Sexuelle Betätigung als wesentlicher Lebenszweck
Kiel211: Gericht ordnet psychiatrische Unterbringung für Infektionstäter an, verurteilt ihn zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
Tuesday, 29.June 2010 um 14:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wissenschaft
Vor dem Landgericht Kiel ist am Montag das Urteil gegen einen 46-jährigen Ostholsteiner gefallen, der angeklagt war, in Kenntnis seiner HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung mit mindestens fünf Frauen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, ohne diese zuvor über seine Erkrankung aufzuklären. Zwei Frauen infizierte er dabei nach Überzeugung der 10.Strafkammer mit dem „Humane Immundeficiency Virus“ (HIV). Das Gericht verhängte für zwei vollendete und fünf versuchte gefährliche Körperverletzungen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete die Unterbringung des Mannes in einem psychiatrisches Krankenhaus an, in das er unverzüglich aus der U-Haft zu überführen sei. Das Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem sowohl der Angeklagte über seine Verteidiger, wie auch Staatsanwaltschaft und die beiden HIV-infizierten Nebenklägerinnen auf Rechtsmittel verzichteten. Eine zwischenzeitlich als Möglichkeit im Raum stehende Sicherungsverwahrung wurde dagegen nicht ausgesprochen.
Staatsanwaltschaft fordert sieben Jahre Freiheitsstrafe
Die seit April laufende Beweisaufnahme war zu Beginn des Verhandlungstages geschlossen und mit den Plädoyers der Verfahrensbeteiligten fortgesetzt worden.
Die Anklagevertreterin sah in ihrem Schlußvortrag den Anklagevorwurf vollumfänglich bestätigt. Der gelernte Maler habe nach seiner Geburt zunächst ein relativ normales Leben durchlaufen, früh eine eigene Familie gegründet, sich im Verlauf aber von insgesamt drei Ehefrauen scheiden lassen. Zwischen den 90er Jahren und dem Jahr 2003 habe er ein sehr intensives Sexualleben geführt, so dass es zu einem ungeklärten Punkt in diesem Zeitraum zu einer HIV-Infektion gekommen sei. Diese wurde 2004 zusammen mit dem Ausbruch von AIDS diagnostiziert, nachdem eine schwerste opportunistische Lungenentzündung intensivmedizinischer Behandlung in der Uniklinik Lübeck bedurft hatte. Dort sei W. auch über die Konsequenzen seiner Erkrankung aufgeklärt worden und habe zunächst unter regelmäßiger Einnahme von Medikamenten „ganz normal“ weitergelebt. Schließlich habe er damit begonnen, sich auf einschlägigen Internetplattformen um Kontaktaufnahme zu möglichen Sexualpartnerinnen zu bemühen und mit diesen ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt, ohne diese über seine HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen.
Mit der ersten Frau habe W. zwischen 2006 und 2009 eine normale Wochenendbeziehung geführt, ohne diese über seine Erkrankung zu informieren. Trotz seiner Medikamente fragte oder wunderte sich die Frau zunächst nicht, der Angeklagte gab schließlich vor, diese wegen einer Lungenerkrankung einzunehmen. Im Sommer 2007 habe er sich zu Arbeitszwecken länger in Dänemark aufgehalten und sich nach Verbrauch seiner Medikation keine neuen verschreiben lassen. Die Folgen seien spürbar gewesen, die unter der Tabletteneinnahme unter der Nachweisgrenze liegende Viruslast stieg wieder erheblich an. Ende 2008 bzw. Anfang 2009 habe sich die Freundin – immer noch in Unkenntnis des früheren Infektionsrisikos – schließlich von ihm getrennt. Sie infizierte sich nicht.
Anfang 2009 habe der Angeklagte schließlich eine weitere Zeugin im Internet kennengelernt, und bei der ersten Verabredung ungeschützten Sex mit dieser praktiziert, ohne diese über seine Erkrankung aufgeklärt zu haben. Auch sie sei nicht infiziert worden.
Auch die erste Nebenklägerin habe W. über das Internet kennengelernt und „von vornherein vorgehabt“, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. So sei es dann auch gekommen, ohne dass er auch sie über seinen Gesundheitszustand aufklärte. Als sie ihn ausdrücklich nach einer HIV-Infektion gefragt habe, weil sie bereits um seine wechselnden Partnerinnen wusste, antwortete er ihr wahrheitswidrig, es nicht zu haben und mit Kondom keinen Geschlechtsverkehr ausüben zu wollen. Man habe sich danach zunächst länger nicht getroffen, bis man eine längere Beziehungsphase aufnahm.
