14 Monate Untersuchungshaft und unabsehbares Prozessende
Kiel211: Beschwerden gegen Haftfortdauer im SMS-Chat-Prozess
Tuesday, 02.February 2010 um 12:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
Im Prozess um die täterschaftliche bzw. teilnehmerschaftliche Beteiligung von insgesamt sechs Angeklagten am mutmaßlichem gewerbsmäßigen Bandenbetrug durch den geschäftlichen Be- und Vertrieb von sog. SMS-Chat-Diensten in einem Firmenkomplex um die Flensburger MintNet GmbH, haben die Verteidiger der drei seit über einem Jahr inhaftierten Hauptangeklagten weitere Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Kiel zum Oberlandesgericht Schleswig eingelegt. Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel hatte am 18. Dezember 2009 auf entsprechenden Haftbeschwerden der Anwälte hin die Haftfortdauer und den weiteren Vollzug der Haftbefehle des Amtsgerichts Kiel angeordnet.
Der von den Verteidigern Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin im Namen des Angeklagten Heiko A. eingelegte, auf 51 Seiten begründete Rechtsbehelf liegt Kiel211.de ebenso vor, wie die entsprechende, 31-seitige Begründungsschrift des Verteidigers Gerald Goecke für den Angeklagten Dirk von W.
Aus der Beschwerdeschrift der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin
In der Beschwerdeschrift der Verteidiger des Angeklagten Heiko A. heißt es einleitend:
“Das Verfahren leidet an mehreren durchgreifenden Mängeln, von denen schon jeder für sich dazu führt, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr gerechtfertigt ist. [...]
Die den angefochtenen Beschluss tragende Annahme, der dringende Tatverdacht gegen die Angeklagten bestünde auch nach der bislang durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin fort, stellt den Verlauf der Hauptverhandlung auf den Kopf.”
Mit der Beschwerde erheben die Verteidiger schwere Vorwürfe sowohl gegen das Gericht, als auch die Sitzungsvetreterinnen der Staatsanwaltschaft. Mit einer chronologischen Auflistung weiter Teile der bisherigen Hauptverhandlungstermine soll dem OLG Schleswig dargelegt werden, dass der Prozess wegen unnachvollziehbarer Prozessführung (Zeugenladungen und Verlesungen) und erheblicher verfahrensrechtlicher Versäumnisse der Anklagevertreterinnen verschleppt und nur geringe Fortschritte innerhalb der Beweisaufnahme erzielt werden, weil ”für die Urteilsfindung allenfalls 10 – 15 % der aufgewendeten Hauptverhandlungszeit” von Relevanz und ”von den gewonnenen Erkenntnissen [...] der ganz überwiegende Teil entlastend” gewesen seien.
Die Verteidiger beklagen, dass persistierende, durch die aktenführende Staatsanwaltschaft herbeigeführte Aktenunvollständigkeiten die Ermittlungsergebnisse nicht hinreichend transparent belegen würden und somit ”fast immer erhebliche Zweifel an der Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze durch die Staatsanwaltschaft angebracht waren”. Zeugen hätten wegen der mangelnden Dokumentierung der Ermittlungshandlungen, trotz Inanspruchnahme ihrer umfassenden Auskunftsverweigerungsrechte, teilweise stundenlang über Verfahrensfragen vernommen werden müssen, ohne dass die Sachaufklärung damit befördert worden wäre. Mehrere Hauptverhandlungstage hätten dadurch eingespart werden können. Ausdrücklich als “Skandal” bezeichneten die Verteidiger einen Vorgang, in dem erst der Rechtsbeistand eines Zeugen Licht auf die von der Staatsanwaltschaft angeblich im Dunkeln belassenen Kontakte zu dessen Mandanten warf, in denen dem gesondert wegen Beihilfe Beschuldigten die Einstellung seines Ermittlungsverfahrens gegen eine Aussage gegen die in dem vorliegenden Verfahren Angeklagten versprochen worden sei.
“Es scheint, als hätten sich die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht in diesem Umfangsverfahren „gemütlich“ eingerichtet. Fast alle Anregungen der Verteidigung, das Verfahren schon allein dadurch zu straffen, dass der Staatsanwaltschaft aufgegeben wird, für Aktenvollständigkeit zu sorgen, prallen an dem Gericht ab. Alle Versuche der Verteidigung, in Erfahrung zu bringen, welchem System die Beweisaufnahme folgt, bleiben vom Gericht unbeantwortet.
Bis heute ist völlig unklar, wie die Hauptverhandlung gegliedert ist. Nach einzelnen Anklagepunkten? Nein, ersichtlich nicht. Nach Strukturen, beispielsweise so, dass erst der „Tatplan“ oder die Ver-hältnisse innerhalb der MintNet aufgeklärt werden und dann die die der sogenannten Franchisenehmer u.s.w.? Offensichtlich auch nicht [...]
