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	<description>BREAKING-NEWS.DE/BLOG - Die Welt bloggerisch übers Knie gebrochen</description>
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		<title>Kiel211: Haft und Sicherungsverwahrung f&#252;r p&#228;dosadistische Verabredung zum Mord gefordert</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 09:00:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am Dienstag ist vor dem Landgericht Kiel die Beweisaufnahme zu den umfangreichen Anklagen gegen einen P&#228;dosadisten aus dem Kreis Segeberg mit den Schlussvortr&#228;gen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung beschlossen worden. Zuvor hatte am Donnerstag ein sexualmedizinischer Gutachter den Verfahrensbeteiligten unter Ausschluss der &#214;ffentlichkeit seine Diagnose einer ausgepr&#228;gten Paraphilie mit schweren p&#228;dosadistischen Neigungen dargelegt.  
[Mehr zum Fall unter Kiel211.de/Paedosadismus]
In seinem Pl&#228;doyer stellte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Dienstag ist vor dem Landgericht Kiel die Beweisaufnahme zu den umfangreichen Anklagen gegen einen P&#228;dosadisten aus dem Kreis Segeberg mit den Schlussvortr&#228;gen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung beschlossen worden. Zuvor hatte am Donnerstag ein sexualmedizinischer Gutachter den Verfahrensbeteiligten unter Ausschluss der &#214;ffentlichkeit seine Diagnose einer ausgepr&#228;gten <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Paraphilie" target="_blank">Paraphilie</a> mit schweren p&#228;dosadistischen Neigungen dargelegt.  </p>
<p><em><strong>[Mehr zum Fall unter</strong> </em><a href="http://kiel211.de/paedosadismus/" target="_blank"><em>Kiel211.de/Paedosadismus</em></a><strong><em>]</em></strong></p>
<p>In seinem Pl&#228;doyer stellte Oberstaatsanwalt Axel Bieler fest, dass sich die Anklage im Laufe der Hauptverhandlung weitgehend erwiesen habe und beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und die Anordnung der Sicherungsverwahrung f&#252;r die Verwirklichung von mehr als 25 Anklagepunkten, deren Einzelstrafen in der Summe eine Haft von 43 Jahren und 11 Monaten ergeben h&#228;tten, die abzusitzen das deutsche Strafrecht aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden aber nicht vorsehe. Es sei erwiesen, dass der hochgef&#228;hrliche, p&#228;dosadistisch veranlagte Angeklagte in einschl&#228;gigen Chats nach einem Gleichgesinnten gesucht habe, um mit diesem ein Kind zu entf&#252;hren, es sexuell zu missbrauchen, zu qu&#228;len und anschlie&#223;end grausam zu t&#246;ten und dass er sich mit einem Chatpartner zum wechselseitigen schweren sexuellen Missbrauch des jeweils anderen Sohnes, sowie mit einem weiteren zur Vergewaltigung dessen Sohnes verabredet habe. Daneben sei dem 36-J&#228;hrigen der vollendete schwere sexuelle Missbrauch durch Anfertigung von Kinderpornographie sowie die K&#246;rperverletzung des eigenen Sohnes und der Besitz, wie die Verbreitung von strafrechtsrelevanten Bild- und Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie nachgewiesen worden, auf denen neben der detaillierten Darstellung der Vergewaltigung zum Teil auch schwerste Gewaltanwendungen gegen Kinder zu sehen waren. All dies erf&#252;lle die Tatbest&#228;nde</p>
<ul>
<li>der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge sowie Verabredung zur Vergewaltigung mit Todesfolge,</li>
<li>der Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch an Kindern in Tateinheit mit Verabredung zur besonders schweren Vergewaltigung,</li>
<li>der Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch,</li>
<li>der schweren sexuellen Missbrauch des eigenen Sohnes durch Anfertigung von kinderpornographischen Bildern,</li>
<li>der gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung an seinem Sohn mittels einen hinterlistigen &#220;berfalls sowie</li>
<li>des Besitzes und des Verbreitens von kinderpornographischen und gewaltdarstellenden Schriften</li>
</ul>
<p>Die f&#252;r den heute f&#252;nfj&#228;hrigen Sohn des Angeklagten die Nebenklage vertretende anwesende Rechtsanw&#228;ltin Susanne Lipponen sah dies im wesentlichen &#228;hnlich, und forderte allein f&#252;r die gegen ihren Mandaten ver&#252;bten Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs, der gef&#228;hrlichen und einer einfachen K&#246;rperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren.<br />
Der Strafverteidiger Carsten M. Herrle bestritt dagegen die Strafbarkeit seines Mandaten hinsichtlich der schwersten Anklagevorw&#252;rfe und forderte Freispruch, w&#228;hrend er f&#252;r die Verbreitung von Kinderpornographie keinen konkreten Antrag stellen mochte.</p>
<p> </p>
<p>  </p>
<p><strong>Verlesung einer pers&#246;nlichen Erkl&#228;rung des Angeklagten</strong> </p>
<p>Noch bevor die Schlussvortr&#228;ge beginnen konnten, hatte der Verteidiger die Verlesung einer Erkl&#228;rung des Angeklagten angek&#252;ndigt und gleichzeitig beantragt, f&#252;r die Dauer des Vortrags und der anschlie&#223;enden Pl&#228;doyers die &#214;ffentlichkeit auszuschlie&#223;en. Nach Er&#246;rterung der Rechtslage nahm der Rechtsanwalt seinen Antrag jedoch zur&#252;ck, so dass die &#214;ffentlichkeit wiederhergestellt werden konnte.</p>
<p>Herrle verlas im Anschluss die handschriftlich verfasste Erkl&#228;rung seines Mandanten V., mit dem dieser ein paar Worte an die Verfahrensbeteiligten hatte richten wollen, nachdem er sich w&#228;hrend der gesamten Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch gemacht hatte, sich nicht zur Sache einzulassen. Er sei sich wohl bewusst, „welchen Anschein das hat“, aber es sei ihm „wichtig, diese Chats zu erkl&#228;ren – auch auf die Gefahr hin, dass ich mich l&#228;cherlich mache!“ Die P&#228;dophilen-Chats h&#228;tten ausschlie&#223;lich zum Ausleben seiner Neigungen gedient. Es sei ihm wichtig, klarzustellen, dass „wenn ich so was wirklich h&#228;tte machen wollen, h&#228;tte ich die M&#246;glichkeit gehabt! […] Aber ich habe mich entzogen, bevor es richtig konkret werden konnte“. Es habe Chats mit Leuten gegeben, „mit denen ich eine Art freundschaftliche Beziehung hatte und anonyme Chats, wo ich meinen Fantasien freien Lauf gelassen habe.“ Es sei ihm „bewusst, dass man vor Leuten die solche Chats f&#252;hren Angst hat!“ Er wolle sich „f&#252;r den ganzen Mist entschuldigen, den ich verzapft habe!“ Jedoch sei er „niemals in der Lage“ gewesen, derart „grausames“ tats&#228;chlich durchzuf&#252;hren. In Abwesenheit seiner Ex-Frau und seines Sohnes entschuldigte sich der Angeklagte „f&#252;r das ganze Leid und die Entt&#228;uschung“. „Mein schlechtes Gewissen wird mich mein ganzes Leben lang verfolgen, dass mein Sohn sein ganzes Leben ohne Vater aufwachsen muss und ich ihn nie wieder sehen werde.“ Dennoch habe er das „Gef&#252;hl, f&#252;r ihn weiterleben zu m&#252;ssen“. V gab seiner Hoffnung Ausdruck, die Haft als Chance nutzen zu k&#246;nnen, eine Therapie zu beginnen und an sich zu arbeiten, um wieder Selbstachtung zu bekommen und sich wieder im Spiegel betrachten zu k&#246;nnen.</p>
<p>    </p>
<p>   </p>
<p><strong>Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft</strong></p>
<p>Oberstaatsanwalt Axel Bieler hatte sich sichtlich bem&#252;ht, seinem Schlussvortrag angesichts der gro&#223;en Zahl an verschiedenen angeklagten Sachverhalten, Anklagevorw&#252;rfen und Straftatbest&#228;nden eine klare Struktur zu geben.</p>
<p>   </p>
<p><strong>Zur ersten Anklage</strong>, die den geplanten „Boy-Tausch“ der S&#246;hne des Angeklagten und des Schweizer Zeugen B. und eine im Vorwege vorgenommene Verabreichung von Medikamenten durch V an seinen damals dreij&#228;hrigen Sohn zum Inhalt hatte, f&#252;hrte Bieler aus, dass die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben habe, dass der Angeklagte den Zeugen B. – genannt „Stopfb&#228;r“ – im M&#228;rz 2008 auf der Chat-Plattform f&#252;r P&#228;dophile „Zauberwald“ kennenlernte. Unter seinem Alias „Goofy“ habe V. dort verst&#228;rkt zu diesem Kontakt gesucht, da dieser nach eigenen Angaben regelm&#228;&#223;ig Analverkehr an seinem eigenen Sohn vollzog. Man habe sich &#252;ber die gemeinsamen p&#228;dophilen Neigungen ausgetauscht und sich Nacktbilder der S&#246;hne geschickt, V. gab dem B. sogar die Nummer seines Diensthandys, um sich auch telefonisch unterhalten zu k&#246;nnen. Es sei schlie&#223;lich ein „Boy-Tausch“ in der Mitte Deutschlands verabredet worden, bei dem das Interesse des V. am Sohn des B. &#252;berwog, da er seinen eigenen Sohn nicht zur Verf&#252;gung habe stellen wollen. Es sei dar&#252;ber gesprochen worden, dass „alles was m&#246;glich war“ auch stattfinden k&#246;nne, insbesondere der Anal- und Oralverkehr. V. organisierte schlie&#223;lich die Unterkunft im S&#252;dharz, hatte aber Angst vor dem „kindlichen Nachahmungstrieb seines Sohnes“, wegen dem dieser die dort gesehenen Praktiken auch zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt gegen&#252;ber der Mutter h&#228;tte verraten k&#246;nnen.  Daher habe er bei einer Internetapotheke eine hautbet&#228;ubende Salbe und ein f&#252;r Kinder nicht zugelassenes Schlafmittel mit dem Wirkstoff Doxylamin bestellt. Mittel dieser Medikamente sollte der sexuelle Missbrauch des Sohnes f&#252;r diesen nicht sp&#252;rbar/bemerkbar gemacht werden oder ihn so stark sedieren, dass er an ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht mitbekommen w&#252;rde. Nach Erhalt der Medikamente, die er sich an seine Arbeitsstelle hatte liefern lassen, habe V die Salbe am Arm seine Kindes ausprobiert und ihm verdeckt auch mindestens einmal eine Schlaftablette probehalber zugef&#252;hrt, ohne das die Mutter dieses mitbekam. Die Salbe bewirkte eine &#246;rtliche Bet&#228;ubung der Haut, die Beibringung der Schlafmedikamente einen schweren, nicht nat&#252;rlichen Schlaf. Der Angeklagte, der seit seiner Pubert&#228;t p&#228;dophile Neigungen habe, sei aber zunehmend unsicher gewesen, seinen Jungen tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung zu stellen und habe dem B. daher eine „Ausgleichszahlung“ f&#252;r das bereits gebuchte Treffen angeboten, das er seiner Frau als Vater-Sohn-Wochenende mit einem Arbeitskollegen verkauft hatte. Zu dem „Boy-Tausch“ sei es nur deshalb nicht mehr gekommen, weil der B. in der Schweiz kurz zuvor festgenommen worden sei.</p>
<p>Dies, so Bieler, stehe aufgrund der gest&#228;ndigen Einlassung des Angeklagten gegen&#252;ber dem Sachverst&#228;ndigen Prof. Hartmut A.G. Bosinksi, der Aussage der Kindesmutter und <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/08/10/kiel211-gedanken-eines-paedosadisten-soll-meine-seele-in-der-hoelle-schmoren/" target="_blank">der toxikologischen Analyse des Haares des Jungen</a> fest. Habe der Angeklagte den „Boy-Tausch“ gegen&#252;ber den Ermittlungsbeh&#246;rden zun&#228;chst noch als Initiative des B. dargestellt, lediglich blo&#223;es „Streicheln“ oder das Anfertigen von Fotoaufnahmen als Zweck des Treffens benannt, beteuert, sein Sohn habe niemals etwas passieren sollen, da er daf&#252;r schlie&#223;lich eine Ausgleichszahlung geleistet habe und bestritten, Medikamente jemals an seinem Sohn ausprobiert zu haben, denn er k&#246;nne ihm keine Schmerzen zuf&#252;gen, relativierte er diese Aussage gegen&#252;ber dem Sachverst&#228;ndigen. Dabei r&#228;umte er ein, die bet&#228;ubende Salbe am Arm des Sohnes ausprobiert und seit seiner Pubert&#228;t sowohl p&#228;dophile, wie p&#228;dosadistische Neigungen erlebt zu haben.<br />
Auch <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/06/18/kiel211-prozessauftakt-um-verabredung-von-sexualmord-durch-mutmassliche-paedosadisten/" target="_blank">die Aussage des Zeugen B.</a> sei diesbez&#252;glich glaubhaft und werde durch die Aussagen des Kriminalbeamten L und <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/06/30/kiel211-mutmasslicher-paedosadist-gestand-staatsanwalt-boytausch-plan-und-drang-zum-missbrauch/" target="_blank">des Staatsanwaltes Dr.Holleck</a> gest&#252;tzt. Danach sei die Initiative f&#252;r das Treffen immer vom Angeklagten ausgegangen, dieser habe sich sofort an die Umsetzung gemacht, alles veranlasst und ihn &#252;ber die Fortschritte auf dem Laufenden gehalten. Klar sei gewesen, dass immer alles m&#246;glich sein solle, auch Anal- und  Oralverkehr. B selbst habe einger&#228;umt, seinen eigenen Sohn und andere Kinder sexuell missbraucht zu haben, aber kein gro&#223;es Interesse am Sohn des Angeklagten gezeigt, weil dieser zu jung gewesen sei, und „nicht richtig mitgemacht“ h&#228;tte. V. habe deswegen eine Ausgleichszahlung angeboten. Dieser habe Angst vor dem Nachahmungstrieb seines Sohnes gehabt und ihn daher unter Medikamente setzen wollen. B habe das abgelehnt, weil das Kind sonst ja nichts mitbekommen w&#252;rde.<br />
Schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sei dem damals zust&#228;ndigen Staatsanwalt Dr. Holleck aufgefallen, dass der Angeklagte stets immer nur das einger&#228;umt habe, was den Ermittlern ohnehin bekannt gewesen sei. Diesem gegen&#252;ber hatte der Angeklagte auch einger&#228;umt, dass fr&#252;her das reine Anschauen von Kinderpornograhie gereicht habe, nun aber auch ein Drang zum T&#228;tigwerden bestehe. Holleck und der ermittelnde Kriminalbeamte L seien schon damals einig gewesen, dass es sich bei dem Angeklagten um eine tickende Zeitbombe gehandelt habe. Die „Salami-Taktik“ hinsichtlich seines Aussageverhalten habe sich schlie&#223;lich durch das gesamte Verfahren gezogen und sei auch vom Sachverst&#228;ndigen best&#228;tigt worden.<br />