Die Nebenklägerin erkrankte und wurde wegen der zunächst unspezifischen Symptome stationär behandelt. Dort wurde schließlich eine hohe Viruslast bei fehlenden HIV-Antikörpern festgestellt und eine frische Infektion diagnostiziert. Da sie vor Gericht glaubhaft versichert habe, im besagten Zeitraum keine andere sexuelle Beziehung unterhalten zu haben, stehe fest, dass der Angeklagte die Infektion verursacht habe, erklärte Staatsanwältin Kuhlbrodt. Die Folgen für die Nebenklägerin seien gravierend: Die Krankheit sei nun „ein ständiger Begleiter im Kopf“, sie nehme deshalb psychologische Hilfe in Anspruch. Zwar werde sie noch nicht medikamentös behandelt, „aber das werde absehbar kommen“.
Der Angeklagte habe schließlich – von der Frau mit der Infektion konfrontiert – Mitte 2009 die eigene medikamentöse Therapie „aus ungeklärten Motiven“ wieder aufgenommen. Im Anschluss habe der Angeklagte, ebenfalls über das Internet, die zweite Nebenklägerin kennengelernt und sich mit ihr verabredet. Unter dem Vorwand, im Dunkeln nicht mehr fahren zu können, fragte er auch sie, ob er auf der Couch schlafen könne, um die Gelegenheit zu nutzen, noch in der gleichen Nacht ungeschützen Sexualverkehr mit der Frau zu haben, ohne sie über seine Infektion aufzuklären und ohne das diese ihn auf die Möglichkeit einer Infektion ansprach. Nach dem zweiten ungeschützten Verkehr sei sie schließlich von der ersten infizierten Frau gewarnt worden und habe den W. damit konfrontiert. Dieser habe seine Infektion jedoch auch dann nicht eingeräumt, sondern vorgegeben, dies sei lediglich die wahrheitswidrige Aussage einer eifersüchtigen früheren Gespielin.
Im August 2009 habe die Nebenklägerin schließlich ein Nierenversagen sowie eine Polyradikulitis mit einer einhergehenden Lähmung der Beine erlitten und sei daraufhin ins Krankenhaus gekommen. Im Rahmen der Diagnostik dieser unspezifischen Erkrankungen stellten die Ärzte auch bei ihr eine frische HIV-Infektion mit einer hohen Viruslast bei einem schwach positiven Antikörper-Test fest. Auch bei ihr seine eine Verursachung durch den Angeklagten nachgewiesen. Wegen der massiven neurotoxischen Folgen der HIV-Infektion musste bei ihr jedoch frühzeitig die hochaggressive antiretrovirale Therapie (HAART) begonnen werden. Die Nebenklägerin habe längere Zeit Pflege benötigt, das Laufen wieder lernen müssen und überdies ihre Arbeitsstelle verloren. Der Angeklagte habe sich zwar zunächst noch um die im Krankenhaus liegende Frau kümmern wollen, legte ihr aber schließlich ein Schreiben zur Unterschrift vor, in der sie erklären sollte, dass sie in Kenntnis seiner HIV-Infektion mit ihm geschlafen habe. Zwischenzeitlich hatte die erste Nebenklägerin Strafanzeige gegen W. erstattet.
Dennoch habe dieser auch weiter sexuelle Kontakte über das Internet gesucht und in mindestens zwei weiteren Fällen auch gefunden. Auch mit diesen beiden Frauen übte er ungeschützten Geschlechtsverkehr aus, ohne auf seine AIDS-Erkrankung hinzuweisen. Nachdem auch diese von dem ersten Infektions-Opfer gewarnt worden seien, habe er auch von zumindest einer eine Unterschrift unter ein Schreiben verlangt, mit dem diese die Kenntnis von dessen Infektion bestätigen sollte. Mit der anderen Frau habe der Angeklagte schließlich den infektionsrisikoreicheren Analverkehr ausgeübt. Eine Ansteckung ergab sich bei beiden nicht.
Augenfällig sei die „verletzende Art“ gewesen, mit der der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung ´mit den Vorwürfen gegen ihn und dem Leid seiner Opfer umgegangen sei. „Man fragt sich, ob er die Gefährlichkeit seines Handeln verstanden hat!“, erklärte die Staatsanwältin und wies auf die Feststellungen der Gutachterin zum Hirnschwund des Angeklagten hin, der über das Normalmaß hinausgegangen sei.
