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Landgericht Kiel

Kiel211: Prozessauftakt um Verabredung von Sexualmord durch mutmaßliche Pädosadisten

Am Mittwoch hat vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichtes Kiel der Prozess gegen einen 36-jährigen Mann aus dem Kreis Segeberg begonnen, der angeklagt ist, über einschlägige Chats nach einem Gleichgesinnten gesucht zu haben, um mit diesem ein Kind zu entführen, es sexuell zu missbrauchen und anschließend grausam zu töten. Daneben wird dem Mann der vollendete schwere sexuelle Missbrauch und die Körperverletzung des eigenen Sohnes und der Besitz, wie die Verbreitung von über 200.000 strafrechtsrelevanten Bilddateien und knapp 2.000 Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie vorgeworfen, auf denen neben der detaillierten Darstellung von Penetration zum Teil auch schwerste Gewaltanwendungen gegen Kinder zu sehen sind. Ein mit der Sicherstellung der Dateien befasster Polizeibeamter sprach in dem Zusammenhang von einem Umfang und Qualität an Material, die er in seiner mehrjährigen Tätigkeit als IT-Ermittler noch nicht habe untersuchen müssen. Die Staatsanwaltschaft geht von einem hochgefährlichen, pädosadistischen Täter aus und behält sich vor, Sicherungsverwahrung zu beantragen.

Mit der Verabredung zum Mord kommt dabei ein selten angewendeter Straftatbestand zur Anklage. Auch die Verabredung zu Verbrechen, wie dem schweren sexuellen Missbrauch und dem Mord, ist im deutschen Strafrecht unter bestimmen Voraussetzungen nach §30 Abs.2 StGB strafbar und wird gleich dem Versuch des Verbrechens unter obligatorischer Senkung des Strafrahmens aus den entsprechenden Tatbeständen mit hohen Freiheitsstrafen bedroht. Dies verlangt nach höchstrichterlicher Rechtssprechung den ernstlichen Entschluss von mindestens zwei Personen, jeweils als Mittäter das bestimmte, in seinen wesentlichen Grundzügen konkretisierte Verbrechen zu begehen, wobei Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im Einzelnen noch offenbleiben können. Es wird Aufgabe des Gerichts sein, festzustellen, ob diese Voraussetztungen vorliegen.

 

Verteidiger beantragt Ausschluss der Öffentlichkeit

Noch bevor die Anklage verlesen werden konnte, richtete sich der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Carsten Herrle mit einem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung und damit auch der Verlesungen der Anklage an das Gericht. Auch die Erörterung darüber fand ohne Saalpublikum statt und führte schließlich zu folgendem Beschluss, mit dem der Vorsitzende Richter der 8.Großen Strafkammer Jörg Brommann im Anschluss die Zurückweisung des Antrags verkündete, der auch die Nebenklägervertreterin des Sohnes beigetreten war:

Nach §171b Abs.2 GVG sei die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt und der Ausschluss der Person beantragt wird. Zwar würden durch das Verfahren, wie der Verlesung der Anklage die persönlichen Lebensbereiche des Angeklagten und des die Nebenklage erhebenden fünfjährigen Sohnes betroffen, indes überwiege aus der Sicht der Kammer im vorliegenden Fall das Interesse an der öffentlichen Erörterung jedenfalls insoweit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Antragsteller, als es um die Verlesung der Anklage und um die Teile der Verhandlung geht, die unmittelbar mit sexuellen Neigungen und dem sexuellen Kontakt zu tun haben. Dies gelte „gerade auch vor dem Hintergrund der gerichtsbekanntermaßen bereits laufenden medialen Berichterstattung im vorliegenden Strafverfahren, die ausgehend von einer Vorabmitteilung der Staatsanwaltschaft einzelne Elemente der Anklage bereits aufgegriffen hat“, so dass es im wohlverstanden Interesse aller Verfahrenbeteiligten liege, „gerade durch die öffentliche Verlesung der Anklage Fehlverständnisse und Missdeutungen entgegenzuwirken“. Ausdrücklich in Richtung der in Vielzahl erschienenen Medienvertreter wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass damit keine Aussage über den weiteren Verlauf des Prozesses getroffen werden soll. Nach den weiteren spezifischen Teilen der Verhandlung werde dann über die Frage erneut zu befinden sein.

 

Verlesung der zwei Anklagen

Für die Staatsanwaltschaft Kiel verlas schließlich Oberstaatsanwalt Axel Bieler eine knappe Stunde lang insgesamt zwei in diesem Verfahren verbundenen, mehrseitigen Anklagen. Die Verlesung mit zum Teil expliziten Beschreibungen von kinderpornograhischen und pädosadistische Gewalt darstellenden Abbildungen geriet zu einer Geisterbahnfahrt durch die diversen, schwersten Straftatbestände des Sexualstrafrechts und sorgte bei den meisten Prozesszuschauern für entsprechende Reaktionen, einige verließen sogar vorzeitig den Saal.

In einer ersten Anklage wurde dem Angeklagten V. u.a. vorgeworfen, seinen Sohn über mehrere Monate im Frühjahr 2008 körperlich misshandelt und sich mit einem pädophilen Gleichgesinnten verabredet zu haben, sexuelle Handlungen an seinem und dem Kind des Gegenübers vorzunehmen.

Unter dem Aliasnamen „Goofy“ habe er in einschlägigen Chatrooms vier gesondert verfolgte Männer kennengelernt und mit ihnen Kinderpornographie ausgetauscht. Dabei habe man auch über die Wirkungen der Verabreichung von betäubenden Medikamenten in Tabletten- und Salbenform kommuniziert. In der Folge habe der Angeklagte bei einer Internet-Apotheke Schlaftabletten und eine in einschlägigen Kreisen aus der urologischen Medizin bekannten, betäubenden Salbe bestellt und sich an die Anschrift seines Arbeitgebers liefern lassen. Mit dieser Salbe soll der Angeklagte seinen Sohn eingerieben und ihm mindestens einmal eine Schlaftablette zugeführt haben, um den Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen zu können.

Mit dem im Chat kennengelernten, gesondert verfolgten Schweizer Staatsbürger B. habe der Angeklagte schließlich ein gemeinsames Wochenende in einer Ferienwohnung auf einem Bauernhof im Harz verabredet, wo ein sog. „Boy-Tausch“ stattfinden sollte. Dazu wollten der Angeklagte V. seinen dreijährigen Sohn und der B. seinen sechsjährigen Sohn mitbringen, um am Sohn des jeweils anderen anal und oral sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dabei sollte auch die Droge „GBL“ eingesetzt werden, um die Kinder zu betäuben. Das Treffen habe aber nicht stattgefunden.

