Bundeswehr-Kommandeur entlastet
Bundesanwaltschaft: Keine Strafbarkeit von Oberst Klein bei Kunduz-Bombenabwurf
Monday, 19.April 2010 um 15:46 Uhr | Breaking News, Krisenherde, Politik, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Die Bundesanwaltschaft hat das “Kunduz”-Ermittlungsverfahren um den angeordneten Bombenabwurf auf mehrere Tanklastzüge durch den Kommandierenden der deutschen Truppen, Oberst Klein, sowie einen weiteren angeschuldigten Hauptfeldwebel gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis weder die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sind. Die strafrechtliche Prüfung der Umstände habe keinerlei Strafbarkeit ergeben.
Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft handele es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen Taliban auf der einen, afghanischer Regierung sowie der ISAF auf der anderen Seite um einen “nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen”. Der Befehl, Bomben auf zwei von Taliban geraubten Taklastzüge abzuwerfen stelle jedoch keinen vorsätzlichen Einsatz einer verbotene Methode der Kriegsführung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB dar.
Erforderlich sei dazu “die sichere Erwartung des Täters [...], dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht”. Dies sei den beschuldigten Soldaten nicht nachzuweisen gewesen, sie seien “nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten”. Nach eineinhalbstsündiger Beratung und “Ausschöpfung der ihnen in der konkreten militärischen Lage zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren.”
Im übrigen sei der Bombenabwurf nach den Vorschriften des StGB gerechtfertigt und damit straflos gewesen, soweit der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig war. Tötung aufständischer Taliban sei am Boden ohne Risiko für eigene Truppen nicht möglich gewesen und dem Befehlshaber nach dem Konfliktsvölkerrecht auch nicht abzuverlangen. Die Anwesenheit von Zivilisten ändere nichts an der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Angriffs, da “die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu legen” ist und nicht die “ex post”-Betrachtung eines objektiven Beobachters.
Oberst Klein, der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend möglich zu vermeiden, hat hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufklärung unterlassen. Nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen war in der konkreten zeitkritischen militärischen Situation vielmehr eine weitere Aufklärung nicht möglich, so dass er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit geschützter Zivilisten rechnen musste. [Pressemitteilung der Generalbundesanwältin]



