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Prozess wegen Verabredung zum Sexualmord

Kiel211: Gedanken eines Pädosadisten: “Soll meine Seele in der Hölle schmoren!”

Am Montag ist der Prozess gegen einen mutmaßlichen Pädosadisten aus dem Kreis Segeberg vor dem Landgericht Kiel fortgesetzt worden. Der 36-jährige Mann ist wegen Verabredung zum Mord, vollendetem schweren sexuellen Missbrauch durch Anfertigung von Kinderpornographie, Körperverletzung des eigenen Sohnes und dem Besitz, wie der Verbreitung von über 200.000 strafrechtsrelevanten Bilddateien und knapp 2.000 Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie und der schwersten Gewaltdarstellung angeklagt. Nach der Aussage einer toxikologischen Sachverständigen gab die Verlesung eines mutmaßlichen Abschiedsbriefentwurfes einen kleinen Einblick in die Gedankenwelt des Angeklagten.

[Mehr zum Fall unter Kiel211.de/Paedosadismus]

   

Aussage von forensischer Toxikologin

Mit der Aussage einer forensischen Toxikologin richtete sich das Augenmerk der Beweisaufnahme zunächst auf den Anklagepunkt der vollendeten Körperverletzung. Damit wird dem 36-jährigen, mittlerweile geschiedenen Familienvater vorgeworfen, seinem eigenen dreijährigen Sohn eine möglicherweise toxische Dosis eines handelsüblichen Schlafmedikaments verabreicht zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die verdeckt erfolgte Medikamentengabe zur Erprobung seiner Wirkung im Vorfeld eines möglichen analen sexuellen Missbrauchs durchgeführt worden war. Hinweise, dass sich der Angeklagte tatsächlich sexuell an seinem Sohn verging, hat die Anklagebehörde ausdrücklich nicht. Die Medikamenteneinnahme ist jedoch durch die Analyse einer Haarprobe des Jungen in einem spezialisierten forensisch-toxikologischen Labor bestätigt worden. 

Dr. Getrud Rocholz, forensische Toxikologin am Rechtsmedizinischen Institut des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein berichtete dem Gericht als Sachverständige über die Wirkungsweise der eingesetzten Schlaftabletten auf Stoffwechsel und Bewusstsein eines jungen Kindes.

Das eingesetzte Präparat in Tablettenform enthalte den Wirkstoff Doxylaminsuccinat und sei zur Kurzzeitbehandlung von Schlafstörungen bei Erwachsenen, aber nicht für Kinder und Jugendliche zugelassen. Der Wirkstoff sei in der Vergangenheit auch als Antihistaminikum gegen Juckreiz oder Allergiebeschwerden der Atemwege verschrieben worden, auch wegen der schwierigen Dosierung mittlerweile aber von anderen, geeigneteren Medikamenten verdrängt worden. Andere Markenpräparate mit dem selben Wirkstoff gäbe es jedoch auch als Saft, der eine geringere Dosierung zulasse und daher selbst bei Säuglingen angewendet werden dürfe.

An Wirkungen und Nebenwirkungen seien Müdigkeit, Schläfrigkeit, Benommenheit einerseits, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Depression, Muskelschwäche und Reaktionsschwäche andererseits bekannt. Als paradoxe Symptomatik könne Unruhe, Verwirrtheit, katatonisch-psychotische Veränderungen, Bewegungsstarre und Halluzinationen auftreten, Herzrhytmusstörungen und Nierenversagen gehörten zu den massivsten Reaktionen.

Die empfohlene Dosis für einen 40kg schweren Jugendlichen sei eine Tablette, für ein 20kg schweres Kind dementsprechend eine halbe Tablette. Gemessen an dem 3 Jahre alten Sohn des Angeklagten und bei einer Größe von 104cm und 17kg Gewicht, wäre daher ein knapp 2/5tel Teil einer Tablette therapeutisch zur Behandlung von Schlafstörungen ausreichend. Im vorliegenden Fall würde es sich daher bei Gabe einer Tablette um eine zweieinhalbfache Überdosierung handeln, die toxische Dosis läge bei etwas mehr als einer Tablette.

Die Wirkung sei im konkreten Fall als „längerer, tieferer Schlaf“ als normal zu beschreiben, Komplikationen, die bei Kindern auch auf Herz- und Atemfunktion wirken könnten seien zwar nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich. Das Medikament sei seit 1948 zugelassen und werde weltweit eingesetzt, wobei es „vergleichsweise wenig Berichte über dramatische Verläufe“ gebe. Es handele sich um ein „relativ sicheres Medikament“.

