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Gutachter sah erhebliches Gefahrenpotential

Kiel211: Haft und Sicherungsverwahrung für pädosadistische Verabredung zum Mord gefordert

Am Dienstag ist vor dem Landgericht Kiel die Beweisaufnahme zu den umfangreichen Anklagen gegen einen Pädosadisten aus dem Kreis Segeberg mit den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung beschlossen worden. Zuvor hatte am Donnerstag ein sexualmedizinischer Gutachter den Verfahrensbeteiligten unter Ausschluss der Öffentlichkeit seine Diagnose einer ausgeprägten Paraphilie mit schweren pädosadistischen Neigungen dargelegt.  

[Mehr zum Fall unter Kiel211.de/Paedosadismus]

In seinem Plädoyer stellte Oberstaatsanwalt Axel Bieler fest, dass sich die Anklage im Laufe der Hauptverhandlung weitgehend erwiesen habe und beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und die Anordnung der Sicherungsverwahrung für die Verwirklichung von mehr als 25 Anklagepunkten, deren Einzelstrafen in der Summe eine Haft von 43 Jahren und 11 Monaten ergeben hätten, die abzusitzen das deutsche Strafrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen aber nicht vorsehe. Es sei erwiesen, dass der hochgefährliche, pädosadistisch veranlagte Angeklagte in einschlägigen Chats nach einem Gleichgesinnten gesucht habe, um mit diesem ein Kind zu entführen, es sexuell zu missbrauchen, zu quälen und anschließend grausam zu töten und dass er sich mit einem Chatpartner zum wechselseitigen schweren sexuellen Missbrauch des jeweils anderen Sohnes, sowie mit einem weiteren zur Vergewaltigung dessen Sohnes verabredet habe. Daneben sei dem 36-Jährigen der vollendete schwere sexuelle Missbrauch durch Anfertigung von Kinderpornographie sowie die Körperverletzung des eigenen Sohnes und der Besitz, wie die Verbreitung von strafrechtsrelevanten Bild- und Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie nachgewiesen worden, auf denen neben der detaillierten Darstellung der Vergewaltigung zum Teil auch schwerste Gewaltanwendungen gegen Kinder zu sehen waren. All dies erfülle die Tatbestände

  • der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge sowie Verabredung zur Vergewaltigung mit Todesfolge,
  • der Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch an Kindern in Tateinheit mit Verabredung zur besonders schweren Vergewaltigung,
  • der Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch,
  • der schweren sexuellen Missbrauch des eigenen Sohnes durch Anfertigung von kinderpornographischen Bildern,
  • der gefährlicher Körperverletzung an seinem Sohn mittels einen hinterlistigen Überfalls sowie
  • des Besitzes und des Verbreitens von kinderpornographischen und gewaltdarstellenden Schriften

Die für den heute fünfjährigen Sohn des Angeklagten die Nebenklage vertretende anwesende Rechtsanwältin Susanne Lipponen sah dies im wesentlichen ähnlich, und forderte allein für die gegen ihren Mandaten verübten Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs, der gefährlichen und einer einfachen Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren.
Der Strafverteidiger Carsten M. Herrle bestritt dagegen die Strafbarkeit seines Mandaten hinsichtlich der schwersten Anklagevorwürfe und forderte Freispruch, während er für die Verbreitung von Kinderpornographie keinen konkreten Antrag stellen mochte.

 

  

Verlesung einer persönlichen Erklärung des Angeklagten 

Noch bevor die Schlussvorträge beginnen konnten, hatte der Verteidiger die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten angekündigt und gleichzeitig beantragt, für die Dauer des Vortrags und der anschließenden Plädoyers die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Erörterung der Rechtslage nahm der Rechtsanwalt seinen Antrag jedoch zurück, so dass die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden konnte.

Herrle verlas im Anschluss die handschriftlich verfasste Erklärung seines Mandanten V., mit dem dieser ein paar Worte an die Verfahrensbeteiligten hatte richten wollen, nachdem er sich während der gesamten Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch gemacht hatte, sich nicht zur Sache einzulassen. Er sei sich wohl bewusst, „welchen Anschein das hat“, aber es sei ihm „wichtig, diese Chats zu erklären – auch auf die Gefahr hin, dass ich mich lächerlich mache!“ Die Pädophilen-Chats hätten ausschließlich zum Ausleben seiner Neigungen gedient. Es sei ihm wichtig, klarzustellen, dass „wenn ich so was wirklich hätte machen wollen, hätte ich die Möglichkeit gehabt! […] Aber ich habe mich entzogen, bevor es richtig konkret werden konnte“. Es habe Chats mit Leuten gegeben, „mit denen ich eine Art freundschaftliche Beziehung hatte und anonyme Chats, wo ich meinen Fantasien freien Lauf gelassen habe.“ Es sei ihm „bewusst, dass man vor Leuten die solche Chats führen Angst hat!“ Er wolle sich „für den ganzen Mist entschuldigen, den ich verzapft habe!“ Jedoch sei er „niemals in der Lage“ gewesen, derart „grausames“ tatsächlich durchzuführen. In Abwesenheit seiner Ex-Frau und seines Sohnes entschuldigte sich der Angeklagte „für das ganze Leid und die Enttäuschung“. „Mein schlechtes Gewissen wird mich mein ganzes Leben lang verfolgen, dass mein Sohn sein ganzes Leben ohne Vater aufwachsen muss und ich ihn nie wieder sehen werde.“ Dennoch habe er das „Gefühl, für ihn weiterleben zu müssen“. V gab seiner Hoffnung Ausdruck, die Haft als Chance nutzen zu können, eine Therapie zu beginnen und an sich zu arbeiten, um wieder Selbstachtung zu bekommen und sich wieder im Spiegel betrachten zu können.

    

   

Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt Axel Bieler hatte sich sichtlich bemüht, seinem Schlussvortrag angesichts der großen Zahl an verschiedenen angeklagten Sachverhalten, Anklagevorwürfen und Straftatbeständen eine klare Struktur zu geben.

