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Erster Verhandlungstag nach Haftentlassung

Kiel211: Beteiligte im SMS-Chat-Prozess grübeln gemeinsam über OLG-Beschluss

Am Montag, dem 6. Juli 2010 sind die mittlerweile zwei Hauptverfahren gegen insgesamt fünf Angeklagte wegen des Vorwurfs der täter- bzw. teilnehmerschaftlichen Beteiligung an gewerbsmäßigem Bandenbetrug durch den professionellen Be- und Vertrieb von sog. SMS-Chats im Rahmen eines Firmengeflechts um das ehemalige Flensburger Unternehmen MintNet GmbH erstmals nach der Freilassung der drei Haupangeklagten Dirk von W., Heiko A. und Norman W. fortgesetzt worden. Nach der überraschenden Freilassung am Freitag und dem ersten Wochenende in Freiheit betraten die Angeklagten das Gericht nun durch den Haupteingang und nicht in Handschellen durch den Gefangenenaufgang.

Drei mutmaßlich Hauptverantwortlichen wird vorgeworfen, dieses Firmengeflecht erschaffen und unterhalten zu haben, um damit den den geschäftsmäßigen Be- und Vertrieb von Premium-Mehrwertdiensten zu verschleiern. Zwei weiteren, mutmaßlich als Strohmänner fungierenden Angeklagten wird Beihilfe dazu zur Last gelegt. Mit einem unübersichtlichen Konglomerat an Satellitenunternehmen sollen arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.

Lediglich Dirk von W. äusserte sich gegenüber Kiel211.de kurz zu seiner Freilassung. Sichtlich erleichtert beschrieb er seine Reaktion auf den überraschenden OLG-Beschluss mit den Worten “Weltklasse! Aber man steht noch so ein bisschen neben sich!” angesichts der Tatsache, am Freitag kurzfristig das Untersuchungsgefängnis verlassen zu können, nachdem man fast 20 Monate in einer 8qm-Zelle habe leben müssen.

   

Abgetrenntes Verfahren gegen mutmaßliche Helfer mit Verlesung fortgesetzt, Anwälte rügen mangelnden Verfahrensfortschritt

Am Montagmorgen war zunächst das abgetrennte Verfahren gegen die wegen Beihilfe angeklagten Mirko H. und Rainer S. aufgerufen worden, um es nach 23 Minuten bis zum Donnerstag zu unterbrechen. In dieser Zeit trugen die Verteidiger Dr.Volker Berthold und Urs-Erdmann Pause ihre Aussetzungsanträge vor und verlas das Gericht ein weiteres gutes Dutzend Domains von einer Liste, die bereits seit mehreren Verhandlungstagen abgearbeitet wird.

Dr.Volker Berthold, Verteidiger des Angeklagten Rainer S. Beantragte die Aussetzung des Verfahrens mit dem gegen die 6.große Strafkammer gerichteten Vorwurf, seit dem 18.März 2010 “werde nicht mehr ausreichend zur Sache verhandelt“. In den vergangenen 15 Wochen habe man in den regelmässig von 8.45 bis 9.15Uhr laufenden Verhandlungstagen mit Ausnahme von einer Zeugenaussage ausschliesslich in ihrem Aufklärungswert zweifelhafte Dokumente verlesen, und damit in der Summe lediglich 6 Stunden, also nicht einmal einen vollen regulären Prozesstag verhandelt. Es dränge sich der Verdacht auf, das es sich um blosse Schiebetermine handele. Solche Schiebetermine seien nach Rechtsprechung aber nur zulässig, um die Verhandlung inhaltlich zu fördern und einem Abschluss substantiell näher zu bringen. Die Beweiskraft der bisher verlesenden Urkunden stehe jedoch in Frage, bringen das Verfahren aber jedenfalls einem Abschluss nicht näher, sondern dienten nur dazu, es bis zu einem unbestimmten Ende des Hauptverfahrens gegen die drei Hauptangeklagten “am Laufen zu halten”. Eine Aussetzung sei geboten, weil das Verfahren “seit Wochen sowohl dem Beschleunigungsgebot, wie der Konzentrationsmaxime nicht mehr gerecht wird!” Sein Mandant sehe sich dadurch gehindert, ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen und damit noch einmal auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dem gegenüber stehe, dass es sich bei dem Tatvorwurf nunmehr nur noch um ein Vergehen handele und die Schuld eher als gering einzustufen sei.