Die Beweisaufnahme habe klar ergeben, dass der Angeklagte von seinem Arzt so ausführlich und ausdrücklich über die Konsequenzen seiner Infektion und Erkrankung aufgeklärt worden sei, wie es bei jedem Patienten üblich ist – also inklusive der Mahnung, „sich und andere zu schützen!“ In der für den Vorsatz ausreichenden „laienhaften Wertung“ habe W. daher gewusst, was er hatte und wie gefährlich dies sei.
Der Angeklagte habe den ungeschützten Geschlechtsverkehr im Laufe der Hauptverhandlung zum größten Teil eingeräumt, seine weiteren Einlassungen müssten jedoch angesichts der Beweisaufnahme als widerlegt gelten, soweit die Aussagen der Zeugen und vor allem die Aussagen der beiden Nebenklägerinnen als glaubhaft zu bewerten sind. Die erste Nebenklägerin sei in ihrer Aussage vollkommen ohne Belastungstendenz und in ihren Ausführungen immer bei der Sache geblieben, ohne dem Angeklagten angesichts der Umstände direkte Vorwürfe zu machen. Im Hinblick auf die zweite Nebenklägerinnen habe sich die Aussage des W. schließlich als völlig unglaubhaft erwiesen, soweit er mit Schutzbehauptungen die Verantwortung auf sie habe schieben wollen. Auch sie sei im Kern ihrer Aussagen glaubhaft gewesen, so dass nicht von einer etwaigen Einwilligung habe ausgegangen werden können.
Die rechtliche Einordnung ergebe zwei vollendete und fünf versuchte gefährliche Körperverletzungen mittels jeweils einer das Leben gefährdenden Behandlung, die der Angeklagte auch vorsätzlich im Sinne einer billigenden Inkaufnahme für möglich hielt. Die Frage der Schuldfähigkeit habe sich erst im Laufe der Beweisaufnahme ergeben, nachdem der Angeklagte wiederholt erklärte, geglaubt zu haben, geheilt zu sein. Das daraufhin veranlasste Gutachten habe schließlich eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer ausgeprägten Hirnatrophie erkennen lassen – „Das entspricht auch meinen Bild, das ich von ihm habe!“, betonte die Anklägerin. Ein vollständiger Ausschluss der Schuldfähigkeit sei aber nicht gegeben, soweit die Vorlage von Schreiben an seine Opfer darauf hindeute, dass der Angeklagte um das Unrecht seines Handelns gewusst habe. Schließlich sei der Hirnabbau auch noch nicht so schwer gewesen, dass die Herabsetzung seines IQs zu die Schuld ausschließenden Schwachsinn geführt habe.
Daraus ergebe sich ein reduzierter Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Eine weitere Herabsetzung wegen der zu verhängenden Versuchsstrafen lehnte die Staatsanwältin dagegen mit Hinweis auf die erhebliche Gefährlichkeit des Handelns ab. Für die Strafzumessung sei zugunsten des Angeklagten sowohl dessen Aussagebereitschaft, wie die Tatsache zu werten, dass die „Möglichkeit der Tatbegehung sehr weit im Verantwortungsbereich der Opfer gelegen habe!“ Man habe es auf den schnellen Sex ohne Schutz ankommen lassen, nicht nachgefragt, sich nicht versichert und sich schließlich mit Ausflüchten zufrieden gegeben, wo man hätte angesichts der Medikamente stutzig werden müssen. Insbesondere der zweiten Nebenklägerin gegenüber sprach die Anklagevertreterin klar Worte: Sie sei „geradezu leichtsinnig“ gewesen, auch nach der Warnung der ersten Nebenklägerin ohne Minimalschutz weiter Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu haben. Zwei der drei übrigen, nicht infizierten Zeuginnen bekundeten dem Gericht im Übrigen, sich nicht geschädigt gefühlt zu haben.
Strafschärfend sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Sexualpartnerinnen grundsätzlich nicht aufgeklärt, bei Konfrontationen die Unwahrheit gesagt und seine das Infektionsrisiko mindernde Medikation eigenmächtig abgesetzt zu haben, während er ungeschützt mit diesen schlief. Außerdem sei sein „zielgerichtetes Verhalten“, schon in der ersten Nacht unter einem Vorwand bei den Frauen zu bleiben zu seinen Lasten zu werten. Schließlich habe er selbst nach den Strafanzeigen gegen ihn weitergemacht und nach seiner Ergreifung die Schuld auf seine Opfer geschoben. Auch dass er im gesamten Verlauf der Hauptverhandlung kein einziges Wort der Entschuldigung oder auch nur ein Zeichen von Mitgefühl für die infizierten Frauen habe erkennen lassen, wiege schwer. Die Folgen der Krankheit seien für die beiden Nebenklägerinnen gravierend. Sie werden mit großer Wahrscheinlichkeit ihre normale Lebenserwartung nicht erreichen, wegen ihrer Infektion gesellschaftliche Außenseiter bleiben und Zeit ihres Lebens auf Medikamente angewiesen sein. Daher könne eine tatangemessene Strafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Für die Infektionen der beiden Nebenklägerinnen fordere sie daher Einzelstrafen von vier und dreieinhalb Jahren, für die anderen Fälle ein Jahr und neun Monate sowie ein Jahr und sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe, aus der eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren zu bilden sei. Zudem sei die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
Nebenklägervertreter schließen sich der Staatsanwältin an
Im Namen ihrer Mandantinnen schlossen sich die beiden Nebenklägervertreter der Staatsanwaltschaft in ihren Schlussfolgerungen an.
