Angeklagter bestritt, sich an Sohn vergangen zu haben
Kiel211: Mutmaßlicher Pädosadist gestand Staatsanwalt “Boytausch”-Plan und “Drang” zum Missbrauch
Wednesday, 30.June 2010 um 19:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Nachdem der zweite Verhandlungstag im Prozess um die Verabredung zum Sexualmord durch einen mutmaßlichen Pädosadisten aus dem Kreis Segeberg mit der Inaugenscheinnahme von kinderpornographischen und gewaltdarstellendem Bild- und Videomaterial unter vollständigem Ausschluß der Saalöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist die Beweisaufnahme am 30. Juni 2010 mit dem dritten Verhandlungstag öffentlich fortgesetzt worden.
Der 36-jährige Mann ist u.a. angeklagt, über einschlägige Chats nach einem Gleichgesinnten gesucht zu haben, um mit diesem ein Kind zu entführen, es sexuell zu mißbrauchen und anschließend zu töten. Daneben wird ihm die Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch, wie der vollendete schwere sexuelle Mißbrauch seines Kindes durch die Anfertigung von Kinderpornographie, Körperverletzung und der Besitz von über 200.000 strafrechtsrelevanten Bilddateien und knapp 2.000 Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornografie vorgeworfen, auf denen zum Teil auch schwerste Gewaltanwendungen gegen Kinder zu sehen sind.
Neben Verlesungen befasste sich das Gericht mit den Aussagen des im Jahr 2009 mit den Ermittlungen betrauten Bereitschaftsstaatsanwaltes Dr. Holleck und eines weiteren Polizeibeamten.
Verlesungen von Protokollen der ermittlungsrichterlichen Vernehmungen des Angeklagten aus dem Jahr 2008
Der Vorsitzende Richter der Schwurgerichtskammer Jörg Brommann verlas zunächst das Protokoll einer ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 13. Juli 2008, in der sich der Angeklagte mit einer schriftlich verfassten Erklärung zur Sache geäußert hatte. Darin räumte der Angeklagte ein, sich mit dem Schweizer B., genannt „Stopfbär“ über ein Treffen zum Austausch der jeweiligen Söhne unterhalten zu haben. Dieser habe das Treffen vorgeschlagen. „Ich war an dessen Sohn interessiert, wollte meinen Sohn aber nicht hergeben.“ Hätte er sexuelle Handlungen an dem Sohn des B. vorgenommen, habe er diesem einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen wollen. Er habe es schon „als aufregend erachtet, diese Reise zu unternehmen, jedoch keine konkreten Handlungen damit verbunden.“ Allein die Vorstellung, dass etwas geschehen könnte, sei reizvoll gewesen: „Mehr hatte ich nicht geplant, das meiste spielte sich in meinem Kopf ab! Ich räume pädophile Neigungen ein, aber habe sie nie in die Tat umgesetzt!“ Dem Ermittlungsrichter bot er schließlich an, jeglichen Kontakt zu seinem Sohn zu unterbrechen, solange das Verfahren laufe, wenn er nur auf freiem Fuß bleiben dürfe. Sein Begehren, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, lehnte dieser jedoch ab.
