Auswertung des PC ergab verdächtige Suchanfragen
Kiel211: Pädosadistische Planung von Tatorten, Tötungsmethoden und Tatmitteln?
Thursday, 01.July 2010 um 20:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Wie konkret war der Plan, ein Kind in Ostdeutschland zu entführen, es sexuell zu missbrauchen, zu foltern und in Verdeckungsabsicht, grausam sowie zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu töten, tatsächlich? Mit entsprechenden Aussagen zweier, mit der Auswertung des Computers des Angeklagten befasster Beamter dazu und zu anderen Ermittlungsergebnissen wurde der Prozess gegen einen mutmaßlichen Pädosadisten aus dem Kreis Segeberg am 1.Juli 2010 vor dem Landgericht Kiel fortgeführt. Der 36-jährige Mann ist wegen Verabredung zum Mord, vollendetem schweren sexuelle Missbrauch durch Anfertigung von Kinderpornographie, Körperverletzung des eigenen Sohnes und dem Besitz, wie der Verbreitung von über 200.000 strafrechtsrelevanten Bilddateien und knapp 2.000 Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie und der schwersten Gewaltdarstellung angeklagt.
Die beiden als Zeugen geladenen Ermittler hatten den Verfahrensbeteiligten bereits am zweiten Verhandlungstag unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Arbeit präsentiert und eine Auswahl an kinderpornographischem Bild- und Videomaterial vorgeführt. Daran anschließend hatten sich weitere Fragen ergeben, die die Beamten am heutigen Tag öffentlich beantworten durften.
Weitere Prozessplanung soll Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen ermöglichen
Zuvor hatte das Gericht die weitere Planung bekannt gegeben. In der kommenden Woche werde man vermutlich auf einen der beiden vorgesehenen Termine verzichten und am 19. Juli wie dem 9.August 2010 jeweils halbstündige „Brückentermine“ mit Verlesungen bestreiten, um dem Gutachter Zeit für die Exploration des Angeklagten zu geben, zu der sich dieser zu Prozessbeginn unter Bedingungen bereit erklärt hatte. Für den 26.August 2010 sei nun die Erstattung des Gutachtens durch Prof. Hartmut Bosinski avisiert, dem am 31.August 2010 die Schlussvorträge folgen könnten. Für den 2.September 2010 würde man dann die Urteilsverkündung vorsehen, teilte der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer Jörg Brommann mit.
Befragung der beiden Ermittlungsbeamten S und G
Die Ermittlungsbeamten S und G stellten sich schließlich gemeinsam den Nachfragen der Verfahrensbeteiligten, die sich aus der Inaugenscheinnahme von Bild- und Videomaterial am zweiten Verhandlungstag sowie den weiteren Ermittlungsmaßnahmen ergaben, an denen die Beamten beteiligt waren.
Der Sachverständige Prof. Dr. Hartmut Bosinski wollte geklärt wissen, ob diese auch Feststellungen über den Aufruf nicht-pädophiler Bilder mit homo- oder heteroerotischem oder jenseits der üblichen Praktiken auffälligem Inhalt getroffen hatten. Die Ermittlungsbeamtin S bestätigte, es habe auf einer von mehreren Partitionen des PCs insgesamt 33,2GB Videodateien mit „normaler“ heterosexuelle Pornographie von 12 Minuten bis anderthalb Stunden Länge gegeben, in denen sehr junge Erwachsene Darsteller waren und dabei „sehr kindlich“ angezogen gewesen seien. Auffällige Sexualpraktiken seien nicht gezeigt worden, allerdings habe es sich um Filme gehandelt, die allein auf den Geschlechtsakt bezogen und ohne weitere Handlungen gewesen seien.