Für die erste Nebenklägerin erklärte deren Rechtsanwalt, er könne sich vollinhaltlich auf die Staatsanwaltschaft beziehen, die „sorgfältig und ausführlich dargelegt hat, dass der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch verwirklichte“. W. habe gewusst, dass er behandlungsbedürftig erkrankt sei und die von ihm abgebrochene Therapie schließlich dann wiederaufgenommen, als die Krankheit seiner Mandantin offenbar geworden sei und eine Strafanzeige im Raume stand.
Die von ihm vertretene Nebenklägerin leide erheblich unter den Folgen der Infektion, erst durch ihre Strafanzeige sei das Verfahren zum Laufen gekommen, so dass der danach in Untersuchungshaft verbrachte Angeklagte nicht habe damit weitermachen können, seine Sexualität in immer kürzer werdenden Abständen mit neuen Sexualpartnerinnen auszuüben. Davor habe er dennoch zahlreiche Frauen dem Infektionsrisiko ausgesetzt: Möglicherweise verhandele man hier nur die „Spitze des Eisbergs“, gab der Jurist zu verstehen. Er halte den Angeklagten für schuldfähig, eine Anwendung für §20 StGB sei daher kein Raum. Er habe um seine Erkrankung gewusst, bei den Erklärungen, er habe sich gesund gefühlt, handele es sich um reine Schutzbehauptungen. Sicher sei die Steuerungsfähigkeit gemindert, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, um sicherzustellen, dass sich das nicht wiederholt und er behandelt werde. Der Rechtsanwalt betonte zum Schluss, dass es für seine Mandantin außerordentlich belastend gewesen sei, dass keinerlei Mitleid von Seiten des Angeklagten wahrzunehmen gewesen sei. Sie werde Zeit ihres Lebens mit der Erkrankung leben müssen.
Im Namen der zweiten Nebenklägerin stellte deren Rechtsanwältin fest, dass der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt in Bezug auf sie zutreffe. Die Erkrankung ihrer Mandantin sei ausschließlich auf den W. zurückzuführen, eine andere Disposition habe es nicht gegeben. Das Verhalten der Frau sei vielleicht leichtfertig gewesen, aber das mache die Sache nur schlimmer, da der Angeklagte „das Vertrauen, das sie ihm entgegengebracht hat dermaßen missbraucht“ habe. Anstatt seine Erkrankung nach der Konfrontation mit der Warnung der ersten Nebenklägerin offenzulegen, habe er seine HIV-Infektion abgestritten und die von ihm Infizierte als bloß eifersüchtig abgetan, obwohl er wusste, dass der Vorwurf stimmte. Dies sei äußerst „perfide“ und könne daher nicht entlastend für ihn gewertet werden.
Ihrer Mandantin sei es seit der Infektion sehr schlecht gegangen, sie selbst habe im Gespräch sogar zugegeben, dass es Momente gab, in der es „eine Erleichterung gewesen wäre, aus dem Fenster zu springen“. Neben der Lähmung der Beine sei auch der Haarausfall eine massive Erfahrung für die Geschädigte gewesen. Sie habe wieder Laufen lernen müssen und sei in ihrem eigenen Haus teilweise gezwungen gewesen, sich auf dem Boden kriechend fortzubewegen, weil sie mit dem Rollstuhl nicht alle Räume habe erreichen können. Sie werde dauerhaft auf Medikamente angewiesen sein, die Nebenwirkungen haben, ihre Lebenserwartung sei trotz aller bisherigen medizinischen Forschung herabgesetzt. „Alles das hat der Angeklagte zu verantworten! Wenn er daher behauptet, sie habe es so gewollt, ist das zynisch!“ Ihre Mandantin habe die Arbeitsstelle verloren, und eine schwere Stigmatisierung durch Teile der eigenen Familie erfahren, selbst die eigenen Eltern haben sich von ihr abgewendet – eine Folge, die der Angeklagte zu vertreten hat!