Hinsichtlich der Medikamentengabe an den Sohn habe die geschiedene Frau des Angeklagten mit ihrer Aussage zur Aufkl&#228;rung beigetragen. Sie hatte versichert, allein f&#252;r die Medikamentengabe an den Sohn zust&#228;ndig gewesen zu sein &#8211; dies sei „im Rahmen der Ehe die Arbeitsteilung“ gewesen. So konnte sie mit Sicherheit erkl&#228;ren, dass das Kind nur einmal eine halbe Tablette eines Antihistaminikums mit dem Wirkstoff Doxylamin von ihr gegen eine sonnenallergische Reaktion erhalten habe.<br />
Dies, das toxikologische Gutachten nach einer Haaranalyse des Sohnes und die Aussage einer toxikologischen Sachverst&#228;ndigen w&#252;rden schlie&#223;lich die Aussage des Angeklagten widerlegen, dass er seinem Kind keinerlei Schlafmittel verabreicht habe. Aus der Haaranalyse lasse sich ableiten, dass das Kind in mindestens zwei F&#228;llen eine erhebliche Menge eines Doxylamin-haltigen Pr&#228;parats erhalten haben m&#252;sse. Eine Medikamentengabe im Zeitraum um den April 2008 sei nicht durch eine halbe Tablette eines Antihistaminikums erkl&#228;rbar, so dass man daher „sicher davon auszugehen hat“, dass der Angeklagte seinem Jungen in mindestens einem Fall das von ihm bestellte Schlafmedikament verabreicht habe.</p>
<p>Strafrechtlich sei die verdeckte Schlafmittelgabe als <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" target="_blank">gef&#228;hrliche K&#246;rperverletzung mittels eines hinterlistigen &#220;berfalls</a> zu bewerten, soweit dies nicht medizinisch indiziert gewesen und auch nicht medizinisch angewandt worden sei. Zugunsten des Angeklagten sei dabei nur von einem Fall auszugehen, f&#252;r den ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren er&#246;ffnet sei. Bei dem Plan eines „Boy-Tauschs“ habe es sich schlie&#223;lich um eine tatmehrheitliche <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/30.html" target="_blank">Verabredung</a> zum <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html" target="_blank">schweren sexuellen Missbrauch von Kindern</a> gehandelt, soweit V. und B. &#252;bereingekommen waren, wechselseitig den Sohn des anderen zu missbrauchen und die Tat auch in wesentlichen Grundz&#252;gen festgelegt worden war. Schlie&#223;lich seien die Buchungen erfolgt und auch die Legendenbildung gegen&#252;ber der Frau vorgenommen gewesen. Die Mindestsstrafe von 2 Jahren Haft werde nach §§30, 40 StGB zu einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten gesenkt.</p>
<p>F&#252;r die Strafzumessung seien neben den allgemeinen strafrechtlichen Grunds&#228;tzen, die fr&#252;here Verurteilung und Teile des Sachverst&#228;ndigengutachtens zu ber&#252;cksichtigen. Nach allgemeinen Grunds&#228;tzen sei die Schuld des T&#228;ters Grundlage der Strafzumessung und dabei alle Umst&#228;nde zugunsten und zuungunsten des Angeklagten gegeneinander abzuw&#228;gen. F&#252;r diesen spreche, dass er zumindest teilgest&#228;ndig sei, wenn er auch nur indirekt in Vernehmungsprotokollen und gegen&#252;ber dem Gutachter einige der Vorw&#252;rfe einger&#228;umt habe und auch die eben verlesene Erkl&#228;rung ohne eine weitere Stellungnahme dazu auskam. Fraglich sei, ob diese tats&#228;chlich „von Reue getragen oder nur aus taktischen Erw&#228;gungen“ erfolgte. Schlie&#223;lich habe er darin weiterhin alles bestritten, was sexuellen Missbrauch nahelegen w&#252;rde, und ziehe sich darauf zur&#252;ck, dass dies alles nur Fantasien seien. Auch in dem im Laufe der Beweisaufnahme verlesenen Abschiedsbriefentwurf des Angeklagten habe dieser nur bestimmte Dinge einger&#228;umt, um nach eigenem Bekunden eine Strafe zu erhalten, damit seine Familie nicht im Frauenhaus leben m&#252;sse. Eine echte Reue spreche daraus nicht, vielmehr lediglich „prozesstaktische Gr&#252;nde und ein gewisses Selbstmitleid, er k&#246;nne nicht mehr von seiner Familie geliebt werden“. Dies sei daher nicht in dem Ma&#223;e zu ber&#252;cksichtigen. Gegen den Angeklagten spreche die Vorstrafe wegen Besitz und Verbreitens von Kinderpornographie in elf F&#228;llen aus dem Jahre 2002. Der hier verhandelte Anklagevorwurf sei zwar erst nach der Bew&#228;hrungszeit eingetreten, aber diese neuen Taten seien nach den Worten des Sachverst&#228;ndigen Prof. Bosinski „Teil einer zu erwartenden Eskalation, die noch lange nicht ihr Ende gefunden hat!“ V. habe gewusst, dass er ein „massives Problem“ habe, das therapeutische Hilfe bedurfte. Dennoch sei es ihm um das „Ausleben seines abnormen, krankhaften Sexualtriebs, der Paraphilie und dem Missbrauch an seinem eigenen Kind gegangen, auch wenn er dies bestreitet und keine Tatsachen bekannt seien, dass tats&#228;chlich ein sexueller Missbrauch durch Penetration stattfand.<br />
Die K&#246;rperverletzung sei „vom Willen des sexuellen Missbrauchs getragen“, um die aktive Einbeziehung seines Sohnes in den Missbrauch durch eine andere Person zu erm&#246;glichen. Das dies durch den Vater des Kindes zugelassen werden sollte, sei eine besonders schwerwiegende Tat. V. habe „die Gesundheit seines Kindes auf Spiel gesetzt“, um auszuprobieren und die Tat eines anderen vorzubereiten. Das stehe „moralisch auf tiefster Stufe! Er nutzte Liebe und Urvertrauen auf sch&#228;ndlichste Weise aus!“ Das Kind mag letztlich wenig davon mitbekommen haben, aber die Aufarbeitung seiner Kindheit wird aller Voraussicht nach schwer: „Er wird ein ein schweres Paket zu tragen haben!“ Daher beantragte Bieler als Einzelstrafe f&#252;r die gef&#228;hrliche K&#246;rperverletzung eine solche von einem Jahr und 2 Monaten, f&#252;r die Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Haft. Es handele sich nicht um einen minder schweren Fall, da die Grundlage der Tat in der „besondere Ausnutzung des Vater-Sohn-Verh&#228;ltnisses“ bestand. Dass die Tat nicht &#252;ber das Vorbereitungsstadium hinaus gegangen sei, d&#252;rfe jedoch nicht erneut strafmildernd ber&#252;cksichtigt werden.</p>
<p>     </p>
<p><strong>Auch s&#228;mtliche Tathandlungen der Vorw&#252;rfe aus der zweiten Anklage</strong> seien im Rahmen der Beweisaufnahme bewiesen worden, setzte Bieler seinen Schlussvortrag fort.</p>
<p>Auf dem PC des Angeklagten seien insgesamt 87.000 kinderpornographische Bilddateien, 120.000 sog. „Posings“, 600 Gewalt darstellende Bilddateien, insgesamt 1.800 Videodateien und einige Textdateien sichergestellt worden. „Ich verzichte auf eine detaillierte Beschreibung, bei der Inaugenscheinnahme und den Verlesungen haben sich alle einen Eindruck verschaffen k&#246;nnen oder m&#252;ssen!“ Zusammenfassend sei zu bemerken, dass es nichts gibt was es nicht gibt, „man kann sich nicht in seinen schlimmsten Albtr&#228;umen ausmalen“, das Menschen zu so etwas f&#228;hig sind. Die Dateien seien in geordneten Strukturen auf dem Rechner abgelegt gewesen, aus prozess&#246;konomischen Gr&#252;nden seien unter Ausschluss der &#214;ffentlichkeit nur ein Teil gezeigt worden, so dass die Anklage sich auch nur auf diese beschr&#228;nke. „Diese“, so Bieler, „weisen alle tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r strafbare Kinderpornographie und Gewaltdarstellung auf.“</p>
<p>Die Aussage des Angeklagten gegen&#252;ber dem Sachverst&#228;ndigen, er habe sich einen Teil der Bilder gar nicht angesehen, sondern nur herunterladen sei jedenfalls f&#252;r die Strafbarkeit des blo&#223;en Besitzes kinderpornographischer Schriften irrelevant und im &#252;brigen widerlegt, da schon die Sortiertheit der Dateien in diversen entsprechend benannten Ordnern ein Anschauen beweise. Selbst in dem als „Unsorted“ bezeichneten Ordner habe der Angeklagte die Dateien nach Themen katalogisiert. Aufgrund der besonderen Verschl&#252;sselung mancher Bilder musste er sich diese schlie&#223;lich schon aufgrund technischer Gegebenheiten vor dem Speichern angesehen haben. Zudem stehe fest, dass der Angeklagte eine ganz erhebliche Anzahl kinderpornographischen Materials in Besitz hatte, um es zu verbreiten oder sonstwie zug&#228;nglich zu machen. Das Vorr&#228;tighalten und die Verbreitung sei nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" target="_blank">184b Abs.4</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/131.html" target="_blank">131 StGB</a> strafbar und mit einer Haftstrafe bis zu zwei Jahren bewehrt.</p>
<p>Bei mindestens zwei dieser n&#228;chtlichen Unternehmungen sei fraglich, ob der, durch Chatprotokolle und Augenscheinnahme der Bilder bewiesene, in mehreren zum Teil „privaten“ Chatrooms vorgenommene zeitgleiche Bilder- bzw. Linktausch als eine oder drei Taten zu bewerten sei. Klar sei, das ein User immer zuerst in den offenen Bereich kommt und erst von da an in Private Rooms wechseln k&#246;nne. Dies bedeute, einen weitergehenden Entschluss zu fassen, eine ausgesprochene Einladung anzunehmen und den Private Room zu betreten und stelle einen neuen Tatentschluss dar, weil es immer eines neuen Aktes bed&#252;rfe. „Die Annahme nur einer Tat w&#252;rde dem nicht gerecht werden!“ Es handele sich daher jeweils um drei Tathandlungen, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" target="_blank">zwei des Besitzverschaffens an Dritte und einmal des eigenen Besitzes</a> die aus dem Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren zu sanktionieren sei. Weitere 6 F&#228;lle des Besitzverschaffens an Dritte bzw. des eigenen Besitzes schlossen sich an.</p>
<p>   </p>
<p>Der Angeklagte habe schlie&#223;lich den Anklagevorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs durch das Anfertigen von kinderpornographischen Bildern von seinem Sohn gegen&#252;ber dem Sachverst&#228;ndigen Prof. Bosinski einger&#228;umt. Er habe am 12. August 2009 im Haus seiner Eltern von seinem Sohn Lichtbilder gefertigt, die diesen bei der Nachahmung eines „Blowjobs“ an einer Gurke und weiterer &#228;hnlicher Stellungen zeigten. Die Bilder habe er dann in einem Ordner mit anderen Dateien auf seinem Rechner gespeichert. Gegen&#252;ber dem Gutachter habe der Angeklagte beteuert, dass wenn er sie weitergereicht h&#228;tte, er sie so ver&#228;ndert haben w&#252;rde, dass sein Kind nicht identifizierbar sei. Dies sie jedoch eine „reine Schutzbehauptung“. Bereits im M&#228;rz 2008 habe er Nacktbilder des Sohnes beim Planschen verschickt, die zwar ohne sexuellen Hintergrund waren, aber mit denen V. aus der Anonymit&#228;t herausgetreten sei. Er selbst habe in einer &#196;u&#223;erung an den Sachverst&#228;ndigen darauf hingewiesen, dass er mit Taten gegen seinen Sohn prahlte und um Anerkennung in der P&#228;dophilen-Szene „gebettelt hat“. Damit habe er aber auch das Verbreiten durch andere erm&#246;glicht: Gebe man solche Bilder aus der Hand, ist nicht mehr sicher wo sie landen, diese laufen dann mehrfach um die Welt. Dies sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html" target="_blank">§176a Abs.3 StGB</a> als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu bestrafen.</p>
<p>    </p>
<p>Nach der Inaugenscheinnahme von Bilddateien und der Verlesung von Chatprotokollen sei ebenso erwiesen, dass der Angeklagte Ende September 2009 mit einem unbekannten weiteren P&#228;dophilen aus den Niederlanden eine Verabredung zur Entf&#252;hrung eines 8-10 j&#228;hrigen Jungen in Mecklenburg-Vorpommern traf, um das Kind massiv anal und oral zu missbrauchen, an den Hoden aufzuh&#228;ngen, ihm Nadeln in die Geschlechtsteile und unter die Fingern&#228;gel zu stecken und in die Harnr&#246;hre einzuf&#252;hren, sowie Zigaretten aus ihm auszudr&#252;cken und ihn nach dieser Folter zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Verschleierung des sexuellen Missbrauchs zu t&#246;ten. Ort der Entf&#252;hrung, Tatzeit, die zu verwendenden Tatwerkzeuge und Folterinstrumente seien dabei bereits festgelegt worden.</p>
<p>Gegen&#252;ber Prof. Bosinski habe der Angeklagte immer wieder darauf hingewiesen, dass der Chat nur das Ausleben der Fantasien darstellte, aber Chatprotokolle und in das Verfahren eingef&#252;hrte Bilddateien h&#228;tten ein ganz anderes Bild gezeichnet, stellte der Ankl&#228;ger fest. Der Angeklagte und der unbekannte Mann kannten sich bereits und hatten eine gewisse Vertrauensbasis. Der Angeklagte habe den Tatzeitpunkt benannt und erkl&#228;rt, dass er „das richtige Haus f&#252;r die Tat gefunden“ habe. Den Ort und den Link zur Webseite des Ortes teilte er dem Gegen&#252;ber ebenso mit, wie die Tatsache, dass sich das von ihm ins Auge gefasste Ferienhaus in „ruhiger, abgelegener Lage“ befinde. Man habe sich geeinigt, dass in den Niederlanden ein Fahrzeug beschafft werden und dieses mit gestohlenen Kennzeichen versehen werden sollte. Beide M&#228;nner versicherten sich der Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens.</p>