 

Mit der zweiten Anklageschrift wurde V angeklagt, in zwei Fällen mit anderen verabredet zu haben, sexuelle Handlungen an einem zu entführenden Kind vorzunehmen und in einem Fall das so missbrauchte Kind in verabredeter Verwirklichung gleich dreier Mordmerkmale zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, grausam und in der Absicht zu töten, die vorigen Missbrauchstaten zu verdecken. Daneben soll der Mann sich und anderen über eine Mehrzahl an selbstständigen Handlungen

  • den Besitz kinderpornographischer Schriften in Form von Bild- und Videodateien mit dem Gegenstand sexueller Handlungen in wirklichkeitsnahem Geschehen verschafft,
  • durch Vorzeigen solcher Schriften und Abbildungen auf ein Kind eingewirkt haben, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen,
  • diese Kindern sonst zugänglich gemacht haben,
  • sexuelle Handlungen mit oder an einem Kind in der Absicht verursacht haben, diese zum Gegenstand pornographischer Schriften zu machen,
  • kinderpornograhische Schriften besessen haben, sowie
  • anderen Erwachsenen und Personen unter 18 Jahren Schriften zugänglich gemacht haben, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.

Die Polizei habe bei einer Hausdurchsuchung den PC des Angeklagten beschlagnahmt, auf dessen Festplatte sich in fünf Partitionen eine dreistellige Zahl Gigabyte Daten befanden, die per TrueCrypt vor unbefugtem Zugriff geschützt, auf mehrere tausend Seiten, 87.000 Bilddateien mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Tieren, 186.000 Bilddateien sog. „Posings“ von Kindern, 1980 Videodateien mit der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern und eine dreistellige Zahl Videodateien mit „Posings“ verteilt waren und die der Angeklagte sammelte. Auf weiteren Speichermedien hätten sich Kurzgeschichten mit der Darstellung schweren sexuellen Missbrauchs von Mädchen im Alter zwischen 7-10 Jahren, mit Gewaltbeschreibungen vom Quälen und erniedrigen zum Erzielen von Lustgewinn von Kindern zwischen 1-12 Jahren und der Darstellung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen 4 und 8 Jahren durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs befunden. „Auffällig“, so der Oberstaatsanwalt, seien darunter auch Bilder von kindlichen Unterleibern mit erheblichen Verletzungen und Verstümmelungen gewesen, die der Angeklagte gespeichert habe, um diese im Internet zu versenden und damit mit anderen Gewaltphantasien auszutauschen. Dabei habe er in Kauf genommen, dass sie weiterverbreitet werden.

Zwischen Juni und September 2009 soll sich der Angeklagte in einem als „Zauberwald“ bezeichneten pädokriminellen Chat unter verschiedenen Nicknamen mit einer Vielzahl ihm bekannter und unbekannter Personen zumeist in sog. „Private Rooms“ über pädophile Interessen und dabei entsprechende Bild- und Videodateien ausgetauscht haben, die der Angeklagte erhielt bzw. auf seinem PC zum Download hinterlegt hatte. Auch die ausgeprägtesten Gewaltphantasien seien damit gegenseitig plastisch geschildert worden. Auszugsweise verlas der Anklagevertreter die Beschreibungen der in den Bildern und Videos dargestellten Gewalt und den sexuellen Handlungen an Kindern sowie von Kindern an erwachsenen Männern. Gefesselte, in Tiertransportkäfigen gefangene, nackt entblößte Kinder, zum Teil Hundeshalsbänder tragend, die geschlagen werden, weinend und mit offensichtlichen Schmerzen beim erzwungenen Geschlechtsakt photographiert – wer noch Grenzen seiner Vorstellungskraft von den Abgründen menschlichen Seins zu haben glaubte, musste sich spätestens an dem Punkt eines besseren belehren lassen, als es um die Abbildung einer kindlichen Leiche mit straff gestrammten Paketband um den Hals ging.

Den gesondert Verfolgten W. habe der Angeklagte in einem Chat zu dem Vorhaben überredet, ein acht Jahre altes Mädchen zu verschleppen, es sexuell zu missbrauchen, mit Akkuschraubern und Zigaretten zu quälen und so grausam zu töten.

Mit einer unbekannten Person habe sich der Angeklagte darüber ausgetauscht, „es zu lieben“, ein Kind im Alter von 8 Jahren zu kidnappen, eine Woche lang zu quälen und durch Strangulation zu töten, es dann sexuell zu missbrauchen oder beides gleichzeitig zu tun. Dabei habe Einigkeit darin bestanden, dass man das „Gefühl des Sterbens“ und das „ausgehende Leben“ eines Kindes möge.

Am 12. August 2009 soll der Angeklagte in der Wohnung seiner Eltern Bilder seines mittlerweile vierjährigen Sohnes angefertigt und ihn dabei angewiesen haben, mit einer Salatgurke sexuelle Handlungen zu imitieren. Diese Fotos habe er dann auf seinem PC gespeichert, um sie später zu verbreiten.

Zu einem anderen Zeitpunkt habe der Mann nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit einer unidentifizierten, ihm bekannten Person gechattet und mit dieser vereinbart, einen 8-10 Jahre alten Jungen in Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt zu entführen, schwer zu missbrauchen, an den Hoden aufzuhängen, mit Nadeln, weiteren auch in die Harnröhre einzuführenden Gegenständen und unter Einsatz einer „Maulsperre“ zu quälen, um das Kind anschließend grausam zu töten, um den eigenen Geschlechtstrieb zu befriedigen und „sich ihm zu entledigen“. Dabei hätten die beiden abgesprochen, was für ein Kind in Frage kommen, wo es passieren sollte, dass die Tatzeit im Herbst 2009 anzustreben sei, und mit welchen Tatwerkzeugen die Misshandlungen vollzogen werden sollten. Im Kofferaum eines Fahrzeugs mit gestohlenen amtlichen Kennzeichen in die Niederlande verbracht, sollte das Kind in einem Ferienhaus an der niederländischen Nordseeküste missbraucht und getötet werden. Beide Beteiligte der Verabredung hätten sich auch der Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens versichert.