Für den Angeklagten Mirko H. Machte sich der Verteidiger Urs-Erdmann Pause die Argumentation des Kollegen für einen eigenen Antrag zu eigen und fügte hinzu, dass dies weitere Gespräche über eine Verfahrenseinstellung nach §153a StPO durch eine Aussetzung nicht berührt seien.

Nach anschliessender knapp zehnminütigen Verlesung von Domainnamen und dazugehörigen Inhabern – darunter auch die beiden Angeklagten, unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung.

 

 

Fortsetzung des Verfahrens gegen die drei Hauptangeklagten

Um 9.15 Uhr setzte die 6. große Strafkammer schliesslich die Verhandlung gegen die drei nunmehr auf freiem Fuß befindlichen Hauptangeklagten mit dem 72. Verhandlungstag fort, für den u.a. die Fortsetzung der Vernehmung eines mutmasslich geschädigten Zeugen aus dem April und einer ehemaligen MintNet-Mitarbeitern aus dem Februar vorgesehen war.

Zu Beginn richtete sich jedoch der Kammervorsitzende an die drei Hauptangeklagten: “Es haben sich Änderungen in den Wohnsitzen ergeben”, deutete er zu deren Freilassung am Freitag an, und bat die Angeklagten folglich um die aktuellen Wohnadressen, die diese ihm dann auch mitteilten. 
Eine beim regelmäßigen Verfahrensbeobachter aufkommende Frage, ob die Außervollzugsetzung der Haftbefehle durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als Ventil wirken würde und der über weite Strecken spannungsgeladenen Atmosphäre im Gerichtssaal den Druck nehmen könnte, erledigte sich zunächst, die Nachfrage der den Fall bearbeitetenden Sachbearbeiterin und Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, ob sich die Angeklagten denn schon polizeilich (um-)gemeldet hätten, und der Anflug eines Lächelns beim beisitzenden Richter den lautstarken Protest der Verteidiger um den Rechtsanwalt Dr. Michael Gubitz provozierten. Diese Frage aus dem Mund der Staatsanwältin sei angesichts der Tatsache, dass die Freilassung der Angeklagten am Freitag überraschend verfügt worden sei ”nicht zu fassen!” Sein Mandant Heiko A. sei seit bereits zuvor unter der von ihm genannten Adresse wohnhaft gewesen, was auch Staatsanwaltschaft wie Gericht bekannt sein müßte, weil diese Tatsache seitens der Verteidigung mehrfach zum Gegenstand von Anträgen gemacht worden sei, in denen man die angenommene Fluchtgefahr bestritten habe. Der von ihm vertretene Angeklagte  lebe bereits länger mit seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten und zahlreichen Haustieren dort, auch die Eltern wohnten in der Nähe. Der Berichterstatter mühte sich redlich, die Wogen zu glätten. Die Fragen der Kammer seien keine Böswilligkeit, “Es tut uns leid, wenn es falsch ankommt!” Der beisitzende Richter beließ es dabei, zu erklären, dass sich ein etwaiges Lächeln nicht auf die Verteidigung bezogen habe und stellte klar, er “respektiere” die Entscheidung des OLG. Der Kammervorsitzende beendete schließlich jedes weitere Scharmützel, in dem er den ersten Zeugen in den Saal rufen ließ.

  

Sichtlich aufgebrachter Zeuge bleibt bei Aussage, keine Kostenhinweise erhalten zu haben

Mit der Fortsetzung der bereits Ende April begonnenen Vernehmung eines mutmaßlich Geschädigten aus dem östlichen Thüringen wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt.