<p>Dies sei auch durch weitere Hinweise belegbar. Auf dem Rechner des Angeklagten waren Screenshots von Google Maps mit potentiellen Entf&#252;hrungsorten in Ostdeutschland gefunden worden, auf denen die Standorte von Schulen und Polizeidienststellen verzeichnet waren. Auch &#252;ber die Ferienzeiten in Mecklenburg-Vorpommern habe sich V. informiert, und eine Liste mit Tatwerkzeugen in englischer Sprache vorbereitet, um die Begriffe im Gespr&#228;ch mit dem Partner aus den Niederlanden parat zu haben. Weitere Google-Suchanfragen betrafen die Begriffe „Kinder, unangenehm, Untersuchungen, ruhigstellen, Benzodiazepine und Ferienhaus“.</p>
<p>Schlie&#223;lich habe auch das Gutachten den Angeklagten schwer belastet. Nach den Erkenntnissen von Prof. Bosinski seien die Beteuerungen des Angeklagten, es habe sich immer nur um blo&#223;e Fantasien gehandelt, nicht richtig und der Versuch, sein Handeln auf eine nicht strafbewehrte Schiene zu schieben. Die Exploration habe eine „erhebliche Entwicklung seiner Paraphilie“ ergeben, Bosinski habe von einer feststellbaren „rasanten Eskalation“ gesprochen, die ihren Weg nehme: Das blo&#223;e Anschauen von Bildern reiche ihm schon lange nicht mehr – das hatte er auch schon dem Kriminalbeamten L und dem Staatsanwalt Dr. Holleck gegen&#252;ber einger&#228;umt. Tats&#228;chlich hatten die sadistischen Neigungen des Angeklagten in jedem Chat „eine wesentliche, die einzige Rolle“ gespielt und diese „ausnahmslos bestimmt“. Seit 2004 habe V. „den Schirm fallen lassen“ und seine schwere seelische Abartigkeit ausgelebt, sp&#228;ter sogar ohne die soziale Kontrolle durch das fehlende Zusammenleben mit seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Frau. Schon lange habe er auch die Anonymit&#228;t des Internet verlassen, seine Telefonnummer weitergegeben und sich mit Chatpartnern in der Realit&#228;t verabredet. Auch gegen&#252;ber einem weiteren P&#228;dophilen mit dem Aliasnamen „Shy“ habe sich der Angeklagte „geoutet“ und diesen einmal sogar zu sich nach Hause eingeladen und in Abwesenheit der Frau empfangen. Im Rahmen der Chats wurde er trotz verschiedener Namen immer wieder anhand seiner Fantasien erkannt, man versicherte sich, dass man sich aus fr&#252;heren Chats kannte. Aus all diesen Details spreche die Erkenntnis, dass V. „die Welt der Fantasien l&#228;ngst verlassen habe“ und auf der Suche nach einem Partner zu deren Verwirklichung gewesen war, den er schlie&#223;lich mit B. und dem unidentifizierten Niederl&#228;nder gefunden habe.</p>
<p>Auch der Vorsatz des Angeklagten sei „eindeutig belegt“, die Taten als Verabredung zum Mord in Verdeckungsabsicht und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs in Tateinheit mit Verabredung zum <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176b.html" target="_blank">schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge</a> und der Verabredung zur <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/178.html" target="_blank">Vergewaltigung mit Todesfolge</a>, in Tateinheit mit dem Besitzverschaffen von Kinderpornographie an Dritte zu qualifizieren. Somit stelle sich die Frage, ob die Strafe aus dem Mordtatbestand mit lebenslanger Haft oder einer zeitigen Freiheitsstrafe des schweren sexuellen Missbrauchs mit Todesfolge oder der Vergewaltigung mit Todesfolge zu w&#228;hlen sei. Zur Beantwortung seien alle Tatumst&#228;nde, die inneren und &#228;u&#223;eren Tatsachen zu betrachten. „Aus meiner Sicht ist diese Frage klar zu beantworten“, stellte Bieler mit Nachdruck fest. Die verabredete Tat sei vom „hemmungslosen Ausleben der sexuellen Neigungen“ gepr&#228;gt, „aber klar ist, dass das Kind am Schluss verschwinden muss – das Kind muss weg! Die T&#246;tung steht unausweichlich bevor!“ Daher sei die lebenslange Freiheitsstrafe des Mordes einschl&#228;gig, die nach §§30, 49 StGB zu einem Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren f&#252;hre.</p>
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<p>An einem anderen Tag im Jahr 2009 chattete der Angeklagte schlie&#223;lich mit einem Mann mit dem Alias „Big Buddy“ und verabredete mit diesem, dessen 5-j&#228;hrigen Sohn gemeinsam an einem Wochenende in den Herbstferien in einer Seedatsche schwer sexuell oral und anal zu missbrauchen und mittels Nadeln zu qu&#228;len. „Auch das sind nicht nur Fantasien gewesen, die Angaben des Angeklagten diesbez&#252;glich eine reine Schutzbehauptung!“ Am Ende des Chats habe V. eine feste Zusage gegeben, die eine Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch unter Einsatz von Gewalt in Tateinheit mit Verabredung zur Vergewaltigung in einem besonders schwerem Fall nach den §§30 Abs.2, 176a Abs. 5, 177 Abs.4, 52 StGB  darstelle und aus dem herabgesetzten Strafrahmen von zwei bis 11 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen sei.</p>
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<p>Hinsichtlich des Anklagevorwurfs, der Angeklagte habe Kinderpornographie auch an mutma&#223;liche Kinder und erwachsene Frauen abgegeben, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich nach seiner Vorstellung tats&#228;chlich um erwachsene M&#228;nner handelte, die nur vorgaben, kleine Kinder zu sein. Nach der fachlichen Erfahrung des Gutachters sei P&#228;dophilie bei Frauen und Kindern „sehr sehr selten“, es handele sich dabei zumeist um M&#228;nner, die Rollenspiele machten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch V. vorgab, auf diese Rollenspiele einzugehen, so dass auch in diesem Fall nur von einem Besitzverschaffen zugunsten Dritter auszugehen sei.</p>
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<p>Schlie&#223;lich habe der Angeklagte noch am 29.9.2009 am Tag seiner Verhaftung 117 Bild- und Videodateien &#252;ber Gigatribe an andere Nutzer zur Verf&#252;gung gestellt, bis der Einsatz der Polizei zum Abbruch der Downloadvorg&#228;nge f&#252;hrte. Alle bis auf drei konnten abgeschlossen werden. Parallel habe der Angeklagte acht eigene Downloads durchgef&#252;hrt, von denen aber nur einer erfolgreich gewesen sei. Dies sei ebenfalls als Besitzverschaffen dritter und eigener zu bewerten.</p>
<p>Oberstaatsanwalt Axel Bieler erkl&#228;rte, dass fast alle Chats des Angeklagten in gleicher Art und Weise abgelaufen seien. Er fragte, ob p&#228;dophile Neigungen best&#252;nden, man Jungen oder M&#228;dchen pr&#228;feriere, welche Art des Missbrauchs bevorzuge und man irgendwelche Grenzen habe. Schnell habe er dann das Gespr&#228;ch auf seine „ausgepr&#228;gten sadistischen Neigungen“ gebracht und immer wieder erz&#228;hlt, dass er ein Kind entf&#252;hren und mit Nadeln und Zigarettenstummeln foltern wolle. Besonders errege ihn, ein Kind beim Oralssex zu erw&#252;rgen oder ersticken &#8211; das entsprach auch dem Inhalt einer Textdatei, die bereits Gegenstand seiner Verurteilung aus dem Jahre 2002 gewesen sei.</p>
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<p>V. sei „in keinem Fall schuldunf&#228;hig oder vermindert schuldf&#228;hig“ gewesen, stellte der Anklagevertreter klar. Zwar habe der Gutachter eine schwere seelische Abartigkeit i.S.d. §20 StGB festgestellt, die aber ohne Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsf&#228;higkeit gewesen sei. Vielmehr sei der Angeklagte „jederzeit in der Lage“ gewesen, ein normales Leben weiterzuf&#252;hren, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und am Computer parallel mehrere Chat-Unterhaltungen auch in englischer Sprache zu f&#252;hren. Daher beantrage er f&#252;r</p>
<ul>
<li>den Fall von Besitz kinderpornographischen Materials in Tateinheit mit dem Besitz gewaltdarstellenden Materials die zwei Jahre H&#246;chststrafe voll auszunutzen, da der Angeklagte einschl&#228;gig vorbestraft sei,</li>
<li>das Verbreiten diesen Materials in insgesamt 19 F&#228;llen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr pro Fall,</li>
<li>den schweren sexuellen Missbrauch an seinem Sohn mit drei Jahren angesichts des T&#228;ter-Opfer-Verh&#228;ltnisses eine Haftstrafe „im unterem Bereich des Strafrahmens ab 2 Jahren,</li>
<li>den Fall der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge sowie Verabredung zur Vergewaltigung mit Todesfolge eine Einzelstrafe von 10 Jahren sowie</li>
<li>den Fall der Verabredung zum schweren sex. Missbrauch und Vergewaltigung eine Einzelstrafe von 6 Jahren </li>
</ul>
<p>In der Summe w&#252;rden die Einzelstrafen 43 Jahre und 11 Monate ergeben, nach dem StGB sei daraus eine Gesamtstrafe von 13 Jahre zu bilden. Zudem beantragte der Anklagevertreter die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank">§66 Abs.3 S.2 StGB</a>. Der Gutachter habe in einem &#252;berzeugenden Gutachten vorgetragen, dass der Angeklagte eine „ungew&#246;hnlich schwere Paraphilie und sadistische P&#228;dophilie“ aufweise, die dem Eingangskriterium der schweren seelischen Abartigkeit entspr&#228;che. Nach seiner Prognose sei die Paraphilie nicht heilbar, wegen der zunehmenden Kriminalisierung sei von einer „enormen Gefahr“ des T&#228;ters auszugehen, ein „Hang“ zu weiteren schweren Taten sei sicher feststehend. Die Sicherungsverwahrung sei nach den Worten des Gutachters die „logische Konsequenz“, auch wenn nach dessen Einsch&#228;tzung eine sofortige Behandung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen m&#252;sste. Daher weise er auf die M&#246;glichkeiten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67a.html" target="_blank">§67a StGB</a> hin. Zudem beantragte der Staatsanwalt die Einziehung von Rechner, Speichermedien und Kamera, sowie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls.</p>
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<p><strong>Schlussvortrag der Nebenkl&#228;gervertreterin</strong></p>
<p>Der Sohn des Angeklagten sei durch seine Mutter als gesetzlicher Vertreterin in diesem Verfahren als Nebenkl&#228;ger beigetreten, da er als Tatopfer mehrerer der angeklagten Taten durch diese verletzt worden sei. „Die Nebenklage wird sich daher im Wesentlichen nur mit diesen Taten auseinandersetzen“, begann die Anw&#228;ltin ihren Schlussvortrag.</p>
<p>Zur &#220;berzeugung der Nebenklage stehe fest, dass sich der Angeklagte der gef&#228;hrlichen K&#246;rperverletzung und einem schweren sexuellen Missbrauch des Sohnes schuldig gemacht habe. V habe seinen Sohn im Mai 2008 mit der zuvor &#252;ber eine Internetapotheke bestellten bet&#228;ubenden Salbe eingerieben, mit der eine Schmerzunempfindlichkeit erzielt werden sollte. Er habe in der Exploration einger&#228;umt, diese Salbe „spielerisch“ an seinem Sohn ausprobiert zu haben. Jedoch sei dies auch ohne seine Aussage bereits nachzuweisen. So sei der Zeuge B. in seiner Aussage sicher gewesen, dass sie V. diese Mittel beschafft hatte, und durch Rechnung, &#220;berweisungsbeleg und den Karton belegt, dass der Angeklagte die Medikamente bestellte und sich an seinen Arbeitgeber liefern lie&#223;. Das Gutachten des Forensisch-toxikologischen Centrums M&#252;nchen sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Bet&#228;ubungssalbe enthaltenen Wirkstoffe Lidocain und Prilocain bei dem Jungen nachweisbar gewesen seien. Die Anwendung habe das Wohlbefinden des Kindes auch ganz erheblich beeintr&#228;chtigt. Die Nebenklage gehe jedoch anders als die Staatsanwaltschaft davon aus, das kein so enger Zusammenhang zwischen Salben- und Tablettengabe bestand, so dass sie von Tatmehrheit statt Tateinheit ausgehe. </p>
<p>Zu einem anderen Zeitpunkt im Mai 2008 sei es zur Eingabe des Schlafmittels gekommen, das f&#252;r Kinder g&#228;nzlich ungeeignet gewesen sei. Der Wirkstoff Doxylamin sei ebenfalls in den Haaren des Kindes nachgewiesen worden, bei 2 Haaren habe sich die Konzentration durch 2 Maxima, jeweils im wurzelnahen und wurzelfernen Bereich ausgezeichnet, so dass der Wirkstoff nachweisbar zwei Mal im Abstand von einem Monat aufgenommen worden sein m&#252;sse. Es sei danach ausgeschlossen, das zeitnah weitere Aufnahmen stattgefunden haben k&#246;nnen. Damit stehe zur &#220;berzeugung der Nebenklage fest, dass die halbe Tablette eines Antistaminikums mit dem gleichen, aber geringer dosierten Wirkstoff, die die Mutter dem Kind wegen einer Sonnenallergie gegeben hatte, diese beiden zwei Maxima nicht verursacht haben k&#246;nne. Die Angaben der Mutter, dass dies die einzige Anwendung eines entsprechenden Pr&#228;parats durch sie darstellte, seien glaubhaft. Auch die hier geh&#246;rte toxikologische Sachverst&#228;ndige habe erkl&#228;rt, dass die halbe von der Mutter gegebene Tablette die beiden Maxima nicht erkl&#228;ren k&#246;nne, so dass eine zweifache Gabe nachgewiesen erscheine.</p>
<p>Der Angeklagte habe sich erwiesenerma&#223;en im November 2008 nach Wirkstoffen und Wirkstoffmengen des sp&#228;ter von ihm bestellten Schlafmittels bei einer Apotheke erkundigt. Die schrieb ihm zwei E-Mails zur&#252;ck, in dem ausdr&#252;cklich best&#228;tigt worden sei, dass Doxylamin in beiden Medikamenten mit unterschiedlichem Wirkstoffgrad enthalten sei. Dies sei blo&#223;e Taktik gewesen, um sich eine Ausrede f&#252;r den Fall der Strafverfolgung zu verschaffen.</p>