In einer weiteren ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 24. Juli 2008 habe der Angeklagte laut Protokoll beteuert, seinen Sohn nicht missbraucht zu haben, seine Schilderungen in den Pädophilen-Chats hätten nur dazu gedient, „sich wichtig zu machen“. „Auf keinen Fall“ sei ein sexueller Missbrauch geplant gewesen, er habe dort seine Probleme besprechen wollen. Zum angeblichen „Boytausch“ äußerte er sich nunmehr verhaltener, es habe sich lediglich um ein gemeinsames Vater-Sohn-Wochenende gehandelt, es sei „weiter nichts geplant“ gewesen, „Wir wollten uns einfach treffen!“. Der Angeklagte bestritt schließlich dass ein Kinderaustausch zum sexuellen Missbrauch geplant oder eine Ausgleichszahlung von 300,- Euro für den Fall angeboten worden sei, dass er seinen Sohn nicht zur Verfügung stelle. Vielmehr „sei klar gewesen“, dass er seinen Sohn nicht zur Verfügung stellen würde, für 300,- Euro sollten Bilder von dem anderen Kind gemacht werden dürfen. Kindern Schmerzen zuzufügen „gehe ihm gegen den Strich“, sexuelle Handlungen unter dem Einsatz von Medikamenten sollte der B. lediglich mit seinem eigenen Sohn vollziehen. „Ich war mit dem Boytausch nicht einverstanden, den dieser vorschlug!“
Zu seiner pädophilen Neigung habe der Angeklagte bei seiner Vernehmung ausgesagt, sie bestehe seit jugendlichem Alter, er habe aber „nie körperlichen Kontakt zu Kindern“ gesucht und keinen Missbrauch seines Sohnes vollzogen. Außerdem sei es „nie im Chat darum gegangen seine pädophilen Neigungen in die Tat umzusetzen!“ Zwar sei er „nicht davon ausgegangen, das das Treffen im Harz stattfinden würde“, räumte aber ein im Internet über die in der Szene gebräuchlichen Schlafmedikation und eine betäubende Salbe recherchiert zu haben.
Seine Versicherung, auf jeden Fall eine Therapie zu beabsichtigen, blieb dennoch erfolglos: Der Haftbefehl wurde wegen dringenden Tatverdachts aufrechterhalten.
Bereitschaftsstaatsanwalt bestätigt Aussage von Kriminalbeamtem
Schließlich nahm Staatsanwalt Dr. Torsten Holleck auf dem Zeugenstuhl Platz. Er war auf Anregung des Sitzungsvertreters der Kieler Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Bieler geladen worden, um über den Inhalt seiner Befragung des Angeklagten vom 12. Juli 2008 auszusagen, die er in seiner Funktion als damals zuständiger Bereitschaftsdienst versehender Staatsanwalt in Anwesenheit des Kripo-Beamten L und des Polizeibeamten P durchgeführt hatte. Seine Vernehmung war für notwendig erachtet worden, nachdem es Divergenzen zwischen der Aussage des Ermittlers und der Protokollierung gegeben hatte.
Holleck schilderte, dass er an dem Wochenende Bereitschaftsdienst versehen habe, als die Kriminalpolizei mit der Sache auf ihn zugekommen sei. Nachdem der zuständige Ermittlungsrichter keine entsprechende Anordnung habe treffen wollen, habe er am Freitag die vorläufige Festnahme und die Durchsuchung des Hauses wegen Gefahr in Verzug verfügt. Den ganzen Samstag über habe er schließlich Mitteilungen erhalten, dass Einlassungen des Beschuldigten stattgefunden haben, in denen dieser einräumte, sich Medikamente besorgt zu haben, um sie an seinem Sohn zu verwenden. Dies habe den Mitteilungen des BKA von der Vernehmung des Schweizer Beschuldigten entsprochen. Daher habe er sich Gedanken darüber machen müssen, einen Haftbefehlsantrag zu stellen. Deshalb habe er angeordnet, den Angeklagten nach Kiel zu verschuben, um diesen selbst zu vernehmen und sich einen eigenen Eindruck zu Wiederholungsgefahr und Tatverdacht machen zu können. Eine förmliche Vernehmung und einer entsprechenden Protokollierung habe nicht stattgefunden, da er erkannt habe, dass V. auch ihm gegenüber, wie bei der Polizei, nur sehr zögerlich antworten würde und er dessen geringen Redenfluss nicht habe beschränken wollen.
Der Angeklagte habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, dass es im Harz einen „Boytausch“ mit dem Schweizer Beschuldigten B. geben sollte, konkret eingeräumt. Es sei beabsichtigt gewesen, seinen eigenen Sohn zur Verfügung zu stellen und dafür den Sohn des anderen zu bekommen, um sexuellen Missbrauch am Kind des jeweils anderen zu verüben. Dagegen habe bestritten, den eigenen Sohn unter Verwendung von Medikamenten und einer betäubenden Salbe missbraucht zu haben.