Der 22-jährige LKW-Fahrer hatte damals – sichtlich ungehalten über seine Ladung - ausgesagt, im Dezember 2006 auf eine Annonce in der regionalen Ausgabe der Bild-Zeitung, die einen “SMS-Kontakt mit Singles aus deiner Nähe! Kostenlos!” unter einer normalen Handynummer versprach, reagiert zu haben. Mit der Mobilfunk-Rechnung habe es ein “böses Erwachen” gegeben, dem sich eine Klage des Mobilfunk-Dienstleisters anschloß, weil der Zeuge die Rechnung nicht bezahlte. Der Zeuge bestritt, eine Wilkommens-SMS mit dem Hinweis auf die Kostenpflicht und die AGB oder regelmäßige Kostenwarnungen erhalten zu haben, obwohl Chat-Protokolle dies widerlegten. Er sei “Jung, dumm, unerfahren und solo” gewesen und habe die Gegenüber kennenlernen wollen. Zu vereinbarten Treffen kam es aber nie. Ob er tatsächlich die Vorstellung einer realen Gesprächsperson gehabt habe, ergab sich aus den Antworten des Zeugen aber nicht eindeutig, im nachhinein habe er begriffen, dass es sich um einen Fake handeln müsse: “Es sei denn die Person kommt gleich zur Tür rein!”

Daraus hatte sich nun weiterer Nachfragebedarf ergeben, den der Zeuge erneut mit offen zur Schau gestellter Widerwilligkeit zu befriedigen gedachte. Dementsprechend entgegnete er Fragen mit fehlender Erinnerung oder patzig, was die Verfahrensbeteiligten angesichts des sächsischen Akzents alles andere als beeindruckte, viemehr zur Belustigung aller Anwesenden geeignet war.

Klar wurde allerdings, dass der Ausschnitt der Bild-Zeitung mit der angeblich betreffenden Anzeigen, durch die er mutmaßlich in den SMS-Chat gelockt worden sein will und den der Zeuge seiner Anwältin zur Abwendung seiner Zahlungspflicht gegenüber seinem Handy-Anbieter vorlegte, nicht dem Artikel entsprach, durch den er tatsächlich zum SMS-Chat animiert wurde. Statt der Zeitung vom Tag des Geschehens hatte der Zeuge seiner Anwältin den Auschnitt der Zeitung überlassen, die drei Tage später erschien. Dort sei die beworbene Handynummer zwar dieselbe gewesen, aber der Text der Anzeige ein vollkommen anderer gewesen.

Nachfragen des Verteidigers Uwe Bartscher zielten schließlich auf die Frage ab, ob der Zeuge Kostenhinweise und-warnungen erhalten habe. Zunächst reagierte der Zeuge ausweichend auf die Frage, was er seiner Anwältin hinsichtlich der Kostenmitteilungen vorgelegt oder erklärt habe, wegen deren Fehlen diese in einem späteren Zivilprozess gegenüber dem Mobilfunkanbieter die Einrede der arglistigen Täuschung erhob. Er habe ihr gesagt, was in der Anzeige gestanden habe. Die AGB, die man ihm später vorgehalten habe, hätten mehrere Din A4-Seiten umfasst, “Wie soll ich die per SMS lesen???”, erwiderte der Befragte. Über die Kosten sei er erst mit Erhalt der Rechnung informiert gewesen. Auf die direkte Frage, ob er tatsächlich nie Kostenhinweise bekommen habe, antwortete der Zeuge aber schließlich mit einem “Nein!”, er sei sich zu 90% sicher, “Wenn ich das erfahren hätte, hätte ich nicht weiter gemacht!”

Vom Kammervorsitzenden schließlich entlassen, machte sich der Zeuge ein letztes Mal Luft und verließ zum Amusement der Beteiligten betont breitschultrig den Saal. Die Verteidigung hielt ihre schon im April erhobenen Widersprüche gegen die Verwertung der Aussage mit dem Hinweis aufrecht, das Chat-Protokoll überführe den Mann der Lüge.

  

Verfahrensbeteiligte erörtern unklaren OLG-Beschluß zur Freilassung der Angeklagten – Verteidiger und Staatsanwalt problematisieren Praktikabilität der Auflagen

Die Verteidigung bat schließlich um das Wort, um mit dem Gericht mehrere aus Sicht der Angeklagten problematische Punkte bezüglich der an die Außervollzugsetzung der Haftbefehle geknüpften Auflagen zu erörtern.