Am Folgetag habe sich der Angeklagte gegenüber einem anderen Chat-Bekannten, bereit erklärt, den Sohn zu einem gemeinsamen sexuellen Missbrauch herzugeben. Dazu verabredete man sich in der Seedatsche des Gegenübers zu treffen um den Missbrauch zu vollziehen, das Kind zu misshandeln und zu quälen.

Schließlich habe er zu verschiedenen Zeiten mit Personen gechattet, die er für minderjährige Kinder gehalten und diesen seine Gewaltphantasien und pädophilen Neigungen geschildert habe. Anderen angeblich erwachsenen Personen schickte er darüber hinaus Links zu einem eigenen Server, auf denen er kinderpornographisches Bildmaterial zur schnellen Verfügbarkeit bereitgestellt hatte.

  

Gericht mahnt Medienvertreter 

Nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger äußern ließ, von seinem Recht Gebrauch zu machen, sich nicht zur Person und Sache einzulassen, richtete sich der Kammervorsitzende mit klarstellenden Worten an die anwesenden Medienvertreter, bevor er in die Beweisaufnahme einstieg:

Er wolle nochmals darauf aufmerksam machen, „was bekannt sein sollte“: Dass die Anklagen zur Haupverhandlung zugelassen wurden, bedeute zwar, dass die Kammer einen hinreichenden Tatverdacht bejaht habe – das heiße aber nicht, das die Schuld des Angeklagten bereits nachgewiesen sei.

    

Vernehmungsbeamter schildert Eindruck vom Angeklagten als eine „tickende Zeitbombe“

Die Beweisaufnahme wurde schließlich mit der Vernehmung des Segeberger Kriminalbeamten L. begonnen, der in die Ermittlungen im Jahre 2008 eingebunden war, die zu der ersten Anklage führten. Er sei einer der Vernehmungsbeamten gewesen, die den damaligen Beschuldigten befragten.

Mitte Juni 2008 habe man vom Bundeskriminalamt den Hinweis auf den Angeklagten erhalten. Das BKA war von schweizerischen Polizeibehörden informiert worden, die einen der Chat-Bekannten des Angeklagten festgesetzt hatten. Der gesondert verfolgte Schweizer B. hatte diesen von „aktuellem und anhaltenden sexuellen Missbrauch eines Kindes“ durch den Angeklagten berichtet, den er unter dessen Nicknamen „Goofy“ kannte. Der Angeklagte V sei schließlich durch die Nummer seines ausschließlich von ihm genutzten Firmenhandys ermittelt worden, die dieser dem B. gegeben hatte.  Weitere Ermittlungsmaßnahmen schlossen sich an, nachdem man nach und nach weitere Einzelheiten aus der laufenden Vernehmung des B. in der Schweiz erfahren habe.

Der Tatverdacht habe sich verstärkt, nachdem die Kriminalpolizei feststellte, dass gegen V. bereits im Jahr 2000 erfolgreich wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ermittelt und er deswegen auch verurteilt worden war. Nachdem ein Ermittlungsrichter zunächst einen Durchsuchungsbefehl verweigert habe, hätte der zuständige Bereitschafts-Staatsanwalt Dr. Hollek die Durchsuchungsmaßnahme wegen Gefahr in Verzug angeordnet, der Kreis sei informiert worden, um für den Fall der Fälle den weiteren Verbleib des Kindes zu organisieren. Bei der Durchsuchung des Hauses seien in dessen Keller Beweismittel gefunden worden. Ein PC, ein Handy und zahlreiche andere Datenträger wurden sichergestellt, hätten aber wegen einer Verschlüsselung nicht ausgewertet werden können. Den V. habe man nach der Durchsuchung mit zur Dienstelle genommen und nach ausführlicher Belehrung mit der Vernehmung begonnen. Der Angeklagte sei „einsilbig und nicht besonders gesprächig“ gewesen, habe „lange Pausen“ gemacht und dabei überlegt auf welche Fragen er antwortete. Er habe stets den Eindruck vermitteln wollen, den Beamten Informationen zu geben, aber nur solche preisgegeben, die man nach seiner Vorstellung möglicherweise schon kannte. Die Vernehmung habe sich hingezogen. Er habe ausgesagt, das Chatten drei Monate vor der Festnahme angefangen zu haben und seither fast täglich in verschiedenen einschlägigen Chats gewesen zu sein. Als Grund habe er „Neugier“ und den Willen angegeben, „Meinungen und Gedanken anderer kennenzulernen“. Wie der Angeklagte mit dem Aliasnamen „Goofy“ überhaupt zum Chatten gekommen sei, erinnerte sich der Beamte nicht, seinen Anfang habe es angeblich über die Nutzung von Instant Messaging Diensten genommen.

Was V mit dem B. besprochen habe, mochte oder konnte sich dieser nach Angaben des Ermittlers aber zunächst nicht mehr erinnern. Er habe eingeräumt, dass es in den Chats um Sex allgemein und Sex mit Kindern ging, äußerte aber, es als abstoßend zu empfinden, wenn Kinder missbraucht würden, weil es ihnen Schmerzen zufüge – sexuelle Kontakte ohne Schmerzen seien jedoch akzeptabel. Er habe zwar bestätigt, in den Chats berichtet zu haben, seinen Sohn sexuell zu missbrauchen, gleichzeitig aber beteuert, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe, er ihn vielmehr vorgegeben habe, um sich im Chat eine Gesprächsgrundlage zu verschaffen. Der Widerspruch, einerseits über den Missbrauch mit Schmerzen erschreckt zu sein, selbst aber so etwas zu erzählen, habe sich nicht aufgelöst.

Nachdem er sich im Verlaufe der Befragung nicht weiter haben einlassen wollen, sei dies zunächst abgebrochen und der Beschuldigte in den Gewahrsam überführt worden, „um darüber nachzudenken“. Eine Stunde später seien die Beamten in den Gewahrsamsbereich gegangen und hätten den V gefragt, ob er weitere Angaben machen wolle. Er habe zugestimmt und im zweiten Teil der Vernehmung erklärt, dass er mit dem B. ein Treffen verabredet habe, zu dem man die jeweiligen Söhne mitbringen, ihnen ein berauschendes Mittel oder „KO-Tropfen“ habe einführen und anschließend am Kind des anderen sexuellen Missbrauch habe verüben wollen. Das Medikament sollte B. aus der Schweiz mitbringen. „Das fanden wir eine eine dreiste Aussage!“ bemerkte der Kriminalbeamte. Man habe den Beschuldigten dann in der Nacht beendet und ihn schlafen lassen.

