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Mord an Martina M. nahe Fockbek nicht nachweisbar

Kiel211: Freispruch für Angeklagten im “Prozess ohne Leiche”

Am Freitag ist der sog. “Prozess ohne Leiche” um den mutmaßlich heimtückischen Mord an der 26-jährigen Martina M., die im Juli 1989 spurlos verschwand, mit einem klaren Freispruch für den 46-jährigen Angeklagten zu Ende gegangen. Er sei “aus tatsächlichen Gründen freizusprechen”, verkündete der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel Jörg Brommann und setzte damit – eine spätere Rechtskraft des Urteils vorausgesetzt – den Schlusspunkt auf eine in vielerlei Hinsicht menschliche Tragödie und ein Ermittlungsverfahren über dessen kritische Beurteilung die Prozessbeteiligten auch nach dem Freispruch differenzierte Auffassungen vertraten.

Dem Angeklagten S war vorgeworfen worden, in der Zeit vom 6. Juli bis 10. Juli 1989 die in einer Behindertenwerkstatt mit ihm zusammenarbeitende Martina M. heimtückisch getötet zu haben, weil er sich mit zunehmender Zeit von der geistig und körperlich behinderten jungen Frau “bedrängt und genervt” gefühlt haben soll und ihre Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft nicht teilte. Als das mutmaßliche Opfer dem Angeklagten während eines Ausfluges vorschlug, dessen Vater in ein Heim zu geben, damit sie und ihr Sohn, der sich zu der Zeit in einer Pflegeeinrichtung in Süddeutschland befand, zu dem Angeklagten ziehen könnten, sollte der Angeklagte den Entschluss gefasst haben, M zu töten. Während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs auf einer Wiese bei Fockbek sollte der Angeklagte diesen Entschluss in die Tat umgesetzt, dem völlig arglosen und ihm körperlich weit unterlegenden Opfer ein Halstuch um den Hals gelegt und sie damit bis zum Todeseintritt gewürgt haben.

All dies habe sich nach der Beweisaufnahme nicht belegen lassen – “Hinter ist man immer schlauer!” erklärte der Kammervorsitzende.

     

Nach dem frühen Tod der Mutter habe der Angeklagte S zunächst Grund- und Hauptschule besucht, den Abschluss aber nachholen müssen, bevor er als Forstarbeiter tätig war. Ob er Kinder zeugte, habe sich mit Sicherheit nicht feststellen lassen. Ab dem Jahr 1982 habe es eine “Fülle von Aufenthalten” in verschiedenen Kliniken, wie dem Krankenhaus Rendsburg und dem Landeskrankenhaus Schleswig wegen Intoxikationen von Alkohol und Medikamenten, sowie Zusammenbrüche unklarer Genese gegeben. Dies führte zu der Überzeugung einer endogenen Psychose, die ohne eine neue Befunderhebung immer weiter fortgeschrieben worden sei. Der Eindruck verfestigte sich ärztlich. 1984 sei S aus einer Wohneinrichtung ins Haus des Vaters zurückgekehrt und wurde wegen Geistesschwäche entmündigt – eine “aus heutiger Sicht” zweifelhafte Entscheidung”, befand die Kammer. 
In wechselnden Tätigkeiten sei derAngeklagte in den Behinderten-Werkstätten der Diakonie in der Schleswiger Chaussee beschäftigt gewesen, wo er 1987 Martina M. kennenlernte und eine kurzzeitige Beziehung mit ihr unterhielt. Es schlossen sich immer wieder zahlreiche Krankenhausaufenthalte an. 1989 wechselte S schliesslich in die Werkstatt Marienhof, wo er bis zum 18. Juli wegen einer Psychose krankgeschrieben gewesen sei. Im September 1989 starb dann sein Vater und S verlässt das Haus, zieht zunächst in eine Eigentumswohnung und dann erneut in eine Wohneinrichtung, die er aber zugunsten einer erneuten eigenen Wohnung wieder verlassen habe.

