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Kein vernünftiger Zweifel an Infektion durch Angeklagten

Kiel211: AIDS-bedingter Hirnabbau verminderte Schuldfähigkeit von angeklagtem Infektionstäter

Im Prozess um die mutmaßliche zweifache vollendete und mehrfache versuchte gefährliche Körperverletzung wegen der Ansteckung von Sexualpartnerinnen mit HIV durch einen angeklagten Ostholsteiner, der zahlreichen Frauen während kurzzeitiger Beziehungen seine Infektion verschwieg, hat die 10.Strafkammer des Landgerichtes Kiel am Montag zwei Sachverständigen-Gutachten entgegen genommen. 

Eine erst kurzfristig im Verlauf der bislang neun Prozesstage beauftragte psychiatrische Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte aufgrund einer, wahrscheinlich durch seine AIDS-Erkankung hervorgerufene Hirnathropie (Abbau von Hirngewebe) an einer „hirnorganischen Persönlichkeitsstörung“ leide, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit führe. Gleichzeitig legte sie die medizinische Grundlage dar, auf der auch die Möglichkeit sowohl einer Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus wie der Anordnung der Sicherungsverwahrung eröffnet sei. 

Ein rechtsmedizinischer Gutachter stellte darüber hinaus die Kausalität des Angeklagten für die frischen Infektionen von zwei seiner ehemaligen Sexualpartnerinnen fest.

 

Forensische Psychiaterin führt Taten auf hirnorganische Schäden des Angeklagten zurück

In einer gut zweieinhalbstündigen, umfassenden Aussage stellte die forensische Psychiaterin Dr. Mariana Wahdany die Ergebnisse ihrer Begutachtung vor, die sie in zwei Explorationsterminen mit dem Angeklagten und dem Studium von Verfahrens- und Krankenakten gewonnen hatte. 

Aus diesen Unterlagen habe sich zunächst der psychiatrisch-medizinisch relevante Lebenslauf des Angeklagten seit dem Oktober 1999 ergeben, als dieser nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit seinem Motorrad wegen einer schweren Schulterverletzung über mehrere Monate stationär behandelt worden war. Die Krankenakten hätten dabei keine Kopfverletzungen ergeben, was auch der Angeklagte bestätigt habe. Schon während dieser Krankenhausaufenthalte habe er sich unvernünftig und unkooperativ verhalten und die Schulter zu früh zu stark belastet, was aus heutiger Sicht bereits als erster Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit bewertet werden könne.

Kurz vor der HIV-Diagnose anlässlich einer schweren opportunistischen Lungenentzündung im Jahr 2004 habe der Angeklagte ein halbes Jahr lang mit einem unbehandelten Krankheitsgefühl und starkem Gewichtsverlust gelebt, bevor er zum Arzt gegangen sei, der eine Speiseröhrenentzündung festgestellt habe. Der Angeklagte habe in der Exploration dazu wiederholt beteuert, sich gesund gefühlt zu haben. Die wenige Zeit später anschließende, schwerste opportunistische Lungenentzündung, die intensiv-medizinische Behandlung erfordert habe, sei ebenfalls mit einer Kopf- und Nackenschmerz-Symptomatik einhergegangen, wie sie für eine Hirnhautentzündung typisch sei, Feststellungen dazu seien damals aber nicht getroffen worden. Der Angeklagte habe sich nachweislich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem AIDS-Stadium befunden, das zunächst aber nicht näher klassifiziert worden sei.

