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Kehrtwende der Strafkammer

Kiel211: Gericht kippt eigene Entscheidung, trennt Verfahren im SMS-Chat-Prozess endgültig ab

Nach langen prozessrechtlichen Erörterungen und mit den Worten “Wir wollen getrennt marschieren!” hat der Vorsitzende Richter der 6.Großen Strafkammer im sog. SMS-Chat-Prozess am Dienstag die Entscheidung der Kammer angekündigt, die Verfahren gegen zwei der Mitangeklagten endgültig abzutrennen. Damit revidierte die Kammer einen eigenen Beschluß, in dem sie kurz zuvor noch die Wiederverbindung der am letzten Verhandlungstag vorläufig abgetrennten Verfahren angeordnet hatte.

Gegen die wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug angeklagten mutmaßlichen Strohmänner Rainer S. und Mirko H., die zumindest nominelle Geschäftsführer und Directors von GmbHs und Ltd. in einem Firmengeflecht um die Firma MintNet gewesen sein sollen, wird damit nunmehr zeitlich getrennt von den übrigen vier Angeklagten verhandelt, bis eine Entscheidung darüber getroffen ist, ob die von der Wirtschaftsstrafkammer angeregten Verfahrenseinstellungen auf Zustimmung der Staatsanwaltschaft stoßen. Erste Gespräche hatte es dazu bereits gegeben, die von der Staatsanwaltschaft bislang signalisierten Bedingungen hinsichtlich einer Geld- und/oder Arbeitsauflage werden von den Angeklagten allerdings unterschiedlich beurteilt, so dass man auf eine einflussreichere Vermittlung der Kammer hofft.

Die Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten waren in der vorigen Woche wegen Verhandlungsunfähigkeit in Folge von Erkrankungen zunächst nur vorläufig und unter der ausdrücklichen Maßgabe der Wiederverbindung abgetrennt worden, um in den übrigen Verfahren mit der Aussage einer geladenen, mutmaßlich geschädigten Zeugin fortfahren zu können. Die Verteidiger der beiden Angeklagten hatten dort bereits erfolglos gegen die Abtrennung widersprochen und in den Tagen nach dem Verhandlungstag mit einem erneuten Befangenheitsantrag die Ablehnung des vorsitzenden Richters erklärt. Dennoch ließ dieser am Dienstagmorgen zunächst alle Verfahren aufrufen, um die Wiederverbindung der beiden getrennten Verfahren nach §237 StPO anzuordnen.

 

Verteidiger richten sich mit erneuten Widersprüchen gegen die Entscheidung zur Wiederverbindung

Erneut richtete sich Rechtsanwalt Urs-Erdmann Pause mit einem Widerspruch gegen die Verbindung der Verfahren und forderte mit einem gemeinsamen Antragsschriftsatz der Verteidiger der Angeklagten Rainer S. und Mirko H., Dr. Volker Berthold, Alexander Fitza, sowie Dr. Harald Riettiens und ihm selbst, es bei der Abtrennungsentscheidung zu belassen. Die Kammer habe sich durch die Abtrennung in eine strafprozessuale Sackgasse manövriert und müsse nunmehr bei der Abtrennung verbleiben, da eine Wiederverbindung nach Ansicht höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem absoluten Revisionsgrund führe.

Die Kammer habe am vorigen Verhandlungstag ihre Abtrennungsbeschluss mit der Ankündigung verknüpft, die Verfahren am folgenden heutigen Verhandlungstag erneut zur gleichzeitigen Verhandlung zu verbinden, um so in den Verfahren gegen die übrigen Angeklagten mit der Vernehmung der Geschädigten fortfahren zu können. Dies stelle eine Einschränkung grundlegender verfahrensrechtlicher Anwesenheits- und Beteiligungsrechte der beiden Mandanten dar, soweit diese nicht in der Lage waren, über ihre Anwälte die Zeugenvernehmung mitzugestalten. Der BGH habe in einer früheren Entscheidung erklärt: 

Wird in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und später wieder verbunden, so liegt darin jedenfalls dann ein Verfahrensmangel im Sinne der §§230, Abs.1, 338 Nr.5 StPO, wenn von vornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht war und in der inzwischen fortgesetzen Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen.