Der Staatsanwalt erklärte, es sei eine besondere Situation für ihn gewesen. Zwar war V. wegen Besitzes pornographischer Schriften einschlägig vorbestraft, die Untersuchung des Jungen habe aber nur geringe, unverdächtige Verletzungen des Anus ergeben, so das dieses für einen dringenden Tatverdacht wegen sexuellen Missbrauchs nicht ausreichte. Daher sei er zunächst von einer versuchten Anstiftung zum sexuellen Missbrauch ausgegangen. Schließlich habe der Angeklagte geschildert, dass es ihm früher ausgereicht habe, kinderpornographische Bilder anzusehen, seine Neigung sich im Laufe der Zeit aber „vom Sehen zum Praktizieren und Umsetzen gewandelt habe“. Wie es dieser wörtlich gesagt habe, könne er nicht mehr sagen, „früher sehen, heute machen“ oder so ähnlich sei es gewesen. Dies sei der Anlass gewesen, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen und Haftbefehl zu beantragen. Diesen habe er schließlich auch erwirken können.
Umso erstaunter sei er gewesen, als er wenige Monate später durch Zufall von der zuständigen Dezernentin erfahren habe, dass und mit welcher Begründung der Haftbefehl aufgehoben worden sei. Das Argument, er lebe mittlerweile von seiner Familie getrennt, so dass keine Gefahr bestehe, sich an seinem Sohn zu vergehen, habe für ihn „keinen Sinn gemacht“, weil das ja gar nicht Gegenstand des Haftbefehls gewesen sei, sondern der Missbrauch an dem anderem Jungen. Schließlich habe er sich gescheut, den Missbrauch an dem eigenem Jungen auszuprobieren.
Der Vorsitzende der Strafkammer äußerte Klärungsbedarf. Es sei „auffällig, dass bestimmte Teile ihrer Aussage sich in dem Vermerk zu der Befragung nicht wiederfinden!“ Sowohl die Aussage zum Betrachten von Kinderpornographie, die sich in den Drang gewandelt habe, dies nunmehr in die Tat umsetzen, wie das Einräumen eines „Boytausches“ mit aktiver Beteiligung beider Väter in wechselseitigen Räumen, finde sich in dem Vermerk zu der Befragung nicht. Stattdessen sei darin nur die Aussage des Angeklagten vermerkt, dass er seinen Sohn niemals missbraucht habe. In dessen ermittlungsrichterliche Vernehmung habe er schließlich eine konkrete Verabredung zum „Boytausch“ ausdrücklich in Abrede gestellt – „Das ist widersprüchlich, wenn er bei ihnen das eingeräumt haben soll!“, hielt der Richter dem Zeugen vor.
Der erwiderte, es sich nur im Nachhinein dadurch erklären zu können, dass das dem Zeitpunkt geschuldet gewesen sei, wenn es in dem Vermerk nicht so wiedergegeben sei. Er sei ziemlich sicher, dass er sinngemäß Angaben zum „Boytausch“ enthalten habe, und dass V. eingeräumt habe, E-Mail-Kontakt zum Hotel gehabt und Hotelbuchungen veranlasst habe. Diese Buchungen seien „ein weiteres Puzzlestück, das zu der Einlassung passte, das der „Boytausch“ beabsichtigt war. Ich erinnere mich, wir wunderten uns, dass er den „Boytausch“ überhaupt einräumte!“ Der Angeklagte habe zuvor nur das eingeräumt, was nicht mehr zu widerlegen gewesen sei, darunter Dinge, die sowieso auf Computer gefunden werden würden. Der Staatsanwalt schilderte, dem Angeklagten auch angekündigt zu haben, bei allen Apotheken im norddeutschen Raum nachfragen zu lassen, um zu klären, dass er tatsächlich Medikamente bezogen habe. Daraufhin habe V eingeräumt, solche bezogen zu haben, obwohl er das zuvor in Abrede gestellt hatte. „Das war für uns das Signal, ihn weiter unter Druck zu setzen, damit er das, was wir drohten aufzuklären, einräumte!“ Als dieser den „Boytausch“ einräumte sei man „glücklich über das Ermittlungsergebnis gewesen, das unseren Verdacht bestätigte!“ Warum er das tat, habe man sich damit erklärt, dass er sich vorgestellt haben müsse, es sei ja noch nichts passiert, weil das noch nicht strafbar sein könne. „Das er dies am nächsten Tag dann anders darstellte, haben wir auf die Tatsache zurückgeführt, dass er nun einen Verteidiger hatte.“ Den habe er vorher trotz mehrfacher Belehrung nicht verlangt.
