Zahl der Angeklagten könnte sich reduzieren
Kiel211: Betrugs-Prozess gegen SMS-Chat-Dienstleister kommt überraschend in Bewegung
Thursday, 18.February 2010 um 18:45 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
In einem überraschenden Vorstoß hat die mit dem Hauptverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gegen mutmaßliche Verantwortliche des Firmenkomplexes um die Flensburger Firma MintNet GmbH befasste 6.Große Strafkammer des Landgerichts Kiel am 39. Verhandlungstag ihre Bereitschaft in Aussicht gestellt, die Verfahren gegen zwei wegen Beihilfe angeklagter sog. Strohmänner unter Auflagen einzustellen. Diesen werden Hilfeleistungen zum professionellen Be- und Vertrieb von moderierten SMS-Chat-Diensten vorgeworfen.
Am Ende eines langen, zum größten Teil mit Verlesungen von Urkunden verbrachten Prozesstages hatte der Vorsitzende der Kammer das Wort ergriffen, um den Prozessbeteiligten die “Erörterungen” des Gerichts hinsichtlich der Verfahren der insgesamt drei wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug angeklagten Rainer S., Heiko H. und Mirko H. mitzuteilen, die seit September 2009 im Saal 232 in zweiter Reihe hinter den drei wegen täterschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges angeklagten Heiko A., Dirk von W. und Norman W. sitzen.
Nach vorläufiger Würdigung der Aussagen zahlreicher Zeugen und den Verlesungen am heutigen Verhandlungstag brachte der Vorsitzende die Überlegungen der Kammer zu Gehör, dass es bezüglich der Beihilfe-Strafbarkeit der drei betroffenen Angeklagten und die hypothetische Prämisse unterstellt, dass man von dem Vorliegen einer Haupttat ausgehen könne, entscheidend auf deren jeweilige objektiven Gehilfenbeiträge ankommen würde. Angesichts der Tatsache, dass selbst die Staatsanwaltschaft Kiel in einer Vielzahl von Verfahren gegen gesondert verfolgte MintNet-Mitarbeiter und hier bereits vernommener Zeugen vom Verbrechensvorwurf abgerückt sei und entsprechende Verfahrenseinstellungen veranlasst habe, könne das Gericht möglicherweise auch den drei hier Angeklagten nicht mehr den Vorwurf eines Verbechens, sondern lediglich den Vorwurf eines Vergehens machen, der insoweit eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich zuließe.
Zwar erkenne das Gericht an, dass die bisherige Hauptverhandlung bereits eine erhebliche private und berufliche Belastung für die Betroffenen der sog. “zweiten Reihe” darstelle, sehe sich mit Stand des heutigen Verhandlungstages aber nicht in der Lage, zu erklären, dass für sie “ein Freispruch am Horizont zu erkennen ist”. Konkret könne man zu den einzelnen Angeklagten folgende Einschätzungen abgeben:
Für den Angeklagten Heiko H. habe man Feststellungen treffen können, dass er als Geschäftsführer der Firmen Shiftworx GmbH, Mobile Entertainment GmbH, Global Entertainment GmbH und als Director der Micro SD 256 Ltd. fungierte, die möglicherweise in Zusammenhang mit mehreren Fällen von in der Anklage genannten Geschädigten gebracht werden können. Der Geschäftsbetrieb der Shiftworx GmbH sei aber nach bisheriger Erkenntnis in den nicht angeklagten Bereich sog. Abo-Dienstleistungen zu verorten. Zwar habe man zahlreiche Unterschriften in Augenschein nehmen können, die auf Heiko H. hindeuteten und Anzeichen dafür, dass an diesen auch Geld geflossen sei - Im Verhältnis zu den Tätigkeiten von mindestens drei im Zuge der Beweisaufnahme gehörten Zeugen aus dem Vertrieb und der Buchhaltung, deren Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden waren, könne dessen Schuld entsprechend gewürdigt nach Ansicht der Kammer ebenfalls zu einer Verfahrenseinstellung nach §153a StPO führen. Eine solche Einstellung sei gegen Auflagen “vorstellbar”, ohne dies von der Bedingung einer vorigen Sacheinlassung abhängig zu machen.