Der Verteidiger Carsten Herrle knüpfte seine ersten Nachfragen an die Auswertung des beschlagnahmten Rechners seines Mandanten und wollte wissen, ob und inwieweit die Bild- und Videodateien thematisch geordnet gewesen seien, ob der Angeklagte sie in Detailansicht oder Miniaturansicht archiviert habe und die Beamten die Möglichkeit hatten, zu prüfen, welche er wie oft anschaute. Die Beamten bestätigten eine eigene, nachvollziehbare Ordnungssystematik und -struktur, viele Ordnerbezeichnungen passten zu entsprechenden Foren oder Boards, in denen sich der Angeklagte beteiligt habe oder bezogen sich auf entsprechende Themen. Welche er sich konkret angesehen habe, sei nicht auf dem PC nachzuvollziehen gewesen, aber über die DSL-Überwachung habe man erkennen können, was er sich online angeschaut habe.
Dem Verteidiger ging es in seinen anschließenden Nachfragen weitgehend um einen Ordner mit der Bezeichnung „Unsorted“, aus dem die Beamten auch bei ihrer Präsentation mehrere Bild- und Videodateien entnommen hatten. Die Gesamtauswahl sei willkürlich aus allen Partitionen und beispielhaft erfolgt, erklärten die beiden Zeugen. Der Ordner habe mehrere Hundert Unterordner und Unter-Unterordner aufgewiesen, sei sehr verzweigt und sei entgegen seines Namens durchaus strukturiert gewesen. Man gehe davon aus, dass die Unterordner auch vom Angeklagten angelegt und nicht so runtergeladen worden seien.
Oberstaatsanwalt Axel Bieler befragte die Beamten zunächst zu Observationsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen, an denen die Beamten Tage und Wochen vor dem Zugriff durch das SEK ebenfalls beteiligt gewesen waren. Die Ermittlungsbeamtin S schilderte, die rund einmonatige Observation des Angeklagten habe einen geregelten Tagesablauf erbracht, der Angeklagte sei regelmäßig zwischen 6.00 und 7.00 Uhr zur Arbeit und von dort am späten Nachmittag zurück nach Hause gefahren. Manchmal sei er auf dem Rückweg einkaufen gewesen, habe außerhalb dessen lediglich Kontakt mit seinen Eltern und seiner zwischenzeitlich von ihm getrennt lebenden Frau und seinem Sohn gehabt. Andere soziale Kontakte habe man in der Zeit nicht verzeichnet. Die Telefonüberwachung von Diensthandy und privatem Festnetzanschluss habe lediglich Kontakte zu seiner Frau ergeben.
Die Überwachung seines DSL-Anschlusses sei dagegen aufschlussreicher gewesen. Der Kriminalbeamte G erklärte: „Es kam mir so vor, als ob er gar nicht geschlafen hat!“ Der Angeklagte habe seinen Rechner abends eingeschaltet und ihn bis zum nächsten Morgen „durchlaufen“ lassen. Dies nachweislich aber nicht, um ausschließlich Downloads durchzuführen, während er selbst schlief. Vielmehr seien regelmäßig bis in die Morgenstunden mehrere Tausend einzelne Webseiten pro Sitzung aktiv aufgerufen worden. Auf Nachfrage bekräftigte der Beamte, dass dies auch nicht auf das laufende Filesharing-Programm zurückgeführt werden könne – der Angeklagte selbst habe in seinem Browser die festgestellten Seiten geöffnet, es seien „tatsächliche Aktivitäten“ mit dem Bedienen des Rechners verbunden gewesen.