Das mutmaßliche Tatopfer Martina M. sei in Berlin geboren und im Alter von 2 Jahren wegen Vernachlässigung durch die Mutter in ein Kinderheim gegeben worden. In einer Behinderteneinrichtung in Berlin machte sie später eine hauswirtschaftliche Ausbildung. Sie wird schwanger und kommt in ein Mutter-Kind-Heim. Das Verhältnis zum Sohn ist ambivalent, die junge Frau zur kognitiven Förderung des Kindes nicht in der Lage. Sie selbst wies eine deutliche intellektuelle Minderbegabung auf, litt an Sehschwäche und einem Hüft- und Wirbelsäulenschaden mit leichter Gehbeeinträchtigung, die mehrere OPs und eine prophylaktische Verschraubung nötig machten. Künstlichen Hüftgelenke waren ihr aber nicht eingesetzt worden. Sie lebte bis zuletzt in einer Behindertenwohneinrichtung in Büdelsdorf. Ab dem Jahr 1987 arbeitete sie in den Rendsburger Werkstätten, in der auch der Angeklagte beschäftigt war und fuhr regelmäßig zu Besuchen ihres Sohnes nach Süddeutschland, vernachlässigte aber den Kontakt zum Kind und ließ sich von der Pflegefamilie zunehmend selbst betreuen.

  

Die Beziehung der Martina M. zu dem Angeklagten S zeichnete sich durch gegenseitige Besuche, Ausflüge und sexuelle Kontakte aus, gestaltete sich aber nicht konfliktfrei. Ein solcher habe sich an dem Wunsch der jungen Frau entzündet, den Vater des S in ein Heim zu geben, um selbst mit ihrem Sohn in dem Elternhaus des S einziehen zu können. Dieser habe das als unmöglich und enttäuschend empfunden. Das Martina M. angeblich auch eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen war, führte schließlich dazu, dass S die Beziehung beendete und nach weiterem Drängen durch M sogar den Arbeitsplatz wechselte, um dieser zu entgehen. Dennoch kam es auch danach noch zu Treffen mit sexuellen Kontakten.

Im Vorfeld ihres Verschwindens habe Martina M. eine Beziehung zu einem anderen Mann namens K unterhalten, die ihr aber von ihren Betreuern mit Blick auf den Hintergrund des Mannes untersagt worden sei. Am 5. Juli 1989 unterzog sich die junge Frau bei einem Zahnarzt noch einer Wurzelspitzenresektion und hatte  für den 8. Juli bzw. 9. Juli 1989 eine erneute Reise zu ihrem Sohn geplant. Am späten Nachmittag des 7. Juli verließ Martina M. die Wohneinrichtung für einen Freibad-Besuch und sollte um 22.00 Uhr wieder zurück sein. In dieser Zeit sei ihr Freund K in der Einrichtung erschienen und habe von einem betreuer Hausverbot erteilt bekommen. Als Martina M. nicht von ihrem Ausflug zurückkam, alarmierte der Mitbewohner B die Einrichtungsleitung. Die Durchsuchung des Zimmers der jungen Frau ergab jedoch, dass keine wichtigen Sachen fehlten und auch ihr Gepäck noch vorhanden gewesen sei. Eine Suchaktion der Betreuer blieb erfolglos, Martina M. verschwunden. Am 10. Juli 1989 erstatteten Betreuer schließlich Vermisstenanzeige.

    

Die Kammer sei nach den getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass Martina M. am 7. Juli 1989 oder dem folgenden Tag verstarb, erklärte Brommann. Man gehe davon aus, dass sie weder in der Lage, noch es ihr gelungen sei, langfristig ihr Aussehen zu verändern und unterzutauchen. Ihre gesamte Habe sei jedoch zurück geblieben. All diese Dinge zurückzulassen seien aber mit deren Wert und dem Charakter der jungen Frau unvereinbar gewesen. S habe  in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung, gegenüber den Sachverständigen Jehs und Köhnken Angaben zur Sache gemacht und gegenüber Polizei, Jehs und Dritten geständige Einlassungen abgegeben.

