Prozess um mutmaßlich fehlgeschlagenen Mitnahmesuizid
Kiel211: Unfall oder Totschlagsversuch? Technisches Versagen ausgeschlossen
Wednesday, 10.February 2010 um 22:05 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am zweiten Verhandlungstag im Prozess gegen einen 42-jährigen Familienvater, dem die Staatsanwaltschaft nach einem mutmaßlich fehlgeschlagenen Mitnahmesuizid durch einen möglicherweise absichtlich herbeigeführten Frontalzusammenstoß mit einem Sattelschlepper im Juni 2009 dreifachen versuchten Totschlag an Frau, Kind und LKW-Fahrer, gefährliche Körperverletzung und einen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorwirft, hat das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen der Verteidigung ein Argument gegen den erhobenen Suizidvorwurf aus der Hand geschlagen, dass der Unfall möglicherweise auf technische Mängel zurückzuführen sei. Demgegenüber brachten die zum Teil drastischen Schilderungen der unmittelbaren Unfallzeugen keinen direkten Hinweis auf eine offensichtliche Suizidabsicht. Im Verlauf der Hauptverhandlung ergaben sich darüber hinaus aber immer mehr Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit mancher Angaben des Angeklagten in Zweifel zu ziehen geeignet waren.
Dem Angeklagte wird vorgeworfen, seiner Familie Arbeitslosigkeit und Überschuldung zunächst noch erfolgreich verheimlicht und diese auch über die anstehende Zwangsräumung im Unklaren gelassen zu haben, die sein mühsam aufrecht erhaltenes Lügengebäude endgültig hätte zum Einsturz bringen können. Am 21. Juni 2009 soll sich der Angeklagte schließlich, auf der B432 Richtung Norderstedt fahrend, dazu entschlossen haben, das von ihm zu einer Probefahrt geliehene Fahrzeug auf Höhe Tangstedts vorsätzlich in den Gegenverkehr zu lenken. Er soll dabei davon ausgegangen sein, dass der ihm entgegenkommende LKW-Fahrer nicht ausweichen könne und es dabei zu einem Zusammenstoß kommen würde, bei dem er, seine Frau und sein Sohn ums Leben kommen sollten. Auch den Tod des LKW-Fahrers habe er dabei billigend in Kauf genommen.
Wegen widriger Wetterbedingungen hatte sich der Beginn des Verhandlungstages verzögert, nachdem der Großteil der Prozessbeteiligten zu spät ihren Weg in das Landgericht fanden. Lediglich der vorsitzende Richter, der Staatsanwalt, der psychiatrische Sachverständige, ein Schöffe und die Protokollführerin waren zunächst anwesend, erst mit dreiviertelstündiger Verspätung konnte die Verhandlung fortgesetzt werden.
Hotelgeschäftsführer kann die Angaben des Angeklagten nicht bestätigen
Zunächst nahm der Geschäftsführer eines Norderstedter Hotels auf dem Zeugenstuhl Platz, bei dem der Angeklagte seine Familie nach eigenen Angaben am Abend des 21.Juni 2009 habe unterbringen wollen, nachdem deren Wohnung am Vormittag zwangsgeräumt worden war. Der Angeklagte hatte in seiner Einlassung am ersten Verhandlungstag erklärt, schon vor seinem Umzug nach Norderstedt dort - einmal auch auf Rechnung - übernachtet zu haben.
Der vorsitzende Richter erklärte, es gehe bei der Vernehmung des 56-jährigen Zeugen nunmehr um die Frage, ob der Angeklagte davon ausgehen konnte, dass er im Hotel habe unterkommen können. Der Hotelgeschäftsführer erklärte, er habe Buchhaltung und Kassenbücher geprüft und keinen Eingang unter dem Namen des Angeklagten W. finden können. Dies sei für die Jahre 2006-2009 anhand fortlaufender Rechnungsnummern einwandfrei nachvollziehbar gewesen, der Name tauche aber nirgendwo auf. Auch auf den Meldescheinen sei ein solcher Name nicht aufgefallen. Dabei hatte der Angeklagte dem Gericht gegenüber erklärt, nicht nur er und seine Familie, sondern auch ein zu Besuch befindlicher Bruder habe dort ebenso einmal übernachtet, wie die Eltern seiner Frau.
Auf die Erklärung des Rechtsanwaltes des Angeklagten habe im Dezember 2008 beziehungsweise im Januar 2009 schriftlich ein Zimmer gebucht und dazu Briefpapier seines damaligen Arbeitgebers, einer hessischen Universität benutzt, erklärte der Zeuge, das Zimmer wäre dennoch über den Namen des Angeklagten gebucht worden, bot aber an, nachzuprüfen, ob in den Unterlagen des Hotels ein Schreiben der Universität oder der Name der Schwiegereltern des Angeklagten zu finden sei.
Arbeitskollege half mit 2.350 Euro
Als nächster Zeuge sagte ein ehemaliger Arbeitskollege des Angeklagten aus dem Norderstedter Chemie-Großhandelsunternehmen aus, der zwar nicht unmittelbar mit diesem zusammenarbeitete, aber ihn regelmäßig in der Firma traf. W habe ihn im Sommer 2008 um finanzielle Hilfe gebeten. So sei auch der nähere Kontakt entstanden. Der Angeklagte habe ihm erklärt, er sei in eine finanzielle Notsituation geraten. Warum gerade er angesprochen worden sei, konnte der Zeuge nicht beantworten. Der Angeklagte habe geschildert, seine Frau sei psychisch krank, „stark depressiv”, werde im AK Ochsenzoll behandelt und benötige teure Medikamente, die man selber bezahlen müsse, weil seine Frau nicht krankenversichert sei. Zudem hätten ihm die Stadtwerke Wasser und Strom abgestellt. “Dies erschien mir nachvollziehbar.”