Auf Nachfragen des Gerichts, was der Angeklagte zu seiner Therapie ausgesagt habe, schilderte Holleck, V habe sich laut eigener Angaben nach seiner ersten Verurteilung auf Druck seiner Ehefrau in Therapie begeben, die sich mehrere Jahre hingezogen habe. Zum Erfolg der Therapie habe dieser bekundet, dass es ihm danach gut ergangen sei und diese geholfen habe. Trotz des Erkennens seiner Problematik, habe sich seine Neigung aber verschlechtert und er den “Drang” danach gehabt, sich entsprechend auszuprobieren. Warum er sich an diesem Punkt nicht erneut in Therapie begeben habe, wusste der Zeuge aber nicht mehr zu beantworten. Der Angeklagte habe nach seiner Aussage gelernt, dem Problem aus dem Weg zu gehen und dies verdrängt. Wann es zum Wiederaufleben seiner Neigung gekommen sei, habe V mit dem Zeitpunkt verbunden, dass er selber Vater geworden sei. Um zu sehen, ob er den Missbrauch seines Sohnes nicht doch einräume, habe er ihn gefragt, welche Gedanken er sich mache, wenn er allein die Windeln seines Sohnes gewechselt, Salben benutzt und den Blick auf dessen Genitalbereich gerichtet habe. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte eingeräumt, dass er die Gedanken gehabt, aber aufgrund von Skrupeln gegenüber dem eigenen Kind nicht umgesetzt habe. Dies sei aber schließlich der Grund gewesen, die Veränderungen seiner Neigungen festzustellen.
Zu der Verabredung des „Boytausches“ nachbefragt, antwortete der Zeuge, sowohl V, wie sein Gesprächspartner B. hätten zuvor Bilder der eigenen und anderer Kindern hin und her geschickt. Der Sohn des Angeklagten sei darin in einem Planschbecken badend abgebildet gewesen. V. habe bestätigt, dass es für die Unterkunft im Harz bereits Buchungsbestätigungen gegeben habe, die über seinen E-Mailaccount auch nachvollzogen werden konnten. Dabei habe er erklärt, wo man das finden würde. Die Abrede über den „Boytausch“ sei erst wenige Monate vor seiner Festnahme im Juli 2008 erfolgt, den zeitlichen Zusammenhang zur Beschaffung der Medikamente vermochte der Zeuge aber nicht zu benennen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber eingeräumt, die von ihm bestellte betäubende Creme an einem Sohn ausprobiert zu haben – aber nur um zu schauen, ob es wirken würde. Das habe in dem Moment den Eindruck einer Schutzbehauptung gemacht, erinnerte sich der Zeuge. V habe die Salbe nur nachts ausprobiert, während er sicher sein konnte, dass die Kindesmutter nichts davon mitbekommen würde.