Für seinen Mandanten Heiko A. legte Verteidiger Dr. Michael Gubitz dar, dieser wohne seit seiner Haftentlassung wieder mit seiner Lebensgefährtin und Verlobten zusammen, die jedoch frühzeitig von der Kammer als potentielle Zeugin erkannt und daher bereits zu Beginn des Verfahrens aus dem Zuschauerraum verbannt worden war. Der zweite Senat des OLG Schleswig habe nun aber in seinem Beschluss angeordnet, dass der Angeklagte “den Kontakt in jeglicher Form (insbesondere persönlich, schriftlich oder telefonisch)” zu allen bereits vernommen Zeugen und Mitangeklagten, wie zu allen Personen zu meiden habe, “die in der Hauptverhandlung noch in den genannten Eigenschaften vernommen werden sollen”, unabhängig davon, ob sie noch benannt oder ihre Vernehmung durch das Gericht angeordnet werde. “Wir gehen davon aus, dass er zwischenmenschlich mit seiner Lebensgefährtin reden darf!”, problematisierte Gubitz den ersten Punkt. Zum anderen verhindere die Regelung  jede sinnvolle Möglichkeit einer Fahrgemeinschaft mit anderen, nicht motorisierten Mitangeklagten. Dies wäre unter Umständen lösbar, wenn sich die Kammer entsprechend äußere: Die Verlobte seines Mandanten werde sich nach §52 StPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, auch alle Angeklagten werden sich im Zuge des Verfahrens bis auf weiteres nicht zur Sache einlassen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wie es die Kammer mit dem Aufenthalt der Angeklagten im Gericht halten wolle: “Dürften diese dann nicht einmal gleichzeitig in der Kantine essen?”

Für die Staatsanwaltschaft ergriff bei dieser Erörterung der anwesende Abteilungsleiter Oberstaatsanwalt Thomas Hoffmann das Wort. Er halte die Entscheidung für ähnlich zweideutig und plädierte dafür, dies erneut dem OLG vorzutragen: ”Wir haben den Beschluss nicht gemacht, es ist nicht an uns, den zu interpretieren!”

Der Vorsitzende der großen Wirtschaftsstrafkammer teilte die Irritationen der Verfahrensbeteiligten: Auch er habe “überlegt, wie sich die Herren das vorgestellt haben!” Wenn man den Beschluss streng auslege, würde es kaum handhabbare Konsequenzen bedeuten.

Der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W. Uwe Bartscher, wies auch auf die Interpretationsbedürftigkeit der Auflage hinsichtlich der Zeugen hin, die “irgendwann nochmal vernommen werden könnten”. Bezüglich der von seinem Kollegen aufgeworfene Frage zu den Mitangeklagten sehe er aber durchaus die Möglichkeit eines Konsens.

Oberstaatsanwalt Hoffmann stimmte Bartscher in seinem ersten Punkt zu: “Wir haben uns die Frage auch gestellt! Wie sollen die Angeklagten wissen, wer noch als Zeuge kommen soll?” Allerdings sei dies nicht Sache der Strafkammer, das zu entscheiden, diese Auslegungsfrage sei an den 2.Senat des Oberlandesgerichtes zu richten.

Gerald Goecke, der andere Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., widersprach dieser Rechtsauffassung. Das Schleswig-Holsteinische OLG habe “alles getan, um sich das nicht von Ihnen vorhalten zu lassen!” Er sehe die Zuständigkeit bei der Kieler Strafkammer: “Es ist ihre originäre Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob es aus ihrer Sicht angemessen ist, die Angeklagten untereinander kommunizieren lassen zu können!”, wandte er sich an das Gericht und ließ sich auch nicht von dem Zwischenruf “Unter Aufsicht aber!” der Staatsanwältin stören. Er mahnte an, eine gemeinsame Lösung zu finden, auch wenn man das dann in Form eines Antrags kleiden müsse.

Oberstaatsanwalt Hoffmann erwiderte, er würde es befürworten, wenn die Verteidigung einen entsprechenden Antrag stelle. “Ich würde dann in einer Stellungnahme erklären, dass das OLG zu fragen sei!” Die Regelung sei ergänzungs- und erläuterungsbedürftig und man solle dem OLG die Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern: “Vielleicht ergänzt es seinen Beschluss?”

