Krankheitsbedingte Verzögerungen
Kiel211: Kriminalbeamter entlastet ersten “Strohmann” im SMS-Chat-Prozess
Monday, 08.March 2010 um 22:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
Krankheitsbedingte Abwesenheiten zweier Angeklagter haben am 4. und 8.März 2010 für Verzögerungen im SMS-Chat-Prozess gesorgt, in welchem sich vor dem Landgericht Kiel sechs mutmasslich an dem professionellen Be- und Vetrieb von kostenpflichtigen SMS-Chats im Firmenkomplex um die Flensburger Firma MintNet GmbH Beteiligten wegen täterschaftlichen bzw. teilnehmerschaftlichen gewerbsmässigen Bandenbetruges verantworten müssen.
Drei mutmaßlich Hauptverantwortlichen wird in dem Verfahren vorgeworfen, ein Firmenkonsortium um das Flensburger Unternehmen “MintNet” erschaffen und unterhalten zu haben, mit dem der geschäftsmäßige Betrieb von Premium-Mehrwertdiensten verschleiert werden sollte. Drei weiteren, mutmaßlich als Strohmänner fungierenden Angeklagten wird Beihilfe dazu zur Last gelegt. Mit einem unübersichtlichen Konglomerat an Satellitenunternehmen sollen arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.
Die erste zur Verhandlungsunfähigkeit führende Erkrankung eines Angeklagten nach mehr als 40 Verhandlungstagen, die den wegen Beihilfe angeklagten Heiko H. zum Fernbleiben zwang, hatte am 4. März 2010 nach wenigen Minuten zum Ende des angesetzten Termins und der Erklärung des Kammervorsitzenden geführt, dass man die Verfahren gegen betreffende Angeklagte im Krankheitsfalle künftig abtrennen werde, um die übrigen weiterführen zu können.
Zu einer solchen Verfahrensabtrennung kam es anläßlich des zweiten krankheitsbedingte Ausfall eines Angeklagten am folgenden Verhandlungstag, dem 8.März 2010 aber nicht. Angesichts des Zeugenprogramms beantragte Dr. Volker Berthold, seinen erkrankten Mandanten Rainer S. für den Verhandlungstag zu beurlauben, da die Aussage eines Kriminalbeamten nur dessen Vernehmung des Angeklagten Mirko H. betreffen sollte und soweit ein als Zeuge geladenener MintNet-Franchisenehmer sich angesichts laufender Ermittlungen auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen würde. Der Beurlaubung wurde unter dieser Maßgabe stattgegeben. Der zunächst als Zeuge aufgerufene Franchisenehmer berief sich schließlich tatsächlich auf sein Recht zu Schweigen und wurde vorerst entlassen.
Kriminalbeamter entlastet Angeklagten Mirko H.
Ein als folgender Zeuge aufgerufene Kriminalbeamte der Bezirkskriminalinspektion Flensburg wurde im Anschluß zu einer polizeilichen Vernehmung befragt, die er mit dem Angeklagten Mirko H. Mitte Dezember 2008 durchgeführt hatte. Der auf die Ermittlung von Insolvenzstraftaten spezialisierte Beamte erklärte, zum damaligen Zeitpunkt nicht an den laufenden Ermittlungen zum MintNet-Komplex beteiligt gewesen zu sein und den Auftrag erhalten zu haben, Mirko H. noch einmal “nachzuvernehmen”. Der sei im Zusammenhang mit den großen Durchsuchungsmaßnahmen am 2. und 3 Dezember 2008 von Kollegen das erste Mal befragt worden und habe sich bereit erklärt, am 12.Dezember 2008 ein weiteres Mal Rede und Antwort zu stehen.
Der Ermittler räumte ein, vorab keine besonderen Anweisungen oder Informationen erhalten zu haben, so dass er sich über Google-Recherchen ein Bild von dem Geschäftsbetrieb des MintNet-Komplexes gemacht habe, weil er vorher nicht mit der Sache befasst gewesen sei. Er habe dem damaligen Beschuldigten den Tatvorwurf erklärt und ihn erneut über seine Rechte belehrt.
Mirko H. habe Angaben zur Person gemacht und erklärt, neben seinem monatlichen Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.500 Euro weitere 1.500 Euro als Geschäftsführer für Firmen des MintNet-Geschäftsbereiches erhalten zu haben. Er sei guter Bekannter von Dirk von W. gewesen, den er aus gemeinsamen Aktivitäten im Karate-Sport kenne, sein Vater sei angeblich dessen Cousin gewesen. Von v.W. sei ihm u.a. die Geschäftsführung der Mobile Dialogue GmbH angetragen worden, die später zur TMP Callcenter Service Nord GmbH umfirmierte. Als Geschäftsführer von insgesamt drei Firmen habe der Angeklagte 1.534 Euro zunächst regelmäßig in bar, später per Überweisung erhalten.