Insgesamt 2.350 € habe dem Angeklagten gegeben, ohne das dieser die versprochenen Rückzahlungen geleistet habe. Der Zeuge erklärte, er habe W im Mai 2009 das letzte Mal gesehen, als es um die Aufforderung zur Rückzahlung des Geldes ging. Er habe ihm einen Brief übergeben, in welchem er unter der Überschrift “Schuldenrückforderung” zum Ausdruck gebracht habe, dass er “außerordentlich verärgert” sei und davon ausgehe, dass W. das Geld gar nicht zurückzahlen wolle. Er habe die Sache nunmehr bei Gericht eingereicht, berichtete der Zeuge. Bei der Übergabe des Briefes habe der Angeklagte noch versprochen, dass er sich darum kümmern würde und Hilfe der Uwe-Seeler-Stiftung in Anspruch nehmen wolle, um die Rückzahlung zu organisieren.
Der Zeuge beschrieb, dass der Angeklagte ihn einmal davon berichtete, dass seine Ehefrau bei einer Gelegenheit mit dem Küchenmesser auf ihn losgegangen sei.
Zu seinem Eindruck vom Angeklagten befragt schilderte der Zeuge, der Angeklagte habe zunächst einen ruhigen und ausgeglichenen Eindruck gemacht. Dies habe sich jedoch schnell geändert: Er sei “permanent gehetzt”, “panisch” und” immer unter Druck” gewesen, habe bei der Arbeit “ständig geschwitzt” und sei “rot im Gesicht” gewesen. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte er davon gesprochen, dass W. “ständig unter Angst” zu leiden schien, sich “seinem Schicksal ergab” und einer labilen Eindruck machte. Es habe gewirkt, als würde er der Situation nicht aktiv gegensteuern können.
Der Zeuge bestätigte auf Vorhalt, im Dezember 2008 eine SMS von dem Angeklagten erhalten zu haben, indem dieser geschrieben habe: “Ich habe alles versucht, weiß aber nicht mehr weiter.” In einer weiteren SMS habe dieser dann nochmals um einen Betrag von 750 € gebeten, “Ansonsten kann ich mich aufhängen!” Der Zeuge führte dazu aus, “Ich fühlte mich moralisch unter Druck gesetzt!” Auf Nachfrage des Verteidigers, ob er dies ernst genommen habe, antwortete der Zeuge “Ja, deshalb habe ich ihm geholfen!”
Auch der Angeklagte selbst richtete sich mit einer Frage direkt an den Zeugen: “Habe ich gesagt meine Frau braucht Medikamente?” Der Zeuge erwiderte daraufhin, er habe sogar konkret davon gesprochen, dass seine Frau dringend Medikamente „im Wert von 250 €“ bräuchte.
Autohändler berichtet über gescheiterten Gebrauchtwagenkauf
Bei dem folgenden Zeugen handelte es sich um einen 43-jährigen Automobilkaufmann, der dem Angeklagten Mitte Januar 2009 einen Gebrauchtwagen verkaufte, ohne dass dieser den Kaufpreis beglich. Er gab an, sein Autohaus sei in unmittelbarer Nähe des Arbeitgebers des Angeklagten ansässig, viele Angestellte des Chemie-Großhandelsunternehmens seien bei ihm Kunden. Er habe dem W einen sieben Jahre alten Fiat Stilo für einen Preis von 6900 € verkauft, den der Angeklagte in bar nach Übergabe des Fahrzeugs zahlen sollte. Dazu sei es aber nie gekommen. Der Angeklagte habe mit immer neuen Entschuldigungen um Zahlungsaufschub gebeten. Etwas sei mit der Überweisung schief gelaufen, er werde das Geld anderweitig besorgen, hieß es zunächst. Man habe viele E-Mails ausgetauscht, bevor er die Angelegenheit einen Rechtsanwalt übergeben habe, erläuterte der Zeuge.
Aus diesem E-Mail-Schriftwechsel verlas der Vorsitzende bei dieser Gelegenheit vier E-Mails, die der Angeklagte zwischen dem 18. Februar 2009 und dem 14. Mai 2009 an den Autoverkäufer schrieb. Stets eloquent hatte er dabei zunächst die fehlende Gutschrift durch seine Bank als Ursache angegeben und um eine Woche Fristverlängerung gebeten, schließlich sei die erwartete Gutschrift auf ein nicht gedecktes Konto bewirkt worden auf dass er keinen Zugriff mehr gehabt habe. Immer bat er darin vielmals um Entschuldigung, bis er schlussendlich einräumen musste, dass es ihm nicht möglich sein würde, das Auto zu bezahlen, und er dieses nunmehr zurückbringen und auf dem Hof des Autohandels abstellen werde. In seiner letzten E-Mail an den Zeugen hatte sich der Angeklagte damit zu rechtfertigen versucht, dass es ihm darum gehe, “meine Frau am Leben zu halten!” und sie von einem Suizid abzuhalten. Zuvor hatte ihn der Anwalt des Autohändlers am 6. Mai 2009 aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 15. Mai zurückzubringen und ihm mit einer Strafanzeige wegen Betrugs und Unterschlagung gedroht.