Der zuständige Berichterstatter der Kammer stellte eine Frage in den Raum: “Es soll keine Haarspalterei sein, aber das Problem ist ja da: Das OLG hat die Entscheidung der kammer geändert und nun sollen wir (einfach so) diesen Beschluss ändern? Da tun wir uns nach drei Tagen nicht leicht!”

Jan Smollich, Verteidiger des Angeklagten Norman W., betonte, dass Praktikabilitätsproblem hinsichtlich der Lebenspartnerinnen betreffe auch seinen Mandanten. Auch dessen Lebensgefährtin sei als ehemalige MintNet-Mitarbeiterin Beschuldigte und werde sich daher auf ihr Recht zu Schweigen nach §55 StPO berufen. Er schlage daher vor, ihre Ladung, wie die der Verlobten des ANgeklagten Heiko A. auf den Donnerstag vorzuziehen, um dieses schnell zu lösen. Der Kammervorsitzende zeigte sich dafür offen, dies sei eine Möglichkeit weiter zu verfahren.

Rechtsanwalt Uwe Bartscher verdeutlichte seine Sorge mit dem Hinweis, es solle “nur nicht so sein, dass sich die Angeklagten auf dem Flur vor dem Saal begrüßen, die Kammer das dann mitbekommt” und dies zum Anlaß nehme, die Haftbefehle wieder in Vollzug zu setzen.

Der Kammervorsitzende versicherte, es sei “nicht so, dass das dann dazu führt, dass wir die Haftbefehle wieder in Vollzug setzen würden!”

Dr. Michael Gubitz ergriff erneut das Wort und wies auf die weiter im Raum schwebende Frage hin. Das OLG habe offensichtlich nicht den vollständigen Überblick über die Gesamtumstände haben können und in seinen Beschluss einen “Platzhalter oder Joker für die Kammer” geschrieben zu haben, um die Ausgestaltung der Auflagen in deren Hände zu geben, “weil es eh Aufgabe der Kammer ist, deren Einhaltung und Überwachung zu regeln.”

Oberstaatsanwalt Hoffmann fügte hinzu: “Ich versteige mich da, aber ich denke wir sind uns einig, die Auflagen des OLG sind so nicht praktikabel!” Er wiederholte sein Petitum, sich dennoch einer eigenen Interpretation des Beschlusses zu enthalten und eine Erläuterung des zuständigen Senats einzuholen. Die Verteidigung solle eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss erheben, der insoweit “vollkommen unrealistisch sei!” Wenn es die Kontaktverbote derart ad absurdum führe, “dann kann man das auch gleich ganz aufheben! Aber diese heiße Kartoffel aus dem Feuer zu holen ist nicht Aufgabe der Kammer!”

Die so angesprochenen Richter nahmen dies mit dem Hinweis zur Kenntnis, dass dem OLG sicher nicht klar gewesen sei, welche Problematik sich aus den Beziehungen der Angeklagten zu möglichen Zeuginnen ergeben würden. Das Angebot von Rechtsanwalt Goecke, sich schriftlich an das OLG zu richten, wurde befürwortet, baten aber darum, schriftlich zu formulieren, um welche konkreten Personen es gehen solle. 

  
Schließlich hatte sich der Ton unter den Beteiligten dann doch merklich entspannt noch bevor es in eine halbstündige Pause ging, die die Verteidigung nutzte, um einen kurzen Schriftsatz zu fertigen, den Rechtsanwalt Goecke nach Wiederaufruf der Sache vortrug, in welchem dem OLG mitgeteilt werden soll, dass von alle Verfahrensbeteiligten “Klärungsbedarf angenommen” werde, ob es u.a.  in der originären Zuständigkeit der Kammer liegen solle, die Kontaktverbote der Angeklagten untereinander und zu dem jeweiligen oersönlichen sozialen Umfeld abweichend zu regeln.