Mittels eines Beamers präsentierte die Ärztin die Computertomographie-Aufnahmen des Angeklagten aus der damaligen Zeit und veranschaulichte die Zeichen einer „ausgeprägten, HIV-bedingten Hirnathrophie“, also dem Verlust von Hirnsubstanz. Die mit Hirnwasser gefüllten Liquorhöhlen der lateralen Ventrikel seien abnormal vergrößert gewesen, die graue Hirnsubstanz im Bereich des Frontallappens, des oberen Teils des Gehirns sowie des Hinterkopfes soweit zurückgegangen, dass die typischen Furchen sich sichtbar vertieften und verbreiteten.
Während seines Krankenhausaufenthaltes sei W. laut den Krankenakten zwar ansprechbar und völlig orientiert gewesen, habe sich aber auch dort unkooperativ gezeigt, Überwachungsmonitore eigenmächtig abgeschaltet, sich rücksichtslos und unfreundlich gegenüber Personal und Mitpatienten verhalten und generell keine Einsicht in Bezug auf seine Krankheit gehabt, referierte die Gutachterin. 

Im Anschluss stellte Dr. Wahdany den alten Aufnahmen solche einer Magnetresonanz- und einer Computertomographie aus dem Jahr 2009 entgegen. Nunmehr seien die Veränderungen „mit bloßem Auge erkennbar“: Die deutlichen Hirnschädigungen könne man nunmehr „ im Grunde überall“ verzeichnen, das Hirn entferne sich von der Schädeldecke. Der Abstand betrage nunmehr ca. 7-8mm im Verhältnis zu einem Normalmaß von 0,5-1mm.

  
Während der Exploration habe sich der Angeklagte sowohl zu seiner Biographie, wie auch ungewöhnlich offen zu seiner Sexualanamnese geäußert und dabei auch erste mögliche manifeste Anzeichen der Hirnatrophie offenbart. Spontan habe er zu Beginn der Befragung erklärt, sich Nachts manchmal zu überlegen, ob er die geschädigten Frauen tatsächlich angesteckt habe und sich in der Rechtfertigung versucht, 2004 keine Aufklärung über die Folgen seiner HIV-Infektion erhalten zu haben. Daneben habe er aber auch mehrfach betont, eine Beziehung gesucht zu haben, obgleich er einräumte, das „von dem falschen Ende her angefangen zu haben“, indem er frühzeitig den Geschlechtsverkehr mit seinen Partnerinnen vollzog. Einen Drogenkonsum habe W. verneint, auch Alkohol habe er nur selten zu sich genommen, so dass eine Alkoholmißbrauchs-bedingte Hirnschädigung wohl ausscheide.

Die Ereignisse seines Lebens von der Kindheit an habe er grundsätzlich gut und ausführlich referieren, sich aber an viele Namen, Orte und Termine (z.B. seiner Hochzeiten) nicht mehr erinnern können, was ein mögliches Anzeichen eines schleichenden Gedächtnisverlustes darstellen könne. Auffällig sei auch gewesen, dass er sich nicht an Lieblingsfächer seiner Schulzeit habe erinnern können, während er angab, dass Mathematik nicht zu seinen guten Fächern zählte. Als er an einer Stelle die Wohnorte seiner Freundinnen partout nicht habe erinnern können, fragt er sich selbst: „Was ist bloß los mit mir?“

Aufgrund seiner Schulterverletzung beruflich eingeschränkt, habe er nach 2001 schließlich eine Umschulung inklusive dem Erwerb von EDV-Qualifikationen absolviert, was eine gewisse Lernfähigkeit erforderte, die der Angeklagte offenbar auch aufgebracht habe, so die Sachverständige. In der Folge habe er eine Ecuadorianerin kennengelernt, zu der er eine Beziehung aufnahm. 2002 habe er sich dann sterilisieren lassen, weil sie Kinder wollte, er aber nach zwei Söhnen von verschiedenen Ehefrauen, nicht noch für ein weiteres Kind habe Unterhalt zahlen wollen. Dies und auch die Vereinbarung eines Ehevertrages vor der Hochzeit mit seiner nunmehr dritten Frau zeige, dass er dennoch zu gewissen Abwägungsprozessen in der Lage gewesen sein müsse.