Am nächsten Tag habe man die Vernehmung fortgesetzt, nachdem man ihm erklärt habe, dass sich eine umfassende Aussage strafmildernd auswirken könne und auch seine Ehefrau noch vernommen werde. Man habe eine staatsanwaltliche Vernehmung in den Raum gestellt, die aber keine besondere Regung beim Beschuldigten provoziert habe. Erst als man ihm erklärte, noch  weitere umfangreiche Ermittlungen zu tätigen, äußerte dieser, er hätte seiner Aussage noch etwas zu ergänzen. Bei einer  Internet-Apotheke habe er neben einem Schlafmittel eine in einschlägigen Kreisen bekannte sog. „Emla“-Salbe bestellt, die beim Auftragen auf die Haut eine betäubende Wirkung entfalte. Die Bestellung sei ihm an seine Arbeitsstelle in einem Lebensmittelindustrieunternehmen zugestellt worden, das Paket habe man bei der Durchsuchung im Keller des mannes aufgefunden. Dieser habe nach eigenen Angaben vorgehabt, diese einzusetzen, um seinen Sohn sexuell zu missbrauchen, aber davor zurückgeschreckt. Zunächst habe er die Präparate selber ausprobiert.

Schließlich habe der ermittelnde Staatsanwalt Dr. Hollek darum gebeten, den Beschuldigten noch einmal selbst zu vernehmen. Dazu sei der Angeklagte zum Kriminaldauerdienst in Kiel gebracht worden, erklärte der Beamte, er selbst sei bei dieser Befragung dabei gewesen. Dort habe V. plötzlich „pädophile Neigungen eingeräumt, wo er vorher nur von Neugier gesprochen hatte“, seine übrigen Aussagen aber weitestgehend bestätigt. Er sei 2002 zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe unter der Auflage einer Sexualtherapie verurteilt worden und habe diese auch absolviert, führte aber nicht zum „Abstellen seiner Neigung“, sondern „nur zur Verdrängung“. „Mit der Geburt seines Sohnes sei die Neigung wieder herausgekommen.“ Sein Trieb habe sich dahingehend entwickelt, dass „in früheren Zeiten allein das Betrachten von Kinderpornographie zur Befriedigung ausreichte, er nun aber auch den Drang verspüre, entsprechende Taten zu verüben.“ Der Beamte erklärte, er habe mit dem Staatsanwalt nach Abschluss der Befragung übereingestimmt, dass man von dem Verdächtigen den „Eindruck einer tickenden Zeitbombe“ gewonnen habe.
   

Auf Nachfragen der Kammer erklärte der Zeuge, V. habe gegenüber dem Staatsanwalt ausgesagt, er habe sich mit dem gleichgesinnten B. und den beiden jeweiligen Söhnen Ende Juli 2008 im Harz auf einem Ferien-Bauernhof treffen wollen. Dieser habe in einem Ort gelegen, der auf „-tal“ ende, konnte aber selbst dann nicht ermittelt werden, nachdem man sämtliche in Frage kommende Orte angeschrieben habe. Die Verabredung der beiden Männer habe darin bestanden, den dreijährigen Sohn des V und den sechsjährigen Sohn des B. zu wechselseitigen sexuellen Missbrauch des anderen Kindes auszustauschen, in Pädophilen-Kreisen „Boy-Tausch“ genannt. Der Angeklagte V. erklärte, den Missbrauch an seinem Jungen aber nicht habe zulassen wollen und dem B. stattdessen 300,- Euro als Kompensation angeboten zu haben. Seine Frau habe der Angeklagte über das „Vater-Sohn-Wochenende“ unterrichtet, ihr gegenüber aber vorgegeben, die Reise mit einem Arbeitskollegen und dessen Sohn unternehmen zu wollen. Als die Frau Unterlagen oder eine Broschüre von der Unterkunft habe sehen wollen, sei V. ausgewichen. Tatsächlich habe man eine Buchungsbestätigung für die angeblich reservierte Ferienwohnung auf dem PC nicht nachvollziehen können.

Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes Bieler zu den Gründen für die Aufnahme der Chat-Gespräche durch den Angeklagten, wiederholte der Ermittler, dieser habe erklärt aus Neugier gehandelt zu haben, um die Denkweise der anderen Chat-Teilnehmer kennenzulernen. Er habe dies später konkretisiert, „dass er sich zu Gleichgesinnten hingezogen gefühlt“ habe und diese mit seinen Beiträgen zu weiteren Aussagen locken wollen. Dabei sei es schließlich auch zum Austausch von Bildern gekommen: Seien es zunächst noch Darstellungen von bekleideten Kinder gewesen, habe er dann auch Nacktaufnahmen angefordert, die ihm zunächst aber verweigert worden seien.

Mit seinen Nachfragen an den Beamten versuchte Verteidiger Carsten Herrle näheres zur Aussage seines Mandanten zu erfahren. Insbesondere zielte er dabei auf die Aussage ab, dieser habe den Drang verspürt, auch entsprechende Taten zu begehen. Dieses sei in keinen Vernehmungsprotokollen zu finden gewesen. Der Kriminalbeamte L erklärte, dies sei so in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gefallen.
Auf weitere Frage, was der Angeklagte zum Verlauf des geplanten Treffens mit dem B. erklärt habe, erwiderte der Ermittler, dieser habe keine Konkretisierungen und lediglich Informationsbrocken abgegeben. Zum Missbrauch seines Sohnes habe er auch keine weiteren Beschreibungen abgegeben. Seine falschen Angaben in den Chats hätten dem Kennenlernen gedient, er habe gefragt was die anderen Teilnehmer für Sachen machten und was sie für Phantasien hätten, um sie aus der Reserve zu locken. Zu seinem Chatverhalten befragt, habe der Angeklagte geschildert, man könne es auch als süchtig beschreiben, aber zum Schluss sei es weniger geworden.