Der Anklagevertreter bat die Beamten schließlich, den Eindruck von der Wohnung des Angeklagten zu beschreiben, in der dieser nach seiner zwischenzeitlichen Trennung von seiner Frau lebte. Die Beamtin erklärte, es habe sich um eine Einzimmer-Dachgeschosswohnung in einer Doppelhaushälfte gehandelt. Nach dem Betreten habe sich vis-a-vis der Computer befunden, rechts in der Ecke stand ein Bett, das Bad sei links gewesen. Es habe sich um keine typische Junggesellenbude gehandelt, sei extrem ordentlich und sehr geschmackvoll eingerichtet, mit Bildern von Frau und Sohn an den Wänden dekoriert gewesen. Neben dem Bett habe eine Bibel gelegen. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, ob es sich dabei um eine noch nie angefasste „Hotelbibel“ oder um ein tatsächlich benutztes Buch gehandelt habe, bestätigten die Beamten, dass es den Eindruck regelmäßiger Nutzung gemacht habe. Die Ordentlichkeit sei auffällig gewesen, bemerkte die Beamtin und nannte als Beispiel eine Schublade, in der sie eine Vielzahl von weißen Sportsocken unbekannter Größe, fein säuberlich und noch unbenutzt wirkend aufgefunden hatte: „So zog sich das durch die Wohnung: Strukturiert, aufgeräumt!“
Zu dem Zugang zum Pädophilen-Chat „Zauberwald“ befragt und wie man diesen überhaupt finde, stellten die Ermittler klar, dass dieser nicht über die beispielhafte Adresse zauberwald.com oder gar über Google zu finden sei. Der Chat sei über verschiedene, ständig wechselnde Server abgelaufen, die Links dorthin änderten sich regelmäßig, so dass der Chat nur durch Mundpropaganda zu erreichen gewesen sei. Als Nutzer habe man einen „Türöffner“ gebraucht, der einem den entsprechenden Link über andere Boards oder Instant Messenger zukommen ließ. Dort habe man sich schließlich anmelden und für den vollständigen Zugang „aktiv bewerben“ müssen, in dem man fünf kinderpornographische Bilder postete. Wie dies im einzelnen vonstatten gehe, konnten die Beamten aber nicht schildern, dies habe man selbst nicht konkret ausprobiert. An die in diesem Verfahren wesentlichen Chatprotokolle sei das BKA durch entsprechende vom Amtgericht Frankfurt am Main genehmigte Überwachungsmaßnahmen nach §§100a und 100b StPO in verschiedenen Boards gekommen, außerdem sei ein verdeckter Ermittler in der Szene eingesetzt gewesen.
Auf Nachfrage zu anderen einschlägigen „Communitys“, in den der Angeklagte Mitglied gewesen sei, erklärten die Beamten, dass das mit den ursprünglichen Ermittlungsarbeiten befasste Bundeskriminalamt die sichergestellten mutmaßlichen Accounts des Angeklagten der Kieler Behörde übermittelt habe. Dieser sei als Administrator namens „Samson“ Mitbetreiber eines kinderpornographischen Boards namens „Unit731“ gewesen, und habe User anderer Boards dorthin eingeladen. Das Board existiere aber nicht mehr, man habe es allerdings aus den aus dem Rechner gewonnen Daten weitgehend zu rekonstruieren vermocht. Weil der Angeklagte Zugangsdaten und Passwörter seiner verschiedenen Usernamen für die von ihm aufgesuchten Boards säuberlich in einer Textdatei verzeichnet habe, seien seine Alias-Identitäten, darunter auch „Samson“ bestätigt.
Daneben seien auch Ordner mit Verknüpfungen zu Internetaddressen von Uploadern, und ein Ordner mit der Überschrift „Eigene Ups“ auf dem Rechner aufzufinden gewesen, die entsprechende Links auf im Internet gespeicherte Bilddateien beinhalteten. Darunter seien auch weiterhin bestehende Links zu Bildern seine Sohnes gewesen. Die Ermittlungsbeamtin S erklärte dazu, eines davon sei ein Bild des Jungen in Badehose und Socken, der auf dem Bett liegend aus einer Position abgelichtet gewesen sei, die die weißen Socken im Vordergrund zeigte. Ob es sich dabei um die gleichen Socken handelte, die der Angeklagte in einer Schublade aufbewahrte, konnte sie aber nicht sagen.