Ab dem Jahr 2004 seien seine Schilderungen schließlich auffallend unkonkreter geworden und immer öfter in deutlichem Widerspruch zu den in der Verfahrensakte niedergelegten Tatsachen gewesen. An seinen Krankenhausaufenthalt aus Anlass der Lungenentzündung habe er nur vage Erinnerungen gehabt, auch seine Reaktion auf die HIV-Diagnose vermochte er – trotz entsprechender Mühe – nicht mehr zu reproduzieren.

Die ihm verordnete AIDS-Medikation habe er schließlich im Jahr 2008 während eines längeren Arbeitsaufenthaltes in Dänemark verbraucht und sich deshalb keine neue besorgt, weil die Fahrt nach Deutschland zu teuer gewesen sei. Da die Viruslast unter der Nachweisgrenze gewesen sei, habe er gedacht er sei gesund und brauche die Tabletten nicht mehr. Ende 2008 sei W. dann nach Deutschland zurückgekehrt, Anfang 2009 habe sich seine langjährige Freundin von ihm getrennt und er damit begonnen, sich zunächst in Diskotheken, später auch im Internet eine neue Frau zu suchen, mit der er eine Beziehung beginne könne. Seine Angaben, er habe sich unmittelbar nach seiner Rückkehr neue Medikamente verschreiben lassen und auch eingenommen, habe er auch dann noch aufrechterhalten, als sie ihm belegte, dass dies erst ein halbes Jahr später erfolgte, erklärte die Gutachterin.

Auf ihre Fragen zu seiner Sexualanamnese habe der Angeklagte ungewöhnlich offen geantwortet. Er habe „soviel Sex gehabt, dass es für drei Leben reiche“, im Verlauf der 90er Jahre teilweise zwei Freundinnen gleichzeitig gehabt, mit denen er mehrfach in der Woche den Geschlechtsverkehr ausübte. Seine Ehefrauen habe er aber nie betrogen, er sei eine „sehr treue Seele“, beschrieb sich dieser selbst. Auch zu seinen sexuellen Präferenzen äußerte er sich unumwunden, auch wenn die Schilderungen ohne jeden zeitlichen Bezug geblieben seien.

Zu den im vorliegenden Strafverfahren betroffenen Sexualpartnerinnen äußerte er sich gegenüber der Sachverständigen inhaltlich im Wesentlichen so, wie er es auch in seiner Einlassung vor Gericht getan hatte. Dabei sei er aber oft abgeschweift, habe oft die chronologische Reihenfolge der Beziehungen nicht einhalten können und sei während seiner Schilderungen zum Teil „unterschwellig gereizt“ gewesen. Auch dabei flüchtete er in Schutzbehauptungen, einzelne Frauen hätten parallel Sex mit mindestens drei weiteren Männern gehabt und alle Frauen hätten sich untereinander abgesprochen, nachdem sie sich über das Internet bereits kannten.

 

Die medizinische Untersuchung des Angeklagten habe Hinweise auf eine neurologische Störung ergeben, die diagnostiziert werden konnte, nachdem W bereits bei der visuellen Verfolgung eines Fingers eine neurologische Symptomatik aufgewiesen hatte, die auf einen pathologischen Befund hindeute. Auch eine Nervenschädigung der Extremitäten sei feststellbar, das Vibrationsempfinden an den Beinen, getestet durch eine Stimmgabel, habe eine Abweichung ergeben. 