<p>Auch der schwere sexuelle Missbrauch durch das Anfertigen von kinderpornographischen Bildern habe sich best&#228;tigt. Der Angeklagte fertigte diese von seinem Sohn in der Wohnung der Gro&#223;eltern an und „wirkte dabei unmittelbar auf seinen Sohn ein, eine Gurke in eindeutig sexualbezogenen Posen zu halten“. Diese Handlungen seien bereits nach dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild sexualbezogen. Der Angeklagte habe die Bilder auf seinem Rechner gespeichert, um sie bei Gelegenheit mit anderen zu verbreiten. V habe im Rahmen der Exploration einger&#228;umt, bei dem „Posing“ etwas nachgeholfen zu haben, um sie sp&#228;ter tauschen zu k&#246;nnen. Die seien w&#228;hrend der Beweisaufnahme in Augenschein genommen, die Mutter best&#228;tigte anhand des Mobiliars, dass es sich um die Wohnung ihrer Schwiegereltern handelte. Das das Kind diese Handlungen ohne Veranlassung durch den Vater kaum vornehmen w&#252;rde, sei vollkommen klar.</p>
<p>Der Angeklagte sei auch schuldf&#228;hig. Den Ausf&#252;hrungen von Prof. Bosinki sei zu entnehmen, dass V. &#228;u&#223;erlich v&#246;llig normal und angepasst gewesen sei, er sich anderseits emotional abschottete und starr sei, so wie er sich auch hier in der Hauptverhandlung gegeben habe. W&#228;hrend er mit einer Frau ein normales Eheleben f&#252;hrte, habe sich jedoch „eine schwere Paraphilie in Sinne einer P&#228;dophilie mit ausgepr&#228;gten sadistischen Z&#252;gen verfestigt“. Den krassen Unterschied zwischen „Lichtwelt“ und „Dunkelwelt“, wie sie Bosinski in seinem Gutachten beschrieben habe, best&#228;tigte die fr&#252;here Ehefrau mit ihrer Aussage: „Mir kam das alles so irreal vor!“ Der Angeklagte habe regelrecht eine „doppelte Buchf&#252;hrung“ aufgemacht. Trotz seiner schweren seelischen Abartigkeit, sei er stets in der Lage gewesen, sein Unrecht einzusehen und steuerungsf&#228;hig zu sein.</p>
<p>Bei der Strafzumessung k&#246;nne einzig der Umstand des Teilgest&#228;ndnisses im Rahmen der Exploration f&#252;r den Angeklagten gewertet werden. Jedoch ist dieses nur indirekte Teilgest&#228;ndnis zu relativieren, weil dessen Schuld mit der Durchf&#252;hrung der Beweisf&#252;hrung bereits feststehend sei. Dass er seiner fr&#252;heren Ehefrau die „extrem belastende Situation als Zeugin nicht ersparte“, m&#252;sse dazu f&#252;hren, dass das Teilgest&#228;ndnis nicht zu seinen Gunsten gewertet werden d&#252;rfe. Gegen ihn spreche Hintergrund und Motivation, die bet&#228;ubende Wirkung der Salbe und die Schlafmittel an seinem eigenen Sohn auszuprobieren, um diesem keine Schmerzen zuzuf&#252;gen, w&#228;hrend andere ihn missbrauchen sollten. Dies sei allein von der Angst gepr&#228;gt gewesen, dass das Kind die an ihm vorgenommenen Handlungen m&#246;glicherweise nachahmen k&#246;nnte und den Vater gegen&#252;ber der Mutter verrate. Der Angeklagte habe die Tat sorgf&#228;ltig geplant, sich bei Chatpartnern erkundigt, die Bestellung im Internet &#252;ber den Arbeitgeber abgewickelt und sich f&#252;r den Fall einer sp&#228;teren Aussage vorbereitet. Auch die Verschl&#252;sselung der Dateien zeuge von einer besonderen Sorgfalt bei seinem Vorgehen. Susanne Lipponen warf dem Angeklagten auch vor, einen &#228;hnlichen Aufwand schon bei seinen Sexualtherapien betrieben zu haben. Ohne wirklich Hilfe zu wollen, habe er die Therapie nur benutzt, nicht genutzt. Die Auswirkungen der Taten auf das Kind und die Frau seien schwerwiegend. Die Mutter sei „traumatisiert“, leide an „Verzweiflungszust&#228;nden“ und „emotionaler Orientierungslosigkeit“ und habe sich im Juli 2009 in Therapie beim Kinderschutzbund begeben. Der f&#252;nf Jahre alte Sohn sei momentan in einer regelm&#228;&#223;igen Spieltherapie, um mit dem pl&#246;tzlichen Verlust des geliebten Vaters umzugehen. Er nehme diese auch gut an, trotzdem sei es schwer f&#252;r ihn: Seit Juni 2010 schlage die Traurigkeit zunehmend Wut und Aggression um, dass der Vater im Gef&#228;ngnis sei. Was passiere, wenn er sp&#228;ter erfahren wird, wieso, sei momentan v&#246;llig offen. Sie beantrage daher f&#252;r die K&#246;rperverletzungsdelikte eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, f&#252;r den sexuellen Missbrauch 3 Jahre Haft, die zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren zusammenzuziehen seien.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Tatvorw&#252;rfe wies die Anw&#228;ltin darauf hin, dass der Angeklagte zwar ein Treffen mit dem Zeugen B. gegen&#252;ber Prof. Bosinski im Wesentlichen einger&#228;umt habe, aber weiterhin die Vorw&#252;rfe der Verabredung zum Mord als blo&#223;e „Fantasie ohne Realit&#228;tsbezug“ abstreite, weil er „nie daran gedacht“ habe, dies in die Tat umzusetzen. „Nach Ansicht der Nebenklage hat er die Grenze zwischen Fantasie und Realit&#228;t aber bereits &#252;berschritten!“, betonte Lipponen. Der sachverst&#228;ndige Sexualmediziner habe ausgef&#252;hrt, dass die „paraphile Entwicklung ein dynamischer Prozess“ sei, die sich nicht auf Fantasie beschr&#228;nke. Das „Coming Out“ gegen&#252;ber anderen Gleichgesinnten sei vielmehr „Selbstbest&#228;tigung und Selbstverst&#228;rkung“. V. habe seinen „Einbruch in die Dunkelwelt“ fr&#252;h erfahren, als er ab 2004 nicht mehr nur Konsument, sondern Produzent wurde, dadurch Best&#228;rkung und Best&#228;tigung fand und den Wunsch hegte, dieses weiter zu erhalten. Der Wunsch, „mal so richtig was zu erleben“ habe sich zun&#228;chst in der Verabredung des „Boy-Tausches“ erf&#252;llt und eine „weitere massive Eskalation mit dem Auszug aus der Ehewohnung und dem Alleinleben in eigener Wohnung“ erfahren, weil er seiner Neigung nunmehr unreglementiert habe nachgehen k&#246;nnen. Der Angeklagte sei „sich des Prozesses wohl bewusst“ gewesen. Mit der Nutzung mehrerer Aliasnamen und Verschl&#252;sselungsoftwares habe er sich in dem Glauben befunden, im Internet „v&#246;llig sicher zu sein“.</p>
<p>Die Nebenkl&#228;gervertreterin schlo&#223; sich hinsichtlich der Sicherungsverwahrung der Forderung der Staatsanwaltschaft an. Laut Prof. Bosinski habe V mehrfach die Gelegenheit von ambulanten Therapien nicht genutzt, es bestehe eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten.“</p>
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<p><strong>Schlussvortrag des Verteidigers</strong></p>
<p>Der Verteidiger Carsten M. Herrle bemerkte zu Beginn seines Pl&#228;doyers in Richtung des Staatsanwalts, dass der Gutachter nur einmal von einer Schutzbehauptung seines Mandanten gesprochen habe. Alle anderen Erw&#228;hnungen seien reine Spekulationen der Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Im Ergebnis beantragte Herrle mit seinen Ausf&#252;hrungen Freispruch im Hinblick auf die schwersten Anklagevorw&#252;rfe der mehrfachen Verabredung zu Verbrechen und der K&#246;rperverletzung an dem Sohn des Angeklagten. Zu den &#252;brigen Vorw&#252;rfen mochte er keinen konkreten Antrag stellen. V. hege den „unbedingten Willen zur Therapie“. Er sei zuvor nie in der Lage gewesen, „sich einen Spiegel vorhalten zu lassen“ und habe erst mit diesem Verfahren begriffen, was sein Problem sei.</p>
<p>Dem Tatvorwurf der K&#246;rperverletzung an dem Dreij&#228;hrigen trat Herrle mit Zweifeln an der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit entgegen. Sein Mandant habe gegen&#252;ber dem Gutachter lediglich die Anwednung der bet&#228;ubenden Salbe einger&#228;umt, die Schlafmittelgabe aber abgestritten. Die Haarprobe habe aber eine Quantifizierbarkeit des Wirkstoffs gerade nicht zugelassen. Ein unklares Ergebnis sei dann aber „nicht durch Mutma&#223;ungen und Schlussfolgerungen des Gerichts zu ersetzen!“ Wegen des Mangels der Quantifizierbarkeit sei kein wissenschaftlicher Nachweis gef&#252;hrt worden. Die H&#246;he der Medikamentengabe sei nicht aus der Haaranalyse herzuleiten, habe die toxikologische Sachverst&#228;ndige erkl&#228;rt, sei im &#252;brigen auf Nachfragen vollkommen unkonkret geblieben!  Sollte das Gericht dennoch von einer Verabreichung der Schlafmittel ausgehen, stelle er den Antrag, die Kindesmutter erneut als Zeugin zu laden, um auszusagen, dass durch ihre Abgabe einer halben Tablette des Doxylamin enthaltenden Antihistaminikums keine Bewusstseinseintr&#252;bung des Kindes eingetreten sei. In den Strafrechtskommentaren werde dar&#252;ber hinaus in Zweifel gezogen, ob die Sch&#228;digung des Wohlbefindens &#252;berhaupt schon bei bewusstseinseintr&#252;benden Mitteln eintrete, jedenfalls werde dadurch kein pathologischer Zustand erzeugt, so dass die zentrale Voraussetzung des K&#246;rperverletzungstatbestandes schon nicht gegeben sei.</p>
<p>Hinsichtlich der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern anl&#228;sslich eines „Boy-Tausches“ im Harz zitierte der Anwalt aus dem Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung. Darin habe V. ausgesagt, dass er das Treffen abgeschrieben habe, als der Zeuge B. sich nicht mehr meldete. Er sei davon ausgegangen, dass dieser kein Interesse mehr gehabt habe. Der Zeuge B. habe bei seiner Aussage vor Gericht angegeben, dass man &#252;ber ein Treffen gesprochen habe, wer dies angeregt haben soll, konnte er aber nicht mehr sagen, wer die Idee gehabt habe, erinnere er nicht mehr. Der Angeklagte habe zwar den Ort des Treffens ausgesucht, doch noch vorher habe er aber das Interesse verloren, weil der Sohn des V. zu jung und nicht aktiv genug sei, sobald sediert. Eine Strafbarkeit wegen der Verabredung eines Verbrechens liege aber nur vor,  wenn der ernstliche <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/07/3-140-07.php" target="_blank">Entschluss von mindestens zwei Personen vorliege, jeweils als Mitt&#228;ter das bestimmte, in seinen wesentlichen Grundz&#252;gen konkretisierte Verbrechen zu begehen, wobei Zeit, Ort und Modalit&#228;ten der geplanten Ausf&#252;hrung im Einzelnen noch offenbleiben k&#246;nnen</a>.</p>
<p>Es sei fraglich, ob sich die beiden M&#228;nner tats&#228;chlich &#252;ber die Vornahme eines bestimmten Verbechens einig und dieses in wesentlichen Grundz&#252;gen konkretisiert gewesen sei. Bezogen auf den Sohn des B. habe der Angeklagte gerade keine konkreten Vorstellungen &#252;ber die Tat gehabt. Er habe diesen nur ber&#252;hren wollen. Schlie&#223;lich nahm B. sogar Abstand von dem Treffen, so dass von einem ernsthaften Wollen der Tat keine Rede mehr sein k&#246;nne. Eine blo&#223;e Tatgeneigtheit reiche aber eben nicht aus! Selbst wenn man die Vorraussetzungen bejahe, sei das Vorhaben gem&#228;&#223; §31 Abs.1 Nr.2 strafbefreiend aufgegeben worden. Sein Mandant habe gegen&#252;ber dem B. nur „passiv abgewartet“ und das treffen nicht weiterverfolgt, als dieser sich nicht mehr meldete.</p>
<p>Auch f&#252;r die Annahme einer strafbaren Verabredung zum Mord l&#228;gen schlie&#223;lich die Vorraussetzungen nicht vor, erkl&#228;rte Herrle. Sein Mandant habe nur den Nicknamen der unbekannten Person gekannt, so dass der subjektive Tatbestand des ernstlichen Wollens der Tat sich schon nicht mit dem objektiven Tatbestand deckte. Der Tatentschluss habe bei beiden gerade nicht vorgelegen. Ergebe sich aus den dazu verlesenen Chatprotokollen nicht einmal die Reihenfolge der Unterhaltung, k&#246;nne von einer Schilderung eines konkreten Tatplanes nicht die Rede sein. Vielmehr werde die jeweilige Schilderung von Gewaltphantasien „nur wechselseitig kommentiert“. Auch Prof. Bosinski habe dazu Stellung genommen und davon gesprochen, dass V dies genutzt habe, um sich seiner selbst zu versichern und sich selbst zu beschwichtigen. Die Bildung eines unbedingten Tatentschlusses sei daraus nicht erkennbar. Wenn der Angeklagte, wie der Gutachter angedeutet habe, nur &#252;bers Internet in der Lage gewesen sei, ein solches, daf&#252;r notwendiges Vertrauen zu fassen, „wie soll er dass dann in der realen Welt in die Tat umsetzen k&#246;nnen?“, stellte der Rechtsanwalt in den Raum. So habe er den Zeugen B. das erste Mal im Gerichtssaal gesehen, ob dieser ihm &#252;berhaupt zugesagt h&#228;tte, sei fraglich. Aber erst im Rahmen einer wirklichen Begegnung w&#252;rden belastbare Verabredungen getroffen werden k&#246;nnen. Anderes habe sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben.</p>
<p>Ein erforderlicher Wille zur Tatrealisierung habe sich schon aufgrund der unverf&#228;nglichen Verabschiedung nicht ergeben. Blo&#223;e Unterhaltungen &#252;ber Erfolgsabsichten stellten demgegen&#252;ber noch keine Verabredung dar, es habe an einem gemeinsamen Tatentschluss gefehlt. Der Verteidiger zitierte aus <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=29afc2895c823a1ac8202e34b43ffddd&amp;nr=40749&amp;pos=2&amp;anz=11" target="_blank">mehreren</a> <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8dbdff572499329a7a24791efd5fd547&amp;nr=46446&amp;pos=2&amp;anz=13" target="_blank">BGH-Urteilen</a>, um herauszustellen, dass sein Mandant eben nicht unbedingt zur Begehung einer Straftat entschlossen gewesen sei. Eine blo&#223;e Tatgeneigtheit gen&#252;ge nicht.</p>
<p>Ein unbedingter Wille zur Tatverwirklichung lasse sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Auch sei schon fraglich, ob die &#196;u&#223;erungen tats&#228;chlich dazu dienten, einen Tatplan zu fassen oder nur der Selbstdarstellung und der Befriedigung der blo&#223;en sexuellen Interessen des Angeklagten. Die Chatgespr&#228;che seien jedoch ausschlie&#223;lich anonym verlaufen, „der Schleier der Anonymit&#228;t ist nie gefallen“. Der Gegen&#252;ber stellte gerade keine Vertrauensperson dar, obwohl Vertrauen dem Angeklagten gerade besonders wichtig gewesen sei.</p>