Die Ermittler schilderten in der Folge schließlich ihre Erkenntnisse zu der mutmaßlichen Verabredung des 36-jährigen mit mindestens einer weiteren Person, ein Kind zu entführen, sexuell zu missbrauchen und nach Folterungen grausam zu töten. Der Angeklagte habe die Internetseite eines Urlaubsanbieters aufgesucht und darüber den Vermieter eines abgelegenen Ferienhauses in Strandnähe am Deich nahe der ostfriesischen Ortschaft Neßmersiel gefunden. Der entsprechende Link zu dem Objekt sei von dem Angeklagten in mehreren Chatgesprächen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Absicht, ein Kind in Ostdeutschland zu entführen, zu missbrauchen und zu töten an Gesprächspartner übermittelt worden. Der Angeklagte habe in einem Ordner auf seinem Rechner mehrere Screenshots zu dem Ort und dem Ferienhaus gespeichert. Eine Anfrage bei dem Vermieter habe keine Buchung auf den Namen des Angeklagten ergeben, ob er sich unter fremdem Namen dort meldete, sei ungeklärt geblieben.
Auf dem Rechner seien ebenfalls Karten-Screenshots von Ortschaften in Sachsen-Anhalt festgestellt worden. Der Angeklagte habe über den Dienst „Google Maps“ Streckenverläufe von diesen Ortschaften bis nach Neßmersiel errechnen lassen, und diese Orte gezielt nach den Standorten von Polizeistationen und Schulen, sowie deren Entfernungen zueinander ausgekundschaftet. Auch davon habe es Screenshots gegeben. In einem von dem Angeklagten mutmaßlich verfassten Textdokument sei zudem das sachsen-anhaltinische Ahlsdorf erwähnt worden. Einen Hinweis, dass er ähnliche Recherchen auch auf Mecklenburg-Vorpommern bezog, habe es dagegen nachvollziehbar nur insofern gegeben, als er nach den Ferienzeiten gesucht habe. Bei der Durchsuchung seines Wagens sei zudem ein Straßenatlas gefunden worden, der bei der Region Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern aufgeschlagen gewesen sei.
Zeitlich kurz vor seiner Ferienhaus-Recherche hatten die Ermittler nach eigenen Angaben auch weitreichende Suchtätigkeit zu diversen verdächtigen Suchbegriffen feststellen können. Die beiden anwesenden Beamten zitierten Eingaben nach „Untersuchungseingriffe Kinder“, „unangenehme Untersuchungseingriffe“ oder „Beruhigungsmöglichkeiten“, mit denen entsprechende Google-Suchanfragen gestartet worden seien. In diesem Zusammenhang schilderten die Zeugen auch den Fund eines Textdokumentes mit dem Inhalt einer tabellarischen Liste mit drei Spalten und mehreren Zeilen. In der linken, „Tatwerkzeug“ überschriebenen Spalte seien Gegenstände wie „Mundspreizer“, „Lötkolben“, „Gleitgel“ oder „Panzerklebeband“ verzeichnet gewesen. Letzteres sollte danach ausdrücklich dazu dienen, das zu entführende Kind im Kofferraum des Wagens festzukleben. In der mittleren Spalte seien die jeweiligen englischen Übersetzungen der Gegenstände eingetragen gewesen. Die dritte und rechte Spalte beinhaltete schließlich mit „Ich“ oder „Jeder von uns“ mutmaßlich die gewillkürten Benutzer dieser Tatwerkzeuge, die so in den entsprechenden Chatgesprächen nachweislich vom Angeklagten und anderen auch benannt worden waren. V habe bei den zum Teil englischsprachig geführten Chats auch den Google-Übersetzungsdienst genutzt. Rekonstruierbare Übersetzungsanfragen hätten dabei die Redewendungen „sie loszuwerden“ und „lebendig begraben“ zum Inhalt gehabt.