Der Erinnerungsschwund in solch wichtigen Details, wie den Namen der Intimpartner, Wohnorten oder den Namen früherer Arbeitgeber belege nach den Worten der Psychiaterin, dass Denkabläufe “vergröbert” sind. Stimmung und Artikulation seien auffallend monoton, eine Modulation der Stimme nicht vorhanden gewesen. Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit bewerte sie als „defizitär“. Bei der Untersuchung sei der Angeklagte auch einigen Demenz-Test unterzogen worden, die eine kognitive Beeinträchtigung erwiesen, welche die Schwelle zur Demenz aber noch nicht erreicht hatten. Eine höhere Fehlerquote bei Nachzeichnen von vorgegebenen geometrischen Formen und dem Abbilden einer bestimmten Tageszeit auf einer analogen Uhrenvorlage deute auf hirnorganischen Abbau hin. Während der „pre-morbide“ IQ vor der Erkrankung bei etwa 100 und damit im guten Durchschnitt des Normbereichs gelegen habe, sei dessen Gesamt-IQ nunmehr bei 77 zu taxieren. Dies lasse auf „erworbene“, also krankhafte Defizite durch die hirnorganischen Abbauprozesse schließen. Daraus folge eine aktuelle unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, die während der Kindheit, Schul- und Ausbildungszeit noch der Norm entsprochen habe. Er habe seine beruflichen Chancen adäquat genutzt und sich 2002 sterilisieren lassen, was auf ausreichend Abwägungsprozesse hinweise. Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau 1993 sei der Angeklagte sexuell hochaktiv gewesen, 2004 habe man schließlich Hinweise auf entzündliche Prozesse im Hirnbereich festgestellt. Der Zeitpunkt der Infizierung bleibe unklar, die Sachverständige wies allerdings auf die bis zu 10 Jahre andauernde Latenzzeit hin, der zu dem Zeitpunkt der HIV-Diagnose im Dezember 2004 in Bezug gesetzt werden könne, an dem erwiesenermaßen keine Phase einer HIV-Ersterkrankung, sondern bereits ein AIDS-Stadium bestanden habe.

Der Angeklagte werde mit einer hochaggressiven, antiretroviralen Therapie (HAART) behandelt, die grundsätzlich eine fast normale Lebenserwartung erlaube, erklärt die Gutachterin. Mit der Zeit würden bei ihm jedoch mehr Spätfolgen der Erkrankung sichtbar werden. Bereits 2004 sei die Hirnatrophie feststellbar gewesen, so dass die AIDS-Erkrankung schon eine Weile vorgelegen habe. Manchmal sei es so, dass die HIV-Infektion das Hirnliquor durch die Blut-Hirn-Schranke nicht erreiche, bei dem Angeklagten sei jedoch davon auszugehen, dass dies der Fall war und neurotoxische Wirkungen entfaltet habe. Rund 20% der Infektionen wirken sich so aus und führen schließlich zu einer „AIDS-Dementia“.

Zwar sei eine Verursachung der Hirnathrophie durch eine mögliche Lösungsmittel-Exposition des Angeklagten als Maler nicht auszuschließen, die hirnorganischen Schäden seien dafür aber nicht typisch und bedürften daher weitere Untersuchungen von Blut und Hirnwasser, wie der Hirnströme durch eine Elektroencophalographie (EEG)

 

Aus der Hirnathropie hätten sich dabei „mehrschichtige Veränderungen“ ergeben: Neben den Verhaltensauffälligkeiten auch eine „Vergröberung des Denkens und Sprechens“, „kognitiver Leistungsabbau“, und viso-motorischer Leistungsabbau, die den Frühzeichen von Demenz entsprechen. 