<p>Bez&#252;glich der kinderpornographischen und gewaltdarstellenden Schriften habe V. gegen&#252;ber dem Gutachter den Besitz einger&#228;umt. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Dateien zum Teil von Internetseiten stammten, die jedem ohne Probleme zug&#228;nglich seien. Der Vorwurf, er habe diese auch an Kinder weitergegeben, sei demgegen&#252;ber entkr&#228;ftet. Er habe sich dies gerade nicht vorgestellt, weil er genau gewusst habe, dass dies lediglich ein Rollenspiel p&#228;dophiler, erwachsener M&#228;nner gewesen sei, auf das er lediglich einging. Prof. Bosinski habe schlie&#223;lich best&#228;tigt, dass er eine „eindeutige Pr&#228;ferenz zu sadistischen Rollenspielen“ habe.</p>
<p>Auf Nachfrage des Kammervorsitzenden best&#228;tigte Herrle schlie&#223;lich, dass er f&#252;r die genannten Zweifelsf&#228;lle Freispruch fordere und ansonsten keinen konkreten Antrag stellen wolle. F&#252;r seinen Mandanten erkl&#228;rte er im &#252;brigen Verzicht auf die beschlagnahmten und einzuziehenden gegenst&#228;nde.</p>
<p>    </p>
<p><strong>Schlusswort des Angeklagten</strong> </p>
<p>In seinem kurzen Schlusswort rang der Angeklagte unbeholfen nach Formulierungen, brachte aber schlie&#223;lich nicht mehr zusammenh&#228;ngendes heraus, als &#8220;dass es mir sehr leid tut!&#8221;</p>
<p> </p>
<p>Das Urteil soll am kommenden Montag verk&#252;ndet werden.</p>

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		<title>Landesverfassungsgericht ordnet Neuwahlen bis Ende September 2012 an</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 10:07:18 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das schleswig-holsteinische Landesverfassungsgericht in Schleswig hat am Montagmittag entschieden, dass die Regelung des Landeswahlgesetzes und die daraus resultierende Sitzverteilung der 17.Wahlperiode des Landtags nicht mit der Landesverfassung vereinbar und damit verfassungswidrig ist. Kein Jahr nach der letzten Landtagswahl in Schleswig-Holstein ordnete das Gericht damit an, dass durch das aktuelle Parlament bis zum 31. Mai 2011 eine verfassungsm&#228;&#223;ige Rechtslage zu beschlie&#223;en und sp&#228;testens bis zum 30.September 2012 die Neuwahl des Landtags herbeizuf&#252;hren sei.</p>
<p>Das Landesverfassungsgericht hatte in der Besetzung der ehrenamtlichen Landesverfassungsrichter Pr&#228;sident Bernhard Flor (Pr&#228;sident des Landgerichts Itzehoe), Vizepr&#228;sident Hans-Joachim Schmalz (Pr&#228;sident des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts), Klaus Brock (Rechtsanwalt und Notar), Ulrike Hillmann (Pr&#228;sidentin des Landgerichts Kiel), Prof. Dr. Erich Samson (Bucerius Law School), Maren Thomsen (Richterin am Bundesverwaltungsgericht) und Prof. Felix Welti (Hochschule Neubrandenburg) nach m&#252;ndlicher Verhandlung vom 28. Juni 2010 &#252;ber mehrere Wahlpr&#252;fungsbeschwerden und zwei Normenkontrollantr&#228;ge zu entschieden. Die Fraktionen von Gr&#252;nen und S&#252;dschleswigschem W&#228;hlerverband (SSW) hatten die Regelungen des Landeswahlgesetz mit einem mit einem Normenkontrollantrag angegriffen, w&#228;hrend sich Linke und zahlreiche Wahlberechtigte per Wahlpr&#252;fungsbeschwerde gegen die Sitzverteilung gerichtet hatten.</p>
<p>Gegenstand des Wahlpr&#252;fungsverfahrens von Linken und zahlreichen B&#252;rgern war der Beschluss des Landtages vom 28. Januar 2010 &#252;ber die G&#252;ltigkeit und das Ergebnis der Wahl vom 27. September 2009. Danach waren auf die <abbr title="Christlich Demokratische Union">CDU</abbr> insgesamt elf &#220;berhangmandate (Mehrsitze) entfallen. Der nach der Landesverfassung gebotene Ausgleich dieser Mehrsitze war jedoch nach Ma&#223;gabe des <a href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/3txl/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=5&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-WahlGSHV3P3&amp;doc.part=S&amp;toc.poskey=#focuspoint" target="_blank">§ 3 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 5 Satz 3 des Landeswahlgesetzes (<abbr title="Landeswahlgesetz">LWahlG</abbr>)</a> zahlenm&#228;&#223;ig begrenzt worden. Der Landtag war wie die Landeswahlleiterin davon ausgegangen, dass bei elf Mehrsitzen insgesamt nur 22 weitere Sitze von den Parteien besetzt werden d&#252;rften; davon entfielen acht auf die <abbr title="Christlich Demokratische Union">CDU</abbr> und 14 auf die anderen Parteien. Zu einem Ausgleich der letzten drei Mehrsitze der CDU kam es daher nicht. Die Beschwerdef&#252;hrer r&#252;gten, dass die vorgenommene Sitzverteilung nicht mit dem W&#228;hlerwillen &#252;bereinstimme. Der Landtag habe den § 3 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 5 <abbr title="Landeswahlgesetz">LWahlG</abbr> mit der dort vorgesehenen Begrenzung des Sitzausgleichs unzutreffend ausgelegt. Die zum Zweck des Ausgleichs zu vergebenden 22 weiteren Sitze m&#252;ssten vollst&#228;ndig den anderen Parteien zugewiesen werden. Dies h&#228;tte zu einem vollen Ausgleich aller Mehrsitze und zu anderen Mehrheiten in einem Landtag mit insgesamt 101 Sitzen gef&#252;hrt.</p>
<p>Gr&#252;ne und SSW hatten mit Normenkontrollantr&#228;gen geklagt, dass die in § 3 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 5 Satz 3 <abbr title="Landeswahlgesetz">LWahlG</abbr> verankerte Mehrsitzbegrenzung verfassungswidrig sei. <a href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/3u2h/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=f&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-VerfSH2008pArt10&amp;doc.part=S&amp;toc.poskey=#focuspoint" target="_blank">Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung</a> gebe vor, dass das Wahlgesetz einen vollst&#228;ndigen Ausgleich von &#220;berhangmandaten vorzusehen habe. Die bei einem vorzeitigen Abbruch des Ausgleichs ungedeckt bleibenden &#220;berhangmandate verzerrten zudem die Gleichheit der W&#228;hlerstimmen in ihrem Erfolgswert und f&#252;hrten zu einem Versto&#223; gegen Artikel 3 Absatz 1 der Landesverfassung. [<a href="http://www.schleswig-holstein.de/LVG/DE/Presseerklaerungen/Pressemitteilungen/2010_06_21_wahlen.html" target="_blank">Pressemitteilung des LVerfG</a>]</p>
<p> </p>
<p><strong>Reaktionen</strong></p>
<p>In einer ersten Reaktion gegen&#252;ber dem NDR kritisierte der Kieler Politologe Prof. Krause das Urteil scharf: &#8220;Dass das Verfassungsgericht ein Parlament aufl&#246;st, findet man sonst nur in Bananenrepubliken.&#8221;</p>
<p><a href="http://www.ltsh.de/presseticker/2010-08/30/12-43-05-41bc/PI-THuLOUG8-fdp.pdf" target="_blank">F&#252;r die FDP</a> demonstrierte Fraktionschef Wolfgang Kubicki Gelassenheit:</p>
<p><span style="font-family: ArialMT;"></p>
<blockquote>
<p align="left">„Die Richter haben zun&#228;chst einmal best&#228;tigt, dass das seinerzeit unter einer rot-gr&#252;nen Koalition entstandene schleswig-holsteinische Wahlgesetz ge&#228;ndert werden muss. FDP und CDU hatten eine entsprechende Reform bereits im vergangenen Jahr im Koalitionsvertrag vereinbart. An der politischen Handlungsf&#228;higkeit der Koalition &#228;ndert die Entscheidung nichts.“</p>
<p align="left">Parlament und Regierung seien 100-prozentig legitimiert, bis zu einer Neuwahl ihre Arbeit fortzusetzen, so Kubicki weiter. Das Verfassungsgericht habe die Zusammensetzung des Landtages best&#228;tigt und auch ein vollst&#228;ndiges Nachr&#252;cken f&#252;r ausscheidende Abgeordnete f&#252;r m&#246;glich erkl&#228;rt. „Wann der Wahltermin ansteht, kann erst nach einer Reform des Wahlrechts entschieden werden. Diese muss z&#252;gig, aber auch mit der notwendigen Sorgfalt umgesetzt werden, um weitere juristische Auseinandersetzungen auszuschlie&#223;en.</p>
<p><span style="font-family: ArialMT;"><font face="ArialMT"></p>
<p align="left">Die Aufforderung des Gerichts, bis Mai 2011 ein neues Wahlrecht zu schaffen, ist ambitioniert – aber leistbar. Mit der Fristsetzung f&#252;r Neuwahlen hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein Zeitdruck insofern nicht besteht“, sagte Kubicki abschlie&#223;end.&#8221;</p>
<p></font></span></p>
<p align="left"> </p>
</blockquote>
<p></span></p>

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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 14:00:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mit der Erstattung eines umfassenden Gutachtens zur Schuldf&#228;higkeit und der Gef&#228;hrlichkeitsprognose durch den sexualmedizinischen Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. Hartmut A.G. Bosinski ist am Donnerstag der Prozess gegen einen mutma&#223;lichen P&#228;dosadisten aus dem Kreis Segeberg vor dem Landgericht Kiel fortgesetzt worden und soll mit den Schlu&#223;vortr&#228;gen am Dienstag in die Zielgerade gehen. Der 36-j&#228;hrige Mann ist u.a.  wegen Verabredung zum Mord und Verabredung zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Erstattung eines umfassenden Gutachtens zur Schuldf&#228;higkeit und der Gef&#228;hrlichkeitsprognose durch den sexualmedizinischen Sachverst&#228;ndigen <a href="http://www.uni-kiel.de/sexmed/Mitarbeiter/Prof._Dr._med._Hartmut_A.G._Bo/prof._dr._med._hartmut_a.g._bo.html" target="_blank">Prof. Dr. Hartmut A.G. Bosinski</a> ist am Donnerstag der Prozess gegen einen mutma&#223;lichen P&#228;dosadisten aus dem Kreis Segeberg vor dem Landgericht Kiel fortgesetzt worden und soll mit den Schlu&#223;vortr&#228;gen am Dienstag in die Zielgerade gehen. Der <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/06/10/kiel211-prozess-um-paedophilen-verabredung-von-entfuehrung-missbrauch-und-mord-eines-kindes/" target="_blank">36-j&#228;hrige Mann ist u.a.  wegen Verabredung zum Mord</a> und Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch an Kindern, vollendetem schweren sexuellen Missbrauch durch Anfertigung von Kinderpornographie, K&#246;rperverletzung des eigenen Sohnes und dem Besitz, wie der Verbreitung von strafrechtsrelevanten Bild-und Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie und der schwersten Gewaltdarstellung angeklagt. Er soll im Rahmen von P&#228;dophilen-Chats und dort ver&#246;ffentlichten Kurzgeschichten sowohl seine p&#228;dophilen und p&#228;dosadistischen Neigungen ausgelebt, aber auch Gleichgesinnte f&#252;r die Verschleppung und den sexuellen Missbrauch eines Kindes gesucht haben, mit denen das Kind nach seiner Vorstellung auch gemeinschaftlich gequ&#228;lt und anschlie&#223;end zur Verdeckung der begangenen Straftaten und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs get&#246;tet werden sollte.</p>
<p><em><strong>[Mehr zum Fall unter</strong> </em><a href="http://kiel211.de/paedosadismus/" target="_blank"><em>Kiel211.de/Paedosadismus</em></a><strong><em>]</em></strong></p>
<p> </p>
<p>Die Erstattung des umf&#228;nglichen Gutachtens fand unter Ausschluss der &#214;ffentlichkeit statt. Der sich im &#252;brigen auf sein Recht zu Schweigen berufende Angeklagte hatte sich erst im Laufe der Hauptverhandlung &#252;berraschend bereit erkl&#228;rt, sich der Exploration des Gutachters zu stellen. Soweit in dessen Ausf&#252;hrungen naturgem&#228;&#223; auch Umst&#228;nde der Sexualpr&#228;ferenz und damit dem pers&#246;nlichen, intimen Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache kommen w&#252;rden, deren &#246;ffentliche Er&#246;rterung dessen schutzw&#252;rdige Interessen verletzten, <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/171b.html" target="_blank">sei die &#214;ffentlichkeit f&#252;r die gesamte Dauer auszuschlie&#223;en</a>, begr&#252;ndete der Vorsitzende Richter J&#246;rg Brommann die Entscheidung des Gerichts. Das Interesse an der &#246;ffentlichen Er&#246;rterung dieser Umst&#228;nde sei insofern nicht vorrangig.</p>
<p>Zuvor hatte die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten mehrere rechtliche Hinweise erteilt, mit denen nicht neu hinzugetretene Sachverhaltsumst&#228;nde Ber&#252;cksichtigung fanden, sondern ausschlie&#223;lich die Frage der strafrechtlichen Bewertung und strafzumessungsrechtliche Konkurrenzen der angeklagten Taten betraf. Danach sehe das Gericht die M&#246;glichkeit einer Verurteilung wegen weiterer, z.T. schwerer wiegender Straftatbest&#228;nde. So komme in einem Anklagepunkt statt einer <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/30.html" target="_blank">Verabredung</a> zum <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank">Mord</a> und der Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern auch eine Verurteilung wegen Verabredung eines Mordes in Tateinheit mit Verabredung <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176b.html" target="_blank">zum sexuellen Missbrauch mit Todesfolge</a> und der Verabredung zur <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/178.html" target="_blank">Vergewaltigung mit Todesfolge</a> in Betracht.<br />
In einem weiteren Anklagepunkt k&#246;nne eine m&#246;gliche Verurteilung auf die Straftatbest&#228;nde der Verabredung eines <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html" target="_blank">schweren sexuellen Missbrauches in besonders schwerem Fall</a> und tateinheitlich die Verabredung zur <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html" target="_blank">besonders schweren Vergewaltigung</a> in Betracht kommen, da nach Konkretisierung der Anklage diese Taten mit einer gemeinschaftlichen k&#246;rperlichen Misshandlung einhergehen sollten, die als schwer zu qualifizieren sei und das Opfer m&#246;glicherweise der Gefahr einer erheblichen Sch&#228;digung der seelischen Entwicklung h&#228;tte aussetzen k&#246;nnen.</p>
