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Streit um Rolle der Ermittlungsbeamten, aber...

Kiel211: Staatsanwalt und Verteidiger beantragen Freispruch im “Prozess ohne Leiche”

Mit mehr als zweistündiger Verzögerung ist am Freitag die Beweisaufnahme im “Mordprozess ohne Leiche” mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung beendet worden, in denen beide Seiten Freispruch beantragten, sich aber hart über das Vorgehen der Ermittlungsbehörden auseinandersetzten. Der nicht in Untersuchungshaft sitzende Angeklagte hatte sich nach kurzfristiger Erkrankung, einem gewissen psychischen Zusammenbruch und wegen einer starken Alkoholisierung zunächst nicht in der Lage gesehen, zu erscheinen und musste von einer Polizeistreife vorgeführt werden. Erst nach amtsärztlicher Untersuchung zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit konnte der insgesamt 7.Verhandlungstag um kurz nach elf Uhr fortgesetzt werden.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, im Alter von 26 Jahren seine vormalige Freundin, die körperlich und geistig behinderte Martina M. heimtückisch getötet zu haben, während er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Er soll sich mit zunehmender Zeit von der jungen Frau “bedrängt und genervt” gefühlt haben, weil er ihre Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft nicht teilte und die völlig arglose und ihm körperlich weit unterlegene Frau mit einem Halstuch erwürgt haben, nachdem sie von ihm verlangt hatte, dessen Vater in ein Heim zu geben, um mit ihrem Sohn zu dem Angeklagten ziehen zu können. Der Angeklagte hatte 2006 gegenüber der Polizei und später auch gegenüber seinem Umfeld behauptet, sein zweites, böses Ich namens “Wolf” habe die Tat begangen, die Überreste der Frau vergraben, später wieder ausgegraben und in einem Kieswerk unwiederbringlich entsorgt.

     

Gericht muß Hauptverhandlung unterbrechen

Noch am Morgen hatte der Verteidiger Peer-Olaf Buck der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel mitgeteilt, dass sich sein Mandant in “mutmasslich alkoholisiertem und erkrankten Zustand zu Hause” befinde und “nicht dazu bewegt werden könne, seine Wohnung zu verlassen. Das Gericht hatte daraufhin die örtliche Polizeistation am Wohnsitz des Angeklagten gebeten, den Angeklagten aufzsuchen, sich von dessen Zustand zu überzeugen und soweit verantwortbar in Kiel vorzuführen, damit sich die Kammer mit sachverständiger Hilfe ein Bild über die Verhandlungsfähigkeit machen konnte. Die Verhandlung wurde dazu zunächst unterbrochen.

Der Angeklagte erreichte schliesslich gegen 10.30 Uhr das Landgericht Kiel. Deutlich gangunsicher und von zwei Polizeibeamten zum Teil gestützt und geführt, wurde er dem mittlerweile ebenfalls eingetroffenen Arzt des sozialpsychiatrischen Dienstes der Landeshauptstadt, dem bereits als Gutachter eingesetzten Dr.Jehs, zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt. Der augenfällig desolate, mitleiderregende Zustand des Mannes sorgte anschließend selbst bei professionellen Prozessbeobachtern im Saal für Betroffenheit und rückte nach allgemeiner Auffassung die menschliche Tragödie dieses gesamten Falles weiter in den Vordergrund.

    

Amtsarzt bescheinigt schuldbewußtem Angeklagten Verhandlungsfähigkeit

Um 11.10 Uhr konnte der Prozess schliesslich mit der Aussage des Amtsarztes zur der Frage fortgesetzt werden, ob der Zustand des S Auswirkungen auf seine geistige Aufnahmefähigkeit habe. Dr. Jehs führte aus, der Angeklagte sei von der Polizei um 9.30 Uhr mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,19 Promille zu Hause angetroffen worden und habe sehr trunken gewirkt. S sei bei seiner Untersuchung aber noch geordnet erschienen, habe zwar eine alkoholbedingte verschwaschene Aussprache an den Tag gelegt, sei aber situativ orientiert gewesen und habe den Arzt auch von seiner Gutachtertätigkeit wiedererkannt und es ausdrücklich bedauert, “den Betrieb aufzuhalten [...], das will ich doch gar nicht!” S habe zwar Bedenken, aber erklärte, er werde der Verhandlung folgen können.