Der Zeuge schilderte zur Vertragsanbahnung, dass der Angeklagte wie viele seiner Kollegen Kunde des Autohauses geworden sei, zunächst mehrere Autos Probe gefahren und sich dann für das konkrete Fahrzeug entschieden habe. Wegen seines Arbeitgebers habe man diesem das Auto ohne nötige Sorgfalt übergeben und ohne die Zahlung abzuwarten, räumte der Händler ein. Man habe sich zwei Wochen lang keine Sorgen gemacht, weil W. stets nett und höflich aufgetreten sei. Das Fahrzeug habe man schließlich im Juni 2009 zurückerhalten: Plötzlich habe es zwischen den 40-50 Gebrauchtwagen gestanden, die auf dem Hof ausgestellt gewesen seien.
Gerichtsvollzieherin beschreibt wiederkehrende Vollstreckungsaufträge bis hin zur Zwangsräumung
Die 38-jährige Obergerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Norderstedt beschrieb im Anschluss ihre beruflichen Anlässe, die sie in den Jahren 2008 und 2009 zu der Familie W. führten. Der erste Kontakt sei im April 2008 erfolgt, als sie sich zu der Wohnanschrift der Familie begab, um dem Familienvater die Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer älteren Forderung zu überbringen. Sie habe dort aber nur die Ehefrau angetroffen und ihr die Ladung übergeben. Bei dem Auftrag sei es um die Forderung einer Bank in Höhe von 7610 € gegangen. Die Ehefrau sei erstaunt gewesen, und habe dies gar nicht nachvollziehen können. W. sei schließlich am 22. Mai 2008 in ihren Diensträumen erschienen, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Die zweite Forderung eines Baumarktes in Höhe von 700 € habe zwar die Ehefrau betroffen, die Vollstreckung habe sie aber mit dem Angeklagten durchgeführt, da die Frau nicht anwesend gewesen sei. Nachdem W. im März 2009 100 € auf die Forderung an die Gerichtsvollzieherin gezahlt hatte, zog der Gläubiger den Auftrag zur Vollstreckung zurück. Parallel dazu sei eine weitere Vollstreckung gegen den W. hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 3055 € fruchtlos erfolgt und eine weitere eidesstattliche Versicherung von ihm abverlangt worden. Mitte März 2009 habe sie schließlich den Vollstreckungsauftrag einer hessischen Sparkasse über eine Teilforderung von 10.000 € erhalten der ebenso fruchtlos verlief, wie die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides aus Niedersachsen.
Am 20. Mai 2009 habe sie dem Angeklagten schließlich die Terminsmitteilung für den Räumungs- und Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der Familienwohnung in einem Reihenhaus übergeben. Als Termin sei der 22. Juni 2009 anberaumt gewesen. Zusammen mit dieser Mitteilung habe sie einen weiteren Auftrag zur Abnahme einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Forderung einer Bank sowie der weiteren Teilforderung einer Sparkasse vollziehen wollen. Der zunächst angesetzte Termin dafür sei mehrfach verschoben worden, weil die Ehefrau sich der Maßnahme nicht stellen mochte. Anfang Juni 2009 habe W. ihr eine SMS geschrieben, in der er angab, seine Frau habe getrunken und wolle sich der Vollstreckungsmaßnahme durch Suizid entziehen. Zwei Tage später habe sie eine weitere SMS erhalten, in der erneut um Aufschub gebeten wurde, weil die Frau angeblich stationär medikamentös eingestellt werde.
Der Zeugin wurde sodann ein Entschuldigungsschreiben mit ihrem Namen vorgehalten, indem sich die Zeugin angeblich für einen Fehler der Oberstaatsanwaltschaft Marburg entschuldigte. Dies sei nicht von ihr verfasst worden, erklärte die Gerichtsvollzieherin. Es handelte sich dabei um eines von mehreren Schriftstücken, die der Angeklagte zur vorübergehenden Aufrechterhaltung seiner bröckelnden Fassade gegenüber der Ehefrau gefertigt hatte, gab er im Verlaufe des Tages zu.
Die Verlesung von Vermögensverzeichnissen, die anlässlich zweier Vollstreckungsmaßnahmen im Mai 2008 und Anfang Juni 2009 von der Zeugin gefertigt wurden, dokumentierten jeweils einen geringen im Haushalt befindlichen zweistelligen Bargeldbetrag, keine weiteren Wertgegenstände und hinsichtlich Inventar und Kleidung eine bescheidene Lebensführung, so dass eine Pfändung nicht möglich war.
Zu den Geschehnissen des Tattages im Zuge der Zwangsräumung der familiären Wohnung erklärte die Zeugin, dass diese am 21. Juni 2009 für 9:00 Uhr angesetzt war. Noch am Tag zuvor habe der Angeklagte sie per SMS gefragt ob sein Räumungsschutzantrag Erfolg gehabt habe. Daraufhin habe sie ihm auf die Mailbox gesprochen und ihm erklärt, dass sein Antrag zurückgewiesen worden sei. Am Tag der Räumung habe ihr der Angeklagte um 8:18 Uhr per SMS mitgeteilt, dass er seine Frau vor der Räumung in Sicherheit bringen werde und dass der Schlüssel für die Wohnung an der Unterseite des Briefkastens befestigt sei. Tatsächlich sei um 9:00 Uhr niemand in der Wohnung anwesend gewesen. Bei der Zwangsräumung habe sie allerdings ein Meerschweinchen vorgefunden, was sie zu einem weiteren Anruf bei dem Angeklagten veranlasste, was denn damit passieren solle. Sie habe zunächst nur die Mobilbox erreicht, jeder folgende weitere Versuch der Kontaktaufnahme scheiterte.
