Schleswig-Holstein
Landesverfassungsgericht ordnet Neuwahlen bis Ende September 2012 an
Monday, 30.August 2010 um 12:07 Uhr | Breaking News, Politik, Rechtsprechung
Das schleswig-holsteinische Landesverfassungsgericht in Schleswig hat am Montagmittag entschieden, dass die Regelung des Landeswahlgesetzes und die daraus resultierende Sitzverteilung der 17.Wahlperiode des Landtags nicht mit der Landesverfassung vereinbar und damit verfassungswidrig ist. Kein Jahr nach der letzten Landtagswahl in Schleswig-Holstein ordnete das Gericht damit an, dass durch das aktuelle Parlament bis zum 31. Mai 2011 eine verfassungsmäßige Rechtslage zu beschließen und spätestens bis zum 30.September 2012 die Neuwahl des Landtags herbeizuführen sei.
[Update 31. Januar 2011: CDU-MdL klagt vor dem Bundesverfassungsgericht]
Das Landesverfassungsgericht hatte in der Besetzung der ehrenamtlichen Landesverfassungsrichter Präsident Bernhard Flor (Präsident des Landgerichts Itzehoe), Vizepräsident Hans-Joachim Schmalz (Präsident des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts), Klaus Brock (Rechtsanwalt und Notar), Ulrike Hillmann (Präsidentin des Landgerichts Kiel), Prof. Dr. Erich Samson (Bucerius Law School), Maren Thomsen (Richterin am Bundesverwaltungsgericht) und Prof. Felix Welti (Hochschule Neubrandenburg) nach mündlicher Verhandlung vom 28. Juni 2010 über mehrere Wahlprüfungsbeschwerden und zwei Normenkontrollanträge zu entschieden. Die Fraktionen von Grünen und Südschleswigschem Wählerverband (SSW) hatten die Regelungen des Landeswahlgesetz mit einem mit einem Normenkontrollantrag angegriffen, während sich Linke und zahlreiche Wahlberechtigte per Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Sitzverteilung gerichtet hatten.
Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens von Linken und zahlreichen Bürgern war der Beschluss des Landtages vom 28. Januar 2010 über die Gültigkeit und das Ergebnis der Wahl vom 27. September 2009. Danach waren auf die CDU insgesamt elf Überhangmandate (Mehrsitze) entfallen. Der nach der Landesverfassung gebotene Ausgleich dieser Mehrsitze war jedoch nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) zahlenmäßig begrenzt worden. Der Landtag war wie die Landeswahlleiterin davon ausgegangen, dass bei elf Mehrsitzen insgesamt nur 22 weitere Sitze von den Parteien besetzt werden dürften; davon entfielen acht auf die CDU und 14 auf die anderen Parteien. Zu einem Ausgleich der letzten drei Mehrsitze der CDU kam es daher nicht. Die Beschwerdeführer rügten, dass die vorgenommene Sitzverteilung nicht mit dem Wählerwillen übereinstimme. Der Landtag habe den § 3 Abs. 5 LWahlG mit der dort vorgesehenen Begrenzung des Sitzausgleichs unzutreffend ausgelegt. Die zum Zweck des Ausgleichs zu vergebenden 22 weiteren Sitze müssten vollständig den anderen Parteien zugewiesen werden. Dies hätte zu einem vollen Ausgleich aller Mehrsitze und zu anderen Mehrheiten in einem Landtag mit insgesamt 101 Sitzen geführt.
Grüne und SSW hatten mit Normenkontrollanträgen geklagt, dass die in § 3 Abs. 5 Satz 3 LWahlG verankerte Mehrsitzbegrenzung verfassungswidrig sei. Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung gebe vor, dass das Wahlgesetz einen vollständigen Ausgleich von Überhangmandaten vorzusehen habe. Die bei einem vorzeitigen Abbruch des Ausgleichs ungedeckt bleibenden Überhangmandate verzerrten zudem die Gleichheit der Wählerstimmen in ihrem Erfolgswert und führten zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Landesverfassung. [Pressemitteilung des LVerfG]
Reaktionen
In einer ersten Reaktion gegenüber dem NDR kritisierte der Kieler Politologe Prof. Krause das Urteil scharf: “Dass das Verfassungsgericht ein Parlament auflöst, findet man sonst nur in Bananenrepubliken.”
Für die FDP demonstrierte Fraktionschef Wolfgang Kubicki Gelassenheit:
„Die Richter haben zunächst einmal bestätigt, dass das seinerzeit unter einer rot-grünen Koalition entstandene schleswig-holsteinische Wahlgesetz geändert werden muss. FDP und CDU hatten eine entsprechende Reform bereits im vergangenen Jahr im Koalitionsvertrag vereinbart. An der politischen Handlungsfähigkeit der Koalition ändert die Entscheidung nichts.“
Parlament und Regierung seien 100-prozentig legitimiert, bis zu einer Neuwahl ihre Arbeit fortzusetzen, so Kubicki weiter. Das Verfassungsgericht habe die Zusammensetzung des Landtages bestätigt und auch ein vollständiges Nachrücken für ausscheidende Abgeordnete für möglich erklärt. „Wann der Wahltermin ansteht, kann erst nach einer Reform des Wahlrechts entschieden werden. Diese muss zügig, aber auch mit der notwendigen Sorgfalt umgesetzt werden, um weitere juristische Auseinandersetzungen auszuschließen.
Die Aufforderung des Gerichts, bis Mai 2011 ein neues Wahlrecht zu schaffen, ist ambitioniert – aber leistbar. Mit der Fristsetzung für Neuwahlen hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein Zeitdruck insofern nicht besteht“, sagte Kubicki abschließend.”


