fall, fuhr Prof. Dr. Köhnken fort. Zu dem “Gespräch” der Kriminalbeamten mit dem S, bei dem dieser am 19.Juli 2006 erstmals die Tötung der Martina M. eingeräumt habe, gebe es lediglich einen polizeilichen Vermerk vom 21. Juli 2006, in dem festgehalten ist, dass man bei dem fünfstündigen Zusammentreffen angesichts der starken Alkoholisierung und der früher bereits festgestellten Schuldunfähigkeit von einer protokollarischen Vernehmung Abstand genommen habe. In Anbetracht der Länge des Gesprächs und der Redegeschwindigkeit des Angeklagten muss der Umfang des Vermerks im besten Falle als “extrem komprimiert” bezeichnet werden. Auch die erste richtige Vernehmung sei nicht direkt protokolliert, sondern von dem Kriminalbeamten auf Tonband diktiert worden. Beides, aber insbesondere die Tatsache, das am 19. Juli, “der Geburtsstunde des Geständnisses” keine Protokollierung erfolgte, sei höchst problematisch, denn damit sei es “nahezu unmöglich gemacht”, eine aussagepsychologische Nullhypothese zu erstellen, weil es so keinen “authentischen Anfangsbestand” gebe. Alles nach dem 19.Juli 2006 könne nicht unabhängig davon betrachtet werden, weil nicht mehr geklärt werden kann, ob es nur die Erinnerung von dem ist, was er am 19.Juli 2006 gesagt hat.
Obwohl eine Begutachtung damit vorzeitig beendet werden müßte, erklärte Prof.Dr. Köhnken, seine Erörterungen trotzdem fortzuführen. Den Vernehmungen seien 8 Monate intensiver Beziehung und Interaktion zwischen dem S und dem verdeckten Ermittler “Michael” (VE) vorausgegangen, das nur durch die Aussage des Beamten vor Gericht und seine Tätigkeitsberichte dokumentiert sei. “Dieses Material ist nicht unproblematisch, weil das Resultat verschiedener Selektionsmechanismen.” In seinen Berichten habe der VE die Kontakte zu S in einem Zeitraum von vier Wochen zusammengefasst. “Wie detailreich kann Erinnerung noch sein? Material fällt dem Vergessen zum Opfer, es bleibt aber selektiv das über, was besondere Bedeutung gewonnen hat!” Es sei daher “nicht repräsentativ reproduzierbar”, soweit auch diese Phasen besonderer Bedeutung auch noch lückenhaft dokumentiert wurden. In der Anbahnungsphase des Geständnisses von dem Kontakt mit dem VE bis hin zum Kontakt mit den Vernehmungsbeamten könne es Verhaltensweisen dieser Personen gegeben haben, “die suggestiv gewirkt und dazu geführt haben könnten, dass der labile S Dinge erzählte, die so nicht der Realität entsprachen”
Die Beziehung, die der VE zwischen November 2005 und Juli 2006 aufnahm, müsse man “vor dem Hintergrund der unzufriedenen, zurückgezogenen Persönlichkeit des S betrachten, sowie seiner Einsamkeit und Aufmerksamkeitssuche.” Es habe sich eine immer intensivere Beziehung entwickelt, in der aber dem menschlichen Interesse des S nach Zuwendung das professionelle Interesse des VE an einer bestimmten Aussage gegenüber gestanden habe. Der VE wurde sein bester Freund. Man habe die gleichen Interessen gehabt und gemeinsame Unternehmungen gemacht – “Michael” sei die erste Person gewesen, die sich für das Hauptinteresse des S, den 30jährigen Krieg interessiert habe, 90% der Zeit habe man sich darüber unterhalten. Andere Personen hätten nie ein solches Interesse gezeigt.