Der Angeklagte Rainer S. sei nach Feststellungen der Kammer aus der vorläufigen Aktenlage Director bzw. Shareholder von insgesamt 6 englischen sog. “Limiteds” (lt. Anklage: Sync Media Ltd., The New Media Ltd., High Level Media Ltd., OM Sytems Ltd., New Reseller Ltd. und Hosting Media Ltd.) gewesen, die alle “mit den hier angeklagten Fällen nichts zu tun” gehabt hätten. Nach den bisherigen Zeugenaussagen habe sich seine aktive Tätigkeit auf Hausmeisterdienste und das Leeren von Briefkästen der Firmengruppe beschränkt, obgleich er sich oft auf der Chefetage des MintNet-Firmensitzes aufgehalten habe. Auch hier sehe die Kammer zwar “keinen Freispruch am Horizont” aber auch hier die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach §153a StPO.
Für den wegen Beihilfe angeklagten Mirko H. sehe es nach Meinung der Kammer vorläufig noch anders aus. Er habe als Geschäftsführer der TMP Callcenter Services Nord fungiert, die Bezug zu zahlreichen Fällen der Anklage gehabt, zentrale Abteilungen des Fimenkomplexes, wie die Werbung beherbergt und selbst Chatter beschäftigt habe. Damit sei er also deutlich tatnäher gewesen, als die beiden anderen Angeklagten. Bevor man in diesem Fall eine Einstellung erwägen könne, sei noch die Einführung seiner polizeilichen Vernehmung in die Beweisaufnahme, wie die Aussage der für die kommende Woche geladenen Zeugin abzuwarten, die als ehemalige Mitarbeiterin der TMP Callcenter Services Nord vom Amtgericht Kiel kürzlich wegen Beihilfe zum Betrug rechtskräftig zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war.
Der Kammervorsitzende stellte klar, dass man alle erwogenen Verfahrenseinstellungen nicht von der Bedingung einer vorherigen Sacheinlassung abhängig machen, aber diese an eine auch frühzeitige Erfüllung bestimmter, ungenannter Auflagen knüpfen würde.
Der Verteidiger des angesprochenen Mirko H., Urs-Erdmann Pause zeigte sich in einer Stellungnahme an das Gericht “verwundert, dass ein solcher Unterschied gemacht wird”, auch wenn er die höhere Gewichtung der Firma TMP Callcenter Services nachvollziehen könne. “Aber im Vordergrund muß doch stehen, was mein Mandant gewußt und getan hat, und in dieser Hinsicht gibt es keinen Hinweis, dass er mehr gewußt oder getan hat, als die Angeklagten Rainer S. Heiko H.!” Es sei vielmehr reiner Zufall, dass gerade er als Geschäftsführer der TMP Callcenter eingesetzt gewesen war.
Der Verteidiger des von der Erörterung nicht betroffenen Hauptangeklagten Heiko A., Dr. Michael Gubitz, fragte nach, ob es denn von Seiten des Gerichts bereits im Vorwege eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft gegeben habe, die zu einer solchen Einstellung nach §153a Abs. 2 StPO ihre Zustimmung erklären muß, und merkte an, dass es doch eher “relativ unüblich” sei, zunächst den Angeklagten eine solche Möglichkeit zu unterbreiten. Da beide eigentlichen Sachbearbeiterinnen und Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft krankheitsbedingt wie auch am Dienstag von Kollegen vertreten wurden, die selbst nicht mit dem Verfahren befasst sind und daher keine Erklärungen abgeben wollten, erklärte der Kammervorsitzende, dass er davon ausgehe, dass die Anklagebehörde grundsätzlich für einen solchen Schritt offen sei.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]



02.March 2010 um 14:24 Uhr
Meiner Meinung nach sind die Strafen für solche Betrüger in Deutschland leider viel zu niedrig. Wenn man ganz ehrlich ist, gehen die meisten, wie man hier sehen kann, praktisch straffrei aus und können nach ein paar Wochen direkt wieder neue Firmen gründen.