Sozialpädagogen von Jugend- und Sozialamt: Angeklagter nahm Hilfsangebote nicht wahr
Eine 36-jährige Mitarbeiterin des Norderstedter Jugendamtes und ein 59-jähriger Sozialamtsmitarbeiter der Abteilung Wohnungssicherung sagten schließlich zu ihren Kontaktaufnahmen mit dem angeklagten Familienvater aus. Übereinstimmend erklärten sie, dass der Angeklagte mehrere Hilfsangebote nicht wahrnahm.
Die 36-jährige Sozialpädagogin erklärte, im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Jugendamt mit der Familie des Angeklagten in Kontakt getreten zu sein. Das Jugendamt werde regelmäßig informiert, wenn Kinder von Räumungsklagen oder entsprechenden Zwangsmaßnahmen bedroht sein. So sei sie in diesem Fall von der Wohngeldstelle angeschrieben worden. Es entspreche üblicher Praxis, auf eine solche Information hin die betroffenen Familien anzuschreiben, um ihnen Hilfsmöglichkeiten anzubieten und somit zu verhindern, dass Familien mit Kindern in die Obdachlosigkeit fallen. Am 9. Februar 2009 habe sie von der Räumungsklage gegen die Familie des Angeklagten Mitteilung erhalten und diese angeschrieben ohne aber eine Rückmeldung zu erhalten. Als im Mai 2009 der Räumungstermin festgesetzt worden war, habe ihr Kollege von der Abteilung Wohnungssicherung mit dem Familienvater W. gesprochen, und ihm geraten, einen Antrag auf Räumungsschutz stellen. Sie selbst habe sich eine Woche vor der Räumung entschieden, der Familie einen nicht angekündigten Hausbesuch abzustatten. W. habe ihr die Tür geöffnet, sie aber nicht hinein gelassen, mit der Begründung, es sei unpassend, weil man gerade beim Mittagessen sei. Auf ihre Frage, ob mittlerweile klar sei, wo die Familie unterkommen würde, erwiderte W., dieses noch nicht zu wissen und auch noch keinen Räumungsschutzantrag gestellt zu haben, die Kinder würden aber bei Oma und Opa unterkommen. Da er sich weigerte, ihr Einlass zu gewähren, habe sie ihm ihre Visitenkarte hinterlassen. W. habe den Eindruck gemacht, als wäre ihm nicht klar gewesen, dass die Räumung bevorstand und er sich keine Sorgen machte.
Auf Nachfrage des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Jehs, schilderte die Zeugin, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie rein komme und sei freundlich, aber bestimmt gewesen. Es schien, als wolle er das alles nicht so richtig wahrhaben, und hoffe dass alles gut wird.
Mit dem 59 Jahre alten Sozialpädagogen stellte sich schließlich auch der bereits angesprochene Mitarbeiter der Abteilung Wohnraumsicherung der Sozialbehörde der Stadt Norderstedt den Fragen des Gerichts. Seine dortige Aufgabe sei es, von Räumungen betroffene Bürger zu unterstützen und Möglichkeiten zur Sicherung ihrer Wohnungen zu finden, indem man zum Beispiel Gespräche mit dem Vermieter führe und im schlimmsten Falle auch kurzfristige Mietübernahmen organisiere. Er habe die Familie W. angeschrieben, nachdem im Februar eine Räumungsklage anhängig gemacht worden war. Auf sein Kontaktangebot sei eine Zeit lang gar nicht reagiert worden, erst Anfang Mai habe der Angeklagte einen Termin vereinbart. Am 12. Mai 2009 sei es dabei zu einem Gespräch gekommen in dem er sich über die Sachlage habe informieren lassen, W. seine Situation schilderte und auch von den Suizidversuchen seiner Ehefrau berichtete. Er habe das Schreiben des Sozialarbeiters erst jetzt gefunden, da seine Frau die Post zurückgehalten habe. Wegen Problemen mit seinem Arbeitgeber sei er in eine finanzielle Schieflage geraten. Der Zeuge erklärte, er habe den Angeklagten aufgefordert zur ARGE zugehen, um Arbeitslosengeld und die Mietübernahme zu beantragen. Danach habe es keine weiteren Kontaktaufnahmen mehr gegeben. Nachdem er durch die Gerichtsvollzieherin von der anstehenden Zwangsräumung erfahren habe, habe er am 25. Mai 2009 per Schreiben erneut seine Hilfe angeboten und erklärt, dass die Familie danach nur Anspruch auf Unterbringung in einer Notunterkunft habe. Auch dieses Schreiben sei ohne Reaktion geblieben.
Auch Schuldnerberaterin bekam keine Gelegenheit, dem hilflos wirkenden Angeklagten nachhaltig Hilfe zu leisten
Schließlich nahm eine weitere Sozialpädagogin des diakonischen Werkes auf dem Zeugenstuhl Platz. Die 57-jährige erklärte, im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Schuldner- und Insolvenzberatung in Kontakt mit dem Angeklagten gekommen zu sein. Er habe die Beratung Anfang Mai 2009 aufgesucht und ihr erklärt, warum er die Einrichtung aufsuche, habe aber kaum Unterlagen bei sich gehabt, so dass eine eingehendere Beratung nicht möglich war. Er habe 20.000 € Schulden, sei sehr belastet, die Familie sei praktisch mittellos und habe auch kein Geld für Nahrungsmittel. Auf Nachfrage habe er geschildert, keine öffentlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen und kein Arbeitslosengeld beantragt zu haben. “Ich habe ihm gesagt, dass er das schnellstmöglich tun solle!”, bekundete die Zeugin. Daraufhin habe er erwidert, seine Frau sei psychisch schwer belastet, habe schon einen Suizidversuch unternommen und würde die Antragstellung nicht verkraften. Die Zeugin schilderte, den Angeklagten dennoch mit Nachdruck angeraten zu haben, die Antragstellung beim Arbeitsamt noch am nächsten Tag in die Wege zu leiten. Einen direkten Kontakt habe es danach nicht mehr gegeben, der Angeklagte habe sie jedoch über seine weiteren Schritte auf dem Laufenden gehalten, indem er entsprechende E-Mails an sie weiterleitete. Im Dezember 2009 habe sie dann noch eine Weihnachtskarte von dem in Untersuchungshaft befindlichen Mann erhalten, der sich schon zuvor aus der Haft an sie gewendet habe um zu fragen, ob eine Schuldnerberatung auch “aus der Ferne”möglich sei.