Die Nebenklägervertreterin schloss sich dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft an, mahnte jedoch, dass die Eingangsstrafe für die gefährliche Körperverletzung an ihrer Mandantin nicht geringer sein dürfe, als bei der anderen Geschädigten.
Verteidigung stellt Strafbarkeit nicht in Abrede, aber Strafe ins Ermessen des Gerichts
„Dieser Fall steht unter der Überschrift: Eine tragische, einzigartige Begebenheit!“, leitete der Verteidiger Frank-Eckhard Brand schließlich sein Plädoyer ein. Das Verfahren führe zurück auf die Befassung mit strafrechtlichen Grundsätzen und habe durch das kurzfristig eingeholte Gutachten eine Wendung erhalten, die so nicht absehbar gewesen sei. Es gelte nun, ein Urteil zu fällen, mit welchem dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen geführt werde.
Es dränge sich immer wieder die Frage nach dem Warum auf und man sage sich: „Ich möchte das verstehen.“ „Wir schauen hier in eine Parallelwelt hinein, in der ganz andere Dinge maßgebend sind!“ Die Intention des W sei es stets gewesen, eine Beziehung zu führen. „Miteinander über das Internet in Kontakt zu kommen, dann nach nur einem Nachmittag Sex zu haben, mag für unseren Maßstab unüblich sein, für alle anderen Beteiligten war es das offenbar nicht!“
Der Vorwurf, sein Mandant habe sich in Schutzbehauptungen geflüchtet, erfordere, dass er sich habe schützen wollen. „Dies setzt das Bewusstsein voraus, sich schützen zu müssen. Davon ist der Angeklagte weit entfernt!“ Vielmehr sei er im Rahmen der Verhandlung „schonungslos offen“ gewesen und habe den ungeschützten Geschlechtsverkehr eingeräumt. Die frische Infektion der Geschädigten habe er damit auch verursacht, so dass die objektiven Vorraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen.
Subjektiv erfordere der Tatbestand Vorsatz. Hier gelte es mit Missverständnissen aufzuräumen. Die zweite Nebenklägerin habe in einem Fernsehinterview davon gesprochen, dass sie „absichtlich“ infiziert worden sei. Absicht sei jedoch die gesteigerte Vorsatzform und weit von dem entfernt, was dem Angeklagten nachzuweisen sei. Er habe sich gesund und „prächtig“ gefühlt und keine Symptome gehabt oder hat es jedenfalls von sich geglaubt. Ob er die Infektion der beiden Frauen tatsächlich in Kauf genommen habe, erfordere zumindest, das Bewusstsein, mit HIV krank zu sein. Dieser einfache Vorgang habe wohl auch vorgelegen. Ein sog. Eventualvorsatz der billigenden Inkaufnahme der Ansteckungen bestehe damit an der Grenze.
Im Rahmen der Schuld sei jedoch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren, da der Angeklagte aufgrund des festgestellten Hirnabbaus sowohl in Einsichts- wie Steuerungsfähigkeit schwer beeinträchtigt gewesen sei. Es stelle sich die Frage, was eine Unterbringung seinem Mandanten an Perspektive bedeute.
Zur Strafzumessung erklärte der Rechtsanwalt, anders als die Staatsanwaltschaft sei dem Angeklagten sehr wohl eine weitere Strafmilderung wegen der Versuchsstrafbarkeit zuzuerkennen. Daneben sei in diesem Fall stets auch die Person des Gegenübers zu betrachten. Sein Mandant habe aufgrund des Hirnabbaus Probleme sich auszudrücken und sich zu erklären. Außerdem habe er Probleme, die eigene Krankheit zu empfinden, so dass es ihm erst recht nicht möglich sei, Einsicht oder auch Mitleid zu zeigen. Dies sei Teil der Symptomatik, die von der Gutachterin festgestellt worden sei.
„Wir haben gehört, wie die Kontakte zustande gekommen sind. Die Tat ist so, dass man einen Gegenüber benötigt: Ohne Mitwirkung der Sexualpartnerinnen wäre es zur Infektion nicht gekommen! Die Frage ist, wie hoch ist die Kausalität zu bemessen?“ Der Verteidiger forderte, es müsse für den Angeklagten eine Perspektive eröffnet und er einer geeigneten Behandlung zugeführt werden. Die Strafzumessung stelle er daher ins Ermessen des Gerichts.