   

Zur ersten Anklage, die den geplanten „Boy-Tausch“ der Söhne des Angeklagten und des Schweizer Zeugen B. und eine im Vorwege vorgenommene Verabreichung von Medikamenten durch V an seinen damals dreijährigen Sohn zum Inhalt hatte, führte Bieler aus, dass die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben habe, dass der Angeklagte den Zeugen B. – genannt „Stopfbär“ – im März 2008 auf der Chat-Plattform für Pädophile „Zauberwald“ kennenlernte. Unter seinem Alias „Goofy“ habe V. dort verstärkt zu diesem Kontakt gesucht, da dieser nach eigenen Angaben regelmäßig Analverkehr an seinem eigenen Sohn vollzog. Man habe sich über die gemeinsamen pädophilen Neigungen ausgetauscht und sich Nacktbilder der Söhne geschickt, V. gab dem B. sogar die Nummer seines Diensthandys, um sich auch telefonisch unterhalten zu können. Es sei schließlich ein „Boy-Tausch“ in der Mitte Deutschlands verabredet worden, bei dem das Interesse des V. am Sohn des B. überwog, da er seinen eigenen Sohn nicht zur Verfügung habe stellen wollen. Es sei darüber gesprochen worden, dass „alles was möglich war“ auch stattfinden könne, insbesondere der Anal- und Oralverkehr. V. organisierte schließlich die Unterkunft im Südharz, hatte aber Angst vor dem „kindlichen Nachahmungstrieb seines Sohnes“, wegen dem dieser die dort gesehenen Praktiken auch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Mutter hätte verraten können.  Daher habe er bei einer Internetapotheke eine hautbetäubende Salbe und ein für Kinder nicht zugelassenes Schlafmittel mit dem Wirkstoff Doxylamin bestellt. Mittel dieser Medikamente sollte der sexuelle Missbrauch des Sohnes für diesen nicht spürbar/bemerkbar gemacht werden oder ihn so stark sedieren, dass er an ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht mitbekommen würde. Nach Erhalt der Medikamente, die er sich an seine Arbeitsstelle hatte liefern lassen, habe V die Salbe am Arm seine Kindes ausprobiert und ihm verdeckt auch mindestens einmal eine Schlaftablette probehalber zugeführt, ohne das die Mutter dieses mitbekam. Die Salbe bewirkte eine örtliche Betäubung der Haut, die Beibringung der Schlafmedikamente einen schweren, nicht natürlichen Schlaf. Der Angeklagte, der seit seiner Pubertät pädophile Neigungen habe, sei aber zunehmend unsicher gewesen, seinen Jungen tatsächlich zur Verfügung zu stellen und habe dem B. daher eine „Ausgleichszahlung“ für das bereits gebuchte Treffen angeboten, das er seiner Frau als Vater-Sohn-Wochenende mit einem Arbeitskollegen verkauft hatte. Zu dem „Boy-Tausch“ sei es nur deshalb nicht mehr gekommen, weil der B. in der Schweiz kurz zuvor festgenommen worden sei.

Dies, so Bieler, stehe aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Hartmut A.G. Bosinksi, der Aussage der Kindesmutter und der toxikologischen Analyse des Haares des Jungen fest. Habe der Angeklagte den „Boy-Tausch“ gegenüber den Ermittlungsbehörden zunächst noch als Initiative des B. dargestellt, lediglich bloßes „Streicheln“ oder das Anfertigen von Fotoaufnahmen als Zweck des Treffens benannt, beteuert, sein Sohn habe niemals etwas passieren sollen, da er dafür schließlich eine Ausgleichszahlung geleistet habe und bestritten, Medikamente jemals an seinem Sohn ausprobiert zu haben, denn er könne ihm keine Schmerzen zufügen, relativierte er diese Aussage gegenüber dem Sachverständigen. Dabei räumte er ein, die betäubende Salbe am Arm des Sohnes ausprobiert und seit seiner Pubertät sowohl pädophile, wie pädosadistische Neigungen erlebt zu haben.
Auch die Aussage des Zeugen B. sei diesbezüglich glaubhaft und werde durch die Aussagen des Kriminalbeamten L und des Staatsanwaltes Dr.Holleck gestützt. Danach sei die Initiative für das Treffen immer vom Angeklagten ausgegangen, dieser habe sich sofort an die Umsetzung gemacht, alles veranlasst und ihn über die Fortschritte auf dem Laufenden gehalten. Klar sei gewesen, dass immer alles möglich sein solle, auch Anal- und  Oralverkehr. B selbst habe eingeräumt, seinen eigenen Sohn und andere Kinder sexuell missbraucht zu haben, aber kein großes Interesse am Sohn des Angeklagten gezeigt, weil dieser zu jung gewesen sei, und „nicht richtig mitgemacht“ hätte. V. habe deswegen eine Ausgleichszahlung angeboten. Dieser habe Angst vor dem Nachahmungstrieb seines Sohnes gehabt und ihn daher unter Medikamente setzen wollen. B habe das abgelehnt, weil das Kind sonst ja nichts mitbekommen würde.
Schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sei dem damals zuständigen Staatsanwalt Dr. Holleck aufgefallen, dass der Angeklagte stets immer nur das eingeräumt habe, was den Ermittlern ohnehin bekannt gewesen sei. Diesem gegenüber hatte der Angeklagte auch eingeräumt, dass früher das reine Anschauen von Kinderpornograhie gereicht habe, nun aber auch ein Drang zum Tätigwerden bestehe. Holleck und der ermittelnde Kriminalbeamte L seien schon damals einig gewesen, dass es sich bei dem Angeklagten um eine tickende Zeitbombe gehandelt habe. Die „Salami-Taktik“ hinsichtlich seines Aussageverhalten habe sich schließlich durch das gesamte Verfahren gezogen und sei auch vom Sachverständigen bestätigt worden.
Hinsichtlich der Medikamentengabe an den Sohn habe die geschiedene Frau des Angeklagten mit ihrer Aussage zur Aufklärung beigetragen. Sie hatte versichert, allein für die Medikamentengabe an den Sohn zuständig gewesen zu sein – dies sei „im Rahmen der Ehe die Arbeitsteilung“ gewesen. So konnte sie mit Sicherheit erklären, dass das Kind nur einmal eine halbe Tablette eines Antihistaminikums mit dem Wirkstoff Doxylamin von ihr gegen eine sonnenallergische Reaktion erhalten habe.
Dies, das toxikologische Gutachten nach einer Haaranalyse des Sohnes und die Aussage einer toxikologischen Sachverständigen würden schließlich die Aussage des Angeklagten widerlegen, dass er seinem Kind keinerlei Schlafmittel verabreicht habe. Aus der Haaranalyse lasse sich ableiten, dass das Kind in mindestens zwei Fällen eine erhebliche Menge eines Doxylamin-haltigen Präparats erhalten haben müsse. Eine Medikamentengabe im Zeitraum um den April 2008 sei nicht durch eine halbe Tablette eines Antihistaminikums erklärbar, so dass man daher „sicher davon auszugehen hat“, dass der Angeklagte seinem Jungen in mindestens einem Fall das von ihm bestellte Schlafmedikament verabreicht habe.

Strafrechtlich sei die verdeckte Schlafmittelgabe als gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls zu bewerten, soweit dies nicht medizinisch indiziert gewesen und auch nicht medizinisch angewandt worden sei. Zugunsten des Angeklagten sei dabei nur von einem Fall auszugehen, für den ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren eröffnet sei. Bei dem Plan eines „Boy-Tauschs“ habe es sich schließlich um eine tatmehrheitliche Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gehandelt, soweit V. und B. übereingekommen waren, wechselseitig den Sohn des anderen zu missbrauchen und die Tat auch in wesentlichen Grundzügen festgelegt worden war. Schließlich seien die Buchungen erfolgt und auch die Legendenbildung gegenüber der Frau vorgenommen gewesen. Die Mindestsstrafe von 2 Jahren Haft werde nach §§30, 40 StGB zu einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten gesenkt.