Zwar kann das Gericht Strafsachen, die zu gemeinsamer Verhandlung miteinander verbunden worden sind, jederzeit wieder trennen und auch erneut verbanden [...] Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hat jedoch dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. [...] Dies ist auch dann der Fall, wenn Trennung und Wiederverbindung zu dem Erfolg führen, daß die Hauptverhandlung teilweise unter Verstoß gegen §230 Abs.1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet. So lag es hier:

Die Strafkammer hatte [...] schon bei der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer die spätere Wiederverbindung mit dem Verfahren gegen den Mitangeklagten K. vorgesehen und sogar den genauen Zeitpunkt festgelegt. Es handelte sich mithin von vornherein um eine nur vorübergehende Trennung der Verfahren. Eine Abtrennung dieser dann Art ist dann rechtlich unbedenklich, wenn in der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem abgetrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern [...]. Vor allem in längerdauernden Strafverfahren gegen mehrere Angeklagten können Zweckmäßigkeitserwägungen eine solche Abtrennung nahelegen. Unzulässig ist jedoch die vorübergehende Abtrennung stets dann, wenn die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten Vorgänge zum Gegenstand hat, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Hier läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in §230 StPO niedergelegten und in §338 Nr.5 StPO besonders abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus und deshalb muß der absolute Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO eingreifen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, daß die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand einer späteren verurteilung sachlich mitbetroffen hat.” [aus BGHSt 24, 257 vom 25.Oktober 1971, gekürzt um Rechtssprechungs- und Fallverweise] 

Die Vernehmung der Zeugin an dem Verhandlungstag stehe sehr wohl im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die beiden betroffenen Angeklagten und ist somit in deren Abwesenheit durchgeführt worden. “Das Verfahren kann daher nur noch in einer gesonderten Hauptverhandlung fortgeführt werden.” 

Gerald Goecke, Verteidiger des des Hauptangeklagten Dirk von W. fügte hinzu, man könne sich nicht vorstellen, dass die Kammer “sehenden Auges diesen Verfahrensverstoß begeht, angesichts des zitierten BGH-Urteils!”

 

Kammer weist Widersprüche zunächst zurück und bestätigt Verfahrensverbindung – Verteidiger verständnislos

Länger als zunächst angekündigt, hatte die Kammer über die Widersprüche der beiden Angeklagten beraten, bevor es diese per Gerichtsbeschluss zurückwies und die Anordnung des Vorsitzenden zur Wiederverbindung der Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung bestätigte. Es handele sich in beiden Verfahren um denselben Personenkreis und die gleichen Beweismittel, so dass es angesichts des Beschleunigungsgebots nicht zu vertreten sei, die Verfahren getrennt voneinander zu verhandeln. Eine Umgehung der strafprozessualen Rechte der Angeklagten nach §§230, 338 StPO liege nicht vor, denn die Kammer schließe aus, dass die erfolgte Zeugenaussage der Geschädigten Gegenstand einer möglichen späteren Verurteilung der Angeklagten Rainer S. und Mirko H. sein werde.

Vollkommen verständnislos nahmen alle Verteidiger diese Entscheidung zur Kenntnis.

Dr. Michael Gubitz, Anwalt des Hauptangeklagten Heiko A. sprach von einem “beispiellosen Vorgang”, dass die Kammer damit “sehenden Auges ein offensichtlich rechtswidriges Verfahren fortführt”.

Dr. Harald Riettiens richtete sich mit nicht minder klaren Worten an die Kammer: “Dies könne nur bedeuten, dass man entweder die Rechtsprechung des BGH nicht zur Kenntnis genommen hat oder unsere Ausführungen unverständlich waren!”