Die mangelnde Empathie stellte der Angeklagte schließlich auch bei seinem letzten Wort unter Beweis: Sprachlich ungelenk rang er sich ein „Ich entschuldige mich bei den Opfern, es tut mir leid….“ ab.
Strafkammer des Landgerichts Kiel verurteilt Angeklagten: Sex “als Lebenszweck”
Die 10.Strafkammer verurteilte den Angeklagten schließlich zu seiner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und ordnete zugleich dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
In seiner Urteilsbegründung sprach der Vorsitzende Richter Oliver William davon, der Angeklagte sei in einer unauffälligen Familie aufgewachsen, habe mit durchschnittlicher Begabung und einem IQ von 100 die Schule besucht und schließlich eine Malerlehre abgeschlossen. Nach zwei gescheiterten Ehen und einer Zeit „unsteter Lebensführung“ bleibt auch eine dritte Ehe erfolglos. W. entdecke das Motorradfahren für sich und lebt zwischen den 90er Jahren und 2003 ein vielfältiges Sexualleben aus in dessen Folge er sich zu einem unbekannten Zeitpunkt mit HIV infiziere. Im Jahr 2004 erleide er zunächst einen massiven Gewichtsverlust, danach eine opportunistische Lungenentzündung, die eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich machte und lebensbedrohlich gewesen sei. Bei der Gelegenheit stellen Ärzte die HIV-Diagnose, der Angeklagte habe sich dabei bereits im Stadium III, also dem Stadium der AIDS-Erkrankung befunden.
Trotz eingeleiteter Therapie, die die Viruslast drastisch verminderte und eine Stabilisierung der Zahl der T-Helferzellen bewirkte, stellten sich zu dem Zeitpunkt bereits problematische Verhaltensauffälligkeiten ein, die auf eine „ausgeprägte Hirnatrophie“ hinwiesen, welche sich bereits in CT-Aufnahmen niedergeschlagen hatte. „Dennoch sei dem nicht weiter nachgegangen worden!“, deutete William einen gewissen Vorwurf gegen die behandelnden Ärzte zumindest an.
Seit der Diagnose nahm der Angeklagte zunächst seine Medikamente ein. Im Jahr 2006 nahm er schließlich eine Wochenendbeziehung zu einer Frau auf und praktizierte ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne sie über seine Infektion aufzuklären. Auf seine Tabletten angesprochen, log er diese an, es handele sich um Medikamente gegen ein Lungenleiden. Während eines Arbeitsaufenthaltes in Dänemark habe er die Medikamente verbraucht. Er habe sie sich dort nicht besorgen können und sie daher nicht weiter eingenommen, erklärte er während der Beweisaufnahme, sei jedoch in der Lage gewesen regelmäßig mit seinem Motorrad nach Ostholstein zu fahren.
Ende 2008 trennt sich die Freundin von dem Angeklagten, der daraufhin beginnt, seine Suche nach einer neuen Frau im Internet zu verstärken, „um sein steigendes Sexualbedürfnis zu befriedigen, wobei er es darauf anlegte, ungeschützten Geschlechtsverkehr durchzuführen.“ Da er die Tabletten lange nicht genommen habe, erhöhte sich die Viruslast wieder, so dass auch das Infektionsrisiko stieg.
Der Angeklagte habe schließlich im Februar 2009 die erste Nebenklägerin kennengelernt und ohne über seine HIV-Infektion zu informieren mit ihr ungeschützten Sex ausgeübt. Nach einer gewissen Zeit, in der man sich nicht traf, habe man schließlich im April eine sexuelle Beziehung aufgenommen, die auch ungeschützt ausgelebt worden sei. Mitte Juni sei es schließlich zu einer massiven Erkrankung der Frau gekommen, der von den behandelnden Ärzten durchgeführte HIV-Test ergab einen fehlenden Antikörpernachweis bei gleichzeitig hoher Viruslast, was für eine frische Infektion spreche. Diese sei in Anbetracht der festgestellten Umstände nach Überzeugung der Kammer auch von W. verursacht worden. Die Geschädigte habe daraufhin auch andere, ihr aus den Internetplattformen bekannte Sexualpartnerinnen des Angeklagten gewarnt. Dieser behauptete daraufhin, sich erst bei ihr angesteckt zu haben, obwohl er um das Gegenteil und seine seit Jahren bestehende Erkrankung wusste. Nachdem er von der Infektion der Geschädigten erfahren habe, nahm er seine Behandlung schließlich wieder auf, ein erster Bluttest wies dabei erneut eine hohe Viruslast auf, die auch seine hohe Infektiosität bestätige.