Die “immense Bedeutung des Michael” beschrieb S mit den Worten “gleichgeschaltet”, “auf einer Wellenlänge”, “ihn nicht auch noch verlieren zu wollen”, “sich an ihn gewöhnt habe”, “dieser ihm den Schlüssel zu seinem Leben anvertraut habe” und “sowas wächst nicht so schnell nach”. Das seien “Worte, die er auch von einer Geliebten hätte sagen können!”, erklärte Prof. Dr. Köhnken. So sei es schliesslich irgendwann zu einer “symbolischen Handlung” gekommen, die selbst den VE überrascht, wörtlich “von den Socken gehauen” habe, als S diesem den Arm um die Schultern legt.
Dann komme es am 18. Juli 2006 zu einem inszenierten Kontakt mit der Polizei in der Wohnung des S, bei der die Beamten den VE zur Identitätsfeststellung auf das Revier mitnehmen. S verteidigt ihn gegenüber den Polizisten, nachdem VE “Michael” die Aktion vorbereitet hatte, indem er S angeblich kompromittierende Angaben von sich preisgab, das er seinen Vater die Treppe heruntergeschmissen habe. Zuvor hatte “Michael” dem S einen angeblichen Tresorschlüssel gegeben, in dem wichtige private Unterlagen deponiert seien. Dies sei für S ein “ganz erheblicher Vertrauensbeweis” gewesen, der ihm “sehr sehr wichtig” war.
“Diese Qualität der Beziehung muss man vor dem Hintergrund der Borderline-Störung sehen, um einschätzen zu können, was dann passiert!” Nachdem “Michael” noch am selben Abend von der Polizei zurückkehrt, erhebt er gegen S “aus heiterem Himmel” schwere Vorwürfe, er hätte ihn hinsichtlich des Verschwindens der Martina M. angelogen und forderte als Konsequenz daraus den Tresorschlüssel zurück. Die “Schwere dieser Erschütterung” nur einen Tag vor der eigenen Vernehmung sei “nicht zu unterschätzen”. S habe dort versucht, die Beziehung zu “Michael” zu retten.
Ausführlich sezierte Prof. Dr. Köhnken die entscheidenden Fragen des VE und die dazu korrespondierenden Antworten des Angeklagten aus den Berichten des Beamten. Zunächst habe dieser das Gespräch nur mittelbar auf das Thema Tod und die Beseitigung von Leichen gebracht. Wie dies geschehen sei, sei in den Vermerken unklar geblieben, möglicherweise sei stets das Lieblingsthema des S, der 30jährige Krieg als Einstieg genutzt worden. S habe dann als Entsorgungsmöglichkeiten “Schrottplatz”, “Schrottpresse”, “Schredder” und ”Salpetersäure” genannt, man könne eine Leiche “verbuddeln”, “den Schädel und Finger abtrennen, zerstören und in einen Bauschuttschredder werfen”, “die Leiche in der Badewanne in Afri-Cola oder River-Cola auflösen”. Konkret auf Martina M. bezogen habe S ausgesagt, diese sei nach Informationen eines Zollbeamten Möllers “im Kieler Hafenbecken gefunden und ermordet worden”, “im Kieler Hafen gefunden worden” und “habe sich selbst umgebracht”. Vollkommen unkonkrete Aussagen “Ich habe auch schon jemand totgeschlagen” und “Ich habe auch schon jemand umgebracht” seien dabei aber nie mit Martina M. verknüpft worden. Auf entsprechende Lock-Fragen antwortete S u.a. “Der Todeswald sei noch jungfräulich”, das dort “noch keiner liegt”. Nach ca. vier Monaten seien die Fragen des VE zielgerichteter geworden. Direkt wurde nun gefragt, ob S schon jemanden umgebracht habe, der daraufhin antwortete, dass er “schon solche Erfahrungen habe”. Angesprochen auf Martina M., erklärte S zunächst, sie sei “mit ihrem Fahrrad im Hafenbecken gefunden worden”, “die Kripo denkt, dass ich sie verbuddelt habe”, “vielleicht habe ich sie auch aufgegessen”, nur um unmittelbar klarzustellen “Ich habe nichts mit der Tat zu tun, habe gearbeitet und war zu Hause, zu dem Zeitpunkt habe ich schon auf dem Materialhof gearbeitet!” Vom VE auf ein Foto der jungen Frau in einem Fotoalbum angesprochen, habe S bemerkt “Schade um sie!” Als der Beamte schließlich das “besondere Vertrauensverhältnis” zu S betonte, um diesem eine selbstbelastende Aussage zu entlocken, erwiderte dieser “Ich habe sie nicht umgebracht, die hat sich selbst umgebracht [...] das hab ich nicht gemacht, [...] Ich wars nicht, ich war bei der Arbeit!” und brachte den “Ostuferhafen in Kiel” als Fundort der Leiche ins Spiel, während man “das Fahrrad in Büdelsdorf gefunden” habe. S erklärte laut Bericht des VE weiter: “Hätte es lieber selber gemacht, aber das habe ihm jemand abgenommen” Selbst als die Fragen des VE nach sieben Monaten energischer und direkter wurden, blieb S dabei, weder überhaupt jemanden umgebracht, noch Martina M. getötet zu haben.