Oberstaatsanwalt Hoffmann erklärte dazu sein “D´Accord”, es gehe hinsichtlich des sozialen Umfelds schließlich um die Menschenwürde der Angeklagten. Ein zweites Problem sei aber die Frage, wie die Angeklagten wissen sollen, ob und wann eventuelle andere Zeugen geladen werden: “Erwartet das OLG etwas, was von den Angeklagten nicht zu erwarten ist?”

Der Kammervorsitzende mühte sich, die Befürchtungen zu relativieren. Ein Verstoß setze stets auch ein gewisses Verschulden voraus. Man dürfe davon ausgehen, dass es jedenfalls die bereits vernommenen Zeugen und solche Personen betreffe, die bereits auf der Zeugenliste oder in der Anklageschrift benannt seien. Etwas anderes gelte nach seiner Meinung aber für weitere Haupttäter, wie den Franchisenehmern und ehemalige Mitarbeiter, auch soweit diese bislang noch nicht als Zeugen benannt seien.

Verteidiger Gerald Goecke betonte, es gehe um “elementarste Grundrechte”. “Man wird doch bei aller unterschiedlicher Meinung in der Sache diesbezüglich einen Umgang miteinander finden können, angesichts der Tatsache, dass die Angeklagten nach 19 Monaten Untersuchungshaft alles tun werden, nicht einmal den Anschein zu erwecken, Kontakt zu einem aus dem genannten Personenkreis aufzunehmen!” Es müsse klar sein, dass diese ein solches Risiko nicht auf sich nehmen, “wenn das OLG eine derartig schneidige Pressemitteilung herausgebe”, aus der zu entnehmen sei, dass sie bei dem “geringsten Verstoß wieder drin” sitzen würden.

Dr. Michael Gubitz schloß sich seinem Kollegen an und wollte noch einen weiteren Punkt geklärt wissen, der die regelmäßigen Meldepflichten bei den für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststellen an jedem zweiten Tag betraf. Sein Mandant wohne in einem Ort, der zwar eine Polizeistelle habe, die aber nicht den gesamten Tag besetzt sei. Da die Pflichttage auch auf solche mit Hauptverhandlungstermine fallen werden, wolle er sich vergewissern, dass die Anwesenheit im Gericht die Meldeauflage erfülle. Der Kammervorsitzende sah darin kein Problem und erklärte, die Polizeidienstellen über die entsprechenden Termin zu informieren.

Rechtsanwalt Tino Kresse erklärte für seinen Mandanten, Norman W., dessen Verlobte sei bereit, am Donnerstag im Gericht zu erscheinen, um sich hinsichtlich einer Aussage auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen.

Oberstaatsanwalt Hoffmann reichte das nicht. “Das Problem bleibt! Sie kann ihre Meinung ja immer noch ändern!” Zu den Meldepflichten erhob er den Einwand, die Zuständigkeit der Polizeidiensstelle wechsele mit dessen Schließung automatisch an die nächste besetzte Station. Im Ergebnis bestünden aber “zuviele offene Fragen im Beschluss des OLG, als dass man so darüber hinweggehen könnte!”, beklagte er abschließend. 

 

Verlesungen

Im Anschluß wurde die Beweisaufnahme mit Verlesungen fortgesetzt. So wurde neben dem zivilgerichtlichen Urteil, das den zuvor gehörten geschädigten Zeugen zur Zahlung von insgesamt knapp 600 Euro an seinen Mobilfunkanbieter verpflichtete, Schreiben verlesen, die eine für den August eingeplante, mit Spannung erwartete Aussage einer Frau vorbereiten sollen, die laut Anklage über 8 Monate einen Gesamtbetrag von über 25.000,- Euro “verchattet” haben soll. Daraus ergab sich, dass diese Anfang April 2008 mit einem angeblichen 53-jährigen Mann namens “Ulli53″ in Kontakt getreten war. Mit der Begründung, dass er beruflich viel unterwegs sei und es daher nicht so oft schaffe, ins Netz zu gehen, lotste dieser die Frau zum Kontaktmarkt flirt-jungle.de, über den schließlich der SMS-Chat angebahnt worden sein soll. Zwischen dem 5. April und 3. Dezember 2008 soll die mutmaßlich Geschädigte schließlich mehr als 12.000 SMS versendet haben.