Auf Nachfrage des psychiatrischen Sachverständigen, was der Angeklagte ihr für einen Eindruck vermittelt habe, erklärte die Zeugin, dass er hilflos gewirkt und offensichtlich das Gefühl gehabt habe, dass keiner ihm noch helfen könne, die alte Heimat weg sei, er seine Arbeit verloren habe, die Probleme und die drohende Wohnungsräumung ihm über den Kopf wuchsen. Er sei sehr aufgeregt und sehr hilflos gewesen, habe zwischendurch innehalten und sich sammeln müssen.
Zeugen schildern Unfallgeschehen
Mit der Vernehmung von drei Unfallzeugen befasste sich die Kammer im Anschluß konkreter mit dem mutmaßlichen Tatgeschehen, dem Frontalzusammenstoß auf der B432, den der Angeklagte laut Anklage vorsätzlich verursacht haben soll.
Zunächst erschien der Fahrer des Sattelzuges, der mit dem Fahrzeug des Angeklagten kollidiert war. Der österreichische Berufskraftfahrer erklärte, auf der Straße von Norderstedt nach Bad Segeberg mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h unterwegs gewesen zu sein. Auf der Gegenfahrbahn sei ihm eine Kolonne entgegengekommen. Der Angeklagte habe das letzte Auto der zweiten Kolonne gefahren.” Der kam dann immer weiter rüber!”, beschrieb der Zeuge. Dabei sei der Fahrer nicht ruckartig, sondern langsam auf die Gegenfahrbahn gewechselt bis alle vier Räder vollständig die Mittellinie überquert hatten. Ob dieser den Blinker gesetzt habe, vermochte der Zeuge nicht zu erinnern. Er habe diesen aber schon so früh entgegenkommen gesehen, dass er frühzeitig abbremste und so weit rechts rüber fuhr, wie es ihm möglich war. “Ich wollte eine Ausbuchtung in der Straße nutzen, doch als ich diese erreichte, war auch schon der Aufprall.” Der LKW-Fahrer erklärte, dass der Fahrer des Pkw nicht reagiert habe.
Auf Nachfrage des Verteidigers Peter Stimper, ob er den Fahrer des Pkw optisch wahrgenommen habe, erklärte der Zeuge, dies habe er nicht gekonnt. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass dessen Fahrer möglicherweise einen Sekundenschlaf erlitt, so wie dieser „rüber gedriftet“ sei.
Der zweite Unfallzeuge, ein 46 jähriger Sozialpädagoge, erklärte, auf der B432 aus Hamburg kommend Richtung Kayhude unterwegs gewesen zu sein. Vor ihm seien zwei Pkw und ein großer Sattelschlepper gefahren mit dem der Pkw des Angeklagten später kollidierte. Hinter ihm sei ein Mercedes Geländewagen gefahren, der sowohl die drei vor ihm fahrenden Pkws, wie den Sattelzug überholte. “Ich habe noch gedacht, das wird eine knappe Nummer und guckte genau hin. Der Mercedes scherte gerade noch vor dem Lkw ein, als aus der entgegenkommenden Kolonne ein silberner Peugeot ausscherte. Dann machte es Buff.” Das Fahrzeug sei frontal auf den Lkw geprallt. “Ich habe angehalten, versucht Polizei und Feuerwehr anzurufen und bin zur Unfallstelle gelaufen.” Eine Frau sei blutüberströmt aus dem Unfallfahrzeug ausgestiegen und habe nur “Mein Mann, mein Mann!” geschrien.
Der Zeuge schilderte, dass er die Frau von dem Auto geholt und versucht habe, sie zu beruhigen. Dann habe er auch ein Kind aus dem Auto geholt. Zusammen mit einer weiteren Ersthelferin habe er sich um die Frau und ihren Sohn gekümmert, die Frau und die mittlerweile ebenfalls weinende Ersthelferin getröstet. Der Junge habe vor Schmerzen geschrien, aber keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Nach Aussage des Unfallzeugen, habe der Fahrer des Pkw noch halb aus dem Fahrzeug gehangen und sei nur halb bei Bewusstsein gewesen. Dieser habe sinngemäß gesagt: “Was habe ich getan?” oder “Was habe ich gemacht?“
Der Zeuge brach kurzzeitig in Tränen aus, als er beschrieb, wie er sich dann erneut dem Kind zuwendete. Es habe gesagt, dass ihm der Bauch weh tat. Innerhalb von Minuten habe sich der komplette Oberkörper des jungen dunkelblau verfärbt. Dieser sei dann aschfahl geworden und habe geäußert: “Betet um mich!” Die Mutter habe daraufhin einen zweiten panischen Schub erlitten und sei völlig zusammengebrochen.
Auf Nachfrage des Rechtsanwaltes, was der Angeklagte ihm gesagt habe, erklärte der Zeuge, dass es auch möglich sei, dass dieser gefragt habe, “Was ist passiert?” Jedenfalls habe er darauf keinen Schluss auf eine mögliche Suizidabsicht schließen können.