Schließlich komme es zu der inszenierten Festnahme des VE “Michael” am 18.Juli 2006 vor den Augen des S und der anschließenden, abendlichen Rückkehr des VE in dessen Wohnung. Prof. Dr. Köhnken zitierte aus dem entsprechenden Bericht des Beamten, der S “stark angetrunken” und Tabletten einnehmend angetroffen habe. Der “Michael” habe S dennoch vorgeworfen, ihn wegen der Martina M. nicht die Wahrheit gesagt zu haben. S habe weiterhin beteuert, nichts damit zu tun zu haben, die junge Frau sei doch im Kieler Hafenbecken gefunden worden. Der verdeckte Ermittler habe dann seinen Tresorschlüssel zurückverlangt, weil er nun kein Vertrauen mehr zu S habe. Er vermerke dann ausdrücklich in seinem Bericht die “lallende Aussprache” des S und dass er den “Eindruck gehabt habe, dass er mehrere seiner grünen Tabletten genommen habe”. Bei einer anschließenden Autofahrt habe S dann den Namen eines “Andreas K.” genannt, der Martina M. umgebracht, er jedenfalls nichts damit zu tun habe.
Nicht ohne nochmals die Unsicherheiten durch die fehlende Wortprotokollierung anzuführen, erklärte Prof. Dr. Köhnken zusammenfassend daher zu folgender Einschätzung zu kommen:
Zwischen dem VE und S habe sich eine “symbiotische Beziehung” aus dem menschlichen Interesse des einen und dem professionellen Interesse des anderen ergeben. Systematisch habe der VE aber eine rein “selektive Aufmerksamkeit und Anerkennung nur für das Thema Tod und Beseitigung von Leichen” an den S gerichtet, bei dem so “schon früh” ein systematisches Lernen in Gang gesetzt wurde, sich auch nur zu diesen Themen zu äussern, mit dem er Bestätigung und Aufmerksamkeit durch VE erreicht. Durch “positive Verstärkung” habe sich so ein “elementarer Lernprozess” in Gang gesetzt. Habe es bei den ermittelnden Kriminalbeamten wie zuvor gehört ein “frühzeitiges Bauchgefühl gegeben, sei sein Eindruck, das dies auch dem Verhalten des VE entsprach, so Köhnken. Man hatte feste Überzeugungen und gesucht das zu bestätigen und S dazu zu bringen, dass er “endlich verdammt nochmal aussagen soll”, schilderte Köhnken mit ungewöhnlichem Nachdruck dieses Phänomen des sog. “konfirmatorischen Hypothesentestens“.