Ein sichtlich konsternierter Gerald Goecke, Verteidiger des des Hauptangeklagten Dirk von W., beantragte schließlich eine Unterbrechung zur Beratung mit seinem Mandaten über einen unaufschiebbaren Antrag, die Kammer erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und die inhaltliche Aussage des Kammerbeschlusses sachlich überhaupt nachvollziehen und die weitere Beweisaufnahme vorbereiten zu können. “Ich gebe zu, ich habe die Dimension der Äußerung der Kammer ad hoc noch nicht verstanden. Dafür brauche ich 10 bis 15 Minuten. Dies kommt für mich überraschend. Und bevor ich das nicht begriffen habe, kann ich nicht mit der Vernehmung des nächsten Zeugen fortfahren!” Diesem schlossen sich die Anwälte Dr. Gubitz, Dr. Pragal, Dr. Riettiens und Smollich im Namen ihrer Mandanten an.

Der Kammervorsitzende, der zuvor zu verstehen gegeben hatte, Befangenheitsanträge ohne Präklusionswirkung erst am Ende des Verhandlungstages entgegen nehmen und die Verhandlung zunächst fortsetzen zu wollen, unterbrach die Beweisaufnahme schließlich doch.

 

Verteidiger widersprechen Fortsetzung der Beweisaufnahme und bringen Kammer schließlich zum Umschwenken

Diese Unterbechung nutzten die Verteidiger der Angeklagten Rainer S und Mirko H. um sich danach mit einem erneuten Widerspruch gegen die Fortsetzung der Beweisaufnahme zu wenden. Zeitgleich beantragten sie, zunächst erneut die mutmaßlich Geschädigte vom letzten Verhandlungstag zu vernehmen, bevor mit dem weiteren Zeugenprogramm fortgesetzt werde. Stellvertretend für die beiden Angeklagten und ihre Verteidiger und unter Bezugnahme auf die vorherige Widerspruchsbegründung trug Urs-Erdmann Pause erneut die Argumente für den Rechtsbehelf vor. Alle diese Verfahrensbeteiligten seien bei der Vernehmung der Zeugin nicht anwesend gewesen, so dass die Anwesenheitsrechte der Angeklagten, wie der prozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt sei. Die lange Beratungspause habe gezeigt, “dass die Kammer die zitierte Entscheidung des BGH nicht parat hatte.” Alle übrigen Verfahrensbeteiligten hätten die Zeugin jedoch vernehmen können, nur die Verteidigung der beiden Angeklagten Rainer S und Mirko H. nicht. Dann sprach Pause den entscheidenden Punkt an, den die Kammer später zum Umdenken bewegte: “Sie können es den anderen Verteidigern nicht verbieten, dem heutigen Zeugen Vorhalte aus der Vernehmung der letzten Zeugin zu machen! Wir könnten diese dann aber nicht nachvollziehen!”

Dr. Harald Riettiens fügte dem hinzu, dass es bei der Fortsetzung des damaligen Verhandlungstages um eine “offenkundige Umgehung der Urlaubsregelung” gehandelt habe.

Der Verteidiger des Hauptangeklagten Heiko A., Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin, erklärte dazu, er halte den vorherigen Beschluß der Kammer weiterhin für rechtswidrig. Der BGH habe ein “finales Argument” gesetzt, dass eine von vornherein zur Wiederverbindung geplante Verfahrensabtrennung wegen des Verstoßes gegen Anwesenheitsrechte rechtswidrig sei und sich auch nicht heilen lasse.

Für den dritten wegen Beihilfe angeklagten mutmaßlichen Strohmann, Heiko H., forderte Dr. Oliver Pragal die Kammer auf, auch das Verfahren gegen seinen Mandanten und damit alle Verfahren gegen Angeklagte der sog. “zweiten Reihe” abzutrennen, angesichts der laufenden Gespräche zu Verfahrenseinstellungen. Die Probleme würden nur größer, wenn man sich eines solchen Schritts verweigere.