Auch der Sachverständige, Prof. Dr. med. Hartmut A.G. Bosinski, leitender Sexualmediziner am UKSH in Kiel, Psychotherapeut und renommierte Experte für pädophile Sexualstörungen, der mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragt worden ist, richtete mehrere Fragen an den Zeugen.
Zur Häufigkeit des Chattens und seinen Gefühlen vernommen, habe er laut Protokoll ausgesagt, es sei eine Möglichkeit gewesen, sich mit anderen Leuten darüber zu unterhalten, er würde sein Verhalten nicht als zwanghaft erachten – dennoch habe er täglich gechattet und eingeräumt, das könne man auch als ähnlich wie süchtig beschreiben. „Haben sie diesen Widerspruch angesprochen?“ Der Beamte verneinte, erklärte aber, der Gutachter habe Recht. Es sei im Zuge der Vernehmung nicht aufgefallen. Man habe versucht die Punkte greifbar zu machen, aber V. blieb einsilbig und unkonkret. Auf Vorhalt bestätigte der Ermittler, dass V. eingeräumt habe, seinen Sohn zwar gestreichelt, aber nie dessen  Genitalbereich berührt zu haben. Anderweitige Äußerungen in den Chats seien erfunden gewesen. Zwar habe er schon seit späten Jugend pädophile Neigungen verspürt, es sei ihm aber nicht schwer gefallen, seinen Sohn nicht unangemessen zu berühren. Er habe bei seinem Sohn so eine Art Tabu gesehen, soll V. gegenüber der Polizei beteuert haben.
Der Beamte schilderte, dass der Angeklagte zu seiner bereits zwei Jahre vor der Geburt des Sohnes abgeschlossenen Therapie angemerkt habe, dass sie lediglich „zur Verdrängung seiner Neigung“ führte und diese seit der Geburt seines Sohnes durch dessen Dasein in unklar gebliebener Intensität wieder auflebte. Die Neigung hätte aber eine neue Qualität erhalten, er habe sehr wohl „die Veränderung in sich festgestellt“, dass es früher ausreichte, sich kinderpornographische Bilder anzusehen, er aber „mehr und mehr den Drang verspürte, so etwas tatsächlich auch durchzuführen“, wobei er von der Begehung sexuellen Missbrauchs gesprochen habe. Es sei aber nie dazu gekommen.

    

Eltern des Angeklagten machen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, Ankläger regt Vernehmung des Kollegen an

Die als Zeugen vorgeladenen Eltern des Angeklagten machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und äußerten sich nicht.

Oberstaatsanwalt Bieler beantragte schließlich, aufgrund der Vorhalte, der Angeklagte habe ausgesagt, es habe ihm bisher gelangt, Bilder anzuschauen, sei mittlerweile ein Stück weiter und bereit, Missbrauch aktiv durchzuführen, einen entsprechenden  Vermerk des ermittelnden Staatsanwalt Dr. Holleck zu verlesen und diesen als Zeugen zu befragen, was der Angeklagte in dessen Vernehmung denn nun konkret gesagt habe.

     

Chat-Bekannter des Angeklagten gibt Einblick in den gemeinsamen pädophilen Gedankenaustausch

In Handschellen wurde schließlich der in der Schweiz in Untersuchungshaft befindliche Zeuge B. vorgeführt. Der 38-jährige, zuletzt als Informatiker tätige schweizerische Staatsbürger wartet selbst auf seine Verurteilung, machte trotz Belehrung aber nicht von seinem Recht Gebrauch, zu schweigen, um sich der Gefahr weiterer Strafverfolgung auszusetzen.

Er habe den Angeklagten unter dessen Alias „Goofy“ auf der Chatplattform Zauberwald kennengelernt, auf dem er sich selbst mit dem Nicknamen „Stopfbär“ bewegte. Der zunächst lockere Kontakt wurde intensiver, man habe sich mit der Zeit kennengelernt. Man habe sich von seinen Söhnen erzählt, wer schließlich auf die Idee des Treffens gekommen sei, wusste der Zeuge nicht zu berichten. Dem sei ein Austausch von Nacktfotos der Söhne vorausgegangen. Auf dem Foto des V sei dessen Junge nackt in der Badewanne sitzend abgebildet gewesen, aber ohne das Gesicht, um eine Identifizierung unmöglich zu machen. Dann habe man irgendwann einmal telefoniert. Er habe dessen Handynummer erhalten, um sich näher kennenzulernen.

In dem Telefonat sei es schließlich zur Vereinbarung des „Boy-Tauschs“ gekommen: „Wir wollten uns treffen mit den Kindern – zwei Väter, zwei Söhne!“, erklärte der Zeuge. Wer die Initiative dazu ergriffen habe, konnte er nicht genau sagen, die Tarnung eines „Vater-Sohn-Wochenendes“ sei aber seine Idee gewesen. An der Auswahl des Ortes sei er nicht beteiligt worden, V. habe den Harz recherchiert – es sollte in der Mitte von Deutschland sein, so dass beide ungefähr die gleiche Anreise hatten. Der Angeklagte habe es von sich aus angeboten, dies zu organisieren, es sollte am Wochenende des 27. Juli 2008 stattfinden. V. pries den „Nachahmungstrieb“ seines Sohnes an, und man wollte ausprobieren, was möglich sei, wenn es Schwierigkeiten gebe, sollte es gelassen werden.

Doch B. verlor das Interesse an dem „Partnertausch“, nachdem er feststellte, dass der Sohn des V. mit drei Jahren „aus meiner Sicht zu jung“ gewesen sei: „Bei drei Jahren habe ich nichts davon. Was kann man mit einem Jungen von drei Jahren schon machen?“ bekannte er mit einer für Beobachter erschreckenden Freimütigkeit. Genauso offen bekundete er seine präferierte Missbrauchspraktik, während V. keine konkreten Wünsche geäußert habe. Allerdings sei schnell klar gewesen: „Er war mehr an meinem Sohn interessiert als ich an seinem! Ohne eine Schuldzuweisung zu machen, das war mein Eindruck!“ Nachdem das Treffen nicht zustandekam, habe man zunächst nur noch weitergechattet, bis der Kontakt abgebrochen sei, kurz bevor er selbst verhaftet wurde.