    

Ein gewaltsamer Tod der Martina M., der dem Angeklagten anzulasten wäre, habe aber nicht festgestellt werden können, stellte der Vorsitzende der 8. Großen Strafkammer klar. Vielmehr habe die Beweisaufnahme die Erkenntnis gebracht, dass “das Geständnis des Angeklagten als falsch einzustufen” sei. Hierbei habe nach dem Ergebnis der Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch Prof.Dr. Günter Köhnken ein “internalisiertes Falschgeständnis” vorgelegen bei dem die unzutreffende Einlassung als wahr verinnerlicht wird, weil zumeist durch subjektive, suggestive Befragung eine “Pseudo-Erinnerung” an das fiktive Ereignis erschaffen oder initiiert werde. Die “kognitive Dissonanz” habe schließlich zu einem “Memory Distrust Syndrome” geführt. Dabei habe sich ein in seiner Persönlichkeitsstruktur angelegter Risikofaktor für ein solches Falschgeständnis verwirklicht, der in einer schweren Persönlichkeitsstörung, einer Borderline-Störung zu ersehen ist, die sich durch polarisierende, affektiv schlecht gesteuerte Verhaltensauffälligkeiten äußerte, die zu psychotischen Entgleisungen kompatibel seien und zu der Beurteilung eines “sozial schwer gestörten Menschen” führten. Da weder Antriebs- noch formale Denkstörungen haben diagnostiziert werden können, sei ein Residualsyndrom jedenfalls auszuschließen. S wies stattdessen eine “kindliche Art wertgeschätzt und anerkannt zu werden” auf, wollte stets irgendwo dazugehören und zeigte dann ein “aufmerksamkeitsheischendes Imponierverhalten”, in dem er u.a. von vermeintlich spektakulären Ereignissen berichteten, die nicht der Realität entsprachen. Dem Bedürfnis nach Anerkennung und Nähe entsprachen Verlustängste und ein Rückzugsverhalten bei gleichzeitiger intellektueller Unterforderung in der Arbeitsumgebung der Behindertenwerkstatt. Diese Risikofaktoren bildeten schließlich den Hintergrund zur Interaktion mit dem verdeckten Ermittler “Michael”.

Der Gutachter habe die aussagepsychologische Nullhypothese, dass die Aussage des S unwahr sei, wegen fehlender Wortprotokollierung des Geständnisses, der Alkoholisierung des S bei seiner Einlassung und eines sehr extrem komprimierten Gesprächsprotokolls nicht widerlegen können.