Das ergebe sich schon aus den Formulierungen in den Berichten des VE, wenn dieser dort von “nachbohren”, “fragte nocheinmal nach”, “habe nachgehakt”, “fragte ihn nochmal nach” und “brachte das Thema immer wieder auf…” schrieb. Dabei belegen Ausdrücke wie “seine üblichen Themen” die wahre Geringschätzung des S. Diese wiederholten Verhaltensweisen des VE bei der Befragung seien allerdings “noch relativ subtil, ein laues Lüftchen zu dem, was noch kommt” gewesen: Dann sei dem S bescheinigt worden, er habe wohl “sauber gearbeitet” und “fragte konkret, ob er sie in den Todeswald gebracht habe”. Diese Frageeskalation wurde bis zum 18.Juli durchgehalten: “vorgehalten, dass er mich permanent angelogen hat”, “hielt ihm immer wieder vor”, “forderte ihn konkret auf, zu erzählen” “gab mich nicht zufrieden mit…”
“Man muss sich vor Augen halten, was das in der konkreten Situation für S bedeuten muss!” bedeutete Köhnken den Verfahrensbeteiligten fast beschwörend. Die Antworten des S wurden ignoriert und nochmal die gleiche Frage gestellt – damit sei ihm deutlich signalisiert worden: “Deine Antwort war falsch, ich erwarte von dir verdammt nochmal die richtige!” Damit sei ein psychischer Druck erzeugt worden, der vor dem Hintergrund der personalen Risikofaktoren der Persönlichkeit des S mit der Borderline-Störung und der Angst vor Verlust wie der situativen Risikofaktoren aus den Vorgängen des 18.Juli 2006 und den stetigen “subtilen suggestiven Beeinflussungen vorher” zu würdigen ist. Der 18.Juli 2006 sei “der entscheidende Tag!” Erstmals habe der VE in seinen Berichten eine lallende Aussprache angesprochen. Sie muss also noch stärker, intensiver gewesen sein als sonst und dennoch sei weitergefragt worden. “Vorsichtig formuliert”, so der Psychologe, bedeute dies die Möglichkeit, das S zu diesem Zeitpunkt in seiner mentalen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Vielmehr sei “erstaunlich, dass S bis zum 18.Juli solange durchgehalten hat und nicht schon früher eingebrochen ist!” Durch die “Androhung des Liebesentzuges” über die Vorwürfe des verdeckten Ermittlers war S “nicht mehr weit davon entfernt, zu gestehen, John F. Kennedy erschossen zu haben!”
Nach Prof. Dr. Köhnken bleiben die von dem VE wiedergegebenen, durchaus widersprüchlichen Angaben des S übrig, der aber im wesentlichen immer dasselbe gesagt habe: Er habe von einem Zollbeamten Möller erfahren, das Martina M. im Kieler Hafenbecken gefunden worden sei und er nichts mit ihrem Tod zu tun habe. Dies sei die einzige Konstante in seinen Schilderungen gewesen.
Auch wenn für das Gespräch des S mit den Kriminalbeamten am 19.Juli 2006 kein Wortptotokoll vorliege, lasse sich doch aufgrund der Aussage des Vernehmungsbeamten feststellen, das S auch dort zunächst jede Schuld bestritt. Auf die folgende Nachfrage, ob er sich nicht an die Tat erinnern könne oder es einen anderen Täter gebe, antwortete S dann “Das sei möglich” – “Hier wurde die Weiche gestellt!”, dies sei die “entscheidende Phase” und das Tor für das falsche Geständnis geöffnet worden, betonte der Gutachter. Genauer sei dies zu seinem Bedauern, mangels Wortptotokoll nicht mehr rekonstruierbar, aber jedenfalls seien damit die Argumente geliefert, “die eine Zurückweisung der Unrichtigkeitsthese nicht mehr erlauben.”
Stattdessen werde S darüber hinaus die “Erklärung des bösen Ichs” angeboten und dieser “ergreift die Chance, den Ausweg aus dem Dilemma, keine Erinnerung [an die nicht-reale Tat] zu haben” mit der Folge der Erkenntnis, “Dann habe ich den Michael auch nicht belogen und kann die verlorengeglaubte Beziehung zu diesem retten!”