In mehreren im Verlaufe eines Tages versendeten E-Mails hatte die Frau zwei Wochen nach Beginn des SMS-Chats den Betreiber des Kontaktmarkts zunächst darum gebeten, die “Handynummern freizuschalten”, um deren gegenseitigen Austausch bewerkstelligen zu können, später verlangt, ihr die Handynummer von “Ulli53″ zu übermitteln, da man “zusammengefunden” habe. Sobald man die Handynummer des anderen habe, sei die Abmeldung aus dem Kontaktmarkt geplant, schrieb die Frau offen: “Kann man das so machen?”, flehte sie im vierten Schreiben. Zehn Tage später ”kündigte” sie ihre Teilnahme auf dem Kontaktmarkt und bat darum, zu veranlassen, ihrem Chatpartner ihre Adresse zu übermitteln.

  

Fortsetzung der Vernehmung von ehemaliger MintNet-Buchhalterin

Die Fortsetzung der Vernehmung einer ehemals von der MintNet-GmbH beauftragte, selbstständigen Buchhaltungskraft, die seit Anfang Februar an mehreren Terminen befragt worden war, fiel schließlich relativ kurz aus, konnte dann aber mit der Entlassung der Zeugin abgeschlossen werden. Sie beantwortete dabei zunächst einen früheren Vorhalt des Gerichts, den die Verteidigung beanstandet hatte, nach dem der Angeklagte Dirk von W. bei einem Gespräch aus Anlaß der bevorstehenden Kündigung einer Mitarbeiterin sinngemäß erklärt habe: “Soweit würde es noch kommen, dass mir jemand vorschreibt, wer zu entlassen ist!”
Gegenüber der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sagte die Zeugin aus, zum Teil auch mit den Abrechnungen der Angestellten und selbstständig Beschäftigten zu tun gehabt zu haben. Für selbstständige Tätigkeiten habe sie Rechnungen erhalten und verbucht.

Nach der Entlassung der Zeugin richtete sich Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin in Sachen Kontaktverbote noch einmal an die Strafkammer, um für seinen Mandanten Heiko A. auf ein weiteres Problem hinzuweisen: Die zuvor entlassene Zeugin kümmere sich auch um die privaten finanziellen Belange des Angeklagten. Da ihre Vernehmung abgeschlossen sei, könne keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehen. Der Vorsitzende wies auf den entsprechenden Punkt in der Entscheidung des OLG Schleswig hin, nach der das Kontaktverbot auch für die bereits vernommenen Zeugen gelte und bat um einen schriftlich verfassten Antrag.  Der Verteidiger des Angeklagten Norman W.,  Jan Smollich, erhob den Einwand, Flensburg sei eine kleine Stadt, es werde sich nicht vermeiden lassen, dass man Zeugen beim Einkaufen, im Kino oder sonstigen Gelegenheiten begegne.

 

Der Prozess wird am Donnerstag fortgesetzt, bevor das Verfahren in eine mehrwöchige Sommerpause geht – erst Anfang August wird die Beweisaufnahme dann wieder aufgenommen.

 

[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]

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Verfasser: BreakingNews
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2 Responses to “ Kiel211: Beteiligte im SMS-Chat-Prozess grübeln gemeinsam über OLG-Beschluss ”

  1. # 1 Nachtschicht-Otto Says:

    Interessant… Kompliment und vielen Dank für diese Berichterstattung.

    Weder freue ich mich besonders über die Freilassung der Angeklagten, noch will ich sie ihnen missgönnen. Allen Beteiligten ist wohl bewusst, dass die drei zumindest vorerst „nicht wirklich frei“ sind. Auch aus manchen anderen Gründen wären Jubelrufe, so als ob es um die Freilassung Nelson Mandelas ginge, freilich unangebracht.

    Einen großen Gefallen tut sich die Staatsanwaltschaft natürlich nicht, wenn sie aus den Kreisen der Geschädigten Zeugen vorladen lässt, die in ihrer Darstellung zu Übertreibungen neigen, sei es aus Wut, die noch immer bei solchen Gelegenheiten hochkocht, sei es, um die eigene Naivität herunterzuspielen.