Oberstaatsanwalt Bieler fragte seinen Kollegen anschließend, ob der Angeklagte etwas Konkretes zu sexuellen Handlungen gesagt habe, zu denen es im Harz habe kommen sollen. Dieser entgegnete, V habe gewollt, den Jungen des Zeugen B. mit in ein Hotelzimmer zu nehmen. Allerdings sei dieser sich nicht sicher gewesen, ob ihm das mit seinem eigenen Sohn tatsächlich Recht sein würde. Konkret geklärt worden sei dieses Problem aber nach dessen Worten nicht. Dennoch habe er ein „erhebliches Interesse“ daran gehabt, den anderen Jungen zu bekommen, um an diesem den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Der Verteidiger des Angeklagten, Carsten Herrle, richtete seine Nachfragen an den Zeugen zunächst auf die Umstände dessen Befragung. Der erklärte, dies hätte maximal zwei Stunden in Anspruch genommen. Er habe um 22.50Uhr begonnen. Zur Frage der Belehrung erwiderte der Staatsanwalt, er „unterrichte im Rahmen eines Repetitoriums die Belehrung hoch und runter und dass Verfahrensfehler sofort zu Verwertungsverboten führen können!“ Weil es ein besonderer Fall gewesen sei, erinnere er sich besonders, ihn umfassend darüber belehrt zu haben, dass es ihm freistehe, etwas zu Sache zu sagen, sich einen Verteidiger zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Auch die ganze Zeit davor habe er während des telefonischen Kontakts mit dem ermittelnden Kriminalbeamten immer darauf hingewiesen, vernünftig zu belehren. Der Kriminalbeamte habe ihm ausdrücklich gesagt, dass V bei der Befragung durch die Polizei keinen Verteidiger hatte haben wollen.
Bei der von ihm durchgeführten Befragung sei nur der Kriminalbeamte L und ein weiterer Polizeibeamter anwesend gewesen. Er habe veranlasst, dass L die wesentlichen Fragen und Antworten notiere und darüber einen Vermerk fertige. Auf die Nachfrage, wer denn entschieden habe, was als wesentlich zu notieren ist, antwortete Holleck, das habe man gemeinsam entschieden. Nach dem Rücktransport des V habe man noch zusammen gesessen und abgesprochen, was wesentliches Ergebnis der Befragung gewesen sei. Der Vermerk sei die Zusammenfassung des L gewesen. Auf die Vorhaltung des Rechtsanwaltes, ob es nicht naheliegend gewesen wäre, die angebliche Aussage des Angeklagten, er habe „einen Drang verspürt“, sexuellen Missbrauch zu begehen, im Protokoll niederzulegen, erwiderte der Zeuge, es sei „nicht tunlich“ gewesen, mit Diktiergerät da zu sitzen, sondern eine Gesprächsatmosphäre zu schaffen. So habe der Angeklagte auch auf alle Fragen geantwortet. Dies sei mit dem Ermittler L auch so abgesprochen worden. Er selbst habe sich Notizen gemacht, aber kein Protokoll geführt.