<p>In einem weiteren Beschlu&#223; beschr&#228;nkte die Strafkammer die Strafverfolgung nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des kinderpornographischen Bild- und Videomaterials, wie den verlesenen Textdateien auf diejenigen Dateien, die im Rahmen der Hauptverhandlung in das Verfahren eingef&#252;hrt worden waren. Angesichts einer Unzahl von &#252;ber 200.000 Bild- und 2.000 Videodateien hatten die Verfahrensbeteiligten nur einen Teil in Augenschein genommen bzw. verlesen.</p>

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		<title>The very first BarCamp Kiel &#8211; Web2.0-Ersti-Wochenende an der &#8220;Silicon F&#246;rde&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 07:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BreakingNews</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das BarCamp Kiel war sowohl f&#252;r das Orga-Team, wie f&#252;r einen Gro&#223;teil der Teilnehmer ein Ersti-Wochenende in Sachen BarCamp-iererei &#8211; und man darf getrost sagen, dass es organisatorisch und atmosph&#228;risch ein ziemlich perfektes Ersti-Wochenende war: Denn niemand wird behaupten wollen, dass die veranstaltenden Teilnehmer nicht eine entspannte, offen-freundschaftliche Atmosph&#228;re des Austausches im Wissenschaftzentrum und dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.barcampkiel.de/cgi-bin/bcki.pl" target="_blank">BarCamp Kiel</a> war sowohl f&#252;r das <a href="http://www.barcampkiel.de/cgi-bin/bcki.pl/Orga" target="_blank">Orga-Team</a>, wie f&#252;r <a href="http://kaffeeringe.de/Blog/1.-BarCamp-in-Kiel.592.html" target="_blank">einen Gro&#223;teil der Teilnehmer</a> ein Ersti-Wochenende in Sachen <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/08/09/barcamp-kiel/" target="_blank">BarCamp</a>-iererei &#8211; und man darf getrost sagen, dass es organisatorisch und atmosph&#228;risch ein ziemlich perfektes Ersti-Wochenende war: Denn niemand wird behaupten wollen, dass die veranstaltenden Teilnehmer nicht eine entspannte, offen-freundschaftliche Atmosph&#228;re des Austausches im Wissenschaftzentrum und dem Camp 24/7 zum Jour Fitz geschaffen hatten. Danke daf&#252;r an das Orga-Team, das <a href="http://www.campuscienceconomy.de/index.php?active_id=2&amp;active_nav_id=2" target="_blank">Wissenschaftszentrum</a>, die Kooperativa den Jour Fitz-Performern und den <a href="http://www.barcampkiel.de/cgi-bin/bcki.pl/Sponsoren" target="_blank">Sponsoren</a>!  [<a href="http://www.flickr.com/search/?q=bcki&amp;z=e" target="_blank">Fotos</a> via Flickr]<br />
   </p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" src="http://breaking-news.de/blog/wp-content/uploads/bcki3.bmp" alt="" width="468" height="60" /></p>
<p>   <br />
An diesen lag es also nicht, dass sich ein Gro&#223;teil der Teilnehmer &#8211; einschlie&#223;lich meiner einer &#8211; in gepflegter Feigheit &#252;bten, keine eigene Session anboten und sich eher als Zuh&#246;rer und/oder Diskutanten durch die Veranstaltung &#8220;mogelten&#8221; &#8211; dabei h&#228;tte es sicher keine bessere Gelegenheit gegeben, ins kalte F&#246;rde-Wasser zu springen. Dies h&#228;tte manch Teilnehmer auch nicht dazu gen&#246;tigt, unvorbereitete Verlegenheits-Sessions anzubieten und dem Eindruck abgeholfen, das sich die Masse der Themen &#252;berwiegend an technische Entwickler bzw. professionelle-unternehmerische Anwender richteten. Dies mag zwar eindeutig bewiesen haben, dass sich in Kiel und der Umgebung mehr oder weniger klammheimlich eine <strong>&#8220;Silicon F&#246;rde&#8221;</strong> mit Internet-Unternehmen und internet-affinen professionellen Nutzern etabliert hat &#8211; h&#246;chstwahrscheinlich war dies aber auch schon angesichts der Teilnehmerliste geeignet, manchen blo&#223;en User von vornherein von einer eigenen Session abzuhalten. Das liegt aber in der Natur der Sache, man schaue sich nur die Grids manch etablierter BarCamps an. Die Chance, die sich hier bot, sich in &#8220;Kuschelatmosph&#228;re&#8221; auszuprobieren, wurde jedenfalls von einigen vertan. Falls sich manch blo&#223;er Blog-, Twitter- oder Facebook-User in einzelnen Sessions m&#246;glicherweise deplatziert oder etwas unterrepr&#228;sentiert gef&#252;hlt hat, sollte durch die vielen interessanten und unterhaltsamen Foyer-Gespr&#228;che eigentlich aufgewogen worden sein.</p>
<p>Zwar hatte auch ich bei der ein oder anderen Veranstaltung das Gef&#252;hl, mich dann doch f&#252;r die falsche von vier Sessions entschieden zu haben, aber dank der halbst&#252;ndigen Taktung hielt sich der Schaden in Grenzen und sorgte f&#252;r eine angemessene Disziplinierung, dennoch sitzen zu bleiben und die Session nicht durch vorzeitigen Aufbruch zu st&#246;ren &#8211; Schlie&#223;lich waren alle auf ihre Weise entweder informativ, interressant oder wenigstens &#8211; wenn auch ausschlie&#223;lich dank der Mitteilnehmer &#8211; unterhaltsam.</p>
<p>    </p>
<p><strong>Sessions</strong></p>
<p>Von den von mir besuchten Sessions seien insbesondere erw&#228;hnt:</p>
<p>&#8220;Technik und Kultur &#8211; Verein(t)&#8221; ein faszinierendes, fast kulturwissenschaftliches Kolloquium &#252;ber die Notwendigkeit einer Plattform, die Technik und Kultur in Kiel besser vernetzen k&#246;nnte. W&#228;re ich nicht so ein Kulturbanause, k&#246;nnt ich das Niveau der Session vielleicht besser w&#252;rdigen.</p>
<p>&#8220;Suchmaschinenoptimierung&#8221; beruht letztlich nur auf Mutma&#223;ung, da die Suchmaschinenbetreiber ihre Algorithmen nicht preisgeben. Diese Erkenntnis entstammt der SEO-Session, die f&#252;r den nicht-unternehmerischen Endanwender eher wenig praktische Ankn&#252;pfungspunkte bot. Ist und bleibt f&#252;r mich ein Raketenforschungs-Schiff mit sieben Segeln.</p>
<p>&#8220;Datenschutz in Sozialen Netzwerken&#8221; war f&#252;r den Facebook/VZ-Autisten wie mich die endg&#252;ltige Best&#228;tigung, dass Mark Zuckerberg der Satan und Ilse Aigner die &#8220;Mutter Theresa&#8221; der Informationsgeneration 2.0 ist. <img src='http://breaking-news.de/blog/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' />   Nein, Henry Krasemann von der <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/" target="_blank">ULD</a> bot einen fundierten Einblick in die Untiefen sozialer Netzwerkerei f&#252;r die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, ohne eben eine solch unsachliche Zuspitzung zu betreiben. Zwar biete Social Media mittlerweile weithin sozial akzeptierte Funktionen, stellt als Werkzeug in unwissenden und unge&#252;bten H&#228;nden aber eine &#228;hnliche Gefahr f&#252;r das &#246;ffentliche Ich dar, wie H&#228;mmer, &#196;xte und Motors&#228;gen in meinen H&#228;nden f&#252;r alle in meiner N&#228;he befindlichen Personen. Aufkl&#228;rung bzw. Medienerziehung gerade f&#252;r Kinder aber wohl auch manche ahnunglose Eltern tut Not, w&#228;hrend der intransparenten, konspirativen Datensammelwut der Plattformen weiter zumindest den Ansatz einer Stirn geboten werden sollte.</p>
<p>&#8220;Lokaljournalismus im Netz&#8221;, geleitet von Christoph Krenz, war der Vorstellung des &#8220;<a href="http://foerdefluesterer.de/" target="_blank">f&#246;rdefl&#252;sterers</a>&#8221; und einer interessanten Diskussion &#252;ber die Chancen und Herausforderungen von Lokaljournalismus abseits der monopolistischen, tradierten Holz- und Rundfunkmedien gewidmet. Als kollaboratives Projekt auf der Basis eines Vereins ohne Gewinnerzielungsabsicht funktioniere es jedenfalls, der &#214;ffentlichkeit ein zus&#228;tzliches redaktionelles Angebot zu machen, dass durch die Mithilfe von vor Ort auch die vernachl&#228;ssigte Berichterstattung aus einzelnen Stadtteilen m&#246;glich werden lassen kann.</p>
<p>Entertainerqualit&#228;ten stellte schlie&#223;lich die auf dem Barcamp durch <a href="http://henrykrasemann.de/" target="_blank">Henry Krasemann</a>, <a href="http://www.rechtzwonull.de/" target="_blank">Stephan Dirks</a> und <a href="http://blawg.legalit.de/" target="_blank">Jan A. Strunk</a> vertretene Rechts-Abteilung unter Beweis. Mit dem Live-Podcast vor Publikum f&#252;r den Kieler <a href="http://jurafunk.de/" target="_blank">Jurafunk</a> befassten sich die Anw&#228;lte, unterhaltsam und selbstironisch mit der pl&#246;tzlich gar nicht mehr so dr&#246;gen Rechtsmaterie dreier gerichtlich entschiedener aktueller F&#228;lle zu Online-Warengesch&#228;ften, Haftung f&#252;r ungesicherte WLans und der nach der Stra&#223;enverkehrszulassungsordnung notwendigen beleuchtungstechnischen Einrichtung f&#252;r Fahrr&#228;der.</p>
<p>Nicht minder unterhaltsam geriet die Session &#8220;Bildung2.0&#8243;, was aber weniger am durchaus nicht uninteressanten Thema, sondern mehr an den sentimentalen Anwandlungen der zumeist l&#228;ngere Jahre aus der Schule herausgewachsenen Teilnehmern lag, die angesichts einer mit &#8220;Bildungs1.0&#8243;-Methoden bestrittenen Session ein bisschen &#8220;L&#252;mmel aus der letzten Bank2.0&#8243; spielten. Einen virtuellen Klassenbucheintrag h&#228;tten sich mit mir jedenfalls <a href="http://www.anicatha.de/blog/" target="_blank">anicatha</a>, <a href="http://www.blogallergie.de/" target="_blank">schwesterf</a>, <a href="http://twitter.com/SwenWacker" target="_blank">SwenWacker</a>, <a href="http://blog.frankhunck.de/" target="_blank">fhun</a> und <a href="http://twitter.com/fbender" target="_blank">fbender</a> verdient gehabt &#8211; daf&#252;r trauerten wir um 35 mit Schmackes erdolchte Pappkarten und kamen zu der Erkenntnis, dass Spuckeflecken auf Netbook-Monitoren hartn&#228;ckig sind.</p>
<p>Wieder ernst, politisch und inhaltlich sehr spannend wurde es schlie&#223;lich noch einmal in den letzten beiden von mir besuchten Sessions, in denen die M&#246;glichkeit/Notwendigkeit einer besseren landespolitischen Berichterstattung und/oder kritischen Auseinandersetzung mit landespolitischen Themen <a href="http://landesblog.de/2010/06/hallo-welt/" target="_blank">mit den Mitteln des Web2.0</a>, wie &#252;ber die Darstellung von Politik im Internet engagiert diskutiert wurde.</p>
<p>Dass der Austausch auch abseits der Sessions in den Pausen weitergeht und diese genauso, zum beinahe zentralem Barcamp-Programm werden, verdankt eine &#8220;Un-Konferenz&#8221; schlie&#223;lich ihren Teilnehmern mit ihren unterschiedlichen Pers&#246;nlichkeiten, ihren ganz individuellen Web2.0-Vitae und den eigenen Motiven und Hintergr&#252;nden, die sie zum BarCamp gef&#252;hrt haben. Insbesondere sie sind dazu angetan, den eigenen Horizont erheblich zu erweitern, egal ob schon via Twitter verfolgt oder g&#228;nzlich unbekannt - Vielen Dank auch daf&#252;r!</p>
<p> </p>
<p><strong>Jour Fitz</strong></p>
<p>Das es sich beim Web2.0 nicht nur um k&#252;hle Technik dreht, sondern aus dem virtuellen, k&#252;nstlichen Raum des Internets auch etwas reelles, lebendiges und k&#252;nstlerisches geboren werden kann, stellte stellvertretend f&#252;r die vielen Beispiele schlie&#223;lich auch der &#8220;Jour Fitz&#8221; unter Beweis: &#8220;Bloglesungen&#8221;, also die Lesungen von zumeist im eigenen Blog ver&#246;ffentlichter Gedanken vor Publikum, sind seit wenigen Jahren als unterhaltsame, und oft genug durchaus literarisch anspruchsvolle Kunstform etabliert. Vor der bildlich, wie vor allem akustisch bestechenden F&#246;rdekulisse gaben AnnaGrassi, Judetta, Propinja, der Vergraemer und Lokal-Zampano MC Winkel ihre Werke zum Besten.</p>
<p>Mit ihrer Bloglesungs-Premiere gab AnnaGrassi ein <a href="http://annagrassi.wordpress.com/2010/08/13/von-randstadtamoben-und-kotzkrucken/" target="_blank">Paradebeispiel der ihr so eigenen, gradezu brachialpoetischen Aufbereitung eines erschreckend tragisch-komischen Liebeslebens</a> zum Besten, das man ihr durchaus zutraut, aber von dem man um ihretwillen hofft, dass sie dies so nie hat erleben m&#252;ssen. Allein die Ironie, die bei dem Vortrag aus ihren Augen und Worten blitzt, vermag eine etwaige Sorge dar&#252;ber zerstreuen.</p>
<p>Das <a href="http://www.benefitz.de/" target="_blank">Jan-Uwe Fitz alias Vergraemer</a> den Anspruch erheben k&#246;nnte, der designierte Erbe <a href="http://jboard.loriot.de/jboard/v3/home/redirect.htmlo" target="_blank">Viccco von B&#252;lows</a> zu sein, machte er schlie&#223;lich im Vortrag einer wahrlich <a href="http://www.web-ideas.de/allgemeines/barcamp-kiel-und-der-unerwartete-kulturschock/" target="_blank">Loriot-w&#252;rdigen</a> Szenerie zweier M&#228;nner in einem Speisewagen deutlich. Mit hintersinnigem Humor und einem, Loriot nicht un&#228;hnlichen Stimmverm&#246;gen nahm er das Publikum f&#252;r sich ein.</p>
<p>Ebenfalls Premierenvorleserinnen, eroberten <a href="http://twitter.com/Judetta" target="_blank">Judetta</a> und Propinja im Anschlu&#223; den Applaus der Zuh&#246;rer f&#252;r sich. Insbesondere Judettas humoristisch betrachteten Erfahrungen als &#8221;Berliner Deern&#8221; in neuer Hamburger Umgebung, wie Propinjas schonungslos witzige Beschreibung PMS-bedingter Gef&#252;hlswallungen und ihre <a href="http://luckyhundertmark.wordpress.com/2010/05/27/28/" target="_blank">versonnene Liebeserkl&#228;rung an St.Pauli</a> vermochten zu &#252;berzeugen.</p>