    Ich will aber nicht völlig ausschließen, dass in Einzelfällen Kunden keine Kostenmitteilungen erhielten. Dies wäre dann aber eher auf technisches Versagen in der Automatik der Software zurückzuführen. Das ist jedoch reine Spekulation – ich kann nicht sagen, ob tatsächlich so etwas vorgekommen ist. Wir Animateure bekamen so etwas nicht mit. Ich kann auch nicht sagen, ob evtl. programmiertechnisch versierte Franchisenehmer in der Lage waren, die Kostenmitteilungen ohne Billigung des Mutterunternehmens zu unterdrücken. Wie gesagt – alles nur Spekulation. Die Herren auf der Anklagebank jedenfalls wussten sehr wohl, wie ernst diese Kostenmitteilungen zu nehmen waren. Man sollte nicht davon ausgehen, dass sie es auf Krampf darauf anlegten, als Betrüger überführbar zu werden.

    Wie es aussieht, mangelt es also an einer präzisen Erläuterung des Kontaktverbotes, und es ist auch schwer durchführbar, wenn man einfach im Zweifelsfalle von “in keinem Falle Kontakt aufnehmen” und “mit niemanden Kontakt aufnehmen” ausgeht. Was sind im Sinne der Formulierung “Zeugen”? Sind es solche, die bereits gehört wurden? Solche, die schon terminlich vorgeladen sind? Solche, die zumindest bereits von der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Organen vernommen wurden oder es ganz sicher demnächst noch werden? Oder schließt dies auch die breite Masse potentieller Zeugen ein, die vielleicht, wenn die Wahl auf sie träfe, auch irgendwann einmal in den Zeugenstand treten könnten? Letztere sind zunächst einmal alle, die jemals beruflich in irgendeiner Weise mit dem Mintnet-Firmengeflecht zu tun hatten. Das sind (mindestens) Hunderte. Und wenn wir in diesem Zusammenhang von den Geschädigten reden: Das soll ja, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, sogar ein in Prozenten messbarer Teil der deutschen Gesamtbevölkerung sein.

    Für die Zeugen aus dem Kreis ehemaliger Mitarbeiter, die in den Gerichtssaal kommen, um “auszupacken”, mag ein solches Kontaktverbot verständlich sein. Manche von Ihnen könnten noch immer einen großen Respekt vor den einst mächtigen, angeblich auch mitunter nicht gerade zimperlichen Angeklagten haben, und sie verspüren möglicherweise ein ungutes Gefühl dabei, wenn sie die ehemaligen Chefs nunmehr auf freiem Fuß wähnen.

    Die Schwierigkeit, was die potentiellen Zeugen anbetrifft, liegt aber in der Tat auch darin, dass die Angeklagten gerne Schlüsselpositionen im Firmengeflecht, aber auch einfachere Tätigkeiten auf Personen aus dem privaten Umfeld übertrugen – wie oben auch steht, wurden gar Lebensgefährtinnen eingesetzt, aber auch andere Personen aus dem Verwandtenkreis, alte Freunde usw. . Ein ganz streng genommenes Kontaktverbot zu potentiellen Zeugen könnte also einen Großteil des sozialen Umfelds umfassen. In der Tat müsste es also viel präziser erläutert werden.

    Was den Kontakt der Angeklagten untereinander betrifft, frage ich mich allerdings schon, ob hier z.B. Absprachen untereinander nicht völlig legitim und deren gutes Recht wären. Natürlich führe dies wiederum zu Nachteilen in der Strategie der Ankläger, die aber m. E. in der Natur der Dinge liegen.

  2. # 2 Kiel211: SMS-Chat-Prozess geht in einmonatige Sommerpause | NEWS HQ Says:

    [...] Wie zwei Tage zuvor angekündigt, nahm zunächst die ebenfalls im MintNet-Firmengeflecht beschäftigte Verlobte des Angeklagten Norman W. auf dem Zeugenstuhl Platz, um sich auf das ihr dadurch zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO zu berufen und eine mögliche Klippe in den Auflagen zur Außervollzugssetzung des Haftbefehls zu umschiff…. [...]

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