Zum Ende der Vernehmung des Zeugen dankte der Angeklagte diesem ausdrücklich für seinen Beistand und die Hilfe am Unfallort.
Der dritte Unfallzeuge, ein 29-jähiger Student berichtete, direkt vor dem Angeklagten gefahren zu sein, als dieser ausscherte. Nachdem er die Kollision im Rückspiegel gesehen habe, sei er angehalten und zur Unfallstelle zurückgefahren. Dort habe er den Angeklagten neben seinem Auto auf der Fahrerseite auf der Straße liegend vorgefunden. Der Sicherheitsgurt sei noch immer um dessen Bauch gewesen, ein Unterschenkel habe im rechten Winkel vom Rest des Beines abgestanden. Er sei nicht ansprechbar gewesen, habe sich nicht gerührt, und mit offenen Augen da gelegen, so dass er angenommen habe, dass dieser verstorben sei. Dann habe dieser doch wieder gerührt und bekundet, dass er auf dem einen Auge nicht mehr sehen könne und Schmerzen im Bein habe. Der Zeuge bestätigte einen Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, bei der er erklärt hatte, dass der Angeklagte habe aufstehen wollen dann aber gesagt habe: “Ich bin müde, ich möchte gerne schlafen”. Dort habe der Zeuge weiter ausgesagt, dass er versucht habe, den Fahrer wachzuhalten. Dieser habe gesagt, er würde gerne aufgeben, er würde gerne sterben. Der Zeuge bestätigte vor Gericht, dass sich diese Aussagen so zugespitzt hätten. Ich habe ihn auf seine Familie und seine Kinder angesprochen, um ihn wachzuhalten. Dann habe der Angeklagte gesagt, “er stehe seiner Frau nur im Weg!”
Auf Nachfrage des Rechtsanwaltes, ob der Angeklagte ihn zur Situation befragt habe, antwortete der Zeuge, dass dieser nicht gewusst habe, wo er ist und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass gerade ein Unfall passiert war. Er habe immer wieder gefragt, was passiert sei: “Wie eine Kassette, die man immer wieder zurückspult.”
Auch gegenüber diesen Zeugen erklärte der Angeklagte das er sich bei ihm für seine Hilfe bedanke.
Autoverkäufer schildert Übergabe des Vorführfahrzeugs zur Probefahrt an den Angeklagten
Als letzter Zeuge sagte ein 40-jähriger Hamburger Autoverkäufer aus, der dem Angeklagten am frühen Mittag des 21. Juni 2009 den silbernen Peugeot 308 für eine Probefahrt überließ, mit dem dieser am frühen Abend schließlich den Unfall verursachte.
Der Angeklagte habe großes Interesse an den silbernen Vorführwagen gezeigt und Vorkenntnisse der technischen Merkmale des Fahrzeugs gehabt, so dass er nicht daran zweifelte, dass er einen potentiellen Käufer vor sich habe, erklärte der Zeuge. Man habe die Probefahrt schriftlich festgelegt und die Abgabe für 16:00 Uhr vorgesehen. Der Angeklagte habe erklärt, das würde von der Zeit her ausreichen und er würde den Wagen eher früher zurückgeben. Er selbst habe das Auto vorbereitet, dem W die Funktionen erklärt und dem Paar noch eine Sitzschale für den Sohn mitgegeben. Das Fahrzeug sei mit einem Kaufpreis von 19.550 € ausgezeichnet gewesen.
DEKRA-Sachverständiger schließt technische Mängel als Unfallursache aus, deutet gewillkürte Fahrzeugführung aber nur an
Schließlich erstattete ein Dekra-Sachverständiger sein Gutachten zur Rekonstruktion des Unfalls und der Frage, ob technische Mängel des Fahrzeugs Unfall ursächlich waren. Der Diplom-Ingenieur erklärte er sei gegen 19:00 Uhr abends zur Unfallstelle gerufen worden. Es habe noch Tageslicht geherrscht und die Fahrbahn sei trocken gewesen. Während die Frau und der Sohn des Angeklagten bereits abtransportiert worden waren, sei dieser noch am Unfallort notärztlich versorgt worden, als er selbst eintraf. Er habe die Schäden an den Fahrzeugen aufgenommen, Spuren dokumentiert und die Endstellungen der Fahrzeuge vermessen. Eine Woche später habe er das sichergestellte Unfallfahrzeug daraufhin untersucht, ob technische Mängel für einen Fahrbahnwechsel ursächlich waren.
Er habe keine Schäden an den für die Lenkung maßgeblichen Teilen und keinen Druckluftverlust in den Reifen feststellen können. Die Überreste des zerstörten linken Vorderrades hätten ebenso keinen Hinweis auf technische Mängel erbracht. Zwar sei angesichts der fragmentarischen Überreste ein plötzlicher Druckluftverlust nicht auszuschließen, ein solcher wurde aber nicht zu einem Versatz des Fahrzeuges, wie in dem konkreten Falle führen und komme daher als Unfallursache nicht in Betracht. Das von dem Angeklagten beschriebene “Ruckeln” könne möglicherweise durch das überfahren eines Gegenstandes verursacht worden sein, ein solcher Gegenstand habe sich an der Unfallstelle aber nicht auffinden lassen und würde nicht zu einem vollständigen Versatz auf die Gegenfahrbahn führen. Zum Tempomat, den der Angeklagte kurz zuvor herunter gedrosselt haben will, konnte der Sachverständige keine Angaben machen.