Nachdem die erste Geschädigte wegen ihrer aufkommenden, zunächst noch unspezifischen Erkrankung für den Angeklagten ausgefallen sei, habe dieser den Kontakt zur zweiten Nebenklägerin aufgenommen, auch mit dieser am ersten Tag des Treffen ungeschützten Sex gehabt, dem eine längere Beziehung folgte. Augenfällig sei dabei gewesen, dass es sich auch bei ihr, wie bei allen Sexualpartnerinnen um eine Frau handelte, die durch verschiedene private Probleme verletzt gewesen sei. Während die zweite Nebenklägerin nach Ehe-Problemen eine neue, haltgebende Beziehung suchte, sei für den Angeklagten nur der Sex ausschlaggebend gewesen. Von dieser mit der zwischenzeitlich eingegangenen Warnung der ersten Geschädigten konfrontiert, beschwichtigte er sie und behauptete, diese sei nur eifersüchtig. Auch die zweite Nebenklägerin werde nach Ansicht der Kammer von W. infiziert und erkrankt in der Folge schwer an einem Nierenversagen und einer zur Lähmung der unteren Extremitäten führenden Polyradikulitis, die die Frau, die in der Mitte ihres Leben steht, aus selbigem reiße.
Hatte sich der Angeklagte zunächst noch um die Geschädigte im Krankenhaus gekümmert, zog er sich angesichts ihres Ehemannes zurück. Noch im September 2009 nahm er zu weiteren zwei Frauen Kontakt auf. Auch dies sei „zur Durchführung ungeschützten Geschlechtsverkehrs angelegt“ gewesen und ohne Aufklärung über seine HIV-Infektion erfolgt.
W habe im Rahmen der Hauptverhandlung zwar wesentliche Teile der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zugestanden, teilweise aber widersprüchliche, unlogische Angaben gemacht. So habe er im Hinblick auf beide Geschädigte zwar nicht in Abrede gestellt, ungeschützten Geschlechtsverkehr praktiziert zu haben, aber gegenüber der ersten Nebenklägerin auf die Frage, ob er einen Test beibringen könne, erwidert, einen solchen beibringen zu können, ohne aber den eigentlichen Kern der Frage zu beantworten, ob er auch infektionsfrei sei. „Das war ihm letztlich auch klar, dass es dabei nur um das Ergebnis ging“, und nicht darum, sich grundsätzlichen einem Test unterziehen zu können, wie er es in seiner Einlassung glauben gemacht habe. Auch seine Aussage, die zweite Nebenklägerin habe trotz seiner Infektion ungeschützt mit ihm schlafen wollen, und sei somit bereit gewesen, das HIV-Risiko einzugehen, weil man „eh zusammen bleiben wolle“ stelle sich als vollkommen unglaubhaft dar. Schließlich sei auch sein Standpunkt zu seiner eigenen Infektion vollkommen widersprüchlich gewesen: In dem Wissen, was er machen muss, um die Viruslast niedrig zu halten, habe er stets behauptet, geheilt zu sein – Wenn man aber weiter Medikamente nehmen muss, kann man sich wohl kaum als geheilt und damit frei von Erkrankung halten. Dieser Widerspruch sei nicht nachvollziehbar.
Zum Zustand des Angeklagten sei festzustellen, dass es ihm „mit fortschreitender Zeit immer mehr und immer eingeengter um Sexualkontakte gegangen sei und sein Bestreben stets auch darauf gerichtet war, schon bei der ersten Verabredung den „schnellen Sexualkontakt“ herzustellen. „Die sexuelle Betätigung war wesentlicher Lebenszweck!“, resümierte William die Feststellungen der Kammer, „Dieser Eindruck hat sich im Verlaufe der Beweisaufnahme verstärkt!“ Schließlich habe er sich sofort eine neue Frau gesucht, sobald die bisherige Partnerin nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
Rechtlich seien die Handlungen als zwei vollendete und fünf versuchte gefährliche Körperverletzungen mittels das Leben gefährdender Behandlungen zu qualifizieren. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass eine HIV-Infektion wegen der Möglichkeit, an der Infektion und ihren Folgen zu sterben, trotz aller medizinischer Forschung eine lebensbedrohliche Erkrankung darstelle. Auch der notwendige Vorsatz i.S. des Eventualvorsatzes sei gegeben. Er wusste, dass er HIV-positiv und AIDS-erkrankt war und sei sich auch darüber im Klaren gewesen, dass er die eigene Behandlung fortsetzen musste. Ebenso sei ihm klar gewesen, dass dies Auswirkungen auf sein Sexualverhalten haben muss.