S habe nach dem Verhandlungstag am Mittwoch in der Nacht zum Donnerstag grippale Symptome entwickelt, sich “fertig gefühlt”, Durchfall und Erbrechen gehabt, den er mit Schnaps habe lindern wollen, den er aber ebenfalls nicht bei sich behalten habe können. Am Donnerstag sei er nicht zur Arbeit gegangen, habe auch weiter erbrochen und Durchfall gehabt. In der Nacht von Donnerstag auf Freitag habe er dann Ouzo getrunken. Das Thema der heutigen Verhandlung sei ihm präsent und er auch bereit gewesen, zu erscheinen, “habe die Verhandlung nicht aufhalten wollen”, sich den Wecker gestellt, sei rechtzeitig wach geworden, habe dann aber erneut Ouzo getrunken. Das es auch eine psychische Komponente der Verarbeitung des mittwöchlichen Verhandlungstages mit den Gutachten insbesondere des Prof. Dr Günter Köhnken gab, habe der Angeklagte selbst zur Sprache gebracht. Noch am Mittwoch habe er in einer Kneipe Schnäpse und Biere getrunken, um nach der Verhandlung “zur Ruhe zu kommen”.

Da S selbst aber das Signal gegeben habe “Ich will hier durch! Sind alle gekommen, um zu arbeiten!” erscheine sein Zustand als “geistig völlig ausreichend, um der Verhandlung zu folgen”, schloß Dr. Jehs seine Beurteilung ab.

    

Staatsanwalt beantragt Freispruch

Staatsanwalt Matthias Daxenberger begann sein Plädoyer mit den Worten “Ich werde beantragen, den Angeklagten freizusprechen! Wir haben keine Feststellungen treffen können, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten!” Der Tatvorwurf der heimtückischen Tötung und der diesbezügliche Tatverdacht habe neben einigen Indizien im wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten gegenüber der Polizei, mehreren Zeugen und dem Gutachter Dr. Jehs sowie den erheblich belastenden Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders basiert. Nach dem Ende der Beweisaufnahme ergeben sich nun erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Angeklagten, der sein Geständnis zu Beginn des Prozess widerrief, sowie an der Glaubwürdigkeit der o.g. Zeugin.

Jedoch seien “die Strafverfolgungsbehörden völlig zu Recht veranlasst” gewesen, ihre Ermittlungen im Vermissten- bzw. Mordfall Martina M. auf den Angeklagten zu konzentrieren. Das Verschwinden der jungen Frau im Juli 1989 stehe “höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt”. Sie sei “nur eingeschränkt in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen”, habe eine Reise zu ihrem Sohn nach Süddeutschland nicht mehr angetreten und seither nicht wieder aufgetaucht. Verdachtsmomente hätten sich aus den Aussagen der Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten ergeben, der gegenüber S erklärt habe “Ich habe sie weggemacht!” und die geschildert habe, dass dieser im Besitz von Fahrrad und Rucksack der Verschwundenen gewesen sei. Der Angeklagte habe eine sexuelle Beziehung zu Martina M. unterhalten, die ihn so stark bedrängte, dass er von anderen Zeugen wahrnehmbar gedroht habe “Ich bringe dich nochmal um!” Als Tatmotiv sei das Drängen der Martina M. ermittelt worden, die den Vater des S in ein Heim habe geben wollen, damit sie mit ihrem Sohn im Haus des Angeklagten leben konnte. Dies sei für S als unvorstellbarer Verrat aufgefasst worden.
S sei bei der Polizei auch kein Unbekannter gewesen. 1981 habe er mit einer Axt und einem Koffer mit Gasmasken und Macheten die Tür des Elternhauses einer damaligen Freundin eingeschlagen und ein Tagebuch geführt, in welchem er Wahnvorstellungen und imperative Stimmen beschrieben habe, die ihm Befehle erteilten. Ab 1984 seien mehrfach Wahnvorstellungen und Psychosen diagnostiziert worden. Dies, so erklärte Daxenberger unter dem Kopfschütteln des Verteidigers, habe die Polizei daher “völlig zu Recht zu Ermittlungen geführt, denn es gelte das Legalitätsprinzip” – die Polizei mußte also ermitteln, soweit ein Anfangsverdacht bestand.