Auf Nachfrage, widersprach er der Einlassung des Angeklagten, an der Unfallstelle habe es eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h gegeben. Eine solche gebe es in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle nicht.
Aus dem Schadensbild und den Endstellungen der Fahrzeuge könne er zu Unfall Rekonstruktion folgende Angaben machen: Der Fahrweg des Sattelzuges stehe fest, die Anstoßkonstellation habe keine große Schrägstellung des Pkws ergeben. Demnach habe der Angeklagte das Fahrzeug nahezu parallel zur Fahrbahnmarkierung bewegt, die Mittellinie mit allen vier Rädern überschritten und sich vollständig mittig auf der Gegenfahrbahn befunden. Das Fahrzeug sei “relativ lange auf der Gegenfahrbahn” bewegt worden, der Sachverständige sprach von mehreren Sekunden, so dass der entgegenkommende Sattelzug noch genug Zeit gehabt habe, ausweichen zu können. Daher habe es nur eine relativ geringe Überdeckung der Kollisionsflächen gegeben. Der Pkw sei mit einer Geschwindigkeit von 69-78 km/h gefahren worden, wobei der Sachverständige eher von einer Geschwindigkeit an der Obergrenze ausgehen wollte. Der Sattelzug sei beim Aufprall noch ungefähr 60-65 km/h schnell gewesen.
Auf Nachfrage des Verteidigers erklärte der Sachverständige die Auswirkungen eines Druckluftverlustes des linken Vorderrades beim gleichzeitigen Bremsen. Da dieses eine geringere Seitenführungskraft aufweisen würde, wäre die Bremswirkung auf dem intakten rechten Vorderrad stärker, so dass das Fahrzeug eher eine Tendenz nach rechts aufweisen würde. Zwar könne ein langsamer Druckluftverlust des linken Vorderrades grundsätzlich zu einer Tendenz nach links führen, ohne Eingriffe seitens des Fahrers müsste das Fahrzeug dann aber mehrere 100 m zurücklegen um vollständig auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Auch die Bremseinwirkung durch einen herunter geregelten Tempomat könne einen solchen Richtungswechsel nicht herbeiführen, da die Bremskraft nur begrenzt sei. Das technische Mängel zu den Versatz des Fahrzeugs führten könne er aus technischer Sicht ausschließen, erklärte der Sachverständige abschließend.
Verlesungen
Mit einem Fax-Schriftwechsel versuchte der Angeklagte noch am 12. Mai 2009 kurzfristig finanzielle Hilfe der Uwe-Seeler-Stiftung zu erhalten. Er schilderte, seine Frau leide an schwerer Post-traumatischer Depression, sein Suizid gefährdet, die versprochener Unterstützung des Arbeitgebers sei ausgeblieben, finanzielle Schläge habe er auch nicht mithilfe der Familie abfedern können, weil ein versprochener Geldbetrag der Eltern durch den Demenz-erkrankten Vater hinter dem Rücken der Mutter ausgegeben worden sein soll. Verzweifelt schrieb der 42-jährige Familienvater: “Ich bin den Druck nicht mehr gewachsen und habe die Übersicht über meine Gläubiger verloren [...] Auf diese Weise wird der Tag morgen unser Untergang!” Die Stiftung antwortete, man habe die Bitte zur Kenntnis genommen, er gebe aber keine kurzfristigen Hilfen und bat darum einen ebenfalls übersendeten Fragebogen mit Auskünften zur finanziellen Lage per Post zurückzuschicken. Die Bearbeitungszeit könne 4-6 Wochen in Anspruch nehmen. Daraufhin schrieb der Angeklagte der Stiftung zurück “Unsere Lage eskaliert!” Er räumte ein, dass die schlechte Situation nicht völlig unverschuldet sei, er benötige jedoch bis zum nächsten Tag eine finanzielle Soforthilfe in Höhe von 1000 €. “Ich schaffe das alles nicht, verliere die Kontrolle über mein Leben!” Die Stiftung bekräftigte, dass man ohne genauere Informationen keine kurzfristigen finanziellen Unterstützungsleistungen gewähre und verwies den Petenten an den Pastor der Norderstedter Kirchengemeinde, die Norderstedter Tafel sowie die Schuldnerberatung. Mehrere Tage später verzeichnete die Stiftung den Eingang des ausgefüllten Formulars.
In mehreren verlesenen Arztbriefen der Uniklinik Eppendorf und dem AK St. Georg zeichnete sich ein Bild der körperlichen und seelischen Unfallfolgen der Ehefrau, des zehnjährigen Sohnes und des Angeklagten selbst ab. Die Ehefrau des Angeklagten war nach mehrtägiger Versorgung ihrer erlittenen Verletzungen an Sprunggelenk, Thorax und Becken zur Behandlung einer massiven Belastungsreaktion und eines depressiv-verzweifelten Syndroms stationär in der psychiatrischen Abteilung des Uniklinikums Eppendorf aufgenommen worden, um die mehrfach symptomatisch auffällige Frau zu stabilisieren, nachdem sie von der Polizei über die vollzogene Zwangsräumung am Tage des Unfalls und den Verdacht des Mitnahmesuizids ihres Mannes in Kenntnis gesetzt worden war.
Der zehnjährige Sohn des Ehepaars hatte neben einer Fraktur des armes schwere innere Verletzungen erlitten, die eine intensiv-medizinische Betreuung nötig machten. Während der sechswöchigen Krankenhausaufenthaltes war auch bei ihm eine schwere Post-traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, die mit einer Angststörung hinsichtlich Autofahrten einherging.