Der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Gerald Goecke schloß sich dem Antrag ebenfalls an und erklärte bezugnehmend auf den Hinweis Pauses kategorisch: “Ich halte mich nicht zurück, mit weiteren Beweisanträgen auf die Vernehmung der Geschädigten Bezug zu nehmen!”

Dem schloß sich auch der Verteidiger des Hauptangeklagten Norman W., Jan Smollich an.

   

Nach einer weiteren Unterbrechung vollzog die Große Wirtschaftsstrafkammer dann die Kehrtwende. Mit den Worten “Wir wollen getrennt marschieren!” verkündete der Vorsitzende, dass das Gericht aufgrund der neu vorgebrachten Argumente nunmehr gleichsam der Auffassung sei, dass die Abtrennung der Verfahren sachlich geboten ist. Mit Kammerbeschluss wurden die zu Beginn des Verhandlungstages zur gleichzeitigen Verhandlung verbundenen Verfahren schließlich wieder getrennt und das Verfahren gegen die Angeklagten Rainer S und Mirko H unterbrochen und zur Weiterverhandlung am 18. März 2010 um 12.00 Uhr anberaumt, während in der Strafsache gegen die übrigen Angeklagten Dirk von W., Heiko A., Norman W. und Heiko H. die Beweisaufnahme nunmehr fortgesetzt werden sollte.

 

Mit Verzögerung wird die Beweisaufnahme mit der Vernehmung des insgesamt dritten mutmaßlich Geschädigten fortgesetzt

Ursprünglich war für den Verhandlungstag die Vernehmung eines 22-jährigen mutmaßlich Geschädigten aus dem Raum Dresden vorgesehen gewesen, der zusammen mit seinem Zeugenbeistand bereits für 9.00 Uhr geladen und erschienen war und aufgrund der prozessualen Erörterungen hatte bis in die Mittagsstunde warten müssen. Mit seiner Vernehmung wurde schließlich erst um 14.00 Uhr begonnen, nachdem die Verteidigung erneut aus Gründen der Aktenunvollständigkeit Widerspruch gegen die Zeugenvernehmung erhob.

Dr. Michael Gubitz hatte sich zuvor gezwungen gesehen, erneut gegen fehlende Akteneinsichtsmöglichkeit zu protestieren. Das Protokoll des dem Zeugen zugerechneten und als Grundlage für seine Vernehmung im Selbstleseverfahren in die Beweiaufnahme eingeführten SMS-Chats sei unvollständig, da der mutmaßliche Geschädigte auch unter einer zweiten Handynummer an einem Chat teilgenommen haben soll. Dieser Teil des Chats sei jedoch nicht Teil des zum Selbstlesen angeordneten Protokolls, sondern nur in der Datenbank zu finden gewesen. “Wieder einmal” habe die Staatsanwaltschaft in Person der beiden anwesenden Sitzungsvertreterinnen unvollständig gearbeitet. Es reiche dann auch nicht, am Vorabend und am heutigen Morgen die fehlenden Schriftstücke nachzureichen. Der Anwalt nahm den Widerspruch schließlich zurück, nachdem der Kammervorsitzende die Verlängerung der Mittagspause zur Unterbrechung der Verhandlung bis 14.00 Uhr angeboten hatte, damit die Verteidigung die fehlenden Seiten im Selbstleseverfahren studieren könne.

 

Um 14.00 Uhr begann somit die Vernehmung des dritten mutmaßlichen Geschädigten. Nach Aufnahme seiner Personalien und der Belehrung des 22-jährigen Anlagemechanikers aus Dresden, beantragte dessen Rechtsbeistand im Zuge des sog. Adhäsionsverfahrens, die Angeklagten zusammen mit dem Strafurteil zivilrechtlich und als Gesamtschuldner gemäß §§823 Abs.2 BGB, 263 StGB zu Schadenersatz i.H.v. 560 Euro plus Zinsen zu verpflichten und ihm dafür Prozesskostenhilfe zu erstatten. Sie hätten seinen Mandanten dazu bewegt, mehrere SMS an eine angebliche “Susi oder Susann” zu versenden, um ein Treffen mit dieser herbeizuführen. Dadurch sei dem Adhäsionskläger ein Rechnungsbetrag i.H.v. 2.133,- Euro entstanden, der sich nach Einschaltung einer Inkassokanzlei auf 2.443,- Gesamtforderung erhöhte. Zwar konnten diese Ansprüche anwaltlich abgewendet werden, weil der Telefonanbieter auf die Geltendmachung verzichtete, die Rechtsanwaltsgebühren von 560 Euro habe er jedoch zu tragen. In der Anklage war ein Schadensbetrag von 1.665,63 Euro verzeichnet gewesen.