Die forensische Psychiaterin stellte klar, dass es sich dabei um eine „globale Hirnatrophie sämtlicher Hirnteile“ gehandelt habe, die zwar noch nicht sehr schwer ausgeprägt gewesen ist, aber bereits zu einer „organischen Persönlichkeitsstörung“ führte, die es ihm unmöglich gemacht habe, sexuelle Befriedigung aufzuschieben. So sei es dazu gekommen, dass sich schon kurz nach dem Erstkontakt sexuelle Verhältnisse zu den Geschädigten ergeben hätten, obwohl dies von ihm so nicht gewollt oder geplant gewesen sei: „Er konnte auf Sexualverkehr nicht verzichten!“ Die Schädigung des Frontallappens sei dabei für die Beeinträchtigung der sozialen Kontrolle verantwortlich und auch für das Defizit in seinem Schamgefühl ausschlaggebend.
Seine Mutter, mit der die Gutachterin habe sprechen können, erklärte, er sei in dieser Zeit ungewöhnlich schnell reizbar und laut gewesen, habe in Gesprächen oft den Faden verloren. Sie habe erst aus der Zeitung von der Infektion ihres Sohnes erfahren, er selbst habe es ihr nicht gesagt. Dies zeuge von einer gewissen Labilität des Mannes und führt zu dem Schluss, dass W. sich in der Regel zwar etwas vornahm, aber nicht schaffte, es umzusetzen. Dem entsprach die Änderung in seinem Sexualverhalten. Dies sei “irgendwann gekippt” zu einem ausufernden Sexualverkehr und könne sehr wohl Zeichen der Hirnatrophie sein, die eine entsprechende Einengung der Interessen auf sexuelle Befriedigung, die nicht aufgeschoben werden kann, ebenso hervorrufen könne wie eine gewisse Enthemmung und ein gesteigertes sexuelles Verlangen.

   
Daher sei zum Zeitpunkt der Taten von einer ”hirnorganischen Persönlichkeitsstörung”, also einer krankhaft seelischen Störung i.S.d. §§20, 21 StGB auszugehen, soweit das gesteigerte sexuelle Verlangen nicht, wie normal, durch kognitive-rationale Funktionen eingeschränkt worden sei. Dem hätten, nach Aussage der Psychiaterin, die immer kürzer werdenden Beziehungsdauern des Angeklagten entsprochen: Die letzte längere Beziehung des W zwischen 2006 und 2009 sei auch nur eine Wochenendbeziehung gewesen, seit Anfang 2009 gelinge es W aber nicht mehr, eine seinen Wunsch nach einer Beziehung erfüllende Partnerschaft aufzunehmen. Schließlich stand die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisses immer mehr im Vordergrund. Dabei sei das Gefühl des Angeklagten gewesen, er habe es “nicht mehr in der Hand”, sei allzu leicht erregbar gewesen.

Dazu sei die “deutliche Urteilsschwäche” im Hinblick auf die Erkrankung und die Unfähigkeit getreten, die Konsequenzen seiner Handlungen zu überblicken, so Wahdany. Dies stehe in engem kausalen Zusammenhang zu der psychiatrischer Störung und führe damit zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, weil es ihm “de facto nicht möglich gewesen” sei, “eine begonnene Erregung zu unterbrechen”.

Die Voraussetzungen einer möglichen Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB liegen nach den Worten der Ärztin vor. Prognostisch sei keine rasante hirnorganische Entwicklung, sondern eine langsame Progredienz des Krankheitsverlaufs zu erwarten, während der sich der Zustand verschlechtern und auch die Leistungsbeeinträchtigungen zunehmen werden, die zu einer weiteren Schwächung der Steuerungsfähigkeit führen. 

 Auch die formalen Kriterien für eine Sicherungsverwahrung nach §66 StGB seien erfüllt, nach den allgemeinen Maßstäben könne auch ein „Hang zu kriminellen Handlungen“ festgestellt werden. Zwar sei der sexuelle Trieb an sich nicht pathologisch, dennoch ist der “Hang” gegeben, weil die sexuelle Bedürftigkeit auch weiter bestehe und der Angeklagte den Drang verspüre, diese auch zu befriedigen. Daneben seien auch die typischen Merkmale eines Hangtäters, wie die Schuldzuweisung an Opfer, die fehlende Einsicht in die Delinquenz und die Rückfallneigung gegeben. Zudem fehle W. die psycho-soziale Ausgangssituation: Eine Beziehung endet und sofort sucht er nach einer neuen, ohne die vorige in einer Trauerphase verarbeitet zu haben. Dies sei dann in Zusammenhang mit der regelmäßigen Missachtung von ärztlichen Auflagen und der aktiven Opfersuche im Internet zu bewerten: Die Häufigkeit der sexuellen Kontakte nehme zu, der Angeklagte habe schließlich “wahllos Kontakte gesucht”, selbst unter Missachtung der Strafanzeige gegen ihn. Selbst Einschränkungen, die er sich zunächst selbst auferlegte, habe er missachtet.  