Der Zeuge bestätigte den Vorhalt des Kammervorsitzenden aus dessen Aussage bei der Kantonspolizei, dass „Goofy“ nur erzählt habe, dass er sexuelle Handlungen an seinem Sohn vornehme, aber keine Details geschildert habe. Auch sei die Initiative zu einem Treffen mit den beiden Kindern von ihm ausgegangen. Auf Nachfrage schilderte B., es sei auch über den Einsatz von Medikamenten während des Treffens gesprochen worden. V. habe seinen Sohn nur betäubt zur Verfügung stellen wollen, damit dieser nichts mitbekomme. Gegenüber der Polizei hatte der Zeuge dazu erklärt, V. sei nach eigenen Angaben „sehr vorsichtig gewesen und hat es mit seinem Sohn nur im Schlaf gemacht“. Konkret sei es um den Einsatz von Salbe, sowie GBL und KO-Tropfen gegangen, die er aus der Schweiz habe mitbringen sollen. Aber auch das passte B. nicht. Nicht nur halte er die Verabreichung solcher Mittel für gefährlich, er bevorzuge ein waches Kind, dass auch reagiere: „Ich war nicht begeistert. Im Schlaf kann ich ihn nicht blasen, daher war er nicht interessant für mich!“ lautete die entsprechende Aussage gegenüber der Polizei, die der Zeuge bestätigte. „Es macht viel mehr Spaß, wenn die Kinder dabei sind!“, erklärte er unumwunden. Auf Frage des Kammervorsitzenden, ob es eine Kompensation in Geld für den Fall geben sollte, dass kein wechselseitiger Tausch zustande und einer der Väter „nicht auf seine Kosten“ kommen sollte, bestätigte der Schweizer ein solches Angebot des V. Es sei ihm so vorgekommen, als würde sich V. in diesem Falle schuldig fühlen. Dennoch habe er dies abgelehnt.

Hatte der Zeuge über seine gesamte Aussage hinweg relativ ungerührt auf die ihm gestellten Fragen geantwortet, blitze nur einmal ein Zeichen möglicher Reue oder Betroffenheit bei dem pädophilen Informatiker auf. Nach Frage des berichterstattenden Richters, ob es die Diskussion gegeben habe, auch seinen Sohn zu betäuben, erklärte der Zeuge: „Ich hätte ihn nicht betäuben brauchen…“, um gewahr dieser Worte spontan in Tränen auszubrechen.
   

Gegenüber Oberstaatsanwalt Bieler beteuerte der Zeuge im Anschluss, dass bei den Gesprächen mit V. weder Gewalt, noch der sexuelle Missbrauch oder die Entführung fremder Kinder eine Rolle gespielt hätten.
Zwar habe er gewusst, dass V. verheiratet gewesen sei, konnte aber keine Auskunft darüber geben, ob und inwieweit dieser das „Vater-Sohn-Wochenende“ mit seiner Frau besprochen habe. Er selbst habe seiner Frau die Tarnung verkaufen können.

Verteidiger Herrle wollte von dem Zeugen schließlich näheres über die Abgrenzung von Realität und Phantasie in den Chats wissen. Der Angesprochene erklärte, das einige Chat-Kontakte dort auch Vergewaltigungsphantasien auslebten: „Das waren wie so Rollenspiele!“ Jeder habe dabei übertrieben, um sich besser darzustellen, man stelle sich eine „Fake-Welt“ her, mit angeblichen Kindern, die man zu Hause zum Missbrauch zur Verfügung habe, um seine Position in der Community zu finden. Dass er von V. entsprechende Kurzgeschichten zugeschickt bekommen habe, vermochte der Zeuge nicht zu erinnern. Ob er es erlebt habe, dass er in dem Chat von Minderjährigen „angechattet“ worden sei, verneinte B. Das im „Zauberwald“ auch Kinder chatteten habe er nie erlebt, halte es aber für grundsätzlich möglich.
   

In einem aufschlussreichen Zwiegespräch richtete auch der Gutachter Prof. Bosinski seine Fragen an den Zeugen, nachdem er ihm ausdrücklich seine Funktion als sexualmedizinischem Sachverständigen erläutert hatte.

Bosinksi: „Haben Sie sich mal darüber ausgetauscht, wie Sie sich beide sexuell einordnen?“
Zeuge: „Gute Frage!“
Bosinski: „Hab ich manchmal! Gab es Aussagen in der Art „Wir als Boylover müssen zusammenhalten!“?
Zeuge: „Er hat erwähnt, dass es auch mit Mädchen möglich wäre.“
Bosinski: „War es ein Thema oder auch nur unausgesprochen… „Wir als Pädohile…“ ? Ist Thema geworden, wie sich V. sexuell definiert?“
Zeuge: ausweichend … Nein …
Bosinski: Ist Thema gewesen, ob V. Sex mit seiner Frau habe, oder sie nur Alibi sei?
Zeuge: „Nein, das ist nur am Rande erwähnt worden… wozu auch?“

Bosinski: „Sie haben in ihrer Aussage zu den Chats erklärt „Wenn ein Aussenstehender das gelesen hätte, müsste er meinen, wir sind krank.“ Sind sie krank?“
Zeuge: „Ja! Der Sexualtrieb ist schwer zu kontrollieren.“

Bosinski: „Haben sie das Chatverhalten des V. als auffälliger, abweichend oder anders als das anderer Pädophiler bewertet?“
Zeuge: „Er hat einen sanfteren Eindruck gemacht, nicht extrem hart oder gewalttätig, eher im Gegenteil! Auch in dem Telefonat hat er eher einen vernünftigeren Eindruck hinterlassen. Auf das GBL hat er ablehnend reagiert, beim Schlafmittel wars wieder anders, positiver, da war er nicht so ablehnend.“
Bosinski: „Dessen Sohn war nicht das, worauf sie standen, sie sagten er sei zu klein, nicht aktiv genug – Haben Sie V. das gesagt?“
Zeuge: „Ja!“
Bosinski: „Hat er das Kompensationsangebot möglicherweise deswegen abgegeben, oder hat er gesagt, er möchte nicht, dass sie an seinen Sohn rangehen? War das ein Thema?“
Zeuge: „Schwierig zu beantworten. Kann ich nicht konkret einordnen.“

Bosinski: „Gab es einen konkreten Namen für die Unterkunft?“
Zeuge: „Ja, den gab es, ich erinnere mich aber nicht mehr daran. Es war ein Ferienbauernhof im Harz, ich habe den Link zur Website von ihm erhalten.“
Bosinski: „Ist einmal eine Therapie angesprochen worden? War nie Thema, dass er eine hatte?“
Zeuge: ungläubig „Therapie??? Das war kein Thema, nein!“

     

Frühere Ehefrau des Angeklagten sagt in Teilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit aus

Bereits weinend wurde dann die frühere Ehefrau des Angeklagten und Mutter seines Sohnes in den Verhandlungssaal geführt. Die 34-jährige hatte sich sofort nach der Verhaftung von ihrem Mann getrennt und sich Ende 2009 scheiden lassen und äußerte sich, eingerahmt von ihrer Anwältin und einer Betreuungsperson, zunächst zum Lebenslauf des Angeklagten. Immer wieder unterbrach sie ihre Aussage und vergrub weinend ihr Gesicht in ihren Händen.