Mirko H. habe ausgesagt, im Dezember 2006 von Dirk von W. angesprochen worden zu sein, ob er “Interesse hätte, sich etwas hinzuzuverdienen”. Er solle die Funktion eines Geschäftsführers wahrnehmen, was bedeute, dass er Konten eröffne und nach Anweisungen der Sekräterin der MintNet-Geschäftsleitung, der Zeugin KA zum Notar gehen müsse, um Unterschriften zu leisten. Weitere Geschäftsführer-Tätigkeiten seien von ihm nicht abverlangt worden.
Der Kriminalbeamte fuhr fort, der Beschuldigte habe ausgesagt, ihm sei bewußt gewesen, dass es dabei um SMS-Abo-Verkäufe ging. Bankkonten habe er aus jugenschutzrechtlichen Gründen u.a. in Bautzen eröffnen müssen, es sei ihm aber nicht bekannt gewesen, wieso. Viel Zeit habe er darüber hinaus nie in die Aufgabe investieren müssen. Das Aufsuchen eines Notars habe meist nicht länger als 10 bis 15 Minuten gedauert. Mirko H. habe offen eingeräumt, dass er nur den ”Strohmann” gespielt habe und die Vermutung geäußert, dass Heiko A., Norman W. und Dirk von W. die wahren Verantwortlichen seien.
Mirko H. habe weder den jeweiligen Geschäftszweck, noch den jeweiligen Ort des Firmensitzes, die Anzahl der Mitarbeiter oder die Art der tatsächlichen Tätigkeit der Firmen angeben können. Norman W. habe eine Generalvollmacht erhalten, wieso sei dem Beschuldigten allerdings ebenfalls unbekannt gewesen. Ähnlich wie er seien zudem Heiko H., Janice G. und Rainer S. als Geschäftsführer eingesetzt worden. Dirk von W. habe ihn vorgewarnt, dass er in Internet-Foren namentlich genannt werden könnte. Er habe dazu erklärt, sich im Internet zuwenig auszukennen, als dass diese Information eine Bedeutung für ihn gehabt habe. Erst als der Druck aus diesen Foren zu groß und an ihn herangetragen worden sei, habe er Dirk von W. zur Rede gestellt. Dieser habe ihn beschwichtigt, “er müsse sich keine Sorgen machen!” Auch die Hausanwälte der MintNet-Firmen, die Rechtsanwälte W und P hätten ihm diesbezüglich versichert, dass es sich bei den Firmen um “seriöse Unternehmen” handele, über die er sich “keine Gedanken zu machen” brauche.
Zum angeblichen Geschäftsgegenstand der von dem befragten Beschuldigten genannten Firmen, konnte der Ermittlungsbeamte nur ungefähre Angaben machen. Mirko H. habe ihm gegenüber von “SMS-Abo-Chats” gesprochen, selbst aber nicht zu sagen vermocht, was sich dahinter verbarg. Auf Nachfrage des besitzenden Richters, was sich denn der Beamte unter dem Begriff vorgestellt habe, mußte der Angesprochene passen: Er habe sich nichts darunter vorstellen können, auch weil er bis heute kein Handy besitze. Tatsächlich tauchte in der Vernehmungsniederschrift immer nur der Begriff “SMS-Abo-…” auf.
Mirko H. habe weder konkrete Angaben über Geschäftsinhalte noch andere Internas machen können, erklärte der Kriminalbeamte zusammenfassend. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Konten einzurichten: Nach Anweisung sei er dann zu den betreffenden Banken gefahren, um diese zu eröffnen.
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob Mirko H. darüber gesprochen habe, seine Tätigkeit einzustellen, antwortete der Beamte, das es laut dessen Aussage tatsächlich “eine Phase gegeben habe”, in der er für zwei weitere GmbHs bei einem Notar überraschend habe Gründungsverträge unterschreiben sollen, obwohl dies so zuvor nicht abgesprochen gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem größer werdenden Druck aus dem Internet habe er schließlich aussteigen wollen, sich von Dirk von W. aber beschwichtigen lassen, da er sich nach seinen Worten nicht habe vorstellen können, dass dieser ihn belüge.
Auf Nachfrage des Verteidigers des Mirko H, Urs-Erdmann Pause, gab der Zeuge an, dass dieser laut Aussage nie selbst das Stammkapital der Firmen erbracht habe, aber auch nicht wußte, wer dies tat.
Die nochmalige Belehrung des Beschuldigten, auch über seine Rechte und Pflichten als Geschäftsführer, wie die Haftungsrisiken nach dem GmbH-Gesetz, habe seinem Eindruck entsprochen, dass Mirko H. nicht bewußt gewesen sei, was die Ermittlungen für Folgen haben könnten, erklärte der auf Insolvenzstraftaten spezialisierte Ermittler. Er habe sehr wohl den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Strohmann gehandelt habe, da dessen “Kenntnisse nicht ausreichend gewesen seien um die Funktion als Geschäftsführer verantwortungsvoll wahrzunehmen!” Der Zeuge bestätigte, dass Mirko H. immer nur von SMS-Abos gesprochen habe. Der Verkauf dieser Abos habe nach seinem Wissen Probleme mit dem Jugendschutz gebracht und regelmäßig Ärger aufgebrachter Eltern provoziert, deren Kinder die kostenpflichtigen Abos bestellt hätten.