Erst in der Hauptverhandlung habe sich das Bild dann anders dargestellt und man keine ausreichende Feststellungen treffen können, die eine Verurteilung tragen würden. Das Geständnis des Angeklagten wurde widerrufen und mußte nach dem “sehr überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Günter Köhnken als unglaubwürdig und “hochgradig wahrscheinlich” falsch qualifiziert werden. Aufgrund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung hätten sich besondere Risikofaktoren für ein falsches Geständnis ergeben: Zu der instabilen Persönlichkeit sei dann auch die Erfahrung der Folgenlosigkeit einer geständigen Einlassung getreten – “Mir kann ja nichts passieren, ich bin ja krank!” So habe sich eine “fatale Symbiose” mit dem verdeckten Ermittler ergeben, der zielorientiert auf den Angeklagten zumarschiert sei, um eine bestimmte Aussage zu bekommen. So habe sich laut Köhnken eine “der Wahrheitsfindung unheilvolle Allianz gebildet”: Der verdeckte Ermittler sei für S enge Bezugsperson geworden, der diesem gegenüber aber selbst mit einem klaren Auftrag gegenübertreten mußte. Dies habe aus “aussagepsychologischer Sicht zu fatalen Konsequenzen geführt”. Der Angeklagte habe, nachdem der verdeckte Ermittler seinen Vertrauensentzug androhte, eine geständige Einlassung abgegeben, weil er den Ausweg des “Wolfs-Ich” geboten bekommt, durch das er dem Erwartungsdruck des Ermittlers nachkommen konnte, ohne die strafrechtliche Verantwortung übernehmen zu müssen. So konnte er den Tod der Martina M. einräumen, ohne dafür haften zu müssen, so dass wir das Geständnis als “hochgradig wahrscheinlich falsch ansehen müssen”, auch wenn sich die Frage stelle, warum S so lange mit dem Widerruf gewartet habe. “Darüber wird man nur spekulieren können!”

An dieser Stelle solle ein kleiner Einschub gemacht werden, erklärte Daxenberger. Er sei von Pressevertretern hinsichtlich der massiven Kritik Prof. Dr. Köhnkens an der Polizeiarbeit befragt worden und möchte dazu nunmehr Stellung beziehen: “Ich habe Prof. Köhnken so nicht verstanden, dass die Polizei einseitig ermittelt habe, sondern nur hochsuggestiv befragt!” Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden sei der Einsatz eines verdeckten Ermittlers nicht dazu gedacht, aussagepsychologisch reine Aussagen zu erhalten, sondern Informationen und Anhaltspunkte zu ermitteln. Dazu seien suggestive Methoden durchaus notwendig.

Die Glaubwürdigkeitsbegutachtung komme eigentlich aus dem Bereich der Sexualdelikte, in der die Aussage des Opfers meist das einzige Indiz gegen das Abstreiten des Täters ist. Bei der Ermittlung von Tötungsdelikten sei die Sache aber anders, es sei “äußerst selten”, dass es solch einen Fall in der deutschen Strafrechtsgeschichte gab. “Das Falschgeständnis sei nicht die Folge angreifbarer Falschermittlung oder einseitiger Ermittlungen, sondern das Produkt eines unglücklichen Aufeinandertreffens von Ermittlung und Persönlichkeit des Angeklagten!”, stellte der Staatsanwalt klar.