Für die Strafzumessung seien neben den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, die frühere Verurteilung und Teile des Sachverständigengutachtens zu berücksichtigen. Nach allgemeinen Grundsätzen sei die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung und dabei alle Umstände zugunsten und zuungunsten des Angeklagten gegeneinander abzuwägen. Für diesen spreche, dass er zumindest teilgeständig sei, wenn er auch nur indirekt in Vernehmungsprotokollen und gegenüber dem Gutachter einige der Vorwürfe eingeräumt habe und auch die eben verlesene Erklärung ohne eine weitere Stellungnahme dazu auskam. Fraglich sei, ob diese tatsächlich „von Reue getragen oder nur aus taktischen Erwägungen“ erfolgte. Schließlich habe er darin weiterhin alles bestritten, was sexuellen Missbrauch nahelegen würde, und ziehe sich darauf zurück, dass dies alles nur Fantasien seien. Auch in dem im Laufe der Beweisaufnahme verlesenen Abschiedsbriefentwurf des Angeklagten habe dieser nur bestimmte Dinge eingeräumt, um nach eigenem Bekunden eine Strafe zu erhalten, damit seine Familie nicht im Frauenhaus leben müsse. Eine echte Reue spreche daraus nicht, vielmehr lediglich „prozesstaktische Gründe und ein gewisses Selbstmitleid, er könne nicht mehr von seiner Familie geliebt werden“. Dies sei daher nicht in dem Maße zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten spreche die Vorstrafe wegen Besitz und Verbreitens von Kinderpornographie in elf Fällen aus dem Jahre 2002. Der hier verhandelte Anklagevorwurf sei zwar erst nach der Bewährungszeit eingetreten, aber diese neuen Taten seien nach den Worten des Sachverständigen Prof. Bosinski „Teil einer zu erwartenden Eskalation, die noch lange nicht ihr Ende gefunden hat!“ V. habe gewusst, dass er ein „massives Problem“ habe, das therapeutische Hilfe bedurfte. Dennoch sei es ihm um das „Ausleben seines abnormen, krankhaften Sexualtriebs, der Paraphilie und dem Missbrauch an seinem eigenen Kind gegangen, auch wenn er dies bestreitet und keine Tatsachen bekannt seien, dass tatsächlich ein sexueller Missbrauch durch Penetration stattfand.
Die Körperverletzung sei „vom Willen des sexuellen Missbrauchs getragen“, um die aktive Einbeziehung seines Sohnes in den Missbrauch durch eine andere Person zu ermöglichen. Das dies durch den Vater des Kindes zugelassen werden sollte, sei eine besonders schwerwiegende Tat. V. habe „die Gesundheit seines Kindes auf Spiel gesetzt“, um auszuprobieren und die Tat eines anderen vorzubereiten. Das stehe „moralisch auf tiefster Stufe! Er nutzte Liebe und Urvertrauen auf schändlichste Weise aus!“ Das Kind mag letztlich wenig davon mitbekommen haben, aber die Aufarbeitung seiner Kindheit wird aller Voraussicht nach schwer: „Er wird ein ein schweres Paket zu tragen haben!“ Daher beantragte Bieler als Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung eine solche von einem Jahr und 2 Monaten, für die Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Haft. Es handele sich nicht um einen minder schweren Fall, da die Grundlage der Tat in der „besondere Ausnutzung des Vater-Sohn-Verhältnisses“ bestand. Dass die Tat nicht über das Vorbereitungsstadium hinaus gegangen sei, dürfe jedoch nicht erneut strafmildernd berücksichtigt werden.

     

Auch sämtliche Tathandlungen der Vorwürfe aus der zweiten Anklage seien im Rahmen der Beweisaufnahme bewiesen worden, setzte Bieler seinen Schlussvortrag fort.

Auf dem PC des Angeklagten seien insgesamt 87.000 kinderpornographische Bilddateien, 120.000 sog. „Posings“, 600 Gewalt darstellende Bilddateien, insgesamt 1.800 Videodateien und einige Textdateien sichergestellt worden. „Ich verzichte auf eine detaillierte Beschreibung, bei der Inaugenscheinnahme und den Verlesungen haben sich alle einen Eindruck verschaffen können oder müssen!“ Zusammenfassend sei zu bemerken, dass es nichts gibt was es nicht gibt, „man kann sich nicht in seinen schlimmsten Albträumen ausmalen“, das Menschen zu so etwas fähig sind. Die Dateien seien in geordneten Strukturen auf dem Rechner abgelegt gewesen, aus prozessökonomischen Gründen seien unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur ein Teil gezeigt worden, so dass die Anklage sich auch nur auf diese beschränke. „Diese“, so Bieler, „weisen alle tatbestandlichen Voraussetzungen für strafbare Kinderpornographie und Gewaltdarstellung auf.“

Die Aussage des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, er habe sich einen Teil der Bilder gar nicht angesehen, sondern nur herunterladen sei jedenfalls für die Strafbarkeit des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften irrelevant und im übrigen widerlegt, da schon die Sortiertheit der Dateien in diversen entsprechend benannten Ordnern ein Anschauen beweise. Selbst in dem als „Unsorted“ bezeichneten Ordner habe der Angeklagte die Dateien nach Themen katalogisiert. Aufgrund der besonderen Verschlüsselung mancher Bilder musste er sich diese schließlich schon aufgrund technischer Gegebenheiten vor dem Speichern angesehen haben. Zudem stehe fest, dass der Angeklagte eine ganz erhebliche Anzahl kinderpornographischen Materials in Besitz hatte, um es zu verbreiten oder sonstwie zugänglich zu machen. Das Vorrätighalten und die Verbreitung sei nach den §§ 184b Abs.4, 131 StGB strafbar und mit einer Haftstrafe bis zu zwei Jahren bewehrt.

Bei mindestens zwei dieser nächtlichen Unternehmungen sei fraglich, ob der, durch Chatprotokolle und Augenscheinnahme der Bilder bewiesene, in mehreren zum Teil „privaten“ Chatrooms vorgenommene zeitgleiche Bilder- bzw. Linktausch als eine oder drei Taten zu bewerten sei. Klar sei, das ein User immer zuerst in den offenen Bereich kommt und erst von da an in Private Rooms wechseln könne. Dies bedeute, einen weitergehenden Entschluss zu fassen, eine ausgesprochene Einladung anzunehmen und den Private Room zu betreten und stelle einen neuen Tatentschluss dar, weil es immer eines neuen Aktes bedürfe. „Die Annahme nur einer Tat würde dem nicht gerecht werden!“ Es handele sich daher jeweils um drei Tathandlungen, zwei des Besitzverschaffens an Dritte und einmal des eigenen Besitzes die aus dem Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren zu sanktionieren sei. Weitere 6 Fälle des Besitzverschaffens an Dritte bzw. des eigenen Besitzes schlossen sich an.