Im Ergebnis habe sich aus der Befragung ergeben, dass V. sich nicht an seinem Sohn vergangen, aber die betäubende Salbe gekauft und ausprobiert habe. Auch der „Boytausch“ sei konkret verabredet worden und über allem habe die Aussage gestanden, dass er früh pädophile Neigungen an sich festgestellt habe, die sich veränderte „von nur gucken, zu machen“. Das habe V für sich als problematisch festgestellt und sei für den Zeugen aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar gewesen. „Er hat von einer Wandlung erzählt, die ihm selbst Sorge bereitet hat!“ Der Angeklagte sei verzweifelt gewesen, habe sich selber damit nicht wohlgefühlt, „aber feststellen müssen, dass diese Wandlung stattfinde, und diese so groß sei, dass er es jetzt selber ausüben wolle“, was er zuvor nur auf kinderpornographischen Bildern betrachtet habe. Warum dies so nicht schriftlich niedergelegt worden sei, konnte der Staatsanwalt auch auf mehrfache Nachfragen des Verteidigers nicht beantworten. „Natürlich hätte es Sinn gemacht, den Beamten darauf hinzuweisen, es so zu protokollieren, aber warum es unterblieben ist, kann ich nicht sagen, aber es ist so darüber gesprochen worden!“
Von einem „Skandal“ sprach Holleck hinsichtlich der Art und Weise des Zustandekommens des Haftbefehls. Er habe diesen in seinem schriftlichen Antrag zunächst auf einen Tatbestand mit niedrigerem Strafrahmen gestützt, sich dann im Termin vor dem Haftrichter umentschieden, und beantragt, den Haftbefehl wegen Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch nach §176a StGB zu erlassen. Wegen eines weiteren Termins habe er sich den so erlassenen Haftbefehl bereits vor Verkündung von dem Haftrichter abgeholt. Bevor dieser den Haftbefehl dem Angeklagten aber verkündete, habe der Richter diesen umgeändert und ihn auf §176 Abs.5 gestützt. „Ich war erbost und habe einen entsprechenden Vermerk gefertigt sowie erwogen, Beschwerde einzulegen!“ Es sei klar gewesen, dass V den Geschlechtsverkehr mit dem Sohn des B. habe durchführen wollen – dies habe er ihm selbst tags zuvor gesagt. Aber das alles habe sich in dem Haftbefehl nicht wiedergefunden, er habe die „Gefährlichkeit des V nicht ausreichend gewürdigt gesehen!“, mit dem er die Wiederholungsgefahr begründet habe.
Auf Nachfrage der Nebenklägervertreterin des Sohnes des Angeklagten, Susanne Lipponen, auf welche Weise der Angeklagte die betäubende Salbe an seinem Sohn ausprobiert habe, antwortete Staatsanwalt Holleck, nach dessen Angaben habe er die Salbe nicht im Gesäßbereich, sondern an einer anderen Stelle ausprobiert.
Der Sachverständige Prof. Dr. Hartmut Bosinski zielte mit seiner Nachfrage auf eine mögliche Äußerung des Angeklagten über dessen Gefühle beim Chatten ab. Holleck erklärte, V. habe ausgesagt, bei der Vorstellung den „Boytausch“ durchzuführen, wie beim Austausch von Bildern sexuell erregt gewesen zu sein, so dass er alsbald den Drang verspürt habe, das selbst umzusetzen. Auf Vorhalt Bosinskis auf dem Befragungsvermerk, V sei „teilweise erregt“ gewesen habe „aber wiederholt ein schlechtes Gewissen“ gehabt, „weil er weiß, dass es nicht normal ist“, bestätigte der Staatsanwalt im Zeugenstuhl, das offenbare Problembewusstsein des Angeklagten: „Er selber hat die Problematik erkannt und gesehen, dass das Unrecht ist, hatte aber […] auch früher das Bedürfnis gehabt, sich vorzustellen so was umzusetzen.“ Früher habe die Stimulation über die kinderpornographischen Bilder ausgereicht. Es schien aber, „dass es ihm unlieb war, die Hürde zu überspringen, den Missbrauch auch zu praktizieren.“
Auf Nachfrage des Gerichts, bekräftigte der Staatsanwalt abschließend, dass V. nur das Ausprobieren der betäubenden Salbe an seinem Sohn eingeräumt habe und die geplanten Handlungen im Zuge des „Boytausches“ insoweit präzisiert habe, als dass es um den Vollzug des Beischlafes mit dem Kind gehen sollte.
Vernehmung eines begleitenden Polizeibeamten
Das Gericht hatte schließlich auch den 53-jährigen Polizeibeamten P geladen, der ebenfalls bei der Befragung des Angeklagten durch den Staatsanwalt Holleck anwesend war. Er sei zum Transport des damals Verdächtigen abgestellt gewesen und habe diesen zusammen mit dem Kriminalbeamten L nach Kiel gefahren.