“Die Schwelle zum falschen Geständnis”, fuhr Köhnken fort, “ist niedrig!” Wenn das “böse Ich” die Tat begangen habe, könne er ja nicht dafür belangt werden – so wie bei früheren Eigentumsdelikten. Bestätigen würde dies auch folgender Schluss: Entweder er war der Täter und hat einen “Masterplan”, alle Ermittler und das Gericht mit verschiedenen Versionen bewußt zu verwirren. “Dies”, so der Gutachter, “lasse ich mal dahingestellt sein, ob er dazu überhaupt in der Lage war über 8 Monate.” Oder es war tatsächlich der Wolf in ihm – “dann aber wäre die Katze aus dem Sack” und es gäbe keinen Grund, alles zu sagen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Stattdessen habe er Erinnerungslücken zu Vor- und Nachtatverhalten, die in scharfem Kontrast zu seinen detailreichen Angaben hinsichtlich der Tötung selbst stehen. Die polizeiliche Autofahrt zum Todeswald am 19.Juli, sollte zu eben dieser “Kontextwiederherstellung” des Nachtatgeschehens dienen – “Und es kommt immer noch nichts! Und das erwartungskonträr!”
Der “Schlüsselsatz” für das Gutachten komme schliesslich vom Angeklagten selbst in der protokollierten Vernehmung vom 20.Juli, in der es heisst: “… und eigentlich erst durch gestern wurde mir klar, was passiert ist!” Prof. Köhnken liess diesen Satz einen Moment wirken: “Er wusste also 20 Jahre nicht was passiert ist und gestern aber wurde es mir erklärt – Das ist das lehrbuchartige Beispiel für das Memory Distrust Syndrome [...] Und ein internalisiertes Falschgeständnis!”
Die Schilderungen des S, er habe bei den Knochen der toten Frau auch Hüftgelenksprothesen gefunden, bedeute, “er erzählt eine Geschichte von der jeder weiss, das sie nicht stimmt!” Genauso verhalte es sich mit der Einlassung, Wolf habe sie an seinem Lieblingsplatz unter einer sehr alten, grossen Buche mit blossen Händen gegraben – “Diesbezüglich kann man sich fragen, wieso ist niemand drauf gekommen, dass das abwägig ist.” “Man merkt nicht einmal mehr, wenn man sich auf etwas eingeschossen hat.” Auf die Frage, ob man nicht über diese Diskrepanzen nachgedacht habe, habe der Kriminalbeamte P erwidert “Nö”. Aber “eine vorgefasste Meinung immunisiert jede Ausgangshypothese!” Es gab für die Ermittler also keine andere Möglichkeit als S.
Als Schlussfolgerung ergebe sich daraus, dass er es für “überwiegend wahrscheinlich” halte, das die geständige Aussage des Angeklagten nicht erlebnisbegründet und damit falsch ist, schloss Köhnken seinen Vortrag. In seinem schriftlichen Gutachten hatte er sogar von “hochgradig wahrscheinlich” gesprochen.
Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, Jörg Brommann, wie dann die “Geständnisbekräftigung” gegenüber den anderen, nicht-polizeilichen Zeugen zu werten sei, erwiderte Prof. Dr. Köhnken es handele sich dabei lediglich um eine “Weiterentwicklung der Internalisierung” bis einschliesslich zur Exploration des Kollegen Dr.Jehs.
Staatsanwalt Matthias Daxenberger wollte vom Sachverständigen wissen, ob es sich dann um ein “bewusst oder unbewusst falsches” Geständnis gehandelt habe. Diese Frage vermochte der Rechtspsychologe nicht zu beantworten. Das könne er nicht sagen, soweit dieses durch die Erschütterung des Liebesentzugs angestossen sei. S habe selbst ausgesagt, er sei “völlig durcheinander gewesen, wusste nicht ob er Männlein oder Weiblein” sei und war in einem Zustand der “totalen Verunsicherung und Angst um Michael”. Dann komme das beschriebene Angebot.
Zwar könne er nicht ausschließen, dass es einen “Masterplan Wolf” gegeben habe, so der Gutachter auf Nachfrage. Dies “wäre aber eine komplexere Geschichte und passt nicht zu der geschilderten Erschütterung des S am 18.Juli 2006″, zu der S erklärt habe, “sowas findet er nicht wieder”. Daher halte er das für “weniger wahrscheinlich”.
Der Prozess wird fortgesetzt.