Der Verteidiger des Angeklagten, Carsten Herrle richtete den Fokus seiner Nachfragen zunächst auf den Wirkungseintritt und etwaige Unterschiede in der Rezeption. Die Sachverständige erwiderte, der Wirkungseintritt erfolge in der Regel nach ca. 30 min, es seien keine Diskrepanzen im normalen Anwendungsbereich bekannt. Auf die Haaranalyse angesprochen, bestätigte die Toxikologin den Wirkstoffnachweis, dieser sei aber nicht zu quantifizieren. Die verabreichte Wirkstoffmenge sei danach „nicht furchtbar hoch, aber auch nicht so gering“ gewesen. Auch wie tief der eintretende Schlaf des Jungen gewesen hätte sein können, konnte die Sachverständige nicht generell sagen: „Die Wahrscheinlichkeit sei größer, das es ein längerer tieferer Schlaf gewesen sei“. Eine Bewusstlosigkeit sei aber unwahrscheinlich, „Ich würde es nicht erwarten!“ erklärte sie und fügte hinzu, dass das Kind aber „auf Schmerzreiz nicht so leicht aufwachen“ würde.

In diesem Zusammenhang erteilte der Kammervorsitzende später den rechtlichen Hinweis, dass in dem Punkt der Anklage statt einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung auch eine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls in Betracht komme, sofern die Kammer zur Überzeugung gelangen sollte, dass der Angeklagte seinem Sohn ohne dessen Wissen eine oder mehrere Schlaftabletten beigebracht habe.

  

Verlesungen

Schließlich verlas der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer Jörg Brommann neben dem amtsrichterlichen Beschluss zur Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten das entsprechende Beschlagnahmeprotokoll und schließlich einen, bei der Durchsuchung sichergestellten Brief bzw. Briefentwurf des Angeklagten an seine Frau aus dem Jahre 2008, in dem er seine Selbstmordabsicht kundtat.

Am 24.September 2009 hatte der zuständige Ermittlungsrichter am Amtsgericht Kiel die Durchsuchung von Wohnung, Person und Auto des Angeklagten zur Nachtzeit angeordnet, um Beweismittel sicherzustellen. Die nächtliche Durchsuchungsmaßnahme sei erforderlich, da der Computer des Angeklagten im laufenden Betrieb aufgefunden werden sollte und dieser keine Chance erhalten sollte, diesen herunterzufahren oder den Strom abzuschalten, da zu befürchten stand, dass der PC wegen Verschlüsselung sonst nicht mehr auslesbar sein würde.

Das während der Durchsuchungsmaßnahme vom 29. September 2009 angefertigte Beschlagnahmeprotokoll verzeichnete u.a. eine Digitalkamera plus 2 Speicherkarten, das Handy des Angeklagten Handy, Kontoauszüge, Schriftverkehr und ein mögliches „Knasttagebuch“ aus einer Untersuchungshaft aus dem Jahre 2008, wie diverse Aktenordner mit Unterlagen, zahlreiche Datenträger und den PC.

   

Bevor der Vorsitzende mit der Verlesung des angesprochenen Briefes/Briesentwurfes des Angeklagten fortfuhr, problematisierte Verteidiger Herrle umständlich eine solche Anordnung. Da angesichts der unklaren Auffindesituation des Schriftstücks in einer Tüte mit losen Blättern möglicherweise nicht zwischen Briefen und dem Tagebuch scharf getrennt werden könne, der Brief somit aber möglicherweise wie das Tagebuch einem Verwertungsverbot unterliege, widersprach der Anwalt der Verlesung. Der Brief sei „Teil des Erstellungsaktes eines ebenfalls erstellten Tagebuchs, das einem Verwertungsverbot unterliege“, weil sich der Angeklagte möglicherweise mit einer angeklagten Tat auseinandergesetzt habe.

Der Kammervorsitzende wies den Widerspruch zurück. Das zu verlesende Schriftstück sei „schon seiner äußeren Form nach nicht Bestandteil des ebenfalls sichergestellten, vollständig durchnummerierten Tagebuchsentwurfs“. Gründe, die gegen die Verwertung sprechen seien zudem nicht ersichtlich.