   

Der Angeklagte habe schließlich den Anklagevorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs durch das Anfertigen von kinderpornographischen Bildern von seinem Sohn gegenüber dem Sachverständigen Prof. Bosinski eingeräumt. Er habe am 12. August 2009 im Haus seiner Eltern von seinem Sohn Lichtbilder gefertigt, die diesen bei der Nachahmung eines „Blowjobs“ an einer Gurke und weiterer ähnlicher Stellungen zeigten. Die Bilder habe er dann in einem Ordner mit anderen Dateien auf seinem Rechner gespeichert. Gegenüber dem Gutachter habe der Angeklagte beteuert, dass wenn er sie weitergereicht hätte, er sie so verändert haben würde, dass sein Kind nicht identifizierbar sei. Dies sie jedoch eine „reine Schutzbehauptung“. Bereits im März 2008 habe er Nacktbilder des Sohnes beim Planschen verschickt, die zwar ohne sexuellen Hintergrund waren, aber mit denen V. aus der Anonymität herausgetreten sei. Er selbst habe in einer Äußerung an den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass er mit Taten gegen seinen Sohn prahlte und um Anerkennung in der Pädophilen-Szene „gebettelt hat“. Damit habe er aber auch das Verbreiten durch andere ermöglicht: Gebe man solche Bilder aus der Hand, ist nicht mehr sicher wo sie landen, diese laufen dann mehrfach um die Welt. Dies sei nach §176a Abs.3 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu bestrafen.

    

Nach der Inaugenscheinnahme von Bilddateien und der Verlesung von Chatprotokollen sei ebenso erwiesen, dass der Angeklagte Ende September 2009 mit einem unbekannten weiteren Pädophilen aus den Niederlanden eine Verabredung zur Entführung eines 8-10 jährigen Jungen in Mecklenburg-Vorpommern traf, um das Kind massiv anal und oral zu missbrauchen, an den Hoden aufzuhängen, ihm Nadeln in die Geschlechtsteile und unter die Fingernägel zu stecken und in die Harnröhre einzuführen, sowie Zigaretten aus ihm auszudrücken und ihn nach dieser Folter zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Verschleierung des sexuellen Missbrauchs zu töten. Ort der Entführung, Tatzeit, die zu verwendenden Tatwerkzeuge und Folterinstrumente seien dabei bereits festgelegt worden.

Gegenüber Prof. Bosinski habe der Angeklagte immer wieder darauf hingewiesen, dass der Chat nur das Ausleben der Fantasien darstellte, aber Chatprotokolle und in das Verfahren eingeführte Bilddateien hätten ein ganz anderes Bild gezeichnet, stellte der Ankläger fest. Der Angeklagte und der unbekannte Mann kannten sich bereits und hatten eine gewisse Vertrauensbasis. Der Angeklagte habe den Tatzeitpunkt benannt und erklärt, dass er „das richtige Haus für die Tat gefunden“ habe. Den Ort und den Link zur Webseite des Ortes teilte er dem Gegenüber ebenso mit, wie die Tatsache, dass sich das von ihm ins Auge gefasste Ferienhaus in „ruhiger, abgelegener Lage“ befinde. Man habe sich geeinigt, dass in den Niederlanden ein Fahrzeug beschafft werden und dieses mit gestohlenen Kennzeichen versehen werden sollte. Beide Männer versicherten sich der Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens.

Dies sei auch durch weitere Hinweise belegbar. Auf dem Rechner des Angeklagten waren Screenshots von Google Maps mit potentiellen Entführungsorten in Ostdeutschland gefunden worden, auf denen die Standorte von Schulen und Polizeidienststellen verzeichnet waren. Auch über die Ferienzeiten in Mecklenburg-Vorpommern habe sich V. informiert, und eine Liste mit Tatwerkzeugen in englischer Sprache vorbereitet, um die Begriffe im Gespräch mit dem Partner aus den Niederlanden parat zu haben. Weitere Google-Suchanfragen betrafen die Begriffe „Kinder, unangenehm, Untersuchungen, ruhigstellen, Benzodiazepine und Ferienhaus“.

Schließlich habe auch das Gutachten den Angeklagten schwer belastet. Nach den Erkenntnissen von Prof. Bosinski seien die Beteuerungen des Angeklagten, es habe sich immer nur um bloße Fantasien gehandelt, nicht richtig und der Versuch, sein Handeln auf eine nicht strafbewehrte Schiene zu schieben. Die Exploration habe eine „erhebliche Entwicklung seiner Paraphilie“ ergeben, Bosinski habe von einer feststellbaren „rasanten Eskalation“ gesprochen, die ihren Weg nehme: Das bloße Anschauen von Bildern reiche ihm schon lange nicht mehr – das hatte er auch schon dem Kriminalbeamten L und dem Staatsanwalt Dr. Holleck gegenüber eingeräumt. Tatsächlich hatten die sadistischen Neigungen des Angeklagten in jedem Chat „eine wesentliche, die einzige Rolle“ gespielt und diese „ausnahmslos bestimmt“. Seit 2004 habe V. „den Schirm fallen lassen“ und seine schwere seelische Abartigkeit ausgelebt, später sogar ohne die soziale Kontrolle durch das fehlende Zusammenleben mit seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Frau. Schon lange habe er auch die Anonymität des Internet verlassen, seine Telefonnummer weitergegeben und sich mit Chatpartnern in der Realität verabredet. Auch gegenüber einem weiteren Pädophilen mit dem Aliasnamen „Shy“ habe sich der Angeklagte „geoutet“ und diesen einmal sogar zu sich nach Hause eingeladen und in Abwesenheit der Frau empfangen. Im Rahmen der Chats wurde er trotz verschiedener Namen immer wieder anhand seiner Fantasien erkannt, man versicherte sich, dass man sich aus früheren Chats kannte. Aus all diesen Details spreche die Erkenntnis, dass V. „die Welt der Fantasien längst verlassen habe“ und auf der Suche nach einem Partner zu deren Verwirklichung gewesen war, den er schließlich mit B. und dem unidentifizierten Niederländer gefunden habe.