Von der Befragung habe er nicht viel mitbekommen, schilderte der Beamte. Er habe ein bisschen abseits gesessen und die Ermittlungen zuvor wie danach nicht ansatzweise begleitet. Die Anhörung sei relativ kurz gewesen. Aus dem Inhalt erinnere er sich nur insoweit, als es um die Verabredung mit einem Ausländer gegangen sei, in einer Unterkunft im Harz die eigenen Kinder zum sexuellen Missbrauch auszutauschen. Dies habe der Angeklagte abgestritten. Er sei nach einer früheren Verurteilung in Therapie gewesen, aber als sein Kind geboren wurde, habe er wieder bestimmte Neigungen gespürt und begonnen, häufiger mit Menschen ähnlicher Neigungen zu chatten. „Dann war noch etwas mit bestimmten Medikamenten, die bestellt wurden. Er hat eingeräumt, dass er sie übers Internet erhalten hat, habe sich zuvor kundig gemacht, wie sie zu verwenden sind, hat sie dann aber nicht eingesetzt.“ Dies sei allerdings eine Schlussfolgerung von ihm gewesen, relativierte der Beamte. Der Angeklagte habe jegliche Missbrauchshandlungen am eigenen oder fremden Kind abgestritten.
Auf Nachfrage des Verteidigers Carsten Herrle zur Atmosphäre der Befragung, schilderte der Beamte, diese sei in auffallend ruhiger Atmosphäre verlaufen. V sei ruhig und in sich gekehrt gewesen, Dr. Holleck sei „sehr ruhig und sehr angepasst“ gewesen, habe den Angeklagten mehrfach gefragt, ob es ihm gut gehe, ihm zwischendurch eine Pause und etwas zu trinken angeboten. Die Befragung habe nach seinem Empfinden nicht lange gedauert, was aber auch daran gelegen habe, dass nicht soviel zu erfahren gewesen sei. Der Staatsanwalt habe ihn mehrfach auf seine Rechte hingewiesen. Der Angeklagte habe kurz und knapp und eher das beantwortet, was offenbar bereits feststand. Der Kriminalbeamte L habe sich Notizen gemacht, Absprachen zwischen Holleck und diesem habe er nicht mitbekommen.
Dagegen erinnerte sich der Polizist, dass auch die Geburt des Sohnes thematisiert worden sei. Der Angeklagte habe in dem Zusammenhang einmal das Wort „erregt“ benutzt, und damit seine Reaktion auf das Ansehen seines Kindes beim Baden beschrieben. V habe stets nur kurz geantwortet und keine ausschweifenden Bemerkungen gemacht. Eine Aussage des Mannes, dass der Reiz des Anschauens nicht mehr Genügen würde und er nunmehr den Drang verspüre, selbst tätig zu werden, erinnerte der Zeuge auf Nachfrage des Verteidigers nicht. Ob das eine Aussage wäre, die ihm in Erinnerung geblieben wäre, wollte er dagegen nicht beantworten. Er könne sich vorstellen, das die Frage gestellt und nicht beantwortet worden sei, dies sei aber eine Spekulation.
Auf Nachfrage des Sachverständigen Prof. Hartmut Bosinski zu der Reaktion des Angeklagten, ob er eher gleichgültig schien, es ihm nur peinlich gewesen sei oder er mit sich gerungen hat, erklärte der Zeuge, er sei „beeindruckt“ gewesen, wie zurückhaltend und in sich gekehrt er gewesen sei. Bei der Anhörung habe er den Eindruck von Betroffenheit gemacht, seine Gesichtszüge seien kaum verändert aber traurig gewesen. Die Betroffenheit sei durchaus in Richtung Problembewusstsein gegangen, „aber es kam der letzte Schritt nicht, um sich Luft zu machen – der Deckel blieb drauf!“
Verlesung der Übersetzungen von Textdateien unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Unter Ausschluss der Öffentlichkeit wurden schließlich Übersetzungen von englischsprachigen, auf dem Rechner des Angestellten sichergestellten Textdateien verlesen.
Der Prozess wird fortgesetzt.