Zur Festnahme des Angeklagten und der anschließenden Durchsuchungsmaßnahme befragt, erklärten die Beamten, nicht unmittelbar beim Zugriff durch das SEK anwesend gewesen zu sein, aber unmittelbar darauf die Wohnung betreten zu haben, um den laufenden Computer zu sichern. Der Angeklagte habe „überraschend sehr ruhig und gelassen reagiert“, sei belehrt und dann mit einer Augenbinde versehen abgeführt worden. „Er wirkte so, als wenn er damit gerechnet hatte, war mein persönlicher Eindruck!“, beschrieb es der Beamte G. Auch bei der ersten Vernehmung sei der Angeklagte äußerlich ruhig gewesen, habe auf Fragen geantwortet, aber keine Angaben zur Sache gemacht.
Auf Nachfrage des Gutachters Prof. Hartmut A.G. Bosinski, ob es Hinweise auf eine mögliche Suizidalität des Angeklagten gegeben habe, berichteten die Ermittlungsbeamten von einer Suche des Angeklagten bei Google und Wikipedia nach den Begriffen „Erstickungstod, Tod durch Kohlenstoffmonoxid, Plastiktüte“. Man habe dies zunächst auf ihn bezogen, sei sich dann aber nicht mehr sicher gewesen, weil später auf dem Rechner gefundene kinderpornographischen Bilder den Schluss nahelegten, dass er dies als Tötungsmethode für das zu entführende Kind in Erwägung gezogen habe.
Der Verteidiger Carsten Herrle schloss sich daran mit der Frage an, ob es weitere mögliche Hinweise gegeben habe, das Suizid ein Thema gewesen sei. Der Ermittlungsbeamte G bestätigte, dass dies Inhalt von Telefongesprächen des Angeklagten mit dessen Frau gewesen sei. Doch die Suchanfragen standen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Gespräch, daneben sei auch nach Narkotisierungsmittel für Kinder recherchiert worden.
Erneut bezog sich Herrle auf den Ordner „Unsorted“, als er die Frage aufwarf, ob dies nicht im Widerspruch mit dem Gesamteindruck der Wohnung stehe. Die Beamten entgegneten, der Inhalt des Ordners sei keineswegs unsortiert gewesen. Die Ordnerbezeichnungen bezogen sich größtenteils nachvollziehbar auf den Inhalt der in ihnen abgelegten Dateien und beschrieben z.B. die dort gezeigten Praktiken, teilweise trugen Ordner dieselben Bezeichnungen, wie die einzige in ihnen befindliche Bilddatei.
Auf weitere Nachfrage erklärten die Beamten, der Angeklagte habe bei seiner Festnahme auf seinem PC mehr als fünfzehn einzelne Internetseiten mit Foren bzw. Boards geöffnet und daneben diverse Downloads über seinen File-Sharing-Client “Gigatribe” laufen. Die so herunter geladenen Dateien seien in einem Ordner namens „Von Giga“ gespeichert worden.
Ihnen sei es außerdem gelungen, den Inhalt des elektronischen Papierkorbs zu sichern. Dabei konnten vormals gelöschte kinderpornographische Bild- und Videodateien in einem Umfang zwischen 2 bis 5 Gigabyte rekonstruiert werden. Der Verteidiger hakte nach, ob es sich dabei nach ihrer Einschätzung um Dateien handelte, die der Angeklagte nicht habe sehen, oder die er vor dem Polizeizugriff habe löschen wollen. Die Beamten erklärten dazu, dass es sich dabei um fehlerhaft und unvollständig herunter geladene Bilder ebenso wie doppelte Exemplare oder solche gehandelt habe, die ihn offenbar nicht interessierten.