<p> </p>
<p>  <br />
<strong>Kiel211´s BarCamp Rule of Engagement</strong></p>
<p>Angelehnt an die zu Beginn bzw. Ende des BarCamps durchgef&#252;hrte Vorstellungs- bzw. Abschlussrunde, soll auch dieser Beitrag mit einem pr&#228;gnanten Statement enden. Mit &#8220;Kiel211´s BarCamp Rule of Engagement&#8221; soll dies eine der Lehren sei, die ich aus diesem BarCamp f&#252;r k&#252;nftige mitnehme. Mein &#8220;BarCamp Rule of Engagement&#8221; bescherte mir &#8211; auch ohne eine Session abzuhalten &#8211; eine Aufmerksamkeit, die mir vor diesem BarCamp wohl noch peinlich gewesen w&#228;re. Sie lautet:</p>
<p>&#8220;Nenne am Schlu&#223; der obligatorischen, von IT-Fachbegriffen und Web2.0-Sprech dominierten Vorstellungsrunde, als deinen Hashtag einen artfremden, blut, schwei&#223;- und tr&#228;nentriefenden Begriff, z.B. &#8220;Mord&#8221; !&#8221;</p>
<p>Wie lautet wohl Eure RoE?</p>

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		<title>Kiel211 im KielPod</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 09:14:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BreakingNews</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am Rande des 1.BarCamps Kiel stand ich Caulius aka Henry Krasemann f&#252;r den KielPod in einem kleinen Interview Rede und Antwort. Der KielPod ist DER Podcast aus der Mitte der Landeshauptstadt und praktisch immer da wo etwas passiert und Caulius als rasender Pod-Reporter im wahrsten Sinne des Wortes oft genug da, wo es brennt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Rande des <a href="http://barcampkiel.de" target="_blank">1.BarCamps Kiel</a> stand ich <a href="http://henrykrasemann.de/" target="_blank">Caulius aka Henry Krasemann</a> f&#252;r den <a href="http://www.audiobuch.org/caulius/index.html" target="_blank">KielPod</a> in einem <a href="http://www.audiobuch.org/caulius/wp/?p=1496" target="_blank">kleinen Interview Rede und Antwort</a>. Der KielPod ist DER <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Podcast" target="_blank">Podcast</a> aus der Mitte der Landeshauptstadt und praktisch immer da wo etwas passiert und Caulius als rasender Pod-Reporter im wahrsten Sinne des Wortes oft genug da, wo es <a href="http://audioboo.fm/boos/80062-kielpod-live-feuer-in-gaarden" target="_blank">brennt</a> und <a href="http://audioboo.fm/boos/145100-kielpod-live-bombe-beim-holstenplatz-bericht-direkt-aus-sperrgebiet" target="_blank">bombt</a> in Kiel. Daneben zeichnet er sich zusammen mit dem <a href="https://www.dp-recht.de/" target="_blank">Kieler Rechtsanwalt</a> <a href="http://www.rechtzwonull.de/" target="_blank">Stephan Dirks</a> auch f&#252;r den ebenfalls gepodcasteten <a href="http://www.jurafunk.de/" target="_blank">Jurafunk</a> verantwortlich.</p>
<p>Damit habe ich mich <a href="http://www.exil-kieler.net/2009/11/exilkielers-tagebuch-eintrag-13-mit-gewinnspiel/" target="_blank">nach Exilkielers Tagebuch</a> nun schon zum zweiten Mal in einem Podcast verewigen d&#252;rfen, vielen Dank Caulius, ein sehr sch&#246;nes <a href="http://www.audiobuch.org/caulius/wp/?p=1496" target="_blank">Interview, das hier zu finden ist</a>.</p>

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		<title>Kiel211: Abbruch der Befragung von Hauptgesch&#228;digter im SMS-Chat-Prozess</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 16:25:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BreakingNews</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Erneut haben besondere tats&#228;chliche und prozessuale Umst&#228;nde den Fortgang der Beweisaufnahme im sog. SMS-Chat-Prozess behindert. Am dritten Tag der Vernehmung einer <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/08/06/kiel211-schrieb-opfer-sms-fuer-ueber-25-000-euro-sms-chat-prozess-wird-fortgesetzt/" target="_blank">52-j&#228;hrigen mutma&#223;lich Hauptgesch&#228;digten, die f&#252;r das Versenden von 12.621 SMS innerhalb von acht Monaten &#252;ber 25.100,- Euro zahlte</a> und damit laut Anklage die h&#246;chste Einzelschadenssumme beklagt, mu&#223;te die 6. Gro&#223;e Strafkammer die weitere Befragung der Zeugin wegen erheblicher Zweifel an ihrer Vernehmungsf&#228;higkeit abbrechen. Zuvor hatte die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Epilepsie" target="_blank">epilepsie</a>kranke, schwer sprachgest&#246;rte Angestellte auf Frage eines Verteidigers einger&#228;umt, dass sie w&#228;hrend ihrer Aussage am Montag und Dienstag mehrere kleine Anf&#228;lle, sog. &#8220;<a href="http://www.epilepsie.sh/Absencen.88.0.html" target="_blank">Absencen</a>&#8221; erlitten habe, w&#228;hrend der sie sekundenlang bewu&#223;tsseinsabwesend gewesen sei.</p>
<p>Der Vorsitzende Richter Gunther D&#246;ring erkl&#228;rte, dass vor einer Fortsetzung der Befragung eine m&#246;gliche Exploration der Zeugin durch einen Sachverst&#228;ndigen in Betracht gezogen werden m&#252;sse, um die Aussagef&#228;higkeit der Frau zu beurteilen. Schon am Montag hatten sich bei einzelnen Verteidigern und Prozessbeobachtern Zweifel aufgedr&#228;ngt, ob die seit &#252;ber 40 Jahren an Epilepsie leidende und medikament&#246;s behandelte Zeugin tats&#228;chlich in der Lage war, <a href="http://aerzteblatt.lnsdata.de/pdf/104/44/a3029.pdf" target="_blank">bei der Vernehmung durch das Gericht kontinuierlich den Sinn von Fragen zu verstehen und vern&#252;nftig unter Wahrung der Freiheit der Willensentschlie&#223;ung und Willensbet&#228;tigung antworten zu k&#246;nnen</a>.</p>
<p>Den nach Verfahrenseinstellungen und -aussetzungen f&#252;r drei Mitangeklagte mittlerweile &#252;briggebliebenen, <a href="http://breaking-news.de/blog/2010/07/02/kiel211-olg-hebt-haftbefehle-im-sms-chat-prozess-auf/" target="_blank">aus der 19 Monate andauernden Untersuchungshaft entlassenen</a> Hauptangeklagten wird <a href="http://kiel211.de/smschat/" target="_blank">t&#228;terschaftlicher gewerbsm&#228;&#223;iger Bandenbetrug</a> vorgeworfen. Mittels eines ausgekl&#252;gelten Firmengeflechts um die Flensburger MintNet GmbH  sollen sie den betr&#252;gerischen Be- und Vertrieb von Premium-Mehrwertdiensten verschleiert und arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern gek&#246;dert sowie zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verf&#252;hrt haben. F&#252;r 1,99 Euro pro SMS erhielten die Gesch&#228;digten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt &#252;ber 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.</p>
<p> </p>
<p><strong>Befragung durch die Verteidigung</strong></p>
<p>F&#252;r die Verteidigung hatte Rechtsanwalt Gerald Goecke mit Beginn des Verhandlungstages zu seiner Befragung der Zeugin angesetzt. Nach einer kurzen Begr&#252;&#223;ung der Gesch&#228;digten und der vorsorglichen Ank&#252;ndigung, man werde &#8220;heute noch eine ganze Weile miteinander zu tun haben&#8221;, hatte er einf&#252;hrend erkl&#228;rt, sich zur &#220;berpr&#252;fung ihrer &#8220;Zeugent&#252;chtigkeit&#8221; zun&#228;chst mit ihrer Krankengeschichte, der Medikation und ihren Auswirkungen auf das Ged&#228;chtnis, die Erinnerungs- und Konzentrationsf&#228;higkeit befassen zu wollen. Noch bevor er aber seine erste Frage an die Zeugin richten konnte, intervenierte der Kammervorsitzende, um die neben ihrem schweigenden Zeugenbeistand sitzende Zeugin dar&#252;ber zu belehren, dass aufgrund der Fragerichtung ein Ausschluss der &#214;ffentlichkeit nicht vollkommen fern liegend sei. Der Anwalt der Zeugin bat daraufhin um eine kurze Unterbechung, um sich mit seiner Mandantin zu besprechen.</p>
<p>Dieses Vorgehen des Kammervorsitzenden stie&#223; insbesondere bei dem Verteidiger Dr. Michael Gubitz auf harsche Kritik. Es bestehe die &#8220;Gefahr, dass f&#252;r die Zeugin der Eindruck erweckt wird, es sei der Befragung der Verteidiger ein erh&#246;htes Misstrauen entgegenzubringen, als gegen&#252;ber der Befragung durch die Staatsanwaltschaft&#8221;. Schlie&#223;lich habe sich das Gericht bei denselben Fragestellungen der Anklagevertreterin am Dienstag nicht dazu berufen gef&#252;hlt, einzugreifen. Der Kollege dagegen habe nur den bevorstehen Fragekomplex umrissen, ohne bereits eine Frage zu stellen, als der Vorsitzende ihm ins Wort gefallen sei. Die Zeugin habe schlie&#223;lich einen Rechtsbeistand, der sich aber nicht ger&#252;hrt habe. &#8220;Aber sie stupsen den Kollegen an, in seinem Bereich t&#228;tig zu werden!&#8221; Dies m&#252;sse schlie&#223;lich bei der Verteidigung die Besorgnis sch&#252;ren, dass es der Kammer &#8220;nur darum geht, die Verteidigung zu diskreditieren, hier w&#252;rde von ihrer Seite nur Schmuddelkram angefasst!&#8221;</p>
<p>Der Vorsitzende entgegnete, bei der Befragung der Staatsanwaltschaft am vorherigen Verhandlungstag habe er den Inhalt zweier, am Dienstag von der Zeugin vorgelegter Briefentw&#252;rfe an ihren Chatkontakt &#8220;Ulli53&#8243; noch nicht gekannt, in denen die Medikation der Zeugin thematisiert worden sei. Die 52-j&#228;hrige hatte w&#228;hrend des SMS-Chats ca. 20 bzw. 30 Seiten lange Briefe an &#8220;Ulli53&#8243; geschrieben, den sie f&#252;r ihren festen Freund hielt, und die sie diesem bei verabredeten Treffen nach eigener Aussage habe &#252;bergeben wollen.</p>
<p>Rechtsanwalt Gerald Goecke beantragte darauf eine Unterbrechung zur Beratung mit seinem Mandanten zwecks Entscheidung &#252;ber einen unverz&#252;glich zu stellenden, erneuten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Er wundere sich, warum das Gericht die Verteidigung dar&#252;ber nicht zu Beginn des Verhandlungstages in Kenntnis gesetzt und die Zeugin zun&#228;chst zu dem Inhalt dieser Schriftst&#252;cke befragt habe. Der Kammervorsitzende stellte dies zun&#228;chst zur&#252;ck.</p>
<p>   </p>
<p><strong>Zeugin r&#228;umt bewu&#223;tseinsgetr&#252;bte Episoden w&#228;hrend ihrer Aussage ein</strong></p>
<p>Der Rechtsbeistand der Zeugin erkl&#228;rte nach kurzer Beratung, dass diese keinen Antrag auf Ausschluss der &#214;ffentlichkeit hinsichtlich ihrer Krankengeschichte stellen werde, so dass der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Rechtsanwalt Gerald Goecke dann doch mit der Befragung hinsichtlich der Medikation beginnen konnte. Diesbez&#252;glich erkl&#228;rte die Zeugin, sie werde seit 1967 mit Medikamenten gegen Epilepsie behandelt, die Therapie sei wiederholt umgestellt worden, zuletzt im Jahr 2003. Nunmehr nehme sie regelm&#228;&#223;ig zwei Pr&#228;parate ein und habe dennoch seit 2005 wenige gro&#223;e, aber viele kleine epileptische Anf&#228;lle erlitten. &#8220;Fast jeden Tag&#8221; komme es zu anfallsbedingten sog.&#8221;Absencen&#8221;. Auf Nachfrage Goeckes, ob sie sich dieser &#8220;Absencen&#8221; bewu&#223;t sei, wenn sie beendet sind, erwiderte die Zeugin, nur bei l&#228;ngeren Verl&#228;ufen sei sie sich dieser bewu&#223;t, &#8220;wenn nur wenige Sekunden, oft nicht!&#8221; Der Anwalt schloss daran an, die Zeugin habe &#8220;in der Befragung der letzten Tage diesen Eindruck erweckt, f&#252;r einige Sekunden, in denen wir alle unsicher waren, ob sie diese paar Sekunden gar nicht da waren!&#8221; Daher fragte er sie direkt: &#8220;Kann es sein, dass in den letzten Verhandlungstagen solch sekundenlange &#8220;Absencen&#8221; stattgefunden haben? Die Zeugin best&#228;tigte das mit einem &#8220;Ja!&#8221; und r&#228;umte damit Umst&#228;nde ein, die ihre Vernehmungsf&#228;higkeit grunds&#228;tzlich in Frage stellen. An diesem Punkt unterbrach Goecke seine Befragung, die er &#8220;unter diesen Umst&#228;nden nicht mehr weiterf&#252;hren k&#246;nne&#8221; und beantragte eine Unterbrechung zur weiteren Beratung.</p>
<p>Im Anschlu&#223; er&#246;rterte das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten die Sachlage. Goecke &#228;u&#223;erte darin seine Vorbehalte gegen&#252;ber der gesamten Aussage der Zeugin. In Bezug auf die von ihr einger&#228;umten &#8220;Absencen&#8221; und angesichts der Tatsache, dass alle Anwesenden medizinische Laien seien, w&#252;rden sich erhebliche Zweifel an der Durchf&#252;hrung einer Befragung ohne sachverst&#228;ndige Begleitung ergeben. 43 Jahre lang nehme die epilepsiekranke Frau unterschiedliche Medikamente in unterschiedlichen Dosen, von denen man die Wirkungsweise nicht kenne. Es gebe &#8220;dringende Ankn&#252;pfungspunkte, die Aussagef&#228;higkeit der Zeugin zu pr&#252;fen und eine k&#252;nftige Aussage sachverst&#228;ndig begleiten zu lassen. Verteidiger Dr. Michael Gubitz f&#252;gte den Ausf&#252;hrungen hinzu, das Aussageverhalten der Zeugin habe schon zuvor Anla&#223; zu Zweifeln gegeben. Sie habe in den zwei Verhandlungstagen zuvor Antworten formuliert, die nicht zu den ihr gestellten Fragen passten und auff&#228;llige Denkpausen eingelegt, die selbst das Gericht zu unsicheren Nachfragen brachten, ob es das gewesen sei und ob da noch etwas komme. Eine Entscheidung sei diesbez&#252;glich sofort zu treffen und nicht erst nach weiterer Befragung. Dem stimmte der Kammervorsitzende zwar zu, traf aber selbst keine entsprechende Anordnung, sondern forderte Rechtsanwalt Goecke auf, einen entsprechenden Antrag zu formulieren. Dazu unterbrach er die Verhandlung erneut um eine Stunde. Die Staatsanwaltschaft hatte sich zuvor zu keiner spontanen Stellungnahme in der Lage gesehen und eine schriftliche Erkl&#228;rung &#8220;zu gegebener Zeit&#8221; angek&#252;ndigt.</p>