Für den Angeklagten Norman W. trat Rechtsanwalt Tino Kresse dem Adhäsionsantrag entgegen. Er beantragte, diesen abzulehnen und dem Kläger auch die Prozesskostenhilfe zu versagen, sowie seinem Mandanten seinerseits Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihn als Rechtsbeistand im Adhäsionsverfahren beizuordnen. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, soweit er selbst nicht sicher sei, gegen wen die Forderung überhaupt zu richten ist. Angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes könne die Kammer nicht noch mit einer Adhäsionsentscheidung belastet werden, der Zeuge sei daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Alle übrigen Pflichtverteidiger der Angeklagten beantragten, ihre Bestellung auf das Adhäsionsverfahren auszuweiten. Dem gab die Kammer schließlich statt und bewilligte auch die beantragten Prozesskostenhilfen.

 

Der 22-jährige begann schließlich auf die Fragen der Kammer zu schildern, wie es zu seiner Verstrickung in den SMS-Chat gekommen war. Er sei zu der Zeit zwischen August und September 2008 Wehrdienstleistender und bei einer Single-Börse im Internet angemeldet gewesen und habe dort eine Nachricht von einer “Susi” erhalten. Diese hatte ihr Profil auf der Plattform zwar gelöscht, aber einen Link zu einer anderen Dating-Plattform (Date-Oase.com) eingefügt, wo es ihm möglich sein sollte, per SMS mit ihr in Kontakt zu treten. Auf ihr dortiges Profil hin, habe er sodann eine SMS verfasst, nachdem er seine Handynummer auf der Seite eingegeben und ein entsprechendes Kennwort erhalten habe, unter dem er ihr schreiben sollte. Sein Motiv sei eine Freundschaft und ein Kennenlernen gewesen, aus dem sich vielleicht eine Beziehung entwickeln sollte.

Eine Willkommens-SMS habe er nicht bekommen, behauptete der Zeuge zunächst, erklärte aber, von der Kostenpflicht von 1,99 Euro von Beginn an informiert gewesen zu sein und habe auch regelmäßige Billwarnings erhalten. Im Laufe der Befragung bestätigte er dann, eine solche Begrüßungsnachricht doch erhalten zu haben. Die AGB, die er auf der dortigen Seite habe akzeptieren müssen, habe er überflogen, was dort gestanden habe, konnte er aber nicht mehr sagen.

Der Zeuge räumte ein, dass ihm sein Telefonanbieter nach der ersten Rechnung die SIM-Karte sperrte und er danach einfach die zweite benutzt habe, die er ursprünglich dazu erhalten hatte. “Ich wollte weiterschreiben, weil ich immer noch geglaubt habe, dass das eine reale Person war!” Zwei Dates habe er innerhalb der gut vierwöchigen Chatterei mit “Susi” verabredet, die aber beide kurzfristig abgesagt worden seien.

Überraschend berichtete der Zeuge, dass er mit dieser “Susi” auch zweimal habe telefonieren können. Er habe von ihr eine SMS mit dem Hinweis erhalten, dass es eine solche Möglichkeit gebe sowie eine entsprechende Nummer, die er dann auch angewählt habe. Es habe sich eine Art “Auskunft” gemeldet, die ihn nach Nennung des Nutzernamens seiner Kontaktperson weiterverbunden habe: Am anderen Ende der Leitung sei eine junge Frau gewesen mit der er sich schließlich eine Stunde lang “über Alltägliches” unterhalten habe. In der Folge sei es zu einer ersten Verabredung eines Dates in Dresden gekommen, dass schließlich unter plausibel erscheinenden Gründen abgesagt worden sei. In der Folge sei es noch zu einem zweiten Telefonat gekommen, dass unter denselben Umständen vermittelt wurde und zu einem 50-minütigen Gespräch führte.