Eine nachvollziehbare Struktur der doch so umfangreichen Beweisaufnahme ist nicht vorhanden. Schon dies wird das Verfahren über das eigentlich erforderliche Maß hinaus erheblich verlängern.”
Dabei seien für die Verteidigung entscheidende Aspekte des Falles innerhalb der Beweisaufnahme noch überhaupt nicht thematisiert worden. So bestehe eine dringende Notwendigkeit, die Identität der MintNet-Franchise-Nehmer zu ermitteln, die die angeklagten SMS-Chats betrieben, und sie im vorliegenden Verfahren als Zeugen zu laden. Dieser erhebliche Aufklärungsaufwand sei bislang nicht geleistet worden, aber sicher zu erwarten, so dass auch “die daraus resultierenden Verzögerungen angesichts der bislang verbüßten Haftzeit nicht hinnehmbar” seien.
Die Verteidiger legten darüber hinaus dar, dass ein für die Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht nach ihrer Ansicht nicht mehr bestehe. Die für einen Betrug notwendigen Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums und des Vermögensschadens stünden jedenfalls nach der bisherigen Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen in Frage. Bereits an die tatbestandsmäßige Täuschung seien höhere Anforderungen zu stellen, soweit bereits mehrfach öffentliche Diskussionen um derartige Kurzwahldienste in den Medien gegeben habe und daher niemand ernsthaft habe erwarten dürfen, möglicherweise auf den Partner fürs Leben zu treffen. Spätestens sei aber angesichts der ausdrücklichen AGB-Regelungen hinsichtlich der Chatmoderation zweifelhaft, ob darüber tatsächlich ein Irrtum bei den mutmaßlich Geschädigten habe erregt werden können. Schließlich müsse ein dringender Tatverdacht aber am Vorliegen eines Vermögensschadens scheitern, soweit ein solcher allein in der Zweckverfehlung liegen müßte, da die Kunden für 1,99/SMS ja eine Gegenleistung in Form einer Kommunikationsdienstleistung erhalten hätten. Schon die Bestimmung des für jeden Kunden individuellen Zwecks sei aber nicht einfach zu bewerkstelligen: Die Enttäuschung einer vagen Hoffnung auf das Kennenlernen des vermeintlichen Traumpartners könne jedenfalls keinen Vermögensschaden begründen. Der Bundesgerichtshof entziehe mit seiner diesbezüglich objektiveren Betrachtungsweise einer ”auf die Enttäuschung gegenüber der sozialen Realität geradezu blinder Vorstellungen und Erwartungen gestützten Strafverfolgung die Grundlage”.
Schließlich geht die Verteidigung davon aus, dass sich die Verantwortlichen der MintNet GmbH bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen eines schuldausschließenden Verbotsirrtums handelten. Denn die ”bei den verschiedenen Durchsuchungen aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen belegen sämtlich, dass eines der ganz vorrangigen Ziele in der Personalführung die Einhalt der durch das Gesetz gezogenen Grenzen gewesen ist.” Die Geschäftsführung habe sich “fortlaufend” auch durch “Hausanwälte” anwaltlich beraten lassen und daher darauf vertrauen dürfen, dass das Geschäftsmodell gesetzeskonform sei. Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit eines solchen Verbotsirrtums sei schließlich wenigstens erforderlich, „dass eine Erkundigung zu einer richtigen Auskunft geführt hätte“. Dieses muss jedoch stets bezweifelt werden, da zahlreiche deutsche Generalstaatsanwaltschaften entsprechende Geschäftsmodelle für nicht strafbar erachten. Selbst das Hauptzollamt Itzehoe habe im Jahr 2007 anläßlich eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorenthaltens von Sozialabgaben vermerkt:
“Auch diese Form des Chats ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern auf die Höhe der Kosten pro SMS hingewiesen wird und in den AGBs ein Hinweis aufgenommen wurde, dass sich Männer als Frauen ausgeben dürfen o.ä.”
Die “ganz erhebliche Zweifel an der Strafbarkeit des den Angeklagten zur Last gelegten Handelns [...] verbieten es geradezu, auf einer derart ungewissen Grundlage Haftbefehle über Jahre hinweg aufrecht und in Vollzug zu halten.”
Aus der Beschwerdeschrift des Rechtsanwaltes Gerald Goecke
Ausdrücklich bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen der Verteidiger aller übrigen beschwerdeführenden Angeklagten und seiner eigenen Ausführungen bei den früheren Beschwerden, trug Verteidiger Gerald Goecke seine Argumente vor, die eine Aufhebung, wenigstens aber die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter verschärften Meldeauflagen zwingend nach sich ziehen müßten.