Mit der freundschaftlichen Beziehung zu dem verdeckten Ermittler sei für S “die Sonne aufgegangen”, “Michael” sei gleichsam zu dessen besten, dem einzig wirklichen Freund geworden. Die Tiefe der Beziehung habe sich in einem sehr symbolischen Verhalten des S auch für den Ermittler sichtbar wiedergespiegelt, als er den Arm um diesen legte. Mit einer ihn kompromittierenden Geschichte und der Übergabe eines vermeintlichen Tresorschlüssels an den Verdächtigen, habe der verdeckte Ermittler schließlich endgültig das tiefe Vertauen des S gewonnen, welches er am 18.Juli 2006 nutze, um diesen durch “aus heiterem Himmel” erhobene Vorwürfe, S habe ihn hinsichtlich des Verschwindens der Martina M. belogen, zutiefst zu erschüttern. Durch die konfirmatorische Informationsbeschaffung des verdeckten Ermittlers, das ständige Nachbohren und immer neue Nachfragen, sei S zu verstehen gegeben worden, dass er nur dann Aufmerksamkeit erhalte, wenn er über Tod und das Wegschaffen von Leichen rede. Dies habe einen unbewußten Lernprozess bei S in Gang gesetzt. Die sich immer weiter zuspitzende Situation sei schließlich soweit eskaliert worden, bis der alkoholisierte und unter Beruhigungsmedikamenten stehende S sich selbst der Tat bezichtigte, während er in seiner psychischen Leistungsfähigkeit derart “akut beeinträchtigt” gewesen sei, dass der Gutachter sich gewundert habe, wie lange S überhaupt habe widerstehen können. Am 19.Juli 2006 sei es zur entscheidenden Phase gekommen, als ihm von Vernehmungsbeamten der Kieler Mordkommission der Vorhalt gemacht worden sei, ob er sich an die Tat nicht erinnern oder ein anderer die Tat begangen haben könne. “Hier, so habe der Gutachter festgestellt, sei die Weiche zum falschen Geständnis gestellt worden”, erklärte Brommann. Die Beamten hätten S dadurch die Möglichkeit eröffnet, dass er durch die Verlagerung der Tat auf  ein “Wolfs-Ich” seinen Freund nicht belogen habe und die Beziehung somit retten könne, selbst aber wegen seiner Schuldunfähigkeit nicht für die Tat zur Verantwortung gezogen werden könne. Aus aussagepsychologischer Sicht sei damit ausgeschlossen, dass das Geständnis erlebnisbegründet sei: So erklärte S, dass ihm nach 20 Jahren erst durch die polizeiliche Erklärung bewußt geworden sei, dass er die Tat beging. Dies sei durch den Gutachter als “Lehrbuchbeispiel für ein Memory Distrust Syndrome” qualifiziert worden. Dass S sich dennoch geständig hinsichtlich seines “Wolfs-Ich” einließ, gründete im Einzelnen darauf, dass er sich tatsächlich nicht an eine Tat erinnerte, “Michael” damit aber nicht belogen hätte und die Freundschaft somit rettbar erschien und die Schwelle zum Falschgeständnis insofern niederig war, als ihm aufgrund seiner latenten Schuldunfähigkeit keine Bestrafung drohte und er schon vorher ähnliche Erfahrungen gemacht habe. Ein Falschgeständnis sei demnach “hochgradig wahrscheinlich”, werde aber auch durch Anzeichen gestützt, die gegen eine Täterschaft sprechen. Es sei auffällig, das der ansonsten mit gutem Erinnerungsvermögen ausgestattete S sich nur vage an Tat und Nachtat zu erinnern vermochte. Erst später habe er konkrete Aussagen getroffen, diese immer mehr ergänzt und modifiziert, so dass sich ein Bild der Inkonstanz ergab, das erhebliche Widersprüchlichkeiten aufwies: So wollte er die junge Frau zunächst während des Geschlechtsakts getötet haben, sprach aber gegenüber dem Gutachter davon, sie beim Ausziehen umgebracht zu haben. Auch den Zeitpunkt des Ausgrabens der sterblichen Überreste habe S stets unterschiedlich verortet und mit der Beschreibung von Hüftgelenksprothesen aus einem besonderen Material eine angebliche Wahrnehmung geschildert, die nicht der Wirklichkeit entsprechen konnte. Auch die von ihm eingeräumte angebliche Entsorgung der Knochenreste wurde nicht konstant geschildert und variierte in Vorgehen und Ort. Es sei schließlich “nicht nachvollziehbar, wie er sein Opfer unbemerkt hätte erdrosseln können, wenn er während des Geschlechtsverkehrs noch Münzen in das Halstuch hätte einschlagen sollen. Es sei “nahezu ausgeschlossen”, wie er das gemacht haben soll. Das Geständnis sei damit “ungeeignet für eine Verurteilung”.

   

Entsprechendes gelte für die belastende Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten. Auch diese könne keine Grundlage für eine Verurteilung bilden. Erhebliche Widersprüche hätten sich bereits innerhalb ihrer ersten polizeilichen Vernehmung ergeben, als sie den S zunächst belastete, er habe erklärt, Martina M. “lang gemacht” zu haben, dann aber relativierte, sie könne sich nicht vorstellen, dass er etwas mit ihrem Verschwinden zu tun habe. Auch ihre Aussage vor Gericht, die Polizei habe ihr nicht geglaubt und mit einer Anzeige wegen Falscher Verdächtigung gedroht, habe im starken Widerspruch zur Aussage des befragten Vernehmungsbeamten gestanden. Schließlich habe sie nicht vernünftig erklären können, wieso S in Wirklichkeit Martina M. gemeint habe, als er sie angeblich bedrohte, ihr würde das Gleiche geschehen wie “Christina”, die auf die Koppel gekommen sei. Da sie auch hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen zum Fahrrad der Martina M inkonsistent geblieben und ihre Aussagen - entgegen der üblichen Erfahrung – im Laufe von 20 Jahren stetig belastender geworden seien, bewerte das Gericht diese Zeugin als unglaubwürdig und könne somit ebenfalls keine Verurteilung tragen.

   

“Der Angeklagte war somit freizusprechen!” erklärte der vorsitzende Richter, die Kammer habe die Ermessensentscheidung hinsichtlich seiner Auslagen zugunsten des Angeklagten getroffen. Über eine mögliche Entschädigung habe das Gericht dagegen nicht befunden, da es nur eine Durchsuchungsmaßnahme gegeben habe, aus der dem Angeklagten keine Vermögensschäden erwachsen seien.