Auch der Vorsatz des Angeklagten sei „eindeutig belegt“, die Taten als Verabredung zum Mord in Verdeckungsabsicht und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs in Tateinheit mit Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge und der Verabredung zur Vergewaltigung mit Todesfolge, in Tateinheit mit dem Besitzverschaffen von Kinderpornographie an Dritte zu qualifizieren. Somit stelle sich die Frage, ob die Strafe aus dem Mordtatbestand mit lebenslanger Haft oder einer zeitigen Freiheitsstrafe des schweren sexuellen Missbrauchs mit Todesfolge oder der Vergewaltigung mit Todesfolge zu wählen sei. Zur Beantwortung seien alle Tatumstände, die inneren und äußeren Tatsachen zu betrachten. „Aus meiner Sicht ist diese Frage klar zu beantworten“, stellte Bieler mit Nachdruck fest. Die verabredete Tat sei vom „hemmungslosen Ausleben der sexuellen Neigungen“ geprägt, „aber klar ist, dass das Kind am Schluss verschwinden muss – das Kind muss weg! Die Tötung steht unausweichlich bevor!“ Daher sei die lebenslange Freiheitsstrafe des Mordes einschlägig, die nach §§30, 49 StGB zu einem Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren führe.

 

An einem anderen Tag im Jahr 2009 chattete der Angeklagte schließlich mit einem Mann mit dem Alias „Big Buddy“ und verabredete mit diesem, dessen 5-jährigen Sohn gemeinsam an einem Wochenende in den Herbstferien in einer Seedatsche schwer sexuell oral und anal zu missbrauchen und mittels Nadeln zu quälen. „Auch das sind nicht nur Fantasien gewesen, die Angaben des Angeklagten diesbezüglich eine reine Schutzbehauptung!“ Am Ende des Chats habe V. eine feste Zusage gegeben, die eine Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch unter Einsatz von Gewalt in Tateinheit mit Verabredung zur Vergewaltigung in einem besonders schwerem Fall nach den §§30 Abs.2, 176a Abs. 5, 177 Abs.4, 52 StGB  darstelle und aus dem herabgesetzten Strafrahmen von zwei bis 11 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen sei.

    

Hinsichtlich des Anklagevorwurfs, der Angeklagte habe Kinderpornographie auch an mutmaßliche Kinder und erwachsene Frauen abgegeben, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich nach seiner Vorstellung tatsächlich um erwachsene Männer handelte, die nur vorgaben, kleine Kinder zu sein. Nach der fachlichen Erfahrung des Gutachters sei Pädophilie bei Frauen und Kindern „sehr sehr selten“, es handele sich dabei zumeist um Männer, die Rollenspiele machten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch V. vorgab, auf diese Rollenspiele einzugehen, so dass auch in diesem Fall nur von einem Besitzverschaffen zugunsten Dritter auszugehen sei.

  

Schließlich habe der Angeklagte noch am 29.9.2009 am Tag seiner Verhaftung 117 Bild- und Videodateien über Gigatribe an andere Nutzer zur Verfügung gestellt, bis der Einsatz der Polizei zum Abbruch der Downloadvorgänge führte. Alle bis auf drei konnten abgeschlossen werden. Parallel habe der Angeklagte acht eigene Downloads durchgeführt, von denen aber nur einer erfolgreich gewesen sei. Dies sei ebenfalls als Besitzverschaffen dritter und eigener zu bewerten.

Oberstaatsanwalt Axel Bieler erklärte, dass fast alle Chats des Angeklagten in gleicher Art und Weise abgelaufen seien. Er fragte, ob pädophile Neigungen bestünden, man Jungen oder Mädchen präferiere, welche Art des Missbrauchs bevorzuge und man irgendwelche Grenzen habe. Schnell habe er dann das Gespräch auf seine „ausgeprägten sadistischen Neigungen“ gebracht und immer wieder erzählt, dass er ein Kind entführen und mit Nadeln und Zigarettenstummeln foltern wolle. Besonders errege ihn, ein Kind beim Oralssex zu erwürgen oder ersticken – das entsprach auch dem Inhalt einer Textdatei, die bereits Gegenstand seiner Verurteilung aus dem Jahre 2002 gewesen sei.

  

V. sei „in keinem Fall schuldunfähig oder vermindert schuldfähig“ gewesen, stellte der Anklagevertreter klar. Zwar habe der Gutachter eine schwere seelische Abartigkeit i.S.d. §20 StGB festgestellt, die aber ohne Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewesen sei. Vielmehr sei der Angeklagte „jederzeit in der Lage“ gewesen, ein normales Leben weiterzuführen, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und am Computer parallel mehrere Chat-Unterhaltungen auch in englischer Sprache zu führen. Daher beantrage er für

  • den Fall von Besitz kinderpornographischen Materials in Tateinheit mit dem Besitz gewaltdarstellenden Materials die zwei Jahre Höchststrafe voll auszunutzen, da der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei,
  • das Verbreiten diesen Materials in insgesamt 19 Fällen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr pro Fall,
  • den schweren sexuellen Missbrauch an seinem Sohn mit drei Jahren angesichts des Täter-Opfer-Verhältnisses eine Haftstrafe „im unterem Bereich des Strafrahmens ab 2 Jahren,
  • den Fall der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge sowie Verabredung zur Vergewaltigung mit Todesfolge eine Einzelstrafe von 10 Jahren sowie
  • den Fall der Verabredung zum schweren sex. Missbrauch und Vergewaltigung eine Einzelstrafe von 6 Jahren 

In der Summe würden die Einzelstrafen 43 Jahre und 11 Monate ergeben, nach dem StGB sei daraus eine Gesamtstrafe von 13 Jahre zu bilden. Zudem beantragte der Anklagevertreter die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.3 S.2 StGB. Der Gutachter habe in einem überzeugenden Gutachten vorgetragen, dass der Angeklagte eine „ungewöhnlich schwere Paraphilie und sadistische Pädophilie“ aufweise, die dem Eingangskriterium der schweren seelischen Abartigkeit entspräche. Nach seiner Prognose sei die Paraphilie nicht heilbar, wegen der zunehmenden Kriminalisierung sei von einer „enormen Gefahr“ des Täters auszugehen, ein „Hang“ zu weiteren schweren Taten sei sicher feststehend. Die Sicherungsverwahrung sei nach den Worten des Gutachters die „logische Konsequenz“, auch wenn nach dessen Einschätzung eine sofortige Behandung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen müsste. Daher weise er auf die Möglichkeiten nach §67a StGB hin. Zudem beantragte der Staatsanwalt die Einziehung von Rechner, Speichermedien und Kamera, sowie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls.

  

    

Schlussvortrag der Nebenklägervertreterin

Der Sohn des Angeklagten sei durch seine Mutter als gesetzlicher Vertreterin in diesem Verfahren als Nebenkläger beigetreten, da er als Tatopfer mehrerer der angeklagten Taten durch diese verletzt worden sei. „Die Nebenklage wird sich daher im Wesentlichen nur mit diesen Taten auseinandersetzen“, begann die Anwältin ihren Schlussvortrag.