Auch eine augenblicksgebundene Lebensführung sei nicht ausgeschlossen, er habe kurzfristig gedacht und sei nach situativer Verfügbarkeit orientiert gewesen. Gegen den Hang spreche lediglich, dass W nicht in eine kriminelle Subkultur integriert sei und die Zustandsverschlechterung in seinem Krankheitsverlauf dazu führen werde, dass statt der Hypersexualität irgendwann ein Libido-Verlust eintrete. Allerdings sei ein solcher Verlauf nicht absehbar. Wenn also eine Sicherungsverwahrung in Betracht komme, könne man möglicherweise aber darauf verzichten, wenn eine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorgenommen werde. 

   

Der vorsitzende Richter Oliver William wandte sich mit verschiedenen Nachfragen an die Sachverständige. Wenn er es richtig verstehe, korreliere der Hirnabbau mit den Verhaltensänderungen. Es sei „bemerkenswert“ gewesen, mit welcher „Leichtigkeit und Mühelosigkeit“ es im Rahmen einer Anhörung zur Entscheidung über die Haftfortdauer möglich gewesen sei, mit W. über intimste Details zu sprechen, währenddessen er seine Vorlieben in allen Einzelheiten erklärt habe. Dr. Mariana Wahdany entgegnete, dass dies zu der sozialen Enthemmung passe, die auf die Atrophie zurückzuführen sein könne. Sozial unangemessene Verhaltensweisen und Schamlosigkeit könne durchaus Symptom einer pathologischen Störung der eigenen Kontrollinstanz sein.

Auf die Frage, ob die Sexualität eine besondere Stellung im Leben des W. eingenommen habe, führte die Ärztin aus, dies sei Teil der Einengung seiner Lebensführung gewesen. Es sei ihm ausschließlich um Beziehungen gegangen und es könne der Eindruck entstehen, dass er nicht habe allein bleiben können. Vielmehr sei die Fokussierung seines Lebens auf die Beschaffung der Befriedigung gerichtet gewesen, alles andere sei ausgeblendet worden.

Zu dessen Verhältnis zu seiner HIV-Infektion und dem Widerspruch in seinen Aussagen befragt, dass er zwar geheilt sei, aber andererseits bei Tabletteneinnahme nichts passieren könne, schilderte Dr. Wahdany, dass schon 2004 die hirnorganischen Veränderungen bestanden und eine mangelnde Einsichtfähigkeit bereits auf die hirnorganischen Beschädigungen zurückzuführen seien kann. Neben der verminderten Steuerungsfähigkeit sei daher auch eine Verminderung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nichts auszuschließen. Eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit sei jedenfalls schon 2004 erkennbar gewesen: Verschriebene Tabletten habe er erst später genommen und insgesamt kein Verhältnis zur Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung gezeigt. 

  

Gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten, dem Rechtsanwalt Frank-Eckhard Brand versicherte die Sachverständige im Anschluss, dass die von ihr wegen ihrer kurzfristigen Beauftragung nicht gehörten Aussagen der geschädigten Zeuginnen keine Eindrücke hätten verschaffen können, die Einfluß auf ihre Begutachtung gehabt hätten. Zwar wären weitere neurologische Untersuchungen des Angeklagten angezeigt, sie bezweifle aber, dass die so gewonnenen Befunde ändernden Einfluss auf ihre Begutachtung haben könnten, vielmehr würden sie sie unterstützen: Eine toxische Schädigung oder eine Schädigung durch opportunistische Entzündung halte sie für unwahrscheinlich. Zwar wäre eine Messung der Viruslast im Liquor notwendig, um dies ausschließen zu können,  toxische Schädigungen würden aber eher nicht fortschreiten, Besserungen der kognitiven Funktionen wären unter Medikamentation zu erwarten.