Der Angeklagte selbst habe neben einer Lungenquetschung, einer Ellenbogengelenksfraktur und den Abbrüchen mehrerer Wirbelfortsätze zwei offene Brüche eines Oberschenkels erlitten, die eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit zur Folge hatten und eine Rehabilitationsmaßnahme erforderten. Zwar habe er dort eine Suizidabsicht bestritten und erklärt als ausgebildeter Chemie-Laborant hätte er andere Wege gewusst, um aus dem Leben zu scheiden, dennoch konnten Psychologen eine Suizidgefährdung nicht ausschließen und sahen den Bedarf für eine psychotherapeutische Behandlung.
Kammervorsitzender hinterfragt Aussageverhalten des Angeklagten kritisch
Die Verlesung eines angeblichen Schreibens des hessischen Verwaltungsgerichtshofes, welches der Angeklagte zur Täuschung seiner Frau bereits im Jahr 2005 gefälscht hatte, nahm der Vorsitzende Richter Jörg Brommann zum Anlass, das Verhalten des Angeklagten diesem zugewandt kritisch zu hinterfragen. Schon der Gegenstand des Schreibens sei selbst für Juristen so unverständlich formuliert, dass unklar geblieben sei, was der Angeklagte damit habe bezwecken wollen. Dieser erklärte, man habe in den Jahren 2004 beziehungsweise 2005 versucht, ein Grundstück mit einem Eigenheim zu erwerben, was aus finanziellen Gründen scheiterte. Weil seine Frau wegen des mangelnden Fortschritts des versprochenen Erwerbs bereits einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte, habe er Probleme bei der Bauplatzvergabe vorgeschoben und versucht, dieses mit einem “rechtlich imposanten und eindrucksvollen” Schreiben zu untermauern. “Und das hat Ihnen Ihre Frau geglaubt?”, fragte der Vorsitzende ungläubig, was der Angeklagte mit einem “Ja!” beantwortete.
Angesichts seines auffälligen Verhaltens, scheinbar auf alles eine Antwort oder Entschuldigung parat zu haben und dafür in erster Linie andere verantwortlich zu machen, hinterfragte der Vorsitzende bei der Gelegenheit auch mehrere, bei der richterlichen Brief-Kontrolle aufgefallene Schreiben des Angeklagten aus der Untersuchungshaft, in denen er seinem am letzten Verhandlungstag als Zeuge vernommenen ehemaligen Vorgesetzten unterstellte, “dass er einige Sachen falsch dargestellt habe”. Der Angeklagte führte dazu aus, an den ihm zugerechneten Schaden eines von ihm geliehenen Firmenfahrzeuges keine Schuld zu tragen. Er habe diesen nur einen Tag benutzt und ihn dann zur Abholung bereitgestellt, die aber nicht verabredungsgemäß, sondern einige Tage später erfolgte. Der Mitarbeiter, der den Wagen erst später abholte bekam diesen aber nicht in Gang und musste einen Pannendienste bemühen. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Der weitere Vorwurf, er sei für eine Geldstrafe in Höhe von 500 € verantwortlich, weil er hinsichtlich des in der Firma gelagerten Alkohols das vom Hauptzollamt auferlegte Zollkontrollebuch nicht geführt habe, treffe ebenfalls nicht zu. Es habe sich um den Rückstand seiner Vorgängerin gehandelt, den er versucht habe, nachzuarbeiten. Dabei habe er die Ein- und Ausgänge sehr wohl kontrolliert, aber nur in Computerausdrucken verzeichnet und nicht in dem Zollkontrollbuch handschriftlich niedergelegt. Er zeigte sich auch dann nicht schuldbewusst, als ihm der Vorsitzende erklärte, dass es dem Hauptzollamt gerade darauf ankam, den Bestand fortlaufend handschriftlich dokumentieren zu lassen. Der Richter hielt dem Angeklagten schließlich vor, dass aus den von den Vorgesetzten eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Angeklagten hervorgehe, dass er gegenüber dem Zeugen sehr wohl seine Verantwortlichkeit nicht infrage gestellt habe. Seine stetigen unterschiedlichen Darstellungen seien nur schwer nachzuvollziehen, kritisierte der Kammervorsitzende.
Schließlich fragte der Vorsitzende den Angeklagten, welche Vorstellungen er sich zu seiner beruflichen Perspektive in der Zukunft mache. Dieser erwiderte, sich zunächst an das Arbeitsamt zuwenden, erklärte aber, dass sich ein Freund bei ihm gemeldet und in Aussicht gestellt habe, sich mit ihm geschäftlich zusammenzutun, um für eine schwedische Firma Baumaterialien zu vertreiben. Zwar säße auch der Freund zurzeit in Untersuchungshaft, er habe ihm aber eine feste Zusage gegeben, so dass es mit der Firma sofort losgehen könne, sobald er selbst aus der Haft entlassen sei. Auch gegenüber dem überraschten Gericht zeigte sich der Angeklagte dabei äußerst optimistisch, dass der Prozess gegen ihn mit einem Freispruch enden werde.
Zur Aussage des am heutigen Tag gehörten ehemaligen Arbeitskollegen merkte der Angeklagte an, dass dieser ihn hinsichtlich der angeblichen Messerattacke seiner Frau falsch verstanden haben müsse. Sie habe sich mit dem Messer selbst die Pulsadern aufschlagen wollen, was er aber verhindern konnte. Dabei habe er in das Messer gegriffen und sich an der Hand verletzt. Weil sie ihn daraufhin in die Arme gefallen und gesagt habe es täte ihr Leid, habe er wegen dieses Suizidversuchs nichts unternommen.
Der Prozess wird fortgesetzt.


