Home » Kiel211 » Kiel211spezial: Prozess gegen mutmasslichen Pädosadisten

Am 16.Juni 2010 begann vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichtes Kiel der Prozess gegen einen 36-jährigen Mann aus dem Kreis Segeberg, der angeklagt wurde, über einschlägige Chats nach einem Gleichgesinnten gesucht zu haben, um mit diesem ein Kind zu entführen, es sexuell zu missbrauchen, zu quälen und anschließend grausam zu töten und sich mit einem anderen Chatpartner zum wechselseitigen schweren sexuellen Missbrauch des jeweils anderen Sohnes verabredet zu haben. Daneben war dem Mann der vollendete schwere sexuelle Missbrauch durch Anfertigung von Kinderpornographie sowie die Körperverletzung des eigenen Sohnes und der Besitz, wie die Verbreitung von über 200.000 strafrechtsrelevanten Bilddateien und knapp 2.000 Videodateien aus dem Bereich der Kinderpornographie vorgeworfen worden, auf denen neben der detaillierten Darstellung von Penetration zum Teil auch schwerste Gewaltanwendungen gegen Kinder zu sehen gewesen sind.

Die Staatsanwaltschaft ging von einem hochgefährlichen, pädosadistischen Täter aus und hatte am Ende des mehrmonatigen Prozesses eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beantragt. Der wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bereits vorbestrafte Angeklagte hatte stets bestritten, sich an seinem Sohn oder einem anderen Kind jemals sexuell vergangen zu haben, aber eingeräumt, dass seine seit seiner Jugend bestehenden pädophilen Neigungen mit der Geburt seines Sohnes eine neue Qualität erfahren hätten: Reichte die Stimulation durch kinderpornographische Bilder bislang aus, verspüre er nunmehr den “Drang” den sexuellen Missbrauch von Kindern auch tätlich auszuüben. Ermittler sprachen vor Gericht von dem Mann bereits als eine “tickende Zeitbombe”, der trotz Unrechtsbewußtseins die Schwelle zum aktiven Tun zu überschreiten drohe.

Verurteilung zu 11 Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung

Am 6. September 2010 verurteilte das Kieler Landgericht den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Mit dem Straftatbestand der Verabredung zu einem Verbrechen, wie dem Mord oder dem schweren sexuellen Missbrauch kam dabei ein selten angewendeter Straftatbestand zur Anklage, der die Strafbarkeit noch über den Versuchsbeginn hinaus in die ansonsten straflose Vorbereitungsphase verlagert. Die Verbrechensverabredung ist daher nur unter bestimmen Voraussetzungen nach §30 Abs.2 StGB strafbar und wird gleich dem Versuch des Verbrechens unter obligatorischer Senkung des Strafrahmens aus den entsprechenden Tatbeständen mit hohen Freiheitsstrafen bedroht. Dies verlangt nach höchstrichterlicher Rechtssprechung den ernstlichen Entschluss von mindestens zwei Personen, jeweils als Mittäter das bestimmte, in seinen wesentlichen Grundzügen konkretisierte Verbrechen zu begehen, wobei Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im Einzelnen noch offenbleiben können. Die Kieler Richter stellten fest,  dass diese Voraussetzungen in dem Fall vorlagen und eine Grenzüberschreitung von der bloßen perversen, aber straflosen Phantasie hin zu der Vorbereitung einer tatsächlichen Deliktstäterschaft stattgefunden hat. Kiel211.de dokumentierte den gesamten Prozessverlauf.

BGH hebt Verurteilung und Anordnung der Sicherungsverwahrung auf

Am 16. März 2011 entschied der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs, dass das Urteil an schwerwiegenden Rechtsfehlern leide, hob es in weiten Teilen auf und verwies es an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung über ein erheblich niedrigeres Strafmaß zurück, wobei es die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschloß.

Andere Strafkammer verhandelt über neues Strafmaß

Seit dem 10. Mai 2011 verhandelt nunmehr die 10. Strafkammer des Landgericht Kiel über das nunmehr festzusetzende Strafmaß.

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