Brand erklärte nach der Entlassung der Sachverständigen, die Verteidigung brauche Zeit, um das Ergebnis der Begutachtung mit dem Mandanten zu besprechen und verwies auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags nach §265 Abs.3 StPO. Die Kammer verwies zunächst auf die Zeit bis zum kommenden Verhandlungstag und erteilte dem Angeklagten den rechtlichen Hinweis, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB als zu verhängende Maßregel in Betracht komme. Mit der anschließenden Entgegennahme des rechtsmedizinischen Gutachtens habe die Kammer jedenfalls ihr Beweisprogramm abgearbeitet und erwarte nun mögliche Anträge von Anklage, Nebenklage oder Verteidigung, bevor man die Beweisaufnahme schließe.

 

Rechtsmediziner: “Keine vernünftigen Zweifel” an Ansteckung durch W.

So erstattete der Kieler Rechtsmediziner Dr. Thorsten Schwark sein Gutachten zu den Infektionsverläufen bei dem Angeklagten und den zwei geschädigten Frauen, der Infektiosität des Angeklagten sowie der Frage, wann der mutmaßliche Zeitpunkt der Infektion der beiden Geschädigten festzustellen sei.

Anhand einer Powerpoint-Präsentation führte der Mediziner zunächst ausführlich in die Grundlagen der HIV-Infektionslehre ein:

Das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) sei ein Retrovirus, also ein RNA-Virus aus einer einzelsträngige Erbsubstanz, das sich T-Helferzellen des Körpers als Wirtszellen sucht und sich an die CD4-Moleküle der T-Helferzellen als primäre Rezeptoren anlegt. Die RNA wird so in das menschliche Genom eingeschleust und bildet als in der Zelle persistenter Virus einen Provirus durch reverse Transkription. Eine Heilung ist bislang nicht möglich. Die Folge ist die Zerstörung der T-Helferzellen, was letztlich zur Immunschwäche AIDS (Acquired immunodeficiency syndrome, dt. „erworbenes Immundefektsyndrom”) führe.

Die Übertragungswahrscheinlichkeit variiere nach Viruslast und dem Volumen der Körperflüssigkeiten. Im Normalfall rangiere das Infektionsrisiko im Mittel im unteren Prozentbereich, jedoch stark abhängig vom Übertragungsweg. Bei effektiver HAART-Therapie und unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze bleibender Viruslast (ca. 40 Kopien/ml) gäbe es jedenfalls kein erhöhtes Risiko der Ansteckung. Der klinische Verlauf unterteile sich grundsätzlich in die Phase der akuten Infektion, 10-30 Tage nach der Erstinfektion (Fieber, Abgeschlagenheit, Muskelschmerzen, sehr hohe Viruslast), die asymptomatische Phase (über 200 Kopien/ml) und dem AIDS-Stadium nach ca. 1-15 Jahren Latenz, die sich durch eine Immunschwäche mit opportunistischen Infektionen auszeichne. Krankheitsbeginn wie Infektionszeitpunkt seien bei dem Angeklagten jedoch nicht mehr ermittelbar.