     

Ausdrücklich außerhalb der offiziellen Urteilsbegründung und angesichts einer “Kontroverse” in der Medienberichterstattung sah sich der Schwurgerichtsvorsitzende zu einer Anmerkung hinsichtlich der “Besonderheiten” des Verfahrens, die aus der Masse der üblichen Kapitalstrafsachen herausstehen genötigt. Habe sich das Verfahren schon aufgrund des Fehlens der Leiche der jungen Frau verkompliziert, seien die Ungereimtheiten in der Aussage des S und die Probleme hinsichtlich des Einsatzes des verdeckten Ermittlers nicht von vornherein erkennbar gewesen. Daher gebühre dem Verteidiger besondere “Anerkennung, Respekt und Dank”, dass er durch seine Initiative zur Aufklärung so erheblich beitrug. Allerdings sei bekannt, dass Todesfallermittlungen regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederaufgenommen werden. Das sie sich dann auf spezielle Blickpunkte konzentrieren, liege dabei in der Natur der Sache. 

“Zweifelsfrei” sei das Verfahren für den Angeklagten eine “schwere Belastung” gewesen. Allerdings habe er keine Untersuchungshaft erlitten und die Ermittlungen gegen ihn hätten “praktisch 15 Jahre geruht”. Alltägliche Drohungen wie “Ich bring sie nochmal um” bleiben regelmäßig ohne Konsequenzen, trifft es sich aber, dass es im Umfeld solcher Aussagen tatsächlichen zu Taten kommt, liegt es für die Ermittlungsbehörden nahe, entsprechende Untersuchungen anzustrengen. Insbesondere wer mit der Axt eine Tür einzuschlägt und droht, dieses Werkzeug einer Person “in die Fresse zu hauen”, dürfe sich nicht wundern, dass er unter Verdacht gerät.

“Wir wissen heute, dass die geständige Aussage des Angeklagten aussagepsychologisch falsch war – die Polizei hatte diese Kenntnisse nicht und das kann man ihr auch nicht zu Vorwurf machen!” Eine Verfolgung Unschuldiger liege nicht vor, soweit die Ermittlungen auf tatsächlichen Kenntnissen und der Persönlichkeit des Angeklagten beruhten “und nicht auf der Phantasie der Ermittler!”
Grundsätzlich sei auch der Einsatz von verdeckten Ermittlern gerade in Mordermittlungen eine zulässige und statthafte ermittlungstaktische Maßnahme. Warum aber der verdeckte Ermittler “Michael” des S fast ausschließlich in dessen Wohnung besuchen muss, erschließe sich der Kammer nicht, führte Brommann kritisch aus. Ausdrücklich nahm er dabei die Beamten des Kommissariats 1 von dieser Kritik aus. Diese seien bisher nie durch “Unbelehrbarkeit” aufgefallen. Schließlich sei der alte Spruch zutreffend: “Hinterher ist man immer schlauer!” Mit einem weiteren Zitat schloss der Vorsitzende schließlich die Verhandlung: “Freispruch bedeutet, dass der Rechtsstaat funktioniert hat!”

 

Staatsanwalt Daxenberger bleibt betont unbeeindruckt

In seiner Reaktion auf das Urteil blieb Staatsanwalt gegenüber den zahlreichen Medienvertretern betont unbeeindruckt: “Nein, schiefgelaufen kann man nicht sagen!” erwiderte er auf eine entsprechend kritische Fragen, “Wir sind von Anfang an skeptisch in das Verfahren gegangen, das Gericht hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, der Tatverdacht hat sich aber nicht erhärten lassen!” Schließlich habe das Geständnis über Jahre hinweg Bestand gehabt, bis es dann erst zu Beginn der Hauptverhandlung widerrufen worden sei. Da S seit den 80er Jahren als psychotisch galt, habe man von einer Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Dies sei zwar sehr überzeugend, aber erst im Verlaufe der Beweisaufnahme als Borderline-Störung diagnostiziert worden. “Nachher ist man immer schlauer” zitierte der Ankläger den Kammervorsitzenden und schloß daran an: “Ich denke nicht, dass man vorher hätte schlauer sein können! Wir haben Straftaten aufzuklären, nicht jemanden zu überführen!”