In dem verlesenen Schreiben, datiert vom 8.August 2008 hatte sich der Angeklagte aus der Untersuchungshaft mit den Worten „Hallo Schatz, ich möchte, dass du dir keine Vorwürfe machst…“ an seine noch damalige Ehefrau gerichtet. Sich mehrfach entschuldigend, deutete er darin auch eine Suizidabsicht an: 

„Wenn ich mich jetzt feige so davon schleiche […] ist nicht einfacher, wenn ich bleibe […]“

„Danke, dass du für ihn da warst, danke für all die guten und schlechten Tage, Danke!“
  

Sein Aufenthalt in der Untersuchungshaft sei das Beste auch für seinen Sohn, es sei

„…bestimmt nicht gut für ihn, wenn ich ihn sehe […] Was soll er mit so einem Vater? […] es ist besser für euch alle ohne mich!“
  

V schreib weiter, dass er auch einen Abschiedsbrief an seinen Sohn und seine Eltern verfasse:

„Ich erwarte nicht, dass er mich versteht, aber hoffe, dass er den Brief irgendwann lesen darf!“

„Ich weiß, dass ich meinen Eltern das Herz breche!“
  

Seine Frau forderte er auf, für sich und ihren Sohn einen neuen Mann zu finden. Sie solle

„… einen neuen Papa für [Name des Sohnes] finden, bitte!“
  

Der Angeklagte zeigte in dem Schreiben zwar Selbstvorwürfe, deutete Art und Umfang seiner Schuld aber nur an und bestritt, sich je an seinem oder einem anderen Kind vergangen zu haben: 

„Nun kann ich niemand mehr verletzen […] das letzte Mal, dass ich dir weh tue […] pass gut auf [Name des Sohnes] auf – auf so einen Papa kann er verzichten!“ 

„… was ich ihm angetan habe, kann ich nicht verzeihen […] so soll meine Seele in der Hölle schmoren!“

„Ich habe [Name des Sohnes] nichts getan, auch keinem anderen Kind!“
  

Zwar habe er Gedanken gehabt, ein ungenanntes Mittel (Schlaftabletten oder Betäubungssalbe) an seinem Sohn anzuwenden, dies aber nur an sich selbst ausprobiert: 

„Mich haben die Gedanken daran abgeschreckt […] ich hatte die Gelegenheit, sie aber nicht benutzt […] aber damit angegeben […] wollte das alle neidisch werden!“
  

 Gegenüber seiner Frau räumte er lediglich das geplante, als „Vater-Sohn-Wochenende“ verschleierte Pädophilen-Treffen zum „Boytausch“ im Harz und seine Lüge hinsichtlich des anderen Teilnehmers ein:

 „Ja, ich habe mich im Harz verabredet, aber ich hätte [Name des Sohnes] nicht für so was her gegeben! […] das war kein Arbeitskollege […]“
  

Das angebliche Angebot, er würde dem anderen 300,- Euro zahlen, damit dieser seinen Sohn nicht bekomme, hatte er laut dem Schreiben nur erfunden, um auch wirklich in Untersuchungshaft zu kommen:

„Das habe ich vorgegeben, damit ich wegkomme […] damit du nicht mehr im Frauenhaus bleiben musst…“

„Hätte ihn nie an [Name des Sohnes] rangelassen! […] Du glaubst nicht, wie ich mich dafür schäme! […] Das hätte ich nicht gemacht, egal wie krank ich bin! […] Ich komme nicht mehr damit klar wie und was ich bin!“
  

Der Brief endet schließlich mit den Worten:

 „Du bist nicht schuld! Pass bitte auf den Kleinen auf! Ich liebe Euch!“

   
  

Die Beweisaufnahme wurde schließlich durch die Verlesung der Übersetzung eines englischsprachigen Chatprotokolls beschlossen, die erneut wegen „Gefährdung der Sittlichkeit“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen wurde.

Der Prozess wird am 26. August 2010 fortgesetzt.

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Verfasser: BreakingNews
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  1. # 1 Kiel211: Haft und Sicherungsverwahrung für pädosadistische Verabredung zum Mord gefordert | NEWS HQ Says:

    [...] dem Sachverständigen Prof. Hartmut A.G. Bosinksi, der Aussage der Kindesmutter und der toxikologischen Analyse des Haares des Jungen fest. Habe der Angeklagte den „Boy-Tausch“ gegenüber den Ermittlungsbehörden [...]

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