Schließlich sei auch die Aussage der Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten. Die Widersprüche in ihren Aussagen konnten nicht aufgeklärt werden, sie selbst sei bereits bei ihrer Vernehmung im Jahr 1989 von zunächst belastenden Aussagen gegenüber S zurückgerudert und schilderte, dass S sich Sorgen um die verschwundene Martina M. machte und sie sich nicht vorstellen konnte, dass er etwas mit dem Verschwinden zu tun habe. Angesichts der Widerprüche auch zu den Aussagen des Zeugen B und zur Aussage des Rendsburger Kriminalbeamten sowie ihren Belastungstendenzen fallen ihre Angaben für eine Verurteilung weg.

“Was bliebe nach alldem übrig?” Aussagen anderer Geständniszeugen seien aus Gründen der Fortentwicklung des Falschgeständnisses vor der Polizei ebensowenig verwertbar - der Begründung von Prof. Dr. Köhnken sei auch diesbezüglich zuzustimmen. Andere Zeugen konnten die Drohung des S, er würde Martina M. umbringen, nicht in einen zuverlässigen zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Verschwinden setzen, so dass auch diese eine Verurteilung nicht stützen konnten. Mangels Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes rechtfertigen würden, sei daher auf Freispruch zu erkennen. Zwar sei zu erwägen, dem Angeklagten wegen seines Falschgeständnisses zumindest seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, angesichts seiner  Persönlichkeitsstörung könne man aber davon absehen.

      

Verteidiger erhebt schwere Vorwürfe gegen Ermittlungen mit Geheimdienstmethoden

Mit seinem Antrag auf Freispruch verband Verteidiger Peer-Oliver Buck gleichzeitig scharfe Kritik an der “mangelnden Ergebnisoffenheit” der Ermittlungsbehörden und den “geheimdienstlichen” Ermittlungsmethoden, die der konkrete Fall nicht gerechtfertigt habe. “Herr S ist nicht nur Verfahrensbeteiligter, sondern ein Mensch”, für den das Verfahren “erheblich bedrückend” gewesen sei und ihn “verzweifelt”, ja “desolat” zurückgelassen habe. Als Mörder vorverurteilt und innerhalb der Einrichtung, in der er arbeitete, isoliert, seien selbst für ihn verantwortliche Personen von seiner Schuld überzeugt gewesen und hatten zum Teil eigene, private Ermittlungen gegen seinen Mandanten angestrengt. Innerhalb der Presseberichterstattung sei zudem auch das sexuelle Leben des 46-jährigen offengelegt worden.

Im Zuge der Ermittlungen auf den S angesetzt, sei der verdeckte Ermittler “Michael” für den Angeklagten der beste Freund geworden, nur um sich schließlich gegen diesen zu wenden. Wie groß müsse das Gefühl der Enttäuschung und des Verrats für den S gewesen sein, fragte Buck und antwortete: “Die angebliche Tat hat ihn zerstört!”

Schon früh in den Ermittlungen zur Vermisstensache Martina M. habe es bei den Ermittlern ein “kollektives Bauchgefühl” gegeben, S müsse es gewesen sein. Diese Überzeugung habe man schließlich im Wege des “konfirmatorischen Hypothesentestens” zu bestätigen gesucht und in einem Falschgeständnis auch gefunden. Dabei sei die für die Ermittlungen initiale Aussage der Lebensgefährtin des Bruders seines Mandanten, er habe ihr gedroht, sie” komme auch auf die Koppel wie Christina” “an sich überhaupt nicht belastend gewesen”, so Buck. Vielmehr sei ihr die Belastung “erst durch die Ermittlungen beigemessen” worden, bei denen es sich um “unlautere Ermittlungen” gehandelt habe. Fast zwanzig Jahre später sei die Zeugin dem Grunde nach nur nach persönlichen Eindrücken zum Angeklagten befragt worden. Dabei geriet ihre Aussage widersprüchlich und mit keinerlei Konstanz über alle Vernehmungen hinweg. Eine angebliche Verängstigung sei in der ersten Vernehmung überhaupt nicht protokolliert worden, die Zeugin vielmehr auf der Suche nach jemandem gewesen, der ihr zuhört. Glaubwürdig sei sie jedenfalls nicht.