Die Eltern des Mannes stammen aus Jugoslawien, der Angeklagte habe mit einem Bruder eine durchaus gute Kindheit verlebt, nach Grund- und Hauptschulbesuch habe er eine Ausbildung als Energieanlagenelektroniker abgeschlossen und danach bei wechselnden Unternehmen in der weiteren Umgebung des Kreises bzw. dem Hamburger Umland gearbeitet, zumeist selbst auf der Suche nach einem besseren Jobangebot. Im Frühjahr 1992 sei man zusammengekommen und 1996 bei seinen Eltern zusammengezogen, die Verlobung folgte am Jahrestag des Kennenlernens 1998, die Hochzeit im Jahr 2000, zwei Jahre später in ein eigenes Haus gezogen. Nach der Verurteilung ihres Mannes zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 2002 wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei Anfang 2005 das einzige Kind des Paares geboren worden. Im Zusammenhang mit seiner zwischenzeitlich ersten Verhaftung im Juli 2008 zog der Angeklagte schließlich aus der Ehewohnung aus und kam zunächst bei seinen Eltern unter, bevor er im Oktober 2008 eine eigene Wohnung bezog. Es folgte die erneute Festnahme und Untersuchungshaft.

Die Zeugin tat sich sichtlich schwer, anschließend die Fragen des Gutachters Prof. Bosinski zu beantworten, mit denen er etwas zur Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Verhältnis zu Eltern und Bruder wie die Familienatmosphäre in Erfahrung bringen wollte. V. habe kein gutes Verhältnis zu seinem zehn Jahre älteren Bruder gehabt, das Verhältnis zu den Eltern sei in Ordnung gewesen, er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt, habe nie erzählt, dass er geschlagen worden sei. Der frühe Tod eines weiteren, älteren Bruders habe die Familie sehr belastet und sei für den danach geborenen V. möglicherweise ebenfalls prägend gewesen.

Auf Fragen des Verteidigers zu Alkoholproblemen innerhalb der Familie, zögerte die Zeugin merklich. Die Betreuerin bat Verständnis, sie verspüre ein enromes Loyalitätsproblem zu den Schwiegereltern, bei denen sie selbst ja jahrelang gewohnt habe. Der Vorsitzende versuchte, den Konflikt aufzulösen: Es gehe nicht darum, „jemanden in die Pfanne zu hauen“, sondern lediglich darum, „die Verhältnisse zu verstehen, die Herrn Bosinski als Mosaiksteinchen zur Verfügung stehen, um den Hintergrund des V zu beleuchten“. Die Zeugin beantwortete die Frage schließlich.

Zu dem angeblichen „Vater-Sohn-Urlaub“ befragt, sagte die Mutter schließlich unter Tränen aus, dass ihr Mann davon gesprochen habe, mit seinem Sohn und einem Arbeitskollegen mit Sohn Ende Juli 2008 ein solches „Vater-Sohn-Wochenende“ verbringen zu wollen. „Das war vorher noch nie vorgekommen, er hat mich gefragt, ob ich was dagegen habe – ich fand das nur gut und total lieb, dass er sowas machen wollte!“ Allerdings habe sie darauf bestanden, den Arbeitskollegen vorher kennenzulernen, weil sie es „blöd“ gefunden habe, dass ihr dieser bislang unbekannt geblieben sei. „Er hat mich hingehalten, auf die nächste Woche vertröstet, oder es passe diesem gerade nicht. Ich wollte auch Unterlagen sehen, wo sie untergebracht werden sollten, aber er sagte, die sind bei der Arbeit. Immer wieder Ausreden… ich war sauer, aber habe nicht weiter drüber nachgedacht, nie einen Anlass gehabt, negativ darüber zu denken!“ Der Dreijährige habe sich sehr auf den Ausflug mit seinem Vater gefreut.

Zur allgemeinen Medikamentengabe an den Sohn befragt, erklärte die Zeugin, gestützt auf eine von ihr verfasste Aufstellung, den sie der Polizei übergeben hatte, dass dieser bei gelegentlichem Bedarf Erkältungs-, Durchfall- oder Fiebermedikamente, wie Paracetamol-Zäpfchen erhalten habe. Im April oder Mai 2008 habe er aufgrund einer Sonnenallergie mit schwerem Ausschlag eine halbe Tablette eines Schlafmedikamentes ihres Mannes erhalten, das sie laut einer früheren Vernehmung als „Loraze“ bezeichnet hatte. Ihr Mann habe die Idee gehabt, dem Sohn diese halbe Tablette zu geben, der Ausschlag habe sich dann sehr schnell gebessert.

Der Frau wurden schließlich Fotos vorgelegt, die ihr Mann von ihrem Sohn gemacht hatte, um den Ort der Aufnahme zu identifizieren. Anhand eines Wohnzimmerschrankes im Hintergrund erkannte sie die Wohnung der Familie. Daran schlossen sich weitere Nachfragen des Anklagevertreters an, wie man allgemein das Photographieren des Sohnes gehandhabt habe. Beide Elternteile hätten immer wieder Fotos zu entsprechenden Anlässen gemacht und dann meist zusammen ausgesucht, welche bestellt werden sollten. Die Bestellung habe dann meist ihr Mann übers Internet aufgegeben. Beide Eheleute hätten jeweils einen eigenen PC zur Verfügung gehabt, die beide im Keller standen. Die von der Digitalkamera übertragenen Fotos seien dann alle auf seinem Rechner gespeichert worden. Man habe nur wenig zusammen an den PCs gesessen, oft habe V. allein im Keller verbracht.