“Hätte man die Kenntnis schon vorher haben können, dass das Geständnis falsch war, wäre es nicht zum Hauptverfahren gekommen” betonte Daxenberger, zollte zugleich aber ebenso dem Verteidiger Anerkennung, dieses erst zur Aufklärung gebracht zu haben: “Das ist der Verdienst des Verteidigers!” Allerdings sei dessen “pauschale Kritik” an dem Einsatz des verdeckten Ermittlers ”nicht angemessen” gewesen, das Gericht habe dankenswerterweise “deutliche Worte gefunden”. Ein solcher Einsatz sei stets die ultima ratio und natürlich sei dieser “bei kritischer Würdigung nicht optimal gelaufen!”  Dies mache “eine Analyse für uns notwendig und sie wird auch erfolgen!”, versicherte der Anklagevertreter. Zusammen mit der Kriminalpolizei werde es eine Manöverkritik geben, wie man es nach jedem Verfahren tue.

Die Ermittlungsakte Martina M. werde nicht endgültig geschlossen, der Fall auch weiter regelmäßig geprüft, da Mord nicht verjähre. Doch Daxenberger zeigte sich skeptisch, dass das Schicksal der jungen Frau geklärt werden könne. Es werde schwer sein, nach all den Jahren neue Ermittlungsansätze zu finden.

   

Verteidiger Peer-Olaf Buck freut sich für den Mandanten, hält Kritik am polizeilichen Vorgehen aber aufrecht

Verteidiger Peer-Olaf Buck zeigte sich mit dem Urteil zufrieden, wollte seine Freude für seinen Mandanten aber nicht als Genugtuung verstanden wissen, obwohl er natürlich die ausdrückliche Anerkennung seiner Arbeit durch das Gerichts zur Kenntnis genommen hatte. Er freue sich für seinen Mandanten, dass das Urteil klar festgestellt habe, dass S eine Tatbegehung nicht nachgewiesen worden sei und nicht nachgewiesen habe werden können. “Es geht nicht um Genugtuung! Ich würde mir wünschen, dass Lehren daraus gezogen werden!” Es sei “durchaus erkennbar” gewesen, dass an dem Geständnis erhebliche Zweifel erhoben werden konnten: “Das hat auch die Staatsanwaltschaft erkennen müssen, hat sie aber nicht getan!”

Es sei sehr wohl zu kritisieren, dass die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht bejaht habe. Es habe vielfältige Anhaltspunkte gegeben, die für Risikofaktoren eines Falschgeständnisses sprachen. Zudem sei S “acht Monate lang einer Beschuldigtenvernehmung ausgesetzt” worden, die nach seiner Ansicht einen Verstoß gegen Art.8 EMRK darstelle. “Der Einsatz des verdeckten Ermittlers war nicht verhältnismäßig”, S “massivem psychischen Druck in seiner eigenen Wohung ausgesetzt” gewesen. “Es fehlte die kritische Distanz bei den Ermittlungsbehörden”, was dazu geführt habe, dass die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten nicht hinreichend bewertet worden sei.

“Den Prozess hätte man sich sparen können!”, machte Buck deutlich. Schon vorher hätte man einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, die Hinweise auf eine solche Notwendigkeit habe es gegeben, wie Frau Prof. Renate Volbert ihm bestätigt habe. Buck hatte die renommierte Rechtspsychologin der Freien Universität Berlin zu Beginn seiner Verteidigertätigkeit mit einem Privatgutachten betraut, das schließlich auch das Gericht von der Notwendigkeit einer gutachterlichen Befassung überzeugte und erst zur Beauftragung von Prof. Köhnken führte.

Mit Blick auf seinen Mandanten gab Buck seiner Hoffnung Ausdruck, dass er zur Ruhe kommen könne. Es sei ihm im Verlauf des Prozesses sehr schlecht gegangen, völlig isoliert und vorverurteilt selbst von seinem unmittelbaren Umfeld sei es ein Wunder gewesen, dass er dieses überhaupt durchgehalten habe.

Der Angeklagte selbst äußerte sich gegenüber der DPA erleichtert und gelöst:  Ihm sei eine ”große Last von der Seele” gefallen und ”Ich habe jetzt keinen Makel mehr”. Der Freispruch sei für ihn ”endlich die Bestätigung, dass ich es nicht getan habe”.

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Verfasser: BreakingNews
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