Dr. Michael Gubitz, Anwalt des Angeklagten Heiko A., richtete seine Befragung des Beamten erneut auf die näheren Umstände der Vernehmung. Darin konnte man den Eindruck gewinnen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Beamte keine Ahnung hatte, worum es bei der Geschäftstätigkeit überhaupt ging. Auf die anwaltlichen Nachfragen, was dem Beschuldigten denn tatsächlich vorgeworfen worden sei bzw. es dem Beamten heute klar geworden sei, was dieser gemacht haben soll, erwiderte der Ermittler, es sei darum gegangen, dass Kunden unwissentlich Leistungen zu horrenden Preisen in Anspruch genommen hätten, die sie eigentlich nicht wollten.
Zu seiner eigenen Internet-Recherche befragt, erklärte der Zeuge, er sei über seinen Vorgesetzten nicht darüber informiert worden, was genau er den Beschuldigten fragen solle. “Der war vermutlich genauso ahnungslos wie ich!” gab der Beamte zu. Die zusätzliche Vernehmung sei ihm vermutlich nur deshalb angetragen worden, weil er im wirtschaftskriminalistischen Fachkommissariat arbeitete. Für die am 2.Dezember 2008 abgestellten Vernehmungsbeamten hätte es einen “zweiseitigen Merkzettel” gegeben, den er aber nicht habe benutzen können. Auf die Frage des Anwaltes “Was glauben sie, aus ihrer Sicht zu den mutmaßlichen Betrugstaten aufgeklärt zu haben?” vermochte der Beamte keine Antwort zu geben.
Auf Nachfrage, was Mirko H. genau zu den Anmerkungen der MintNet-Anwälte gesagt habe, erklärte der Kripo-Beamte, dieser habe ihm berichtet, man habe ihm gesagt, dass alles in Ordnung sei und er sich keine Sorgen zu machen brauche. Rechtsanwalt P soll diesem versichert haben, “dass keine strafbaren Handlungen” stattfinden würden und “man nichts Verbotenes macht”. Der Beschuldigte und heutige Angeklagte habe “überhaupt nicht gewußt, was das Geschäft der Firmen war”.
Verteidiger ziehen in Stellungnahmen eindeutige Bilanz der Befragung
Nach Abschluß der Befragung des Kriminalbeamten zogen die Verteidiger in strafprozessualen Stellungnahmen eine eindeutige Billanz seiner Aussage.
Urs-Erdmann Pause sprach seinem Mandanten sowohl jeden Vorsatz hinsichtlich der mutmaßlichen Hauptat der Hauptangeklagten, wie das Unrechtsbewußtsein ab. Er habe sowohl von dem Angeklagten Dirk von W., wie einem MintNet-Anwalt auf Nachfrage die Auskunft bekommen, dass alles in Ordnung sei. Schließlich habe er ausschließlich angegeben, Firmen vorgesessen zu haben, bei denen es um SMS-Abos ging, die gar nicht Teil der Anklage in diesem Verfahren seien. Er habe damit deutlich gemacht, dass sein Vorsatz, wenn überhaupt nur auf den Vertrieb von Abonnements gerichtet war, so dass er auch den ihm vorgeworfenen Beihilfevorsatz nicht habe fassen können. “Ich weiß nicht, wie der Beweis gegen meinen Mandanten noch geführt werden soll!” Daher sei eine Verfahrensabtrennung und ein Freispruch für Mirko H., mindestens aber eine Verfahrenseinstellung nach §153a StPO anzuregen.
Dr. Michael Gubitz sprach demgegenüber von einer “sehr erhellenden Aussage” des Zeugen, weil diese ein “Schlaglicht auf die taktischen Erwägungen des Gerichts werfe: Die Kammer nehme im Falle einer für den beurlaubten Angeklagten Rainer S. möglicherweise entlastenden Aussage des Zeugen einen absoluten Revisionsgrund in Kauf, um dem OLG Schleswig für kommende Haftbeschwerden seines auch weiterhin in U-Haft befindlichen Mandanten eine Verfahrensbeschleunigung nachweisen zu können. Damit “schenke” das Gericht einem Angeklagten den absoluten Revisionsgrund, “Hauptsache wir halten für das OLG den Anschein der Verfahrensbeschleunigung aufrecht für weitere Haftbeschwerden, die zweifellos kommen werden!” Gubitz nannte dies “beispiellos” und rief die Richter dazu auf, “zu einem rechtsstaatlichen Verfahren zurückzukehren!”
Der Kammervorsitzende beschied diesen Aufruf mit der Feststellung, dass die Kammer an diesem Verhandlungstag keine weiteren Beweisanträge mehr entgegen nehmen werde. Zwar sei noch keine Verfahrensreife für einen Freispruch erkennbar, allerdings sehe man nun auch für den Angeklagten Mirko H. die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung. Zugleich gab er bekannt, dass sich die drei Berufsrichter der Kammer im Anschluß mit der Vertreterin des Angeklagten Heiko H. und den Staatsanwältinnen zu Gesprächen über eine Verfahrenseinstellung zusammensetzen werden.
Der Prozess wird fortgesetzt.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]