Die Frage der Schuldfähigkeit habe sich schließlich im Verlauf der Beweisaufnahme ergeben, so dass die Gutachterin beauftragt worden sei, nachdem man Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Angeklagte nicht begriffen habe, dass er mit seinem Sexualverhalten aufhören müsse. Über eine Sicherungsverwahrung befand das Gericht aber nicht. Es sei nach Erstattung des Gutachtens davon überzeugt, dass sowohl Einsicht- wie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer „ausgeprägten Hirnatrophie“ erheblich vermindert gewesen seien. Der massive Abbau von Hirnmasse sei schon 2004 feststellbar gewesen, aber nie hat sich jemand darum gekümmert. Der Angeklagte habe im Zuge des Verfahrens gegenüber der Kammer in bemerkenswert freizügigem Maße über Präferenzen und Sexualpraktiken Auskunft gegeben, die auf eine Veränderung des Frontallappens hinweisen, in dem es um die persönliche soziale Kontrolle, Distanzempfinden und Schamgefühl gehe: „Das merkt Herr W. gar nicht mehr!“ Auch müsse man davon ausgehen, dass er „gar nicht mehr einsehen kann, was da eigentlich passiert ist!“ Er zeige keine Empathie gegenüber den Opfern, „weil er es nicht nachvollziehen oder sich vorstellen kann.“ Daher seien seine Aussagen nicht so sehr als Beschwichtigungen zu werten, sondern so beurteile er die Krankheit sogar bei sich selbst: „Er geht mit sich und seiner Krankheit ganz schlampig und schlusig um!“, konstatierte der Kammervorsitzende. Diese Folgen seines Hirnabbaus hätten 2004 erkannt werden können, wenn man richtig auf die Zeichen in seinem Verhalten reagiert hätte. So aber kam es, dass der ungeschützte Sex im Mittelpunkt seines Lebens stand und er dies nicht mehr habe vollständig steuern können. Eine verminderte Schuldfähigkeit führe damit nach §§21, 49 StGB zur Herabsetzung des Strafrahmens auf einen Monat bis zu siebeneinhalb Jahre für die vollendeten Taten.
Einen minderschweren Fall habe die Kammer nicht angenommen, weil die Tat von erheblicher Intensität gewesen sei und der Angeklagte gewisse persönliche Notlagen und Bedürfnisse der Frauen ausgenutzt habe. Anders als die Staatsanwaltschaft meine, habe die Kammer den Strafrahmen aber ein weiteres Mal wegen der Versuchsstrafbarkeit auf einen Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monate gemildert. Ebenfalls ausdrücklich entgegen dem Antrag der Anklagevertreterin verhänge die Kammer im Falle der zweiten Nebenklägerin mit drei Jahren Freiheitsstrafe eine geringfügig höhere Eingangsstrafe als für die erste Nebenklägerin (Zwei Jahre und acht Monate). W habe die zweite Geschädigte infiziert, als er schon gewusst habe, dass eine Strafanzeige gegen ihn vorliege. Er habe daher das ihm von ihr entgegengebrachte Vertrauen bewusst ausgenutzt, als er der Warnung der ersten Frau mit der Lüge entgegnete, diese würde aus Eifersucht eine wahrheitswidrige Tatsache behaupten. Natürlich sei das Verhalten der Sexualpartnerinnen zu berücksichtigen, „so leicht ist es W. gemacht worden!“ Für die übrigen Versuchsfälle seien Einzelstrafen von einem bzw. zwei Jahren verhängt worden, die man schließlich am oberen Ende des Strafrahmens zu einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengezogen habe. Schließlich ordne das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Hirndefekten und den Taten bestehe. Unbehandelt sei von einer hohen Wiederholungsgefahr und einer Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen, Daher sei es sinnvoll, den Haftbefehl in einen einstweiligen Unterbringungsbeschluss umzuwandeln: „Der Angeklagte hat in Untersuchungshaft nichts länger zu suchen!“ Um ihm aber gar nicht erst neue Gelegenheiten zu geben, sei die unverzügliche Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus angezeigt.
Nach kurzer Absprache mit dem Mandanten, erklärte die Verteidigung überraschend Rechtsmittelverzicht, auch die Nebenklägerinnen schlossen sich nach schneller Beratung mit ihren Anwälten an. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft wollte zunächst keine Stellungnahme abgeben, als jedoch die zuständige vorgesetzte Dezernatsleiterin der Staatsanwaltschaft aus der letzten Zuschauerreihe ihre Zustimmung bekundete, erklärte auch sie den Verzicht auf Berufung oder Revision. Das Urteil ist damit bereits rechtskräftig.