Mit grundsätzlichen Ausführungen zu den medizinischen Testverfahren, mit denen der Nachweis auf eine HIV-Infektion geführt wird, leitete der Rechtsmediziner zu der Beantwortung der zentralen Frageüber, wann die Infektion der beiden Geschädigten eingetreten und inwieweit eine frische Infektion auch dem Angeklagten zuzurechnen sei. Auch bei den beiden Nebenklägerinnen sei der Nachweis über den ELISA-Antikörpertest, den sog. “Western Blot” und den Realtime RT-PCR-Test, der zur Qualifizierung viraler RNA und damit zur Bestätigung einer Diagnose und der Kontrolle des Therapieverlaufs eingesetzt wird, erfolgt. Bei beiden Frauen hatten sich jeweils vollkommen unspezifische, „durch die Infektion getriggerte“ ausgeprägte Symptome ergeben, denen es überhaupt zu verdanken sei, dass die noch frischen Infektionen noch haben feststellen lassen können.

Der Krankheitsverlauf des Angeklagten habe sich wie folgt rekonstruieren lassen: Im Juni 2007 bei seiner letzten regulären Untersuchung vor dem Absetzen der HIV-Medikation sei die Viruslast unter der Nachwesigrenze bei 47 Kopien/ml gewesen. Erst am 14. Juli 2009 habe dieser die Arztbesuche wiederaufgenommen und eine Viruslast von 68.296 Genomäquivalenten/ml (Grenze 1500/ml) aufgewiesen, die sich nach Medikamentengabe am 8. August 2009 schon wieder auf 361 Genomäquivalenten/ml verringert habe. Dies bedeute, dass für den Zeitraum der sexuellen Beziehungen zu den Geschädigten ab Februar 2009 bzw. ab Mitte Juli 2009 eine hohe Viruslast und daher auch eine hohe Infektiosität bestanden haben muss.

Nach dem sich aus den Akten ergebenden Krankheitsverlauf der ersten infizierten Geschädigten sei diese am 17. Juni 2009 wegen Fiebers, Übelkeit, Leberwerterhöhung, Bluthusten und vergößerter Lymphknoten stationär aufgenommen worden, deren Ursache zunächst unklar schien. Ein entsprechender Verdacht der behandelnden Ärzte habe dann zu HIV-Tests geführt. Zwar hätten sich noch keine Antikörper im Blut der Frau ergeben, aber der Nachweis des sog. p24-Hüllprotein sei positiv ausgefallen und die Viruslast sei in Millionenhöhe an Kopien/ml feststellbar gewesen. Wegen des fehlenden Antikörper-Nachweises bei gleichzeitiger hoher Viruslast sei von einer frischen Infektion auszugehen, die ca. zwei bis vier Wochen vor der Aufnahme im Krankenhaus erfolgt sei. Bei der zweiten Nebenklägerin sei die Symptomatik noch erheblich massiver gewesen. Am 13. August 2009 sei sie mit Fieber, Gliederschmerzen, Durchfall, Nierenversagen und einer zur Lähmung der unteren Extremitäten führenden Polyradikulitis ins Krankenhaus eingeliefert worden. Bei ihr konnte schließlich ein schwach positiver Antikörper-Suchtest bei einer Viruslast von 322.000 Kopien/ml festgestellt werden. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Polyradikulitits, die ein Hinweis auf die neurotoxische Wirkung des HI-Virus sein können, wurde untypischerweise frühzeitig HAART eingeleitet. Dennoch sei auch bei dieser Geschädigten von einer frischen Infektion auszugehen, die zwei bis vier Wochen vor der Aufnahme im Krankenhaus erfolgt sei. Beide Frauen gaben W. als einzigen Intimpartner in der fraglichen Zeit an. Die jeweils frisch erworbene Infektion und die hohe Infektiosität des Angeklagten lasse daher „keine vernünftigen Zweifel“ an der Ansteckung durch W. aufkommen, schloss der Sachverständige. Die HIV-Infektion werden die Nebenklägerinnen nach heutiger medizinischer Kenntnis lebenslang mit sich tragen, diese seien ”mit heutigen Mitteln nicht zu heilen”. Die Infektion verlaufe ohne Therapie tödlich, schwere Nebenwirkungen der Therapie seien möglich.

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Verfasser: BreakingNews
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