“Hatten sie mal Zweifel, dass die Person real war?” wurde der Zeuge schließlich gefragt und antwortete darauf zunächst “Eigentlich nicht!” Er habe erst im Nachhinein gemerkt, was Sache gewesen sei, als er die Rechnung seines Telefonanbieters nicht habe bezahlen können. Dann sei er zum Verbraucherschutz gegangen.

Vorhalte aus dem Chat-Protokoll, die der Zeuge im Anschluß zumeist bestätigte, waren jedoch geeignet, ein anderes Bild zu zeichnen. Schon in seiner ersten vom Handy abgesetzten SMS an “Susi” vom 20.August 2008 hatte der Zeuge geschrieben nur über eine normale Handynummer weiterchatten zu wollen. Auch am Ende des zweiten Tages hieß es in einer SMS des Zeugen: “… die nächste nur noch über normale Handy-Nr., das ist die letzte hierüber und für heute!”
Dieser erklärte dazu, er habe nicht mehr über die teure Kurzwahlnummer chatten wollen. Auf Nachfrage der Kammer, wieso er dann weiter über eben diese Nummer geschrieben habe, erwiderte der Zeuge, sein Interesse sei trotzdem da gewesen, ebenso wie die Hoffnung, doch noch die Nummer zu bekommen. Dem richterlichen Einwand “Man schreibt, ich höre auf, wenn ich nicht die richtige Nummer bekomme, dann bekommt man sie nicht, schreibt aber dennoch weiter? Über einen Monat lang weiter?” trat der Anlagenmechaniker mit der Antwort entgegen, aus den Antworten habe er das Interesse der angeblichen jungen Frau an ihm geschlossen und sei davon ausgegangen, dass es sich um eine reale Person handele. Der Inhalt verschiedener von ihm verfasster SMS legte jedoch sehr wohl nahe, dass er Zweifel an der Identität seiner gegenüber hegte: “Sorry, habe das Gefühl, dass das Verarsche ist, gib mir die Sicherheit, dass es nicht so ist!” Auf Vorhalt wollte er sich an diese SMS zunächst nicht erinnern, erklärte schließlich, “kurz” den Eindruck gehabt zu haben, “dass das nicht astrein, seriös sein könne”. Warum, vermochte er aber nicht zu schildern.

Auch am 23.August 2008 forderte der Zeuge seine Gegenüber auf, einfach von ihrem Handy an seine, von ihm übermittelte Handynummer zu schreiben. Als Antwort erhielt er daraufhin die Nachricht “Mmm, also willst du mir denn irgendwann deine Nummer schicken? Kommt da noch was?” und “Du [...] ich beiße dich nicht, brauchst nicht schüchtern sein…” Er antwortete, dass er sie bereits geschickt habe und sendete seine Nummer erneut. Daraufhin erhielt er folgende SMS “Mmm, hab ich nicht erhalten, eben auch nicht. Habe dann eine gute Idee!” Laut Protokoll schrieb der Zeuge dann zurück “Das kotzt mich doch… so ein Mist, dann erzähl mal, was du vorhast!” Dazu befragt, erklärte der 22-jährige: “Ich habe gedacht, dass sie ignoriert, dass ich zweimal meine Nummer geschickt hab!”