Der Verteidiger regte daraufhin gegenüber dem Gericht an, die sichergestellten gelöschten Dateien in Augenschein zu nehmen. Der Kammervorsitzende erwiderte zu dem Vorstoß, er könne die Relevanz nicht erkennen, da man nicht wisse, aus welchen Motiven die einzelnen Bilddateien gelöscht worden seien. Dies könne allein V. sagen, der sich bislang aber nicht zur Sache habe einlassen wollen. Oberstaatsanwalt Bieler fügte hinzu, der Angeklagte sei nicht in der unmittelbaren Nähe seines PC festgenommen worden, so dass keine Veranlassung bestünde, zu vermuten, dass V habe vor der eintreffenden Polizei habe Sachen löschen wollen. Rechtsanwalt Herrle entgegnete, es könne möglicherweise zeigen, dass bestimmte Bilddateien oder Dateien aus einem bestimmten Board gelöscht wurden. Dies sei möglicherweise für die Begutachtung interessant. Sein Mandant mache weiterhin keine Angaben, daher seien solche Schlussfolgerungen möglicherweise aus diesen Dateien zu ziehen. Der angesprochene Gutachter Prof. Bosinski sah jedoch ebenfalls keine Relevanz in den Dateien. Sie zu löschen könne auf mehreren Gründen beruhen: Kein Interesse, Unvollständigkeit des Downloads oder man habe es schon. „Alle diese Gründe sind für mich nicht aussagekräftig, der Ausschluss dessen, was V. erregt oder nicht erregt ist möglicherweise irrelevant. Im Augenblick sehe ich nicht die Relevanz. Ich kann aber jetzt schon sagen, dass es bestimmt Dinge gibt, die Herrn V. nicht interessieren!“ Herrle setzte erneut zu einem Begründungsversuch an, er habe dies deshalb angeregt, weil viele in Augenschein genommene Bilddateien aus dem Ordner „Unsorted“ stammen. Prof. Bosinski suchte daraufhin ein vermeintliches Missverständnis auszuräumen, die Ordnerbezeichnung „Unsorted“ bedeute ja nicht, dass der Ordner vollkommen Unsortiert gewesen sei. „Er hätte auch „Various“ oder „Miscellaneous“ heissen können!“
Der Verteidiger richtete sich sodann wieder an die beiden Polizeizeugen und bat zunächst darum, den gewonnenen Eindruck ausführlicher darzulegen, dass sein Mandant nachts nur wenig geschlafen haben müsse. Der Ermittlungsbeamte G erklärte, „sicher“ habe der V. auch geschlafen, allerdings sei dessen Nachtaktivität derart ausgeprägt gewesen, dass selbst die Nachbarn sich über brennendes Licht in den Nachtstunden wunderten. Zusammen mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und den nachweisbaren Aktivitäten an seinem Rechner lasse sich aber dennoch festhalten, dass er oft kaum geschlafen haben kann, ehe er wieder zur Arbeit ging. Die Polizisten S ergänzte, die von ihm geführten Chats hätten oft erst in der Nacht begonnen und seien bis in die frühen Morgenstunden fortgesetzt, teilweise auch dann erst aufgenommen worden. Zu den Nutzern des Pädo-Chats „Zauberwald“ gehörten nach den Worten der Beamten zwar hauptsächlich deutsche Nutzer, aber auch mutmaßliche Pädophile aus der ganzen Welt, die sexuellen Missbrauch an Kindern ausübten und Kinderpornographie austauschten. Dass Minderjährige dieses oder andere Boards nutzten sei zwar möglich, aber nicht festgestellt worden, erwiderten die Zeugen auf entsprechende Fragen des Anwalts.
Dieser fragte schließlich, ob es schriftliche Dokumente gebe, die darauf hinweisen, dass sein Mandant Tagebuch geführt hat. Die Beamten bestätigten, dass bei der Durchsuchung mehrere lose Zettel an Schriftstücken sichergestellt worden seien, die man aber nicht ausgewertet habe. Der Vorsitzende Richter Jörg Brommann erklärte, diese Dokumente seien bisher nicht Aktenbestandteil geworden und bat die Beamten daher um zügige Übersendung.
Der Prozess wird fortgesetzt.