Zur Überzeugung der Nebenklage stehe fest, dass sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und einem schweren sexuellen Missbrauch des Sohnes schuldig gemacht habe. V habe seinen Sohn im Mai 2008 mit der zuvor über eine Internetapotheke bestellten betäubenden Salbe eingerieben, mit der eine Schmerzunempfindlichkeit erzielt werden sollte. Er habe in der Exploration eingeräumt, diese Salbe „spielerisch“ an seinem Sohn ausprobiert zu haben. Jedoch sei dies auch ohne seine Aussage bereits nachzuweisen. So sei der Zeuge B. in seiner Aussage sicher gewesen, dass sie V. diese Mittel beschafft hatte, und durch Rechnung, Überweisungsbeleg und den Karton belegt, dass der Angeklagte die Medikamente bestellte und sich an seinen Arbeitgeber liefern ließ. Das Gutachten des Forensisch-toxikologischen Centrums München sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Betäubungssalbe enthaltenen Wirkstoffe Lidocain und Prilocain bei dem Jungen nachweisbar gewesen seien. Die Anwendung habe das Wohlbefinden des Kindes auch ganz erheblich beeinträchtigt. Die Nebenklage gehe jedoch anders als die Staatsanwaltschaft davon aus, das kein so enger Zusammenhang zwischen Salben- und Tablettengabe bestand, so dass sie von Tatmehrheit statt Tateinheit ausgehe. 

Zu einem anderen Zeitpunkt im Mai 2008 sei es zur Eingabe des Schlafmittels gekommen, das für Kinder gänzlich ungeeignet gewesen sei. Der Wirkstoff Doxylamin sei ebenfalls in den Haaren des Kindes nachgewiesen worden, bei 2 Haaren habe sich die Konzentration durch 2 Maxima, jeweils im wurzelnahen und wurzelfernen Bereich ausgezeichnet, so dass der Wirkstoff nachweisbar zwei Mal im Abstand von einem Monat aufgenommen worden sein müsse. Es sei danach ausgeschlossen, das zeitnah weitere Aufnahmen stattgefunden haben können. Damit stehe zur Überzeugung der Nebenklage fest, dass die halbe Tablette eines Antistaminikums mit dem gleichen, aber geringer dosierten Wirkstoff, die die Mutter dem Kind wegen einer Sonnenallergie gegeben hatte, diese beiden zwei Maxima nicht verursacht haben könne. Die Angaben der Mutter, dass dies die einzige Anwendung eines entsprechenden Präparats durch sie darstellte, seien glaubhaft. Auch die hier gehörte toxikologische Sachverständige habe erklärt, dass die halbe von der Mutter gegebene Tablette die beiden Maxima nicht erklären könne, so dass eine zweifache Gabe nachgewiesen erscheine.

Der Angeklagte habe sich erwiesenermaßen im November 2008 nach Wirkstoffen und Wirkstoffmengen des später von ihm bestellten Schlafmittels bei einer Apotheke erkundigt. Die schrieb ihm zwei E-Mails zurück, in dem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass Doxylamin in beiden Medikamenten mit unterschiedlichem Wirkstoffgrad enthalten sei. Dies sei bloße Taktik gewesen, um sich eine Ausrede für den Fall der Strafverfolgung zu verschaffen.

Auch der schwere sexuelle Missbrauch durch das Anfertigen von kinderpornographischen Bildern habe sich bestätigt. Der Angeklagte fertigte diese von seinem Sohn in der Wohnung der Großeltern an und „wirkte dabei unmittelbar auf seinen Sohn ein, eine Gurke in eindeutig sexualbezogenen Posen zu halten“. Diese Handlungen seien bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogen. Der Angeklagte habe die Bilder auf seinem Rechner gespeichert, um sie bei Gelegenheit mit anderen zu verbreiten. V habe im Rahmen der Exploration eingeräumt, bei dem „Posing“ etwas nachgeholfen zu haben, um sie später tauschen zu können. Die seien während der Beweisaufnahme in Augenschein genommen, die Mutter bestätigte anhand des Mobiliars, dass es sich um die Wohnung ihrer Schwiegereltern handelte. Das das Kind diese Handlungen ohne Veranlassung durch den Vater kaum vornehmen würde, sei vollkommen klar.

Der Angeklagte sei auch schuldfähig. Den Ausführungen von Prof. Bosinki sei zu entnehmen, dass V. äußerlich völlig normal und angepasst gewesen sei, er sich anderseits emotional abschottete und starr sei, so wie er sich auch hier in der Hauptverhandlung gegeben habe. Während er mit einer Frau ein normales Eheleben führte, habe sich jedoch „eine schwere Paraphilie in Sinne einer Pädophilie mit ausgeprägten sadistischen Zügen verfestigt“. Den krassen Unterschied zwischen „Lichtwelt“ und „Dunkelwelt“, wie sie Bosinski in seinem Gutachten beschrieben habe, bestätigte die frühere Ehefrau mit ihrer Aussage: „Mir kam das alles so irreal vor!“ Der Angeklagte habe regelrecht eine „doppelte Buchführung“ aufgemacht. Trotz seiner schweren seelischen Abartigkeit, sei er stets in der Lage gewesen, sein Unrecht einzusehen und steuerungsfähig zu sein.

Bei der Strafzumessung könne einzig der Umstand des Teilgeständnisses im Rahmen der Exploration für den Angeklagten gewertet werden. Jedoch ist dieses nur indirekte Teilgeständnis zu relativieren, weil dessen Schuld mit der Durchführung der Beweisführung bereits feststehend sei. Dass er seiner früheren Ehefrau die „extrem belastende Situation als Zeugin nicht ersparte“, müsse dazu führen, dass das Teilgeständnis nicht zu seinen Gunsten gewertet werden dürfe. Gegen ihn spreche Hintergrund und Motivation, die betäubende Wirkung der Salbe und die Schlafmittel an seinem eigenen Sohn auszuprobieren, um diesem keine Schmerzen zuzufügen, während andere ihn missbrauchen sollten. Dies sei allein von der Angst geprägt gewesen, dass das Kind die an ihm vorgenommenen Handlungen möglicherweise nachahmen könnte und den Vater gegenüber der Mutter verrate. Der Angeklagte habe die Tat sorgfältig geplant, sich bei Chatpartnern erkundigt, die Bestellung im Internet über den Arbeitgeber abgewickelt und sich für den Fall einer späteren Aussage vorbereitet. Auch die Verschlüsselung der Dateien zeuge von einer besonderen Sorgfalt bei seinem Vorgehen. Susanne Lipponen warf dem Angeklagten auch vor, einen ähnlichen Aufwand schon bei seinen Sexualtherapien betrieben zu haben. Ohne wirklich Hilfe zu wollen, habe er die Therapie nur benutzt, nicht genutzt. Die Auswirkungen der Taten auf das Kind und die Frau seien schwerwiegend. Die Mutter sei „traumatisiert“, leide an „Verzweiflungszuständen“ und „emotionaler Orientierungslosigkeit“ und habe sich im Juli 2009 in Therapie beim Kinderschutzbund begeben. Der fünf Jahre alte Sohn sei momentan in einer regelmäßigen Spieltherapie, um mit dem plötzlichen Verlust des geliebten Vaters umzugehen. Er nehme diese auch gut an, trotzdem sei es schwer für ihn: Seit Juni 2010 schlage die Traurigkeit zunehmend Wut und Aggression um, dass der Vater im Gefängnis sei. Was passiere, wenn er später erfahren wird, wieso, sei momentan völlig offen. Sie beantrage daher für die Körperverletzungsdelikte eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, für den sexuellen Missbrauch 3 Jahre Haft, die zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren zusammenzuziehen seien.

Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe wies die Anwältin darauf hin, dass der Angeklagte zwar ein Treffen mit dem Zeugen B. gegenüber Prof. Bosinski im Wesentlichen eingeräumt habe, aber weiterhin die Vorwürfe der Verabredung zum Mord als bloße „Fantasie ohne Realitätsbezug“ abstreite, weil er „nie daran gedacht“ habe, dies in die Tat umzusetzen. „Nach Ansicht der Nebenklage hat er die Grenze zwischen Fantasie und Realität aber bereits überschritten!“, betonte Lipponen. Der sachverständige Sexualmediziner habe ausgeführt, dass die „paraphile Entwicklung ein dynamischer Prozess“ sei, die sich nicht auf Fantasie beschränke. Das „Coming Out“ gegenüber anderen Gleichgesinnten sei vielmehr „Selbstbestätigung und Selbstverstärkung“. V. habe seinen „Einbruch in die Dunkelwelt“ früh erfahren, als er ab 2004 nicht mehr nur Konsument, sondern Produzent wurde, dadurch Bestärkung und Bestätigung fand und den Wunsch hegte, dieses weiter zu erhalten. Der Wunsch, „mal so richtig was zu erleben“ habe sich zunächst in der Verabredung des „Boy-Tausches“ erfüllt und eine „weitere massive Eskalation mit dem Auszug aus der Ehewohnung und dem Alleinleben in eigener Wohnung“ erfahren, weil er seiner Neigung nunmehr unreglementiert habe nachgehen können. Der Angeklagte sei „sich des Prozesses wohl bewusst“ gewesen. Mit der Nutzung mehrerer Aliasnamen und Verschlüsselungsoftwares habe er sich in dem Glauben befunden, im Internet „völlig sicher zu sein“.

Die Nebenklägervertreterin schloß sich hinsichtlich der Sicherungsverwahrung der Forderung der Staatsanwaltschaft an. Laut Prof. Bosinski habe V mehrfach die Gelegenheit von ambulanten Therapien nicht genutzt, es bestehe eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten.“

 

 

Schlussvortrag des Verteidigers

Der Verteidiger Carsten M. Herrle bemerkte zu Beginn seines Plädoyers in Richtung des Staatsanwalts, dass der Gutachter nur einmal von einer Schutzbehauptung seines Mandanten gesprochen habe. Alle anderen Erwähnungen seien reine Spekulationen der Staatsanwaltschaft.

Im Ergebnis beantragte Herrle mit seinen Ausführungen Freispruch im Hinblick auf die schwersten Anklagevorwürfe der mehrfachen Verabredung zu Verbrechen und der Körperverletzung an dem Sohn des Angeklagten. Zu den übrigen Vorwürfen mochte er keinen konkreten Antrag stellen. V. hege den „unbedingten Willen zur Therapie“. Er sei zuvor nie in der Lage gewesen, „sich einen Spiegel vorhalten zu lassen“ und habe erst mit diesem Verfahren begriffen, was sein Problem sei.

Dem Tatvorwurf der Körperverletzung an dem Dreijährigen trat Herrle mit Zweifeln an der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit entgegen. Sein Mandant habe gegenüber dem Gutachter lediglich die Anwednung der betäubenden Salbe eingeräumt, die Schlafmittelgabe aber abgestritten. Die Haarprobe habe aber eine Quantifizierbarkeit des Wirkstoffs gerade nicht zugelassen. Ein unklares Ergebnis sei dann aber „nicht durch Mutmaßungen und Schlussfolgerungen des Gerichts zu ersetzen!“ Wegen des Mangels der Quantifizierbarkeit sei kein wissenschaftlicher Nachweis geführt worden. Die Höhe der Medikamentengabe sei nicht aus der Haaranalyse herzuleiten, habe die toxikologische Sachverständige erklärt, sei im übrigen auf Nachfragen vollkommen unkonkret geblieben!  Sollte das Gericht dennoch von einer Verabreichung der Schlafmittel ausgehen, stelle er den Antrag, die Kindesmutter erneut als Zeugin zu laden, um auszusagen, dass durch ihre Abgabe einer halben Tablette des Doxylamin enthaltenden Antihistaminikums keine Bewusstseinseintrübung des Kindes eingetreten sei. In den Strafrechtskommentaren werde darüber hinaus in Zweifel gezogen, ob die Schädigung des Wohlbefindens überhaupt schon bei bewusstseinseintrübenden Mitteln eintrete, jedenfalls werde dadurch kein pathologischer Zustand erzeugt, so dass die zentrale Voraussetzung des Körperverletzungstatbestandes schon nicht gegeben sei.

Hinsichtlich der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern anlässlich eines „Boy-Tausches“ im Harz zitierte der Anwalt aus dem Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung. Darin habe V. ausgesagt, dass er das Treffen abgeschrieben habe, als der Zeuge B. sich nicht mehr meldete. Er sei davon ausgegangen, dass dieser kein Interesse mehr gehabt habe. Der Zeuge B. habe bei seiner Aussage vor Gericht angegeben, dass man über ein Treffen gesprochen habe, wer dies angeregt haben soll, konnte er aber nicht mehr sagen, wer die Idee gehabt habe, erinnere er nicht mehr. Der Angeklagte habe zwar den Ort des Treffens ausgesucht, doch noch vorher habe er aber das Interesse verloren, weil der Sohn des V. zu jung und nicht aktiv genug sei, sobald sediert. Eine Strafbarkeit wegen der Verabredung eines Verbrechens liege aber nur vor,  wenn der ernstliche Entschluss von mindestens zwei Personen vorliege, jeweils als Mittäter das bestimmte, in seinen wesentlichen Grundzügen konkretisierte Verbrechen zu begehen, wobei Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im Einzelnen noch offenbleiben können.

Es sei fraglich, ob sich die beiden Männer tatsächlich über die Vornahme eines bestimmten Verbechens einig und dieses in wesentlichen Grundzügen konkretisiert gewesen sei. Bezogen auf den Sohn des B. habe der Angeklagte gerade keine konkreten Vorstellungen über die Tat gehabt. Er habe diesen nur berühren wollen. Schließlich nahm B. sogar Abstand von dem Treffen, so dass von einem ernsthaften Wollen der Tat keine Rede mehr sein könne. Eine bloße Tatgeneigtheit reiche aber eben nicht aus! Selbst wenn man die Vorraussetzungen bejahe, sei das Vorhaben gemäß §31 Abs.1 Nr.2 strafbefreiend aufgegeben worden. Sein Mandant habe gegenüber dem B. nur „passiv abgewartet“ und das treffen nicht weiterverfolgt, als dieser sich nicht mehr meldete.