Das es genug Anlass für Mißtrauen gab, zum Beispiel immer die gleichen Fragen des Gegenübers, bestätigte der Zeuge. Auch, dass er deswegen ungehalten gewesen sei. So antwortete er darauf in einer SMS vom 25. August 2008: “Ey sorry, aber bist du ein bisschen blöd? Das hab ich doch grade geschrieben!…”

 

Auch er war durch das Versprechen eine Festnetznummer zu erhalten dazu gebracht worden, für eine Ziffer dieser Nummer mehrere SMS zu versenden: Waren dies zunächst 4 notwendige, habe sich diese Zahl aber auf 10, 40 und sogar 100 notwendige SMS erhöht, die er auch willig schickte. “Die 100 SMS habe ich noch geschickt, aber weitere war mir das nicht wert!”, erklärte der Mann in einem starken sächsischen Idiom, der den Anwesenden mehrfach akustische Verständnisprobleme bereitete. Eine SMS mit dem Text ” Um sicherzugehen, dass Sie die Nummer erhalten möchten, senden Sie bitte START soll diesen Mechanismus gestartet haben. Er sei davon ausgegangen, dass dies eine Mitteilung des Chat-Providers war. Daher habe er sich an dem Wechsel vom “Du” zum “Sie” auch nicht gestört: “Ich wußte ja wegen der Internetseite, das da noch ein Provider dazwischen war. Das war nicht komisch für mich!!”

Auf Nachfrage mußte er jedoch einen Vorhalt aus dem Chat-Protokoll bestätigen, der nahelegt, dass er bereits nach dem zwanzigfachen Versenden des Wortes START sehr wohl den Verdacht schöpfte, dass seine Chatpartnerin mit dem Provider unter einer Decke stecken könnte. Auf ihre SMS am fünften Tag der Chatterei, dem 25. August 2008 “Nichtmal einen Gute N8-Kuss von Dir?” hatte der Zeuge nämlich geantwortet ” Nee du, aber das ganze kotzt mich total an… Verdienst du mit an der Abzocke?” “Ja, das habe ich geschrieben”, bestätigte er. Auf Nachfrage der Kammer, welche Veranlassung er denn gehabt habe, das zu fragen, zog sich der Zeuge aber wieder auf Erinnerungslücken zurück “Was genau, weiß ich nicht, ist zu lange her!”
Dennoch schickte er noch am selben Abend weitere 30 dieser SMS innerhalb von 5 Minuten und bekam dafür die Ziffern “20″ und die Aufforderung zurück, “für weitere Ziffern schicken sie 40x START”

Am folgenden Tag des 26.August 2008 schrieb der Zeuge laut Chat-Protokoll:
Zeuge: “Hey sag mal, wärst Du so nett und gibst mir die Nummer so? Du kannst das doch! Bitte Bitte, mich kotzt die Abzocke an…”
Antwort: “Nee, das funktioniert so, glaub mir doch mal! Wirst meine Nummer erhalten!”
Zeuge: “Glaub ich dir auch, aber ich habe keinen Bock, denen mein Geld zu schenken!”

Auf Nachfrage dazu bestätigte der Zeuge, dass er davon ausgegangen sei, dass er die Kosten tatsächlich tragen müsse. Die Chatpartnerin habe ihm schließlich vorgeschlagen, dass sie bei dem verabredeten Treffen einen Teil der Kosten übernehmen würde.

   

Weil der Zeuge im Verlauf deutliche Erschöpfungszeichen offenbarte, intervenierte der Rechtsbeistand schließlich und bat darum die Befragung an einem anderen Termin fortzusetzen. Sein Mandant sei um 2 Uhr in der Nacht aufgestanden, um mit dem Auto nach Kiel zu fahren und daher nicht mehr in der Lage der Befragung zu folgen. Trotz Protest der Verteidigung, wie in anderen Fällen erneut eine Zeugenbefragung zu zerreissen, unterbrach der vorsitzende Richter schließlich gegen 16.00 Uhr die Hauptverhandlung und beendete den Verhandlungstag mit dem Hinweis, dass eine Fortsetzung terminlich aber erst nach den Osterferien erfolgen könne.

Der Prozess wird fortgesetzt.