Die Dauer der Hauptverhandlung sei wegen der nur exemplarischen Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes und dem daraus folgenden vollkommen offenen Umfang des Beweisprogramms überhaupt nicht prognostizierbar, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer daher unmöglich gemacht. Die Kammer weigere sich auch weiterhin, den Umfang der Beweisaufnahme hinsichtlich der Geschädigtenzahl von 700.718 mit einer Gesamtschadenssumme von mehr als 46,2 Mio. Euro zu begrenzen und habe es ausdrücklich offen gelassen, sich über die exemplarisch angeklagten 53 Schadensfälle hinaus auch mit anderen mutmaßlich Geschädigten zu befassen. Dies verletzte den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten und verstoße gegen Art.6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren verankere. Solange offen bleibe, wieviele und wenn ja welche der über 700.000 angeblichen Schadensfälle in unbestimmter Zukunft zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, sei die Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie und eine auf das Prozessverhalten des Mandanten bezogene Beratung unmöglich.
Die Verbindung der Verfahren der drei Hauptangeklagten mit denen der drei weiteren, nicht-inhaftierten Angeklagten verstoße schließlich gegen das Beschleunigungsgebot, soweit deren Auswahl angesichts einer Mehrzahl gesondert Verfolgter, die wesentlich intensiver in das von der Staatsanwaltschaft für strafbar gehaltene Geschehen verstrickt gewesen seien, als objektiv willkürlich betrachtet werden müsse. Einen sachlichen Grund, warum ausgerechnet die Verfahren der drei Angeklagten Mirko H, Heiko H. und Rainer S. aus den insgesamt 108 gesondert Verfolgten mit denen der drei inhaftierten verbunden worden sind, lasse sich jedenfalls nicht erkennen. Angesichts des Beschleunigungsgebots bedürfe es aber einer besonderen Rechtfertigung für diesen Umstand, der die Hauptverhandlung nur zusätzlich belaste. Die Qualität der Einbezogenheit der drei wegen Beihilfe angeklagten Strohmänner in das von der Anklage vorgeworfene Firmengeflecht könne dies jedenfalls nicht sein. Zahlreiche gesondert Verfolgte hätten diesen gegenüber “wesentlich mehr Verantwortung getragen, als es für die mitangeklagten S., H. und H. selbst bei zu ihren Lasten einseitiger Aktenauswertung angenommen werden kann.”
Schließlich würden nach Goecke auch die Einstellungen von Ermittlungsverfahren gegen gesondert verfolgte Mitbeschuldigte einen weiteren Vollzug des Haftbefehls gegen seinen Mandanten unverhältnismäßig erscheinen lassen, soweit darin eine Ungleichbehandlung in der Unrechts- und Schuldgewichtung für die einzelnen Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zu erkennen sei. Diese habe das Ermittlungsverfahren gegen den Entwickler der SMS-Chat-Software, dessen “Einsatz das von der Staatsanwaltschaft als tatbestandsmäß geschilderte Geschehen erst ermöglichte” und somit Tatwerkzeug gewesen sein soll, ebenso eingestellt, wie das Ermittlungsverfahren gegen eine mit zentralen Teilen der Buchhaltung des Firmenkomplexes betraute Bürokraft, die bereits über mehrere Verhandlungstage als Zeugin vernommen wurde.
“Sanktionsrechtlich ist kaum eine größere Differenz denkbar, als die zwischen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §153 Abs.1 S.1 StPO und einer unterstellten Straferwartung, die während laufender, in seiner weiteren Gestaltung nicht absehbarer, Hauptverhandlung den weiteren Vollzug von Untersuchungshaft über 14 Monate hinaus rechtfertigt.”
Daher seien die Verfahrenseinstellungen gegen gesondert Verfolgte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Haftentscheidung einzubeziehen.
Der Verteidiger rügte darüber hinaus, dass die Kammer in ihrer Begründung zur Aufrechterhaltung der Untersuchunghaft auschließlich aus ihrer Sicht belastende Teile der bisherigen Beweisaufnahme anführe und entlastende Umstände komplett verschweige. Daher sei eine “Abschichtung unterschiedlicher Verdachtsgrade” im Hinblick darauf, dass ein dringender Tatverdacht lediglich nicht widerlegt oder aber zur Überzeugung der Kammer festgestellt worden sei, nicht möglich und somit eine “falsche Gewichtung der durch den Vollzug von Untersuchunghaft über inzwischen 14 Monate betroffenen Grundrechte” zu besorgen.



09.February 2010 um 14:01 Uhr
[...] gewerbsmäßiger Bandenbetrug bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen wird, hat das OLG Schleswig auf die Haftbeschwerden der drei seit 14 Monaten in Untersuchunghaft befindlichen Hauptangeklagten erstmals die Verfahrensentwicklung und damit auch die Prozessführung der zuständigen 6. [...]