Auch die Aussage des Zeugen E, der von S im unmittelbaren Vorlauf zu dem Verschwinden der Martina M. gehört haben will “Ich bring sie um!” sei zweifelhaft. Erwiesenermaßen sei S im Sommer des Jahres 1989 zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Werkstatt des Zeugen beschäftigt gewesen und zum Zeitpunkt des Verschwindens der jungen Frau, zwischen dem 15. Juni und dem September 1989 in einem vollkommen anderen Betrieb der Einrichtung tätig, so dass er gar nicht mehr mit Martina M. und dem Zeugen zusammengearbeitet haben kann.

Das von dem Gutachter Prof. Dr. Günter Köhnken bestätigte Falschgeständnis seines Mandanten im vorliegenden Fall sei nicht das erste gewesen. Schon im Jahr 1985 habe S in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls eine geständige Einlassung abgegeben die nicht der Realität entsprach, um der hartnäckigen Befragung zu entfliehen, während der man  “so auf ihn eingeredet habe”, wie es der S beschrieb. Dies entsprach einem regelmäßigen Verhaltensmuster, sich unangenehmen Situationen durch Rückzug zu entziehen. S flüchtete sogar aus seinem eigenen Haus bzw. seiner eigenen Wohnung, wie es dessen Bruder eindrucksvoll geschildert habe. Dieser habe ebenfalls ausgesagt, das S Dinge und Geschichten erfunden habe, um dazuzugehören und das Wort “wegmachen” sein Sprachgebrauch für Trennung gewesen sei.
Das Geständnis selbst, so habe es die Beweisaufnahme ergeben, sei im alkoholiserten Zustand und nach achtmonatigem psychischen Druck durch den verdeckten Ermittler von S abgelegt worden. Der Gutachter habe dazu ausgesagt, S sei “nicht weit davon entfernt” gewesen, “das Attentat auf John F. Kennedy zu gestehen” und sich verwundert gezeigt, dass S überhaupt so lange durchgehalten habe.

Anders als es der Staatsanwalt darstelle habe es sehr wohl einseitige Ermittlungsmethoden gegeben, richtete sich der Verteidiger an den Anklagevertreter. Es seien gar “geheimdienstliche Methoden benutzt” worden, soweit man das Nähe- und Zuwendungsbedürfnis des Angeklagten erfasst und gezielt durch den Einsatz des verdeckten Ermittlers bedient habe, der die Freundschaft des Verdächtigen gewann, um sie zum Schluß dann wieder zu entziehen. Dies stelle nach seiner Meinung einen “Verstoß gegen Art.8 EMRK“ dar, der “ohne jedes rechtsstaatliche Gespür vom verdeckten Ermittler mißachtet” worden sei, “indem er sich acht Monate regelmäßig in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten habe und mit ihm herumgefahren sei.” Den Vorwurf der Geheimdienstlichkeit begründete Buck wie folgt: Mit dem Einsatz des verdeckten Ermittlers “entzog sich die Exekutive nicht nur der Kontrolle der Öffentlichkeit, sondern auch der Judikative, indem der verdeckte Ermittler nur per Video-Konferenz von einem unbekannten Ort aus, unerkennbar und durch Tonstörungen verfremdet befragt werden durfte. “Ist das eine Polizei, die wir wollen?” Jedenfalls stelle das vorgetäuschte Vertrauensverhältnis gegenüber S einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Angeklagten dar.

Peer-Olaf Buck nahm dann auch die – im Saal anwesenden - Beamten der Kriminalpolizei Kiel kritisch ins Visier, auch wenn er “nicht glaube, das meine Kritik die Polizei erreicht”. Es sei eine “hochfragwürdige Entscheidung” gewesen, den Angeklagten wie geschehen ohne Protokollierung zu befragen. “Ich glaube der Polizei nicht, warum zunächst von der Protokollierung abgesehen wurde. Warum die Intransparenz?” Dies stelle eine erhebliche “Beweismitteleinschränkung” dar. Stattdessen zeichne man dem Verdächtigen ein Bild des kleinen Sohnes der Martina M., der vergeblich an einem Bahnhof auf seine nicht mehr wiederkehrende Mutter warte und fordere einen Mann zum Mitgefühl auf, der selbst seine Mutter früh verloren habe.