<p>Nach Wiederaufruf der Sache trug Gerald Goecke schlie&#223;lich einen entsprechenden Schriftsatz vor, dem sich alle &#252;brigen Verteidiger anschlossen. Darin beantragte er die Vernehmung der Zeugin zu unterbrechen und diese zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt von neuem und in Anwesenheit eines Sachverst&#228;ndigen fortzuf&#252;hren. Nach der Befragung zu ihrem Krankheitsbild stelle sich die Frage nach dem prozessualen Umgang mit den von der Zeugin w&#228;hrend ihrer Aussage erlittenen &#8220;Absencen&#8221;. Sie nehme seit 1967 anti-epileptiscche Medikamente in unklarer Dosierung, seit 2003 zwei solcher Pr&#228;parate, deren Dosis seit 2005 weiter erh&#246;ht worden sei. Dennoch habe sie nach eigenen Angaben 4 &#8220;gro&#223;e&#8221; und danach mehrere &#8220;kleine&#8221; Anf&#228;lle, sowie regelm&#228;&#223;ig sog. &#8220;Absencen&#8221; erlitten unter denen sie sekundenlang geistig abwesend sei. Bei l&#228;ngeren solcher Episoden sei ihr dies bewu&#223;t, bei k&#252;rzeren nicht. Die Zeugin habe bei ihrer heutigen Befragung klar bejaht, dass sie auch w&#228;hrend ihrer Einlassungen am Montag und Dienstag solche &#8220;Absencen&#8221; erlitten habe, die in der Regel mit einer Art Amnesie verbunden seien: Eine Erinnerung an entsprechende Fragen sei dann wie &#8220;ausradiert&#8221;. Hinzu komme eine erhebliche Sprachbehinderung. Dies begr&#252;nde den Verdacht, dass die aktuelle Zeugenf&#228;higkeit der 52-j&#228;hrigen in Frage stehen k&#246;nnte. Ob dies allein krankheitsbedingt oder auch durch Nebenwirkungen der Medikamente bedingt sei, erscheine m&#246;glich, bed&#252;rfe jedenfalls der Kl&#228;rung. Schlie&#223;lich habe die Kammer selbst bei ihrer Befragung mehrfach auf das l&#228;ngere Schweigen der Zeugen nachgefragt, ob noch etwas komme.</p>
<p>Die beiden Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft enthielten sich erneut einer Stellungnahme.</p>
<p>Dr. Michael Gubitz kritisierte dieses &#8220;Unverhalten&#8221;: An einem wesentlichen Punkt der Beweisaufnahme falle eine zentrale Zeugin der Anklage &#8211; &#8220;da kann man sich dann doch nicht nicht verhalten?!&#8221; Dies zeuge &#8220;wiedereinmal von einem Zustand staatsanwaltlicher Arbeit, die bei mir Verwunderung ausl&#246;st!&#8221;</p>
<p>Ohne bereits &#252;ber den Antrag zu entscheiden, beendete der Kammervorsitzende die Vernehmung und entlie&#223; die Zeugin vorl&#228;ufig. Gegen&#252;ber den Verfahrensbeteiligten erkl&#228;rte er, nach seiner Aufassung sei diese m&#246;glicherweise durch einen medizinischen Sachverst&#228;ndigen auf ihre Vernehmungsf&#228;higkeit zu explorieren. Wen das Gericht dazu bestellen k&#246;nnte, m&#252;sse dann gekl&#228;rt werden. Jedenfalls k&#246;nne eine erneute Ladung nicht vor dem November diesen Jahres erfolgen.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="95%" align="center">
<tbody>
<tr style="background-color: #efefef">
<td><span style="color: #666666;"><span style="color: #666666;"><em><span style="color: #000000;">Stichwort: Absence</span></em></span></span></p>
<blockquote><p><span style="color: #666666;"><span style="color: #666666;">&#8220;Bei dieser generalisierten Anfallsform steht eine Bewusstseinsst&#246;rung im Vordergrund. Die Anf&#228;lle sind in der Regel sehr kurz (5 bis etwa 20 Sekunden). Sie beginnen und enden abrupt; der Patient ist &#8220;wie ausgeschaltet&#8221;. Meist kommt es zu einem kurzen innehalten. Nicht selten wird dieser Anfall von dem Patienten selbst nicht bemerkt. Die vor dem Anfall begonnene T&#228;tigkeit wird nach dem Anfall fortgesetzt, als w&#228;re nichts geschehen.&#8221; [<a href="http://www.epilepsie-selbsthilfegruppe-hamburg.de/anfallsarten_g.htm" target="_blank">Epilepsie-Selbsthilfegruppe Hamburg</a>]</span></span></p>
<p>&#8220;Bei einer Absence ist Ihr Bewu&#223;tsein f&#252;r kurze Zeit &#8211; Sekundenbruchteile bis ca. 20 Sekunden &#8211; verloren oder zumindest deutlich eingeschr&#228;nkt. Ihre Bewu&#223;tseinsst&#246;rung reicht jedoch nicht tief, sie beginnt und endet pl&#246;tzlich.<br />
Oft wird w&#228;hrend der Sekunden des Anfalls die T&#228;tigkeit unterbrochen und hinterher &#252;bergangslos wieder aufgenommen, als w&#228;re nichts gewesen. Viele Betroffene setzen auch w&#228;hrend der Anf&#228;lle wie automatisch ihre Besch&#228;ftigung fort, nehmen aber keine neue T&#228;tigkeit auf. Die meisten erinnern sich nicht, was w&#228;hrend der Zeit passiert ist und zu ihnen gesagt wurde. [...]</p>
<p>Absencen treten oft in den Morgenstunden oder bei M&#252;digkeit auf und bei emotionaler Belastung aber auch bei Schlafentzug und optischen Reizen wie Flackerlicht, z.B. Autofahrt durch eine Allee bei Sonnenschein. Es k&#246;nnen manchmal bis zu 100 Absencen am Tag und mehr auftreten.&#8221; [<a href="http://www.epilepsie.sh/Absencen.88.0.html" target="_blank">Deutsche Epilepsievereinigung</a>]</p></blockquote>
<p> </p>
<p><em>Stichwort: Vernehmungsf&#228;higkeit</em></p>
<blockquote><p>&#8220;Unter Vernehmungsf&#228;higkeit wird die F&#228;higkeit verstanden, bei der Vernehmung durch Ermittlungsbeh&#246;rden oder Gerichte<br />
den Sinn von Fragen zu verstehen und vern&#252;nftig unter Wahrung der Freiheit der Willensentschlie&#223;ung und Willensbet&#228;tigung antworten zu k&#246;nnen. [...]</p>
<p>Bei der Vernehmung darf die Freiheit der Willensentschlie&#223;ung und -bet&#228;tigung nicht durch erkennbare Bewusstseinsst&#246;rung oder manipulierte Eingriffe eingeengt sein. Die Erinnerungsf&#228;higkeit kann etwa durch kognitive St&#246;rung, zum Beispiel gravierende Hirnmangeldurchblutung, Einschr&#228;nkungen unterliegen. Die Einsichtsf&#228;higkeit beinhaltet die Erfassung des Sachverhaltes und die Erkenntnis der Bedeutung eigener Einlassungen, das hei&#223;t die Freiheit &#252;ber Aussage, Umfang und Inhalt zu<br />
entscheiden. [...]</p>
<p>Vernehmungsunf&#228;higkeit ist anzunehmen, wenn eine einschneidende Beeintr&#228;chtigung des Bewusstseins, des Denkens, von Antrieb und Willen oder des Ged&#228;chtnisses vorliegt. Die Ursachen k&#246;nnen krankheitsbedingt oder vors&#228;tzlich und schuldhaft herbeigef&#252;hrt<br />
worden sein (vergleiche § 231 a StPO). Bei [...] Bewusstseinstr&#252;bung kann selbst die einfache Kommunikationsf&#228;higkeit aufgehoben und somit von einer Vernehmungsunf&#228;higkeit auszugehen sein. [<a href="http://aerzteblatt.lnsdata.de/pdf/104/44/a3029.pdf" target="_blank">Rothschild/Erdmann/Parzeller, Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsf&#228;higkeit, in: Deutsches &#196;rzteblatt</a>]</p></blockquote>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p><em> </em></p>

	Tags:<a href="http://breaking-news.de/blog/tag/absence/" title="Absence" rel="tag">Absence</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/anklage/" title="Anklage" rel="tag">Anklage</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/aussetzung/" title="Aussetzung" rel="tag">Aussetzung</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/bande/" title="Bande" rel="tag">Bande</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/befangenheit/" title="Befangenheit" rel="tag">Befangenheit</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/behinderung/" title="Behinderung" rel="tag">Behinderung</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/betrug/" title="Betrug" rel="tag">Betrug</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/chats/" title="Chats" rel="tag">Chats</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/dr-michael-gubitz/" title="Dr. Michael Gubitz" rel="tag">Dr. Michael Gubitz</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/epilepsie/" title="Epilepsie" rel="tag">Epilepsie</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/gerald-goecke/" title="Gerald Goecke" rel="tag">Gerald Goecke</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/gericht/" title="Gericht" rel="tag">Gericht</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/geschaedigte/" title="Geschädigte" rel="tag">Geschädigte</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/handy/" title="Handy" rel="tag">Handy</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/kiel/" title="Kiel" rel="tag">Kiel</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/kiel211/" title="Kiel211" rel="tag">Kiel211</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/medizin/" title="Medizin" rel="tag">Medizin</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/mintnet/" title="MintNet" rel="tag">MintNet</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/prozess/" title="Prozess" rel="tag">Prozess</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/richter/" title="Richter" rel="tag">Richter</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/sms/" title="SMS" rel="tag">SMS</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/sms-chat/" title="SMS-Chat" rel="tag">SMS-Chat</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/staatsanwaltschaft/" title="Staatsanwaltschaft" rel="tag">Staatsanwaltschaft</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/untersuchungshaft/" title="Untersuchungshaft" rel="tag">Untersuchungshaft</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/vernehmungsfaehigkeit/" title="Vernehmungsfähigkeit" rel="tag">Vernehmungsfähigkeit</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/zeugen/" title="Zeugen" rel="tag">Zeugen</a>

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		<title>Google Street View in Deutschland: Zum Start an Bielefeld-Verschw&#246;rung beteiligt</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 12:36:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BreakingNews</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bis zum Ende des Jahres will der Suchmaschinen-Gigant Google seinen &#8220;Street View&#8221; Dienst auch in Deutschland starten. Die Stra&#223;en von 20 deutschen St&#228;dten werden dann wie amerikanische Metropolen virtuell &#8220;befahrbar&#8221; sein, H&#228;user und Personen k&#246;nnen so dargestellt werden. Dies hatte in Deutschland eine gro&#223;e Diskussion um die datenschutzrechtlichen Grenzen nach sich gezogen. Diese sollen nun durch Widerspruchsm&#246;glichkeiten f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.presseportal.de/print.htx?nr=1661970" target="_blank">Bis zum Ende des Jahres </a>will der <a href="http://google-produkt-kompass.blogspot.com/2010/08/street-view-kommt-noch-dieses-jahr-nach.html" target="_blank">Suchmaschinen-Gigant Google seinen &#8220;Street View&#8221; Dienst auch in Deutschland starten</a>. Die Stra&#223;en von 20 deutschen St&#228;dten werden dann wie amerikanische Metropolen <a href="http://www.google.de/help/maps/streetview/" target="_blank">virtuell &#8220;befahrbar&#8221;</a> sein, H&#228;user und Personen k&#246;nnen so dargestellt werden. Dies hatte in Deutschland <a href="http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/10/0,3672,8098474,00.html" target="_blank">eine gro&#223;e Diskussion</a> um die <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/geodaten/streetview.htm" target="_blank">datenschutzrechtlichen Grenzen</a> nach sich gezogen. Diese sollen nun durch Widerspruchsm&#246;glichkeiten f&#252;r die Betroffenen ausger&#228;umt und Personen und H&#228;user entsprechend unkenntlich gemacht werden.</p>
<p>Doch ein Blick in die Liste l&#228;&#223;t stutzen: Neben Berlin - Bochum &#8211; Bonn &#8211; Bremen &#8211; Dortmund &#8211; Dresden &#8211; Duisburg &#8211; D&#252;sseldorf &#8211; Essen &#8211; Frankfurt am Main &#8211; Hamburg &#8211; Hannover &#8211; K&#246;ln &#8211; Leipzig &#8211; Mannheim &#8211; M&#252;nchen &#8211; N&#252;rnberg &#8211; Stuttgart und Wuppertal soll dann auch eine sagenumwobene Stadt namens Bielefeld sichtbar sein.</p>
<p>Damit <a href="http://www.basicthinking.de/blog/2010/08/10/endlich-google-street-view-nun-auch-in-deutschland-vorerst-aber-nur-in-grossstaedten/" target="_blank">beteiligt sich Google</a> nun offenbar an der gro&#223;en <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bielefeldverschw%C3%B6rung" target="_blank">&#8220;Bielefeld-Verschw&#246;rung&#8221;</a>, die <a href="http://www.bielefeldverschwoerung.de/" target="_blank">glauben machen will</a>, dass die Stadt tats&#228;chlich existiert.</p>

	Tags:<a href="http://breaking-news.de/blog/tag/bielefeld/" title="Bielefeld" rel="tag">Bielefeld</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/deutschland/" title="Deutschland" rel="tag">Deutschland</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/google/" title="Google" rel="tag">Google</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/google-maps/" title="Google Maps" rel="tag">Google Maps</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/kopfschuttelnd/" title="Kopfschüttelnd" rel="tag">Kopfschüttelnd</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/street-view/" title="Street View" rel="tag">Street View</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/streetview/" title="Streetview" rel="tag">Streetview</a>, <a href="http://breaking-news.de/blog/tag/verschwoerung/" title="Verschwörung" rel="tag">Verschwörung</a>

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