[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]

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Verfasser: BreakingNews
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4 Responses to “ Kiel211: Gericht kippt eigene Entscheidung, trennt Verfahren im SMS-Chat-Prozess endgültig ab ”

  1. # 1 Kiel211: Auch Verfahren am Kieler Landgericht von Vulkan-Asche ausgebremst | NEWS HQ Says:

    [...] Abtrennung in zwei Hauptverfahren gesprengte SMS-Chat-Prozess vor der 6.Großen Strafkammer konnte in dieser Woche [...]

  2. # 2 Nachtschicht-Otto Says:

    Zunächst noch einmal vielen Herzlichen Dank für diese neuerliche sehr interessante Berichterstattung, und Hut ab vor Ihrer Arbeit. :)

    Vieles an den beiden geschilderten Zeugenaussagen kommt mir natürlich bekannt vor, wenn auch nicht alles davon von mir selbst oder den mich unmittelbar umgebenden Kollegen so praktiziert wurde.

    2003 wurde die Firma ComStyle (wohl als eine Art Vorgänger der Mintnet) gegründet und betrieb zunächst in erster Linie einen eigenen SMS-Chat. Später expandierte das Unternehmen dann mehr und mehr zu einem Firmengeflecht, bei dem auch ich bald den Überblick verloren hatte. Neben dem weiter betriebenen, zeitweise in Teams unterteilten, ich nenne ihn mal “Hauptchat”, bildeten sich etliche “Franchiserchats”. Diese Franchisenehmer reichten von Unternehmen, die bald selbst die Größe der früheren “ComStyle” erreichten, bis hin zu kleinen Eine-Person-Unternehmern oder Zwei-Kumpel-Zusammenschlüssen, denen es nie wirklich gelang, ihre Sache rentabel zu machen. Der Hauptchat selbst wurde dabei allerdings insbesondere zum Schluß hin immer unwichtiger, wurde selbst unter anderen Firmannamen ausgegliedert und dann ja auch ein, zwei Monate vor der Razzia ganz geschlossen.

    Hauptchat und Franchisenehmer beschäftigten wiederum über lange Zeit ihre Angestellten als “Selbstständige”, und machten sich (vorsichtig ausgedrückt) so frei von Lohnnebenkosten und jeglichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Doch dies steht auf einem anderen Blatt und wird möglicherweise auch an anderer Stelle irgendwann mal aufgearbeitet werden…

    Die Franchisenehmer standen noch unter einem ganz anderen unternehmerischen Druck als die “Selbstständigen”, manche von ihnen dachten sich daher selbst die windigsten Methoden zum Heranholen und Halten ihrer Kunden aus, die wiederum im Hauptchat unüblich oder gar untersagt waren. Wenn ich die von beiden Zeugen geschilderten Verfahrensweisen mal analysiere, bin ich geneigt anzunehmen, dass insbesondere der an zweiter Stelle vernommene Zeuge Kunde eines der Franchisenehmer war. Bei der ersten Zeugin bin ich mir da nicht ganz so sicher, doch glaube ich mich insbesondere zu erinnern, dass der Wortlaut der zitierten Systemmitteilungen im Hauptchat ein anderer war.

    Ob und inwieweit die Mintnet als Hauptunternehmen Kontrolle über die Methoden der Franchisenehmer ausübte, entzieht sich auch meiner Kenntnis. Es sollte allerdings meiner laienhaften Meinung nach ein wichtiger Klärungspunkt in dem Verfahren sein, wie da eine Verantwortung der Betreiber der Mintnet für die Franchisenehmer zu bewerten ist.

  3. # 3 joshua Says:

    Interessanter Kasus auf jeden Fall! Vielen Dank an den Verfasser für den ausführlichen Bericht.

  4. # 4 Kiel211vorab: Erste Verfahrenseinstellung im SMS-Chat-Verfahren | NEWS HQ Says:

    [...] “Strohmänner” steht eine Verfahrenseinstellung im Raum. Ihre Verfahren waren zuvor aus strafprozessrechtlichen Gründen abgetrennt [...]

Eine Frage, eine Anregung oder eine Meinung dazu?