Erneut an Staatsanwalt Daxenberger gewandt, warf Buck diesem schließlich vor, nicht auf eine rechtzeitige Pflichtverteidigerbestellung hingewirkt, kein aussagepsychologisches Gutachten angefordert und dem Gutachter Dr. Jehs keine Frist zur Erstattung seines Gutachtens gesetzt zu haben. Auch er hätte sich um die Beschleunigung  des Verfahrens kümmern müssen.

Mit seinem Antrag eines Freispruchs, richtete der Verteidiger final auch die Bitte an das Gericht, sich in der Urteilsbegründung direkt an den Angeklagten zu wenden. Es könne dem Angeklagten helfen, in eine gewisse neue Realität zurückzukehren.

   

Staatsanwalt Daxenberger weist Kritik als unangemessen zurück, stellt sich vor die Ermittlungsbeamten

Staatsanwalt Matthias Daxenberger sah sich angesichts der massiven Kritik dazu genötigt, von seinem Recht zur Erwiderung Gebrauch zu machen – “… und ich tue das selten!”.

Wenn der Verteidiger glaube, das die Polizei keine Kritik erreiche, dann stimme dies nicht, stellte Daxenberger klar. “Wir nehmen uns jedes Verfahren vor und machen eine Manöverkritik. [...] Es wäre arrogant, es nicht zu tun! Ihre Kritik ist in jeder Art und Weise  völlig unangemessen!” Der Hinweis auf die Menschenrechtskonvention und angebliche Geheimdienstmethoden der Polizei sei nichts weiter als eine “globale Abrechnung”, die nicht angemessen ist “und wird sicher nicht auf fruchtbaren Boden fallen!”

“Wieso meinen Sie, es sei einseitig ermittelt worden? Sie haben die Akten doch gesehen?” fragte der Ankläger in Richtung des Anwalts. “Dass Widersprüche in der Aussage des Angeklagten nicht gesehen wurden, ist blanker Unsinn, Quatsch! Diese sind umfassend gewürdigt  worden udn es sollte auch Ihnen nicht entgangen sein, dass das Folgen hatte!” Schließlich sei S auf freiem Fuß geblieben, da kein dringender Tatverdacht angenommen worden sei.

Die Staatsanwaltschaft habe es im Lauf des Hauptverfahrens wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass der Verteidiger zu einer objektiven Aufgabenwahrnehmung zurückgekommen sei. Das Plädoyer sei nun ein erneuter “Angriff gegen meine Kollegen, den ich so nicht stehen lassen kann!” Denn dann “müssen Sie genau denselben Vorwurf auch der Kammer entgegenschleudern!” Es habe “sehr wohl einen hinreichenden Tatverdacht gegeben, der die Ermittlungen gerechtfertigt hat!” Abschließend äußerte Daxenberger sein Bedauern über den Ton, angesichts eines ansonsten “konsensualen Rahmens”, in dem das Verfahren stattgefunden habe.

   

Verteidiger bedauert fehlenden “Schneid” des Staatsanwaltes

Peer-Olaf Buck blieb dennoch unversöhnlich. In einer eigenen Erwiderung erklärte er, es verwundere nicht, dass “Sie sich vor ihre Beamte werfen und Prof. Dr. Köhnken anders verstanden haben wollen!” “Ich hätte mir gewünscht, dass sie den Schneid haben, Köhnkens Kritik aufzunehmen!” Natürlich habe man hinsichtlich hinsichtlich der Entscheidung zugunsten eines hinreichenden Tatverdachts Kritik üben können “und das haben wir auch gemacht! Wer hat denn ein Privatgutachten in Auftrag gegeben und damit erst die aussagepsychologische Begutachtung angeschoben?”

In seinem letzten Wort beteuerte der Angeklagte schließlich: “Ich bin unschuldig!”

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Verfasser: BreakingNews
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