Auch für die Annahme einer strafbaren Verabredung zum Mord lägen schließlich die Vorraussetzungen nicht vor, erklärte Herrle. Sein Mandant habe nur den Nicknamen der unbekannten Person gekannt, so dass der subjektive Tatbestand des ernstlichen Wollens der Tat sich schon nicht mit dem objektiven Tatbestand deckte. Der Tatentschluss habe bei beiden gerade nicht vorgelegen. Ergebe sich aus den dazu verlesenen Chatprotokollen nicht einmal die Reihenfolge der Unterhaltung, könne von einer Schilderung eines konkreten Tatplanes nicht die Rede sein. Vielmehr werde die jeweilige Schilderung von Gewaltphantasien „nur wechselseitig kommentiert“. Auch Prof. Bosinski habe dazu Stellung genommen und davon gesprochen, dass V dies genutzt habe, um sich seiner selbst zu versichern und sich selbst zu beschwichtigen. Die Bildung eines unbedingten Tatentschlusses sei daraus nicht erkennbar. Wenn der Angeklagte, wie der Gutachter angedeutet habe, nur übers Internet in der Lage gewesen sei, ein solches, dafür notwendiges Vertrauen zu fassen, „wie soll er dass dann in der realen Welt in die Tat umsetzen können?“, stellte der Rechtsanwalt in den Raum. So habe er den Zeugen B. das erste Mal im Gerichtssaal gesehen, ob dieser ihm überhaupt zugesagt hätte, sei fraglich. Aber erst im Rahmen einer wirklichen Begegnung würden belastbare Verabredungen getroffen werden können. Anderes habe sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben.

Ein erforderlicher Wille zur Tatrealisierung habe sich schon aufgrund der unverfänglichen Verabschiedung nicht ergeben. Bloße Unterhaltungen über Erfolgsabsichten stellten demgegenüber noch keine Verabredung dar, es habe an einem gemeinsamen Tatentschluss gefehlt. Der Verteidiger zitierte aus mehreren BGH-Urteilen, um herauszustellen, dass sein Mandant eben nicht unbedingt zur Begehung einer Straftat entschlossen gewesen sei. Eine bloße Tatgeneigtheit genüge nicht.

Ein unbedingter Wille zur Tatverwirklichung lasse sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Auch sei schon fraglich, ob die Äußerungen tatsächlich dazu dienten, einen Tatplan zu fassen oder nur der Selbstdarstellung und der Befriedigung der bloßen sexuellen Interessen des Angeklagten. Die Chatgespräche seien jedoch ausschließlich anonym verlaufen, „der Schleier der Anonymität ist nie gefallen“. Der Gegenüber stellte gerade keine Vertrauensperson dar, obwohl Vertrauen dem Angeklagten gerade besonders wichtig gewesen sei.

Bezüglich der kinderpornographischen und gewaltdarstellenden Schriften habe V. gegenüber dem Gutachter den Besitz eingeräumt. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Dateien zum Teil von Internetseiten stammten, die jedem ohne Probleme zugänglich seien. Der Vorwurf, er habe diese auch an Kinder weitergegeben, sei demgegenüber entkräftet. Er habe sich dies gerade nicht vorgestellt, weil er genau gewusst habe, dass dies lediglich ein Rollenspiel pädophiler, erwachsener Männer gewesen sei, auf das er lediglich einging. Prof. Bosinski habe schließlich bestätigt, dass er eine „eindeutige Präferenz zu sadistischen Rollenspielen“ habe.

Auf Nachfrage des Kammervorsitzenden bestätigte Herrle schließlich, dass er für die genannten Zweifelsfälle Freispruch fordere und ansonsten keinen konkreten Antrag stellen wolle. Für seinen Mandanten erklärte er im übrigen Verzicht auf die beschlagnahmten und einzuziehenden gegenstände.

    

Schlusswort des Angeklagten 

In seinem kurzen Schlusswort rang der Angeklagte unbeholfen nach Formulierungen, brachte aber schließlich nicht mehr zusammenhängendes heraus, als “dass es mir sehr leid tut!”

 

Das Urteil soll am kommenden Montag verkündet werden.

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Verfasser: BreakingNews
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One Response to “ Kiel211: Haft und Sicherungsverwahrung für pädosadistische Verabredung zum Mord gefordert ”

  1. # 1 Karina L. Says:

    Ich bin noch immer entsetzt, wenn ich mir diesen Bericht vor Augen führe. Auf so einen sogenannten “Pädosadismus” war ich überhaupt nicht vorbereitet.
    Angesichts der Tatsache, dass beide Straftäter sich übers Internet kennenlernten, unterstreicht dies wieder einmal, wie gefährlich das Netz doch ist.
    Allerdings ermöglicht es natürlich auch, sich über das gesamte Ausmaß verborgener, menschlicher Grausamkeiten ein Bild zu verschaffen und ferner weitere Straftaten zu vereiteln.
    “Kann man bestimmte Plattformen nicht schließen”-könnte man sich an dieser Stelle fragen. Mir war nicht einmal klar, dass es solche Plattformen überhaupt geben könnte. Wäre es sinnvoll, diese zu schließen?
    Was kann man konkret tun, um sein Umfeld vor Pädosadisten zu bewahren? Seiten wie Net.Kids beispielsweise und die Menschen, die dahinter stehen, leisten sicherlich viel Arbeit im Kampf gegen gewalttätige Übergriffe auf Kinder. Doch dies reicht lange nicht aus, wie mir scheint.
    Leider sieht man einem Pädophilen seine Neigung und ein eventueller Hang zur Gewalt ja nicht an. Was kann man ergo konkret tun? Wie kann man sich und seine Familie schützen?

    Wieso besitzen Pädophile nicht ausreichendes Verantwortungsbewusstsein, um etwas gegen ihre Neigungen selbst zu unternehmen?

    Eigentlich gelangte ich nur auf die Seite Kiel211, weil ich unten aufgeführten Link einer offiziellen Stelle zukommen lassen wollte. Obwohl ich relativ lang suchte, fand ich dort bedauerlicher Weise keinen Button, der ermöglichte, die betreffende Seite und deren Inhalte zu melden.

    [Link vor Veröffentlichung entfernt. Sehr geehrte Karina, der einfachste Weg, solche Sachen zu melden, ist der Weg zur Polizei! In Schleswig-Holstein hat die Polizei hier eine Online-Wache eingerichtet. Der Autor.]

    Wenn man sich dies durchliest, fragt man sich, ob das Internet Brutstätte und Nistplatz seelisch und geistig Kranker ist.

Eine Frage, eine Anregung oder eine Meinung dazu?