Von Oberstaatsanwalt Bieler zu ihrem Sohn befragt, erklärte die Zeugin, er sei ein fröhlicher, aufgeweckter Junge, der früh zu sprechen angefangen habe zu sprechen und sich gerne mitteilte. Sie habe ihn im ersten Jahr ganztags betreut sei dann wieder halbtags zu arbeiten angefangen. Dann sei ihr Sohn bei ihrem Vater gewesen. Das Verhältnis des Jungen zu V. sei immer sehr gut gewesen, er habe sich regelmäßig gefreut, wenn der Papa von der Arbeit kam – ihr Ex-Mann sei „ein Familienmensch“ gewesen. Jeder Sonntag sei Familientag gewesen, an dem man gemeinsam etwas unternommen habe, Samstags sei sie mit ihrem Kind regelmäßig bei ihrem in der Nähe lebenden Vater gewesen, während V Arbeiten am Haus erledigt habe. Wenn sie nicht da gewesen sei, blieb das Kind bei seinem Vater oder seinem Großvater.

Noch eine knappe Stunde länger wurde die Zeugin schließlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu ihrem Verhältnis zu ihrem ehemaligen Mann befragt.

   

Aussage von IT-Ermittler der Polizei

Den ersten Verhandlungstag beschloss die Aussage eines Polizeibeamten, der bei der Bezirkskriminalinspektion mit der Sicherung und Auswertung von IT-Anlagen befasst ist und im vorliegenden Fall bei der Sicherstellung des Rechners des Angeklagten Ende September 2009 beteiligt war. Seine Aufgabe sei es gewesen, in erster Augenscheinnahme Informationen auf dem Gerät zu sichten, die von den weiteren Sachbearbeitern weiter bearbeitet werden sollten. So habe er die Auslagerungsdatei aus dem Arbeitsspeicher ausgelesen und dort Fragmente von Chatprotokollen festgestellt. Alle gefunden Treffer seien aus dem aktuellen Chatlog des Nutzers „NoLimit.de“ – einem der Nicknamen des Angeklagten – gewesen, den dieser selbst, durch sog. „Copy&Paste“ aus dem jeweiligen Chat in einer txt-Datei angelegt haben müsse. Zu den weiteren Inhalten konnte er aber nichts sagen, dies sei Aufgabe der Kollegen gewesen.

Weil es wegen der komplexen Verschlüsselung bis heute nicht gelungen sei, auf bereits im August 2008 beschlagnahmte Daten vom Rechner des Angeklagten Zugriff zu nehmen, habe man dessen PC im September 2009 unbedingt im laufenden Betrieb vorfinden müssen. Daher sei er bei der Durchsuchungsmaßnahme anwesend gewesen und habe so tatsächlich die Datensicherung vornehmen können. Auf dem Rechner des Angeklagten liefen innerhalb eines Filesharing-Programms noch diverse Down- und Uploads mit diversen Partnern. Anhand diverser Logdaten konnte man sehen, dass der gesamte Datenbankbestand des Angeklagten auf zwei gespiegelten Festplatten à 250 GB zugänglich gewesen sei, so dass man diesen auch vollständig habe sichern können.

Zu dem Umfang des kinderpornographischen und Gewalt darstellenden Materials befragt, erklärte der Beamte, der Umfang und die Qualität seien derart „außergewöhnlich“ gewesen, wie er sie in seiner „acht- bis neunjährigen Tätigkeit noch nie gesehen habe – und wir haben einen weiten Einzugsbereich!“ Die Masse von über 200.000 Bilddateien und 2.000 Videos in zum Teil hoher Qualität habe er vorher lange nicht gesehen. Die Daten seien mit mehren Einrichtungen abgesichert gewesen, der Angeklagte nutzte sowohl das kostenlos und frei erhältliche Anonymisierungsprogramm TOR, wie mehrere Verschlüsselungsprogramme von denen bereits eines allein gereicht hätte. Das von ihm eingesetzte Filesharing-Tool „Gigatribe“ sei für die Ermittler unbekannt gewesen.

  
Der Prozess wird am kommenden Mittwoch mit der Inaugenscheinnahme von Teilen des sichergestellten Bild- und Videomaterials unter Ausschluss der Öffentlichkeit fortgesetzt.

  

 
Anmerkung:
An dieser Stelle soll noch einmal klargestellt werden: Kiel211.de stellt grundsätzlich alle berichterstatteten Prozessverläufe in solcher Ausführlichkeit dar. Allerdings scheint es angesichts des Falles besonders geboten: Man kann nicht die Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen, wenn man dann nur lückenhaft, oberflächlich und verfälschend über einen allzu komplexen Sachverhalt Bericht erstattet, wie es mindestens eine Einrichtung, die mit solchen Berichten ihr Geld verdient, getan hat und sich dabei tatsächlich nicht zu schade war, sich soweit zu entblöden, der Schwurgerichtskammer vorzuwerfen, man zeige

„ … ungewöhnlich viel Verständnis für einen Mann, der ein so grausiges Verbrechen geplant haben soll: Der 36-jährige V. darf nicht gefilmt werden, erst hinter verschlossenen Türen muss sich der Computerfachmann aus Bad Segeberg den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft stellen.“ [O-Ton Off-Sprecher im TV-Beitrag eines ungenannt bleibenden Senders, während die Kamera auf die Kammer zoomt]

Der falsche Eindruck, der damit erweckt wird, soll jedenfalls bei meinen Leser nicht entstehen. Daher sei nur angemerkt, dass auch und gerade o.g. Dinge der Grund und Anlass waren, das Kiel211-Projekt ins Leben zu rufen. Zu gerichtlichen Anordnungen hinsichtlich der bildlichen Aufnahme von Angeklagten hat es mehrfach verfassungsrichterliche Entscheidungen gegeben, die dem Schutz des Angeklagten insoweit Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Medien einräumen. 

 
 

 

Im vorliegenden Fall gilt das auch angesichts der besonderen Verwerflichkeit der angeklagten Taten umso mehr, als die Anonymisierung des Angeklagten auch der Anonymität des unschuldigen Opfers –  seines Sohnes - dient.

Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können. Dabei ist gerade auch im Blick auf die Suggestivkraft des Fernsehens der mögliche Effekt einer medialen Vorverurteilung zu bedenken. [Entscheidung des BVerfG]

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Verfasser: BreakingNews
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One Response to “ Kiel211: Prozessauftakt um Verabredung von Sexualmord durch mutmaßliche Pädosadisten ”

  1. # 1 Kiel211: Mutmaßlicher Pädosadist gestand Staatsanwalt “Boytausch”-Plan und “Drang” zum Missbrauch | NEWS HQ Says:

    [...] 36-jährige Mann ist u.a. angeklagt, über einschlägige Chats nach einem Gleichgesinnten gesucht zu haben, um m…. Daneben wird ihm die Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch, wie